Bei den Vorbereitungen für das Referendariat ist eine Fülle von Aspekten zu beachten. Neben den Vor- und Nachteilen der jeweiligen Bundesländer und Bezirke ist sicher auch der Lebensunterhalt nicht zu vernachlässigen. Um sich darüber einen Überblick zu verschaffen, werden hier die Unterhaltsbeihilfe, die Nebentätigkeitsmöglichkeiten und eine mögliche Anrechnung der Zusatzvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe der einzelnen Bundesländer aufgezeigt. Eine generelle Übersicht mit allen wichtigen Infos zum Referendariat findest du hier.
Unterhaltsbeihilfe
Hier eine Übersicht über die Höhe der Unterhaltsbeihilfe in allen 16 Bundesländern (absteigend):
Bundesland |
Unterhaltsbeihilfe (Brutto) |
Familienzuschlag | |
1. |
Sachsen |
1.595,10€ |
Stufe 1: 149,22€; |
2. | Thüringen | 1.589,97€ | Stufe 1: 160,38 €; Stufe 2: 295,33 €; 2. Kind: 183,45 €; ab dem 3. Kind: 456,11€ |
3. |
Hessen |
1.523,13€ |
Stufe 1: 140,91€; kostenloses LandesTicket für ÖPNV |
4. |
Berlin |
1.487,52€ |
Stufe 1: 130,95€; |
5. |
Brandenburg |
1.473,26€ |
1. und 2. Kind je 167,36€; ab dem 3. Kind: 382,76€ |
6. |
Bayern |
1.452,08€ |
Stufe 1: 145,56€; |
7.
|
Mecklenburg-Vorpommern |
1.402,50 € (Beamtenverhältnis auf Widerruf)
1.195,00€ |
Stufe 1: 131,40€; |
8. |
Schleswig-Holstein |
1.394,79€ |
Stufe 1: 143,10€; |
9. |
Rheinland-Pfalz |
1.354,86€ |
personenstandsbezogen: 75,01€; 1. und 2. Kind je 210,43€; ab dem 3. Kind: 413€ |
10. |
Baden-Württemberg |
1.352,51€ |
ehebezogen: 154,47€; |
11. |
Bremen |
1.333,61€ |
Stufe 1: 145,44€; |
12. |
Nordrhein-Westfalen |
1.325,17€ |
Stufe 1: 148,52€; |
13. |
Saarland |
1.261,43€ |
Stufe 1: 130,03€; |
14. |
Sachsen-Anhalt |
1.211,75€ |
Stufe 1: 145,34€; |
15. |
Hamburg |
1.192,51€ |
Stufe 1: 126,68€; |
16. |
Niedersachsen |
1.191,63€ |
Stufe 1: 145,86€; |
Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe reicht bundeslandabhängig von etwa 1.191€ in Niedersachsen bis 1.595€ in Sachsen. Sie kann durch Faktoren wie Familienstand, Zahl der Kinder oder Höhe der Nebeneinkünfte im Einzelfall variieren.
Wenn auch keine all zu großen Schwankungen zwischen den einzelnen Ländern bestehen, gibt es doch einige Unterschiede. So stellen beispielsweise die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Sachsen und Thüringen Referendare als Beamte auf Widerruf ein.
Mecklenburg-Vorpommern zahlt künftig den Anwärtergrundbetrag für Referendarinnen und Referendare, die sich auf Widerruf verbeamten lassen. Der Anwärtergrundbetrag beträgt monatlich 1.402,50 €. Zudem wird eine einmalige Jahressonderzahlung gewährt. Sollten die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit einer Unterhaltsbeihilfe von 1.195,00 €. Auch in Sachsen – und seit dem 01. November 2019 auch in Hessen – können Referendare als Beamte auf Widerruf eingestellt werden. Ab dem 01. Januar 2023 stellt nun auch Thüringen – wahlweise – die Referendare als Beamte auf Widerruf sein. Die Besoldung der Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist diesen hier gleichgestellt.
Weiterhin werden anders als in vielen anderen Bundesländern in Bayern zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe vermögenswirksame Leistungen gezahlt. In Hessen erhalten die Referendare das kostenlose LandesTicket, mit dem sie sich im öffentlichen Personennahverkehr bewegen können.
