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Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zivilrecht

Grundsätzlich endet jedes zivilgerichtliche Urteil nach der Hauptsacheentscheidung und nach der Kostenentscheidung mit einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Diese von Amts wegen zu treffende Entscheidung erfolgt wegen der Regelung des § 704 ZPO.

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In der Ausbildung scheint der Zugang zu diesen Normen oft schwer zu fallen.

A. Einleitung

Grundsätzlich endet jedes zivilgerichtliche Urteil nach der Hauptsacheentscheidung und nach der Kostenentscheidung1 mit einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.2 Diese von Amts wegen zu treffende Entscheidung3 erfolgt wegen der Regelung des § 704 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur aus rechtskräftigen Endurteilen stattfindet, oder eben aus solchen, die für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Entscheidungsformel ist dabei je nach Inhalt des Hauptsachetenors und Instanzenzuges unterschiedlich ausgestaltet und richtet sich vorwiegend nach den §§ 708 ff. ZPO. Der Sinn und Zweck dieser Nebenentscheidung liegt darin, dem Gläubiger mit dem erlangten Titel, aber mit noch nicht rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, die Möglichkeit zu geben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits durchzuführen, können doch bis zur Rechtskraft der Entscheidung schließlich Jahre ins Land gehen.

Das dem Gläubiger obliegende Insolvenzrisiko des Schuldners kann mit der zeitnahen Zwangsvollstreckung abgemildert werden. Aber auch dem vom Schuldner zu tragenden Insolvenzrisiko des Gläubigers soll ausreichend Rechnung getragen werden. Denn die Durchführung einer Berufungs- oder Revisionsinstanz kann zwanglos zur Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht, oder aber auch durch das erstinstanzliche Gericht selbst, nach Zurückverweisung – zum Nachteil des Gläubigers – führen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird deshalb die Möglichkeit, die vorläufige Vollstreckung des Urteils zu betreiben, von einer durch den Vollstreckungsgläubiger zu leistenden Sicherheit abhängig gemacht.

Demnach stellt dies eine Schuldnerschutzmaßnahme dar. Für die jeweilige Ausgestaltung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind dabei unterschiedliche Faktoren maßgeblich, wie die Höhe der austenorierten Geldforderung, der Wert der herauszugebenden Sache, die Höhe der Kosten des Rechtsstreits (sollte nur über diese zu befinden sein), die Möglichkeit überhaupt noch Rechtsmittel einlegen zu können, sowie die der Entscheidung zu Grunde liegenden Urteilsart.

B. Der Tenor dieser Nebenentscheidung

Alle Urteile, die eine vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung zum Inhalt haben, haben zunächst den Tenor: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ gemein. Die Rechtsgrundlage für einen solchen Ausspruch findet sich in § 708 ZPO. Alle in § 708 ZPO genannten Fälle (Nr. 1 bis Nr. 11) sollen dem Gläubiger die vorläufige Zwangsvollsteckung ohne Einschränkung – also ohne eine bestimmte Sicherheit leisten zu müssen – ermöglichen. Dahinter steht der Gedanke, dass alle in § 708 Nr. 1-11 ZPO genannten Urteile den Schuldnerschutz zurückstellen müssen.

I. § 708 Nr. 1-11 ZPO

Ohne einen Blick in die Gesetzesmaterialien nehmen zu müssen, lassen sich die Gründe für diese Intention allein durch Lektüre dieser elf Aufzählungen erschließen. Wer z.B. als Beklagter nach Nr. 1 dieser Norm ein prozessuales Anerkenntnis abgibt oder aber der Kläger einen Verzicht erklärt, ist zwar dennoch nicht gehindert anschließend Berufung gegen das Urteil einzulegen. Jedoch lässt die dem Anerkenntnis oder dem Verzicht zu Grunde liegende – anfängliche – Einsicht das Schuldnerinteresse zurücktreten. Der Gläubiger kann also die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen. Dasselbe gilt für § 708 Nr. 2 ZPO.

Wer durch verschuldete Säumnis4 ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen, wohl also kein Interesse an der Klärung des gegen ihn gerichteten Anspruchs (dann Beklagtensäumnis) oder des von ihm erhobenen Anspruchs (dann Klägersäumnis) hat, muss auch hier mit einer uneingeschränkten Zwangsvollstreckung rechnen.

