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Journal / Referendariat / Allgemeines und Aktuelles

Unterhaltsbeihilfe und Nebentätigkeit im Referendariat

Um sich darüber einen Überblick zu verschaffen, werden hier die Unterhaltsbeihilfe, die Nebentätigkeitsmöglichkeiten und eine mögliche Anrechnung der Zusatzvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe der einzelnen Bundesländer aufgezeigt.

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Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe reicht abhängig vom Bundesland von etwa 1.191€ bis über 1.595€

Bei den Vorbereitungen für das Referendariat ist eine Fülle von Aspekten zu beachten. Neben den Vor- und Nachteilen der jeweiligen Bundesländer und Bezirke ist sicher auch der Lebensunterhalt nicht zu vernachlässigen. Um sich darüber einen Überblick zu verschaffen, werden hier die Unterhaltsbeihilfe, die Nebentätigkeitsmöglichkeiten und eine mögliche Anrechnung der Zusatzvergütung auf die Unterhaltsbeihilfe der einzelnen Bundesländer aufgezeigt. Eine generelle Übersicht mit allen wichtigen Infos zum Referendariat findest du hier.

Unterhaltsbeihilfe

Hier eine Übersicht über die Höhe der Unterhaltsbeihilfe in allen 16 Bundesländern (absteigend):

 

Bundesland

Unterhaltsbeihilfe (Brutto)

Familienzuschlag

1.

Sachsen

1.595,10€

Stufe 1: 149,22€;
Stufe 2: 314,12€;
2. Kind: 164,90€; ab dem 3. Kind: 434,77€

2.Thüringen
1.589,97€
Stufe 1: 160,38 €;
Stufe 2: 295,33 €;
2. Kind: 183,45 €; ab dem 3. Kind: 456,11€

3.

Hessen

1.523,13€

Stufe 1: 140,91€;
Stufe 2: 261,42€;
1. und 2. Kind je 120,51€; ab dem 3. Kind: 375,48€

kostenloses LandesTicket für ÖPNV

4.

Berlin

1.487,52€

Stufe 1: 130,95€;
1. und 2. Kind je 112€; ab dem 3. Kind: 349,01€

5.

Brandenburg

1.473,26€

1. und 2. Kind je 167,36€; ab dem 3. Kind: 382,76€

6.

Bayern

1.452,08€

Stufe 1: 145,56€;
2. Kind: 124,46€; ab dem 3. Kind: 385,71€

7.

Mecklenburg-Vorpommern

1.402,50 € (Beamtenverhältnis auf Widerruf)

 

1.195,00€
(öff.-rechtl. Ausbildungsverhältnis)

Stufe 1: 131,40€;
Stufe 2: 243,80€;
2. Kind: 112,41€; ab dem 3. Kind: 287,80€

8.

Schleswig-Holstein

1.394,79€

Stufe 1: 143,10€;
2. Kind: 122,42€; ab dem 3. Kind: 379,50€

9.

Rheinland-Pfalz

1.354,86€

personenstandsbezogen: 75,01€; 1. und 2. Kind je 210,43€; ab dem 3. Kind: 413€

10.

Baden-Württemberg

1.352,51€

ehebezogen: 154,47€;
1. und 2. Kind je 135,06€; ab dem 3. Kind: 407,78€

11.

Bremen

1.333,61€

Stufe 1: 145,44€;
Stufe 2: 269,77€;
2. Kind: 124,33€; ab dem 3. Kind: 387,38€

12.

Nordrhein-Westfalen

1.325,17€

Stufe 1: 148,52€;
Stufe 2: 277,84€;
2. Kind: 129,32€; ab dem 3. Kind: 397,89€

13.

Saarland

1.261,43€

Stufe 1: 130,03€;
Stufe 2: 260,70€;
2. Kind: 130,67€; ab dem 3. Kind: 365,97€

14.

Sachsen-Anhalt

1.211,75€

Stufe 1: 145,34€;
Stufe 2: 124,33€;
2. Kind: 124,33€; ab dem 3. Kind: 399,01€

15.