Nebentätigkeit
Übersicht über zugelassene Nebentätigkeiten während des Referendariats in allen Bundesländern:
|
Bundesland |
Nebentätigkeit |
Genehmigung notw. |
Anzeigepflicht |
1. |
Brandenburg |
nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 10 h/Woche |
ja |
3 Wochen vor Aufnahme beim Präsidenten des OLG |
2. |
Thüringen |
Nicht-jur. max. 33 h/Monat; jur. 43 h/Monat; Achtung: In ersten beiden Ausbildungsstellen nur ausnahmsweise |
ja; Ausnahme: § 67 Abs. 1 ThürBG |
|
3. |
Sachsen |
Nur bei min. 6,5 Punkten im 1. Examen; evtl. nachträgliche Genehmigung; max. 8 h/Woche |
ja; Ausnahme: § 103 S. 2,3 SächsBG |
2 Wochen vor Aufnahme beim Dienstvorgesetzten |
4. |
Berlin |
Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 15 h/Woche |
ja |
Schriftlich in Personalakte |
5. |
Nordrhein-Westfalen |
Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 10 h/Woche |
ja |
|
6. |
Rheinland-Pfalz |
über Genehmigung des zeitlichen Umfangs wird im Einzelfall entschieden |
Nicht alle: § 6 Abs. 4 Satz 2 JAG i.V.m. § 83 Abs. 1 und 2 LBG und NebVO |
Anzeigepflicht bei jeder Tätigkeit |
7. |
Bayern |
Nicht-jur. max. 9 h/Woche (bei min. 5,25 Punkten 1. Examen); jur. max. 14 h/Woche |
ja |
Beim OLG |
8. |
Bremen |
Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 8 h/Woche |
ja |
Vor Aufnahme bei der Präsidentin des OLG |
9. |
Mecklenburg-Vorpommern |
Max. 8 h/Woche |
ja |
Vor Aufnahme beim OLG |
10. |
Baden-Württemberg |
Mit Ausbildungsbezug max. 35 h/Monat; Achtung: besondere Regelungen s.u. |
ja ab 35 h/ Monat |
Beim OLG |
11. |
Schleswig-Holstein |
Max. 8 h/Woche |
nein |
Vor Aufnahme bei der Präsidentin des OLG Schleswig |
12. |
Saarland |
jur. max. 15 h/Woche |
Nein, außer für Bestellung zum amtlichen Vertreter eines Anwalts |
Schriftlich beim Präsidenten des OLG |
13. |
Hessen |
Nicht- jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 50 h/Monat |
ja |
|
14. |
Sachsen-Anhalt |
Achtung: Nur in Ausnahmefällen |
ja |
Vor Aufnahme beim Präsidenten des OLG Naumburg |
15. |
Niedersachsen |
Nicht-jur. max. 32 h/Monat; WissMit max. 46 h/Monat |
nein |
Vor Aufnahme beim OLG |
16. |
Hamburg |
max.19,5 h/Woche |
nein |
|
Am Beispiel NRW lässt sich also erkennen, dass eine Nebentätigkeit erlaubt ist, wobei bei einer nicht-juristischen Tätigkeit eine Anzahl von 8 Stunden pro Woche nicht überschritten werden darf. Eine juristische Nebentätigkeit ist mit maximal 10 Stunden pro Woche zulässig.
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Einige Bundesländer lassen eine Nebentätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zu oder machen die Anzahl der Wochenstunden von den bisherigen Leistungen des ersten Examens oder den folgenden Leistungen abhängig.
In jedem Bundeslang gilt jedoch, dass das Referendariat inklusive AGs uns Selbststudium den „Vollzeitjob“ darstellen soll und auf keinen Fall zu kurz kommen darf. Andernfalls müssen die Wochenstunden der Nebentätigkeit gekürzt werden. Wann ein solcher Konflikt entsteht, ist in den Landesbeamtengesetzen und in den Landesnebentätigkeitsverordnungen geregelt.
So ist zum Beispiel Referendaren in Baden-Württemberg „Nebenher“ arbeiten in drei Fällen vom OLG gestattet: Nebentätigkeiten mit Ausbildungsbezug (z. B. freiwilliger Sitzungsdienst, Rechtsanwalt), Nebentätigkeit an einer juristischen Fakultät und Nebentätigkeiten sonstiger Art.
Bei erkennbarem Ausbildungsbezug darf maximal 35 Stunden gearbeitet werden. In den ersten vier Monaten des Rechtsreferendariats in Baden-Württemberg reicht für eine Tätigkeit von bis zu 20 Stunden eine Anzeige, Tätigkeiten bis zu 35 Stunden muss das OLG genehmigen. Ab dem fünftem Monat genügt generell eine Anzeige.
Ebenfalls ab dem fünften Ausbildungsmonat können auch Nebentätigkeiten bei der Ausbildungsstelle für die Zeit der Zuweisung sowie an einer juristischen Fakultät bei besonderer Qualifikation des Rechtsreferendars bis zu einem Umfang von 70 Stunden im Monat genehmigt werden. Sonstige Nebentätigkeiten dürfen bis zum 4. Monat im Umfang von 20 Stunden und ab dem 5. Monat im Umfang von 35 Stunden ausgeübt werden
Eine Nebentätigkeit in Niedersachsen ist anzeigepflichtig muss aber nicht genehmig werden. Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Nebentätigkeit erfolgen und die aufgewendete Zeit des Nebenjobs darf nicht mehr als 32 Stunden (als wissenschaftliche Hilfskraft 46 Stunden) überschreiten.