Die Nr. 3 regelt den Fall, dass der nach einem erlassenen Versäumnisurteil oder nach einem Vollstreckungsbescheid eingelegte Einspruch verspätet eingelegt worden ist, d.h. nach der gesetzlich vorgesehenen Einspruchsfrist von 2 Wochen. Dann nämlich wird der Einspruch nur noch als unzulässig verworfen, § 341 ZPO. Der Schuldner ist genauso schutzunwürdig wie in den beiden zuvor genannten Fällen. Denn durch die Fristversäumnis kann er grundsätzlich keine Klärung der Rechtslage mehr herbeiführen.

Die in der Praxis wohl häufigste, aber auch in der Ausbildung relevanteste Anwendung im Rahmen des § 708 ZPO findet sich in dessen Nr. 11. Darin finden sich zwei Fallkonstellationen, die strikt voneinander zu trennen sind. Dabei ist dann zusätzlich auch nach den jeweiligen Personen (Parteien) des Rechtsstreits zu unterscheiden. Dazu im Folgenden.

1. Verurteilung in der Hauptsache

Beispiel: Hat der Kläger den Beklagten erfolgreich auf Zahlung von 1.000,- € verklagt, so heißt es im Tenor zunächst:

„ 1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.000,- € zu zahlen;
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“

Maßgeblich für die weiter zu erfolgende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist hier die Wertgrenze von 1.250,- €, die in dem Beispiel nicht überschritten wurde. Gläubiger ist allein der Kläger, weil er sowohl wegen der 1.000,- € aber auch wegen der Kosten des Rechtsstreits gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung – und zwar ohne Sicherheitsleistung – betreiben kann.Im Tenor heißt es also zunächst weiter: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (…)“5 Die Summe von 1.250,- € ist also als „Schmerzgrenze“ für den Schuldner (hier den Beklagten) anzusehen, die bis dahin dem Gläubiger noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglichen ohne eine Sicherheit leisten zu müssen.

2. Entscheidung nur über die Kosten

Beispiel: Hat der Kläger den Beklagten erfolglos auf Zahlung von 1.000,- € verklagt, so heißt es im Tenor zunächst:

„1. Die Klage wird abgewiesen;
2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.“

In diesem Beispiel ist die in § 708 Nr. 11 ZPO genannte Wertgrenze von 1.500,- € maßgeblich, denn nur die Kostenentscheidung ist vollstreckbar. Der Antrag des Klägers auf Zahlung von 1.000,- € ist vollständig abgewiesen worden, so dass Geld in der Hauptsache nie fließen wird. Allerdings gibt es zugunsten des Beklagten eine Kostenentscheidung, denn die Kosten des Rechtsstreits hat danach der Kläger zu tragen. Dabei ist darauf zu achten, dass nunmehr der Kläger die Schuldnerstellung innehat, und der Beklagte Gläubiger seiner Forderung ist, nämlich Gläubiger hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits. Das werden in der Regel seine Anwaltskosten sein. Da der Kläger seine Anwaltskosten selbst trägt, und die Gerichtskosten zuvor von ihm selbst verauslagt werden mussten, kann der Beklagte nur die Zwangsvollstreckung hinsichtlich seiner eigenen Anwaltskosten betreiben, die sich nach dem jeweiligen Streitwert richten.6 Hat er also weniger als 1.500,01 € an seinen Verfahrensbevollmächtigten zahlen müssen, heißt es im Tenor ebenfalls weiter: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (…)“.7 Der Unterschied zu dem unter 1. erörterten Fall ist der, dass dort auch wegen der Kosten eine Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, aber eben nicht nur wegen solcher.

Die Wertgrenze von 1.500,- € ist also im Regelfall nur bei einer Klagabweisung von Bedeutung. Sobald eine Partei – in der Hauptsache – etwas zugesprochen bekommt, ist eine Verurteilung in der Hauptsache erfolgt, so dass die Wertgrenze von 1.250,- € zu Grunde zu legen ist. Deshalb heißt es sinngemäß in § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, dass die 1.500,- € als Wertgrenze anzusetzen ist, wenn – nur – die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist.