Hamburg

1.192,51€

Stufe 1: 126,68€;
Stufe 2: 235€;
2. Kind: 108,32€; ab dem 3. Kind: 334,73€

16.

Niedersachsen

1.191,63€

Stufe 1: 145,86€;
Stufe 2: 270,53€;
2. Kind: 124,67€; ab dem 3. Kind: 341,40€

Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe reicht bundeslandabhängig von etwa 1.191€ in Niedersachsen bis 1.595€ in Sachsen. Sie kann durch Faktoren wie Familienstand, Zahl der Kinder oder Höhe der Nebeneinkünfte im Einzelfall variieren.

Wenn auch keine all zu großen Schwankungen zwischen den einzelnen Ländern bestehen, gibt es doch einige Unterschiede. So stellen beispielsweise die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Sachsen und Thüringen Referendare als Beamte auf Widerruf ein.

Mecklenburg-Vorpommern zahlt künftig den Anwärtergrundbetrag für Referendarinnen und Referendare, die sich auf Widerruf verbeamten lassen. Der Anwärtergrundbetrag beträgt monatlich 1.402,50 €. Zudem wird eine einmalige Jahressonderzahlung gewährt. Sollten die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit einer Unterhaltsbeihilfe von 1.195,00 €. Auch in Sachsen – und seit dem 01. November 2019 auch in Hessen – können Referendare als Beamte auf Widerruf eingestellt werden. Ab dem 01. Januar 2023 stellt nun auch Thüringen – wahlweise – die Referendare als Beamte auf Widerruf sein. Die Besoldung der Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist diesen hier gleichgestellt.

Weiterhin werden anders als in vielen anderen Bundesländern in Bayern zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe vermögenswirksame Leistungen gezahlt. In Hessen erhalten die Referendare das kostenlose LandesTicket, mit dem sie sich im öffentlichen Personennahverkehr bewegen können.

Nebentätigkeit

Übersicht über zugelassene Nebentätigkeiten während des Referendariats in allen Bundesländern:

 

Bundesland

Nebentätigkeit

Genehmigung notw.

Anzeigepflicht

1.

Brandenburg

nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 10 h/Woche

ja

3 Wochen vor Aufnahme beim Präsidenten des OLG

2.

Thüringen

Nicht-jur. max. 33 h/Monat; jur. 43 h/Monat; Achtung: In ersten beiden Ausbildungsstellen nur ausnahmsweise

ja; Ausnahme: § 67 Abs. 1 ThürBG

 

3.

Sachsen

Nur bei min. 6,5 Punkten im 1. Examen; evtl. nachträgliche Genehmigung; max. 8 h/Woche

ja; Ausnahme: § 103 S. 2,3 SächsBG

2 Wochen vor Aufnahme beim Dienstvorgesetzten

4.

Berlin

Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 15 h/Woche

ja

Schriftlich in Personalakte

5.

Nordrhein-Westfalen

Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 10 h/Woche

ja

 

6.

Rheinland-Pfalz

über Genehmigung des zeitlichen Umfangs wird im Einzelfall entschieden

Nicht alle: § 6 Abs. 4 Satz 2 JAG i.V.m. § 83 Abs. 1 und 2 LBG und NebVO

Anzeigepflicht bei jeder Tätigkeit

7.

Bayern

Nicht-jur. max. 9 h/Woche (bei min. 5,25 Punkten 1. Examen); jur. max. 14 h/Woche

ja

Beim OLG

8.

Bremen

Nicht-jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 8 h/Woche

ja

Vor Aufnahme bei der Präsidentin des OLG

9.

Mecklenburg-Vorpommern

Max. 8 h/Woche

ja

Vor Aufnahme beim OLG

10.

Baden-Württemberg

Mit Ausbildungsbezug max. 35 h/Monat; Achtung: besondere Regelungen s.u.

ja ab 35 h/ Monat

Beim OLG

11.