In Hessen hängt die Frage, ob eine Genehmigung erteilt wird, nicht nur von der Art der Beschäftigung ab, sondern grundsätzlich auch von der Note im ersten Examen. Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle wird eine Genehmigung aber nur in Ausnahmefällen erteilt. Dienstliche Verpflichtungen dürfen nicht durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.
Nebentätigkeiten gelten in Sachsen-Anhalt in der Regel als nicht vereinbar mit den Zielen der Ausbildung und werden nur in begründeten Ausnahmen genehmigt. Die Nebentätigkeit kann versagt oder befristet und mit Auflagen verbunden werden, wenn sie die dienstlichen Interessen (Mitarbeit in der Ausbildung) stört.
In Sachsen-Anhalt gelten strikte Einschränkungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit. Voraussetzung für die Zulassung im ersten Ausbildungsabschnitt: Der Antragsteller muss das erste juristische Staatsexamen mit mindestens befriedigendem Ergebnis – 6,50 Punkten – bestanden haben.
Für eine Genehmigung im zweiten Ausbildungsabschnitt gilt: Die Noten in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes müssen mindestens bei sieben Punkten liegen. Sinken die Leistungen (Ausbildungsstelle oder Arbeitsgemeinschaft) unter sieben Punkte ab, wird die weitere Ausübung untersagt.
Anrechnung der Vergütung des Nebenjobs
Erhält ein Referendar eine zusätzliche Vergütung neben der Unterhaltsbeihilfe, so ist dieses Entgelt von einer bestimmten Höhe an auf die Unterhaltsbeihilfe anzurechnen. Was neben der Ausbildung nebenher verdient werden darf, bestimmen die Verordnungen über die Unterhaltsbeihilfe der einzelnen Bundesländer.
In NRW wird zum Beispiel der Verdienst aus der Nebentätigkeit angerechnet, soweit er die Unterhaltsbeihilfe zuzüglich der Familienzuschläge um das 1,5- fache übersteigt.
|
Bundesland |
Zusatzvergütung |
1. |
Brandenburg |
|
2. |
Thüringen |
Entgelt wird auf Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt |
3. |
Sachsen |
Anrechnung gemäß § 74 SächsBG auf die Bezüge der Ausbildung; jegliche Nebentätigkeit ist anzuzeigen |
4. |
Berlin |
Anrechnung auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie diese übersteigt; es verbleibt Mindestbetrag von 1.154,71€ brutto |
5. |
Nordrhein-Westfalen |
Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe um 150% |
6. |
Rheinland-Pfalz |
Anrechnung auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie diese um 150% übersteigt |
7. |
Bayern |
Entgelt wird auf Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sofern es diese übersteigt; es verbleibt Mindestbetrag von 585,94 € |
8. |
Bremen |
Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe um 150% |
9. |
Mecklenburg-Vorpommern |
Verdienst darf monatlich maximal 150 % des Grundgehaltes betragen, darüber hinaus Anrechnung (errechnet aus der Unterhaltsbeihilfe zuzüglich des Familienzuschlages) |
10. |
Baden-Württemberg |
Anrechnung bei Übersteigung der Unterhaltsbeihilfe um 150% |
11. |
Schleswig-Holstein |
Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe von 150% |
12. |
Saarland |
Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe von 150% |
13. |
Hessen |
Keine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe |
14. |
Sachsen-Anhalt |
Anrechnung zur Hälfte auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie sie um 500€ übersteigt |
15. |
Niedersachsen |
Grenze einer anrechnungsfreien Nebentätigkeit entspricht derjenigen während der Rechtsanwaltsstation: Entgelt wird auf Unterhaltsbeihilfe angerechnet |
16. |
Hamburg |
Ein 530 € übersteigendes Entgelt wird im Rahmen von § 3 UnterhaltsbeihilfenVO zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet |
Eine Anrechnung der Zusatzvergütung gibt es in nahezu allen Bundesländern. Einzig Hessen nimmt eine solche nicht vor. In einigen Ländern (z.B. Bayern, Berlin) wird ein Mindestbetrag festgelegt, der in jedem Fall beim Referendar verbleibt. Die gängiste Regelung ist eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe bei deren Übersteigung um 150%.
Die Unterhaltsbeihilfe wird bis zum Ende des Prüfungsmonats der zweiten juristischen Staatsprüfung gezahlt. Sie kann bei Nichtbestehen gekürzt werden, in NRW zum Beispiel um bis zu 15%.
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