3. Die Abwendungsbefugnis

Der § 708 Nr. 11 ZPO muss dabei immer in Zusammenschau mit § 711 ZPO gesehen werden. § 711 ZPO räumt nämlich dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis ein. Liegt also der § 708 Nr. 11 ZPO vor (egal welche Alternative im Ergebnis greift ), muss von Gesetzes wegen zugunsten des Schuldners im Weiteren eine Abwendungsbefugnis aufgenommen werden, die wie folgt lauten könnte: „Dem Beklagten wird nachgelassen8 , die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet“.

Dabei ist unbedingt herauszuarbeiten, wer genau Gläubiger und wer Schuldner im Hinblick auf die sich anschließende Vollstreckung ist. Denn es gibt mehrere Fallvarianten, nämlich, dass der Kläger allein, oder der Beklagte allein Gläubiger oder Schuldner ist, oder aber auch, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte Gläubiger und Schuldner in einer Person darstellen.9

Zur Verdeutlichung: Im Fall 1. kann der Kläger gegen den Beklagten wegen der 1.000,- € sowie wegen seiner verauslagten Gerichtskosten und seiner Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen. Er ist also allein Gläubiger, der Beklagte allein Schuldner. Im Fall 2. kann nunmehr nur der Beklagte gegen den Kläger wegen der Kosten des Rechtsstreits im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen.

Damit ist also der Beklagte allein Gläubiger, der Kläger stellt mithin allein den Schuldner in Bezug auf die anstehende Vollstreckung dar. Obsiegt der Kläger z.B. nur zu 60 %, also im Fall 1. in Höhe von 600,- €, dann sind sowohl er als auch der Beklagte Gläubiger und Schuldner in einer Person. Denn der Kläger kann von dem Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung 600,- € verlangen und wegen der Kosten des Rechtsstreits 60 %. Insoweit ist er also Gläubiger, der Beklagte Schuldner.
Der Beklagte hingegen kann 40 % der Kosten des Rechtsstreits von dem Kläger verlangen. Insoweit ist er also Gläubiger und der Kläger Schuldner. Der vollständige Tenor müsste dann wie folgt lauten: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“11 Für beide Parteien ist hier § 708 Nr. 11 ZPO einschlägig. Der Kläger kann eben nicht nur wegen Kosten, sondern auch in der Hauptsache vollstrecken (600,- €), also sind die 1.250,- € als Wertgrenze maßgeblich, die unterschritten sind. Der Beklagte hingegen kann nur wegen Kosten vollstrecken, die bei dem Streitwert von 1.000,- € und einer Kostentragungspflicht von 60% 1.500,- € nicht übersteigen bzw. 1.500,01 € unterschreiten.12 § 711 ZPO verweist dabei nur auf § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO, d.h., dass im Falle des Vorliegens der dortigen Nr. 1 bis 3 eben keine Abwendungsbefugnis aufzunehmen ist. Hier zeigt sich wieder die Wertung des Schuldnerschutzes. Denn der Anerkennende, Verzichtende oder (Frist)Säumige ist eben weniger schützenswert.13

a) Kein Wettlauf der Beteiligten

Der Inhalt der Abwendungsbefugnis, der sich aus § 711 ZPO entnehmen lässt, könnte dabei zunächst verwirrend sein, legt man dabei die oft in der Praxis verwendeten Formulierungen zu Grunde. Die Formulierung „vor der Vollstreckung“ wird nämlich in der Praxis oft auch mit „vorher“ oder „zuvor“ umgesetzt. Der Leser könnte meinen, es ginge im Rahmen des § 711 ZPO um einen Wettlauf der Parteien. Dem ist aber nicht so. Denn die Möglichkeit des Gläubigers selbst eine Sicherheit zu leisten, ist nicht als „eine vor dem Schuldner zu leistende Sicherheit“ zu verstehen. Um dies weiter zu verdeutlichen, soll erst einmal der Inhalt der Norm praktisch dargestellt werden. Liegt ein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO vor, ist es dem Gläubiger des Titels möglich, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gegen den Schuldner zu betreiben.

