Zu unserem Berufsspecial Medizinrecht
A. Einleitung
Der folgende Beitrag gibt einen Einblick auf das vielschichtige und spannende Rechtsgebiet Medizinrecht. Er klärt, was unter Medizinrecht verstanden wird und erläutert die Unterspezialisierungen. Deutlich wird dabei die Interdisziplinarität und Komplexität der Materie, die sich zweifellos als Querschnittmaterie bezeichnen lässt. Beteiligt sind in unterschiedlicher Ausprägung sämtliche Rechtsgebiete.
Die Autorin ist als Rechtsanwältin im Medizinrecht tätig und lehrt zugleich Medizinstrafrecht an der Universität Bremen. Hierdurch gelingt ein umfassender Überblick über das Medizinrecht und soll die Studierenden anregen, sich mit der Materie näher zu befassen. Dabei ist sie auf den Gebieten des Arzthaftungsrechts, des Arztstrafrechts und des Zulassungsrechts (Vertragsarztrechts) tätig.
B. Begriffsbestimmung
Will man das Medizinrecht definieren, lässt es sich als Beziehung zwischen Arzt/Ärztin/Krankenhaus und Patient*in umschreiben*2. Angesprochen ist damit einerseits die schuldrechtliche Seite, andererseits sind aber auch die Beziehungen zwischen Ärzt*innen untereinander zu nennen sowie die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung. Deutlich wird damit bereits, dass es sich beim Medizinrecht um eine Querschnittmaterie handelt.
Gerade dies macht das Medizinrecht besonders spannend. Viele Fragen, die sich im Arztrecht stellen, betreffenden den eigenen Alltag. Jede/r Studierende wird im Laufe seines/ihres Lebens bereits einmal Patient*in gewesen sein und wird es wieder werden. Damit wird Medizinrecht für den Einzelnen/die Einzelne greifbar.
Politische Debatten um Veränderungen unseres Gesundheitssystems mit unterschiedlichen Denkrichtungen und Ansätzen lassen das Medizinrecht auch stets aktuell wirken und zeigen eine permanente Fortentwicklung sowie Veränderung an.
Themen wie Sterbehilfe, Klonen, Transplantationsmedizin und Präimplantationsdiagnostik betreffen Fragen der modernen Medizin und regen zum Nachdenken an, in welche Richtung sich unsere Gesellschaft und unser Verständnis vom Menschen bewegt. Damit ist die juristische Debatte oftmals auch eine ethische.
C. Medizinrecht als Querschnittsmaterie
Das Medizinrecht erstreckt sich nicht lediglich auf das Arzthaftungsrecht, das häufig mit dem Medizinrecht assoziiert wird und das auch in der Anwaltspraxis eine große Rolle einnimmt. Alle drei Fachrichtungen finden sich im Medizinrecht wieder.
Zu nennen sind neben dem Arzthaftungsrecht das Medizinstrafrecht, das Vertragsarztrecht, das Berufsrecht, das Pflegerecht, das Gesellschaftsrecht der Heilberufe oder das Gebührenrecht für Ärzt*innen. Damit fällt zugleich auf, dass auch ein erheblicher sozialrechtlicher Einschlag zu verzeichnen ist. Es fällt dabei auch auf, dass das Medizinrecht eine große Bandbreite aufweist und zumeist eine Spezialisierung innerhalb der Spezialmaterie Medizinrecht erfolgt.
D. Fachanwaltsordnung als Orientierung
Seit 2004 ist der Fachanwalt für Medizinrecht eingeführt worden. Anhand des Katalogs des § 14b FAO lässt sich gut ein Überblick über die Vielgestaltigkeit des Medizinrechts gewinnen. Aufgeführt sind dort: Recht der medizinischen Behandlung (Zivilrecht und Strafrecht), Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, Berufsrecht der Heilberufe, Vertrags- und Gesellschaftsrecht der ärztlichen Heilberufe, Vergütungsrecht der Heilberufe, Krankenhausrecht, Arzneimittel- und Medizinprodukterecht und Apothekenrecht.
Damit ist das Medizinrecht aber immer noch nicht vollständig umrissen. Gerade dem „klassischen“ Arztrecht wird man Fragen rund um die Themen Sterbehilfe, Patientenverfügungen, Transplantationsmedizin, Neugeboreneneuthanasie, und vielem mehr zuordnen.
E. Besonderheit: Interdisziplinäres Arbeiten
Ein Aspekt bei der Arbeit als Medizinrechtler*in ist jedoch im Besonderen zu betonen: Die Arbeit erfolgt nicht lediglich intradisziplinär innerhalb des Rechts, sondern interdisziplinär im Bereich der Medizin. Ein medizinisches Grundverständnis und ein Verständnis für den Beruf des Arztes/der Ärztin sowie dessen Arbeitsumfeld sind zur Bearbeitung eines Mandats im Medizinrecht unerlässlich. Hierzu ist der Erwerb eines Fachvokabulars unverzichtbar.
Man sollte sich auf der einen Seite bewusst sein, dass man als Jurist*in stets nur Spezialist*in für die eigene Disziplin sein kann und daher auch die eigenen Grenzen erkennt. Auf der anderen Seite kommuniziert man mit Menschen, die ein anderes Fachvokabular sprechen. Daher sollte man durchaus im Gespräch mit Sachverständigen in der Lage sein, medizinische Ausdrücke richtig auszusprechen und sicher zu verwenden.
Da man als Medizinrechtlicher*in jedoch mal mit der misslungenen Knie-OP und beim nächsten Mal mit der misslungenen Bauchdeckenplastik befasst ist, wechselt das Vokabular ständig und erweitert sich. An dieser Stelle macht es sich jedoch bemerkbar, dass mit einer anderen Fachdisziplin zusammengearbeitet wird. Für bestimmte Fragestellungen ist ein/ medizinische/r Sachverständige/r unerlässlich.
Aber auch das Kennenlernen eines Krankenhausalltags ist wichtig, wenn bestimmte Arbeitsabläufe bewertet werden sollen. Dieses kann den Haftungsfall betreffen oder auch die Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags. Auch für gesellschaftsrechtliche Fragen ist ein Verständnis vom Arztberuf notwendig. Ein Studium der Berufsordnung hilft hierbei weiter. Es kann aber auch wichtig sein, berufspolitische Strömungen oder Mehrheiten zu beobachten, um bestimmte Forderungen z. B. an den Gesetzgeber argumentativ nachvollziehen zu können.
F. Ablauf eines arzthaftungsrechtlichen Mandats
Um ein möglichst konkretes Verständnis von der Arbeit eines/einer Arzthaftungsrechtler*in zu erhalten, soll der Ablauf eines Mandats aus dem Arzthaftungsrecht skizziert werden. Im Fallbeispiel wird ein Mandant vertreten, der den Verdacht hegt, Opfer einer ärztlichen Falschbehandlung geworden zu sein. Interessant ist bereits, sich mit der Entstehung des Verdachts auseinanderzusetzen.
Es gibt Mandant*innen, die aufgrund des ausdrücklichen Ratschlags ihres/ihrer nachbehandelnden Arztes/Ärztin oder ihres Hausarztes/ihrer Hausärztin kommen. Zum Teil haben die Mandant*innen aber auch nur verstanden, dass etwas nicht gut verlaufen sei und leiten hieraus den Behandlungsfehler ab. Manchmal sind es aber reine Kommunikationsfehler, die den Verdacht erhärten