Schleswig-Holstein

Max. 8 h/Woche

nein

Vor Aufnahme bei der Präsidentin des OLG Schleswig

12.

Saarland

jur. max. 15 h/Woche

Nein, außer für Bestellung zum amtlichen Vertreter eines Anwalts

Schriftlich beim Präsidenten des OLG

13.

Hessen

Nicht- jur. max. 8 h/Woche; jur. max. 50 h/Monat

ja

 

14.

Sachsen-Anhalt

Achtung: Nur in Ausnahmefällen

ja

Vor Aufnahme beim Präsidenten des OLG Naumburg

15.

Niedersachsen

Nicht-jur. max. 32 h/Monat; WissMit max. 46 h/Monat

nein

Vor Aufnahme beim OLG

16.

Hamburg

max.19,5 h/Woche

nein

 

Am Beispiel NRW lässt sich also erkennen, dass eine Nebentätigkeit erlaubt ist, wobei bei einer nicht-juristischen Tätigkeit eine Anzahl von 8 Stunden pro Woche nicht überschritten werden darf. Eine juristische Nebentätigkeit ist mit maximal 10 Stunden pro Woche zulässig.

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Einige Bundesländer lassen eine Nebentätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zu oder machen die Anzahl der Wochenstunden von den bisherigen Leistungen des ersten Examens oder den folgenden Leistungen abhängig.

In jedem Bundeslang gilt jedoch, dass das Referendariat inklusive AGs uns Selbststudium den „Vollzeitjob“ darstellen soll und auf keinen Fall zu kurz kommen darf. Andernfalls müssen die Wochenstunden der Nebentätigkeit gekürzt werden. Wann ein solcher Konflikt entsteht, ist in den Landesbeamtengesetzen und in den Landesnebentätigkeitsverordnungen geregelt.

So ist zum Beispiel Referendaren in Baden-Württemberg „Nebenher“ arbeiten in drei Fällen vom OLG gestattet: Nebentätigkeiten mit Ausbildungsbezug (z. B. freiwilliger Sitzungsdienst, Rechtsanwalt), Nebentätigkeit an einer juristischen Fakultät und Nebentätigkeiten sonstiger Art.

Bei erkennbarem Ausbildungsbezug darf maximal 35 Stunden gearbeitet werden. In den ersten vier Monaten des Rechtsreferendariats in Baden-Württemberg reicht für eine Tätigkeit von bis zu 20 Stunden eine Anzeige, Tätigkeiten bis zu 35 Stunden muss das OLG genehmigen. Ab dem fünftem Monat genügt generell eine Anzeige.

Ebenfalls ab dem fünften Ausbildungsmonat können auch Nebentätigkeiten bei der Ausbildungsstelle für die Zeit der Zuweisung sowie an einer juristischen Fakultät bei besonderer Qualifikation des Rechtsreferendars bis zu einem Umfang von 70 Stunden im Monat genehmigt werden. Sonstige Nebentätigkeiten dürfen bis zum 4. Monat im Umfang von 20 Stunden und ab dem 5. Monat im Umfang von 35 Stunden ausgeübt werden

Eine Nebentätigkeit in Niedersachsen ist anzeigepflichtig muss aber nicht genehmig werden. Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Nebentätigkeit erfolgen und die aufgewendete Zeit des Nebenjobs darf nicht mehr als 32 Stunden (als wissenschaftliche Hilfskraft 46 Stunden) überschreiten.

In Hessen hängt die Frage, ob eine Genehmigung erteilt wird, nicht nur von der Art der Beschäftigung ab, sondern grundsätzlich auch von der Note im ersten Examen. Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle wird eine Genehmigung aber nur in Ausnahmefällen erteilt. Dienstliche Verpflichtungen dürfen nicht durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.

Nebentätigkeiten gelten in Sachsen-Anhalt in der Regel als nicht vereinbar mit den Zielen der Ausbildung und werden nur in begründeten Ausnahmen genehmigt. Die Nebentätigkeit kann versagt oder befristet und mit Auflagen verbunden werden, wenn sie die dienstlichen Interessen (Mitarbeit in der Ausbildung) stört.