Die Abwendungsbefugnis räumt nun dem Schuldner die Möglichkeit ein, den Gläubiger in der Ausübung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu hindern, indem der Schuldner selbst Sicherheit leistet. Der Schuldner kann also die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch eigene Sicherheitsleistung abwenden. Leistet nun aber doch der Gläubiger selbst die Sicherheit (was er ja nicht müsste), ist der Weg zur Zwangsvollstreckung wieder frei. Der Schuldner erhält dann seine geleistete Sicherheit wieder zurück. Der Sinn liegt auf der Hand: § 711 ZPO dient dem Schuldnerschutz. Würde der Gläubiger uneingeschränkt die Zwangsvollstreckung betreiben und würde das Urteil später zugunsten des Schuldners abgeändert werden14, würde der Schuldner das Insolvenzrisiko des Gläubigers tragen. Dies ist wegen der sich aus § 708 Nr. 11 ZPO festgesetzten Wertgrenzen, die eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ja ermöglichen soll, auch erst mal so gedacht. Dem Schuldner soll aber die Möglichkeit eingeräumt werden, diesem Insolvenzrisiko zu entgehen, indem er selbst die Sicherheit leistet. Denn dann ist der streitbefangene Betrag sicher hinterlegt, und auch der Gläubiger muss nicht um einen späteren Zahlungsausfall des Schuldners bangen. Will nun aber der Kläger doch vollstrecken, wird ihm das durch eine eigene Sicherheitsleistung ermöglicht.
Der Schuldner trägt auch nicht das Insolvenzrisiko des Gläubigers, weil ja dann von dieser Seite der Betrag sicher hinterlegt ist. Fazit: Es geht bei der Abwendungsbefugnis nicht darum, dass der Gläubiger zuvor und damit zeitlich vor dem Schuldner Sicherheit leistet15, sondern dass der Gläubiger, wenn denn der Schuldner Sicherheit geleistet hat, erst die Vollstreckung betreiben kann, wenn er selbst die Sicherheit geleistet hat. Gemeint ist also die Sicherheitsleistung des Gläubigers vor der Vollstreckung und nicht vor dem Schuldner.

b) Vollstreckbaren/ vollstreckenden Betrages

Verwirrung in der Ausbildung bereitet auch nicht selten die Unterscheidung, dass der abwendungsbefugte Schuldner, will er von seinem Abwendungsrecht Gebrauch machen, 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten muss, während der Gläubiger nur 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit erbringen müsste, will er nach Sicherheitsleistung durch den Schuldner nun doch vollstrecken.

Für das oben dargestellte Fallbeispiel a) bedeutet dies, dass der Beklagte als Schuldner, wollte er die Zwangsvollstreckung des Klägers als Gläubiger abwenden, 1100,- € Sicherheit leisten müsste. „Des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages“ heißt also, was nach dem Urteil vollstreckt werden könnte – und damit 1000,- € – und nicht, was tatsächlich vollstreckt wird. Denn dem Gläubiger obliegt die Möglichkeit Teilvollstreckungen vorzunehmen.
Wenn also z.B. der Gläubiger statt der 1.000,- € nur wegen 500,- € in das Vermögen des Schuldners vollstreckt (weil ihm z.B. nicht genügend Geldmittel zur Sicherheitsleistung zur Verfügung stehen), dann müsste der Beklagte dennoch 1100,- € Sicherheit leisten. Der Kläger hingegen müsste in diesem Fall aber nur 550,- € Sicherheitsleistung erbringen, weil er nur 110 % Sicherheit des tatsächlich „zu vollstreckenden Betrages“ leisten muss. Vollstreckt er später nochmals wegen weiterer 500,- €, müsste er zunächst wiederum 550,- € Sicherheit leisten. Es kommt also auf den jeweiligen Betrag an, wegen dem er vollstreckt: „…des jeweils zu vollstreckenden Betrages“. II. § 713 ZPO Hat man sich nun über § 708 Nr. 11 ZPO zu § 711 ZPO durchgekämpft , sollte man immer den § 713 ZPO mit im Blick haben. Denn die Regel, dass im Falle des Vorliegens des § 708 Nr. 11 ZPO nach § 711 ZPO zugunsten des Schuldners eine Abwendungsbefugnis mit aufzunehmen ist, entfällt, wenn die Einlegung eines Rechtmittels gegen das Urteil nicht möglich ist.16 Das ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vornehmlich der Fall, wenn der Beschwerdegegenstand 600,- € nicht übersteigt.17 Wichtig ist zu erkennen, dass nicht die Summe isoliert betrachtet maßgeblich ist, sondern die Beschwer.

Verklagt z.B. der K den B auf 1000,- € erfolglos, sind die Beschwer des K 1.000,- €, weil er die Summe insgesamt nicht bekommt. Werden ihm aber 650,- € zugesprochen, wäre es ein Fehler nun zu meinen, dass 650,- € ja mehr als 600,- € sind, § 511 ZPO also greife. Denn seine Beschwer ist dann der nicht zugesprochene Betrag in Höhe von 350,- €, weil K nur mit diesem Betrag unterlegen, also beschwert ist. B hingegen ist bei dem ersten Fall gar nicht beschert, im zweiten Fall mit 650,- €, weil er diese an K zahlen muss.

Für den letzten Fall bedeutet das, dass für K § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO einschlägig ist, weil ihm in der Hauptsache 650,- € zugesprochen wurden und damit weniger als 1.250,- €. Für B ist § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO einschlägig, weil B gegen K – nur – wegen Kosten hinsichtlich der aus Sicht des K verlorenen 350,- € bzw. aus Sicht des B „gewonnenen“18 350,- € vollstrecken kann und damit weniger als 1.500,-.19 Grundsätzlich, weil für beide § 708 Nr. 11 ZPO greift , müsste nun für jede Partei nach § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis erfolgen. Denn B ist gegenüber K Schuldner hinsichtlich der zu zahlenden 650,- €, K hingegen ist gegenüber B Schuldner wegen der Kosten, die auf die verlorenen 350,- € berechnet werden. Aber: Für K greift nun § 713 ZPO. Denn er ist nur mit 350,- € und damit mit weniger als 600,- € beschwert. K kann kein Rechtsmittel einlegen. Eine Schuldnerschutzanordnung zugunsten des K (Abwendungsbefugnis) unterbleibt also. B hingegen ist mit 650,- € beschwert, die er an K zahlen muss, was mehr als 600,- € ausmacht. Die Ausnahme des § 713 ZPO greift für B also nicht. Die Schuldnerschutzanordnung (Abwendungsbefugnis) bleibt zugunsten des B also bestehen. Der Tenor zu 3. lautet also: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem B wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht K vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.20

Auch der Sinn dieser Norm ist leicht zu durchschauen. Trägt K nun doch das Insolvenzrisiko des B, weil ihm keine Abwendungsbefugnis gebührt, ist dies in mehrfacher Hinsicht zu vertreten. Denn wegen der nun vorliegenden Rechtswegerschöpfung ist eine Abänderung des Urteils – jedenfalls zugunsten des K – faktisch ausgeschlossen. Sollte sich wider Erwarten durch angerufene Verfassungsgerichte etc. dennoch anderes ergeben, ist es bei diesem marginalen Betrag eben hinzunehmen und nicht Existenz bedrohend, wenn K ein Insolvenzrisiko trägt.Die in der Ausbildung häufig gestellte Frage, warum in dem Fall des § 713 ZPO überhaupt eine solche Nebenentscheidung mit aufzunehmen ist, wenn doch das Urteil rechtskräftig ist, ist durchaus berechtigt. Der Grund liegt darin, dass durchaus auch der unterlegene nicht Rechtsmittelbefähigte ein Rechtsmittel einlegen kann, das dann zwar unzulässig wäre. Darüber hat aber die Rechtsmittelinstanz noch zu befinden. Zudem ergibt sich die Antwort schon aus § 713 ZPO selbst, denn diese Norm würde sonst immer leer laufen, die darin enthaltende Regelung würde ja gerade keinen Sinn machen.

III. § 709 ZPO

§ 709 ZPO ist einschlägig bei „anderen Urteilen“. Gemeint sind andere als die in § 711 ZPO genannten: also – legt man § 708 Nr. 11 ZPO zu Grunde – diejenigen, die eine Verurteilung von mehr als 1.250,- € zum Inhalt haben, mithin ab 1.250,01 €, oder aber – geht es nur um die Kosten – von mehr als 1.500,- €, demnach ab 1.500,01 €. Die Prüfung ist somit gedanklich immer mit § 708 Nr. 11 ZPO zu beginnen (sofern nicht schon die Nr. 1 bis 10 einschlägig sind). Liegen die unter I. dargelegten Voraussetzungen nicht vor, ist § 709 ZPO anzuwenden. Auch hier ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Unterschied zu § 708 ZPO ist aber der, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung21 erbringen kann. § 709 ZPO ist also wie §§ 708, 711 ZPO ebenfalls dem Schuldnerschutz gewidmet, soll eben diese Norm die Zwangsvollvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung ermöglichen, womit der zu vollstreckende Betrag sicher hinterlegt ist. Geht es – wie so oft – um eine Geldforderung, greift konkret § 709 S. 2 ZPO ein. Der Gesetzestext spricht in diesem Zusammenhang davon „ein bestimmtes Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages anzugeben“. Dieses Verhältnis wird in der Praxis in der Weise festgesetzt, dass eine Sicherheitsleistung von 100 % zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 bis 30 % bestimmt wird, um auch die weiter anfallenden Kosten in der Vollstreckung und die Zinsen mit einzubeziehen. Verklagt z.B. der K den B auf 2.000,- €, heißt es nach der Hauptsache- und Kostenentscheidung: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“ Eine Abwendungsbefugnis gibt es hier nicht, denn durch die in diesem Fall obligatorische Sicherheitsleistung wird dem bei dem Schuldner liegenden Insolvenzrisiko des Gläubigers ausreichend Rechnung getragen. Von daher verweist § 711 ZPO auch nicht auf § 709 ZPO.22

Anders ist der Fall zu behandeln, wenn der Kläger den Beklagten z.B. auf Herausgabe einer Sache verklagt und obsiegt. Wird der Beklagte z.B. verurteilt an den Kläger den Pkw der Marke X mit der Fahrgestellnummer Y herauszugeben, fiele es schwer ein Verhältnis festzusetzen, weil sich die zu leistende Sicherheit ohne Auslegungsmöglichkeit unmittelbar aus dem Tenor ergeben muss.

Wenn es in einem Urteil heißt, dass der Beklagte verurteilt wird an den Kläger 1.000,- € zu zahlen, ist unschwer 110% dieser Summe zu errechnen. Deswegen findet bei Ansprüchen, die nicht auf Zahlung gerichtet sind, § 709 S. 1 ZPO Anwendung. In diesem Fall muss das Gericht gedanklich einen Betrag fassen und diesen dann zzgl. eines Sicherheitsaufschlages (10-30%) konkret austenorieren. Diesen gedanklich gefassten Betrag wird der Wert des streitigen Verfahrensgegenstandes, also etwa der materielle Werft der Herausgabesache, ausmachen. Im vorherigen Beispiel würde es – unterstellt der Pkw hätte noch einen Wert von 3.000,- € – dann wie folgt heißen: „Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,- € vorläufig vollstreckbar“.

C. Fazit

In der Ausbildung scheint der Zugang zu diesen Normen oft schwer zu fallen. Das liegt aber in der Regel daran, dass allzu oft die verschiedenartigen „Floskeln“ auswendig gelernt werden, ohne aber sich den dahinter stehenden Sinn vor Augen zu führen. Dabei geht es hier nur um ein abgestuftes System von Schuldnerschutzbestimmungen mit Vorausschau auf die künftige Vollstreckung eines im Urteil titulierten Haupt-Ausspruches und mit jeweils korrespondierenden Regel- und Ausnahmevorschriften. Das sich durch Lesen und Erschließen erarbeitete Normverständnis sollte es ermöglichen, diese Normen entsprechend der vielfach variierenden Fallgestaltungen zu verstehen und richtig anzuwenden. Diese kleine Darstellung soll hierzu als Einstiegshilfe dienen.

von RiLG Dr. Holger Schröder, veröffentlicht in Iurratio Ausgabe 3/2011

Fußnoten:

1 Diese stellt wie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Nebenentscheidung dar. 2 Der Ausspruch unterbleibt bei Urteilen, die schon kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind, wie z.B. solche, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnen.
3 Von daher braucht im Tatbestand des Urteils oder im Sachbericht der Relationsklausur ein diesbezüglicher Antrag nicht mit aufgenommen zu werden. Dennoch finden sich solche Anträge regelmäßig in den anwaltlichen Schriftsätzen, wohl nicht immer aus Unwissenheit, sondern vielleicht auch, um den Mandanten zu beeindrucken, was man so alles „verlangen“ kann.
4 Das Verschulden ist zwar keine Erlassvoraussetzung für ein VU, das Nichtverschulden aber ein Erlasshindernis, vgl. § 337 ZPO.
5 Es folgt ggf. noch eine Abwendungsbefugnis, auf die später eingegangen wird.
6 Die Gebührennote des Anwalts und damit die Kosten des Rechtsstreits i.d.S. richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
7 Auch hier muss ggf. weiter eine Abwendungsbefugnis folgen, siehe dazu unten.
8 Oder alternativ: Der Beklagte darf…
9 In der Tenorierung werden dann die Parteien als Kläger/Beklagter und nicht als Gläubiger/Schuldner benannt.
10 Ein häufiger Flüchtigkeitsfehler ist hier die Verwechslung der entsprechenden Quoten. Wenn der Kläger zu 60 % obsiegt, trägt er spiegelbildlich natürlich nur 40 % der Kosten, während der Beklagte 60 % der Kosten tragen muss.
11 Selbstverständlich kann man auch für jede Person den zuvor dargestellten Tenor bilden, also im Ergebnis zwei Mal, mit spiegelbildlichen Gläubiger/Schuldner Rollen. Zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit bietet es sich aber an, den Tenor zusammenzufassen, wobei aber die Befugnisse ausgeschöpft sein müssen.
12 Für den Streitwert ist die eingeklagte Forderung, also 1.000,- € maßgeblich. Von dem Klausurbearbeiter werden sicherlich aufwendige Rechenarbeiten nicht zu erwarten sein, so dass sich die Kosten des Rechtsstreits zumeist aus dem Sachverhalt ergeben werden, wenn es denn darauf ankommt.
13 Siehe hierzu schon oben B I.
14 Siehe hierzu schon die Einleitung.
15 Die Verletzungsfolgen wären bei diesem Wettlauf dann sicher verheerend.
16 Es ist also im Falle der § 708 Nr. 1 bis 3 ZPO (weil § 711 ZPO auf diese nicht verweist) und auch im Falles des § 713 ZPO (weil bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen die sich aus § 711 ZPO ergebene Abwendungsbefugnis ausgeschlossen ist) keine Abwendungsbefugnis mit aufzunehmen.
17 Hier darf man nicht mit der Negativformulierung durcheinander geraten. § 511 ZPO formuliert es positiv, d.h., dass eine Berufung möglich ist, wenn der Beschwerdegegenstand 600,- € übersteigt. § 713 ZPO setzt aber gerade das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung voraus, d.h., dass eine Abwendungsbefugnis nicht aufgenommen wird, wenn eine Berufung nicht möglich ist, 600,01 € also unterschritten wird.
18 Diesen Begriff darf man natürlich nicht wörtlich nehmen, denn der B erhält ja nichts. Er hat nur insofern gewonnen, als dass er eben 350,- € weniger als verlangt an K zahlen muss.
19 Auch an dieser Stelle sei noch mal daran erinnert, dass nicht die 350,- € ins Verhältnis zu den 1.500,- € gesetzt werden, sondern dass die Kosten des Rechtsstreits auf 350,- € berechnet weniger als 1.500,- € ausmachen.
20 Der Tenor „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“ ist an erster Stelle gesetzt, und damit sozusagen vor die Klammer gezogen. Dies gilt also für K und B und braucht deshalb nicht doppelt ausgesprochen zu werden. Aus dem weiteren Satz ergibt sich, dass nur B eine Abwendungsbefugnis erhält. B kann also wegen seiner Kosten vollstrecken, ohne dass K dies verhindern könnte, während K zwar auch wegen der 650,- € vollstrecken kann, B aber die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden und den K damit ärgern kann. Es ist aber nicht zu vergessen, dass K dann doch vollstrecken kann, wenn er seinerseits Sicherheit leistet.
21 Die Geldleistung ist die übliche Art der Sicherheitsleistung, aber auch eine Bürgschaft kann beigebracht werden, wie es sich aus § 108 ZPO ergibt.
22 Möglich sind aber auch Kombinationen, z.B. aus § 708 Nr. 11 ZPO und § 709 S. 2 ZPO. So z.B. wenn der Kläger von eingeklagten 2.000,- € in Höhe von 1.500,- € obsiegt, i.H.v. 500,- € unterliegt. Dann gilt für den Kläger 709 S. 2 ZPO, da mehr als 1.250.- € in der Hauptsache ausgesprochen wurden, für den Beklagten gilt 708 Nr. 11 ZPO, da er hinsichtlich Kosten auf 500,- € unter 1.500,- € gegen den Kläger vorgehen kann. Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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