In Sachsen-Anhalt gelten strikte Einschränkungen für die Ausübung einer Nebentätigkeit. Voraussetzung für die Zulassung im ersten Ausbildungsabschnitt: Der Antragsteller muss das erste juristische Staatsexamen mit mindestens befriedigendem Ergebnis – 6,50 Punkten – bestanden haben.

Für eine Genehmigung im zweiten Ausbildungsabschnitt gilt: Die Noten in den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes müssen mindestens bei sieben Punkten liegen. Sinken die Leistungen (Ausbildungsstelle oder Arbeitsgemeinschaft) unter sieben Punkte ab, wird die weitere Ausübung untersagt.

Anrechnung der Vergütung des Nebenjobs

Erhält ein Referendar eine zusätzliche Vergütung neben der Unterhaltsbeihilfe, so ist dieses Entgelt von einer bestimmten Höhe an auf die Unterhaltsbeihilfe anzurechnen. Was neben der Ausbildung nebenher verdient werden darf, bestimmen die Verordnungen über die Unterhaltsbeihilfe der einzelnen Bundesländer.

In NRW wird zum Beispiel der Verdienst aus der Nebentätigkeit angerechnet, soweit er die Unterhaltsbeihilfe zuzüglich der Familienzuschläge um das 1,5- fache übersteigt.

 

Bundesland

Zusatzvergütung

1.

Brandenburg

 

2.

Thüringen

Entgelt wird auf Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt

3.

Sachsen

Anrechnung gemäß § 74 SächsBG auf die Bezüge der Ausbildung; jegliche Nebentätigkeit ist anzuzeigen

4.

Berlin

Anrechnung auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie diese übersteigt; es verbleibt Mindestbetrag von 1.154,71€ brutto

5.

Nordrhein-Westfalen

Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe um 150%

6.

Rheinland-Pfalz

Anrechnung auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie diese um 150% übersteigt

7.

Bayern

Entgelt wird auf Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sofern es diese übersteigt; es verbleibt Mindestbetrag von 585,94 €

8.

Bremen

Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe um 150%

9.

Mecklenburg-Vorpommern

Verdienst darf monatlich maximal 150 % des Grundgehaltes betragen, darüber hinaus Anrechnung (errechnet aus der Unterhaltsbeihilfe zuzüglich des Familienzuschlages)

10.

Baden-Württemberg

Anrechnung bei Übersteigung der Unterhaltsbeihilfe um 150%

11.

Schleswig-Holstein

Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe von 150%

12.

Saarland

Anrechnung bei Überschreitung der Unterhaltsbeihilfe von 150%

13.

Hessen

Keine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

14.

Sachsen-Anhalt

Anrechnung zur Hälfte auf Unterhaltsbeihilfe, sofern sie sie um 500€ übersteigt

15.

Niedersachsen

Grenze einer anrechnungsfreien Nebentätigkeit entspricht derjenigen während der Rechtsanwaltsstation: Entgelt wird auf Unterhaltsbeihilfe angerechnet

16.

Hamburg

Ein 530 € übersteigendes Entgelt wird im Rahmen von § 3 UnterhaltsbeihilfenVO zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet

Eine Anrechnung der Zusatzvergütung gibt es in nahezu allen Bundesländern. Einzig Hessen nimmt eine solche nicht vor. In einigen Ländern (z.B. Bayern, Berlin) wird ein Mindestbetrag festgelegt, der in jedem Fall beim Referendar verbleibt. Die gängiste Regelung ist eine Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe bei deren Übersteigung um 150%.

Die Unterhaltsbeihilfe wird bis zum Ende des Prüfungsmonats der zweiten juristischen Staatsprüfung gezahlt. Sie kann bei Nichtbestehen gekürzt werden, in NRW zum Beispiel um bis zu 15%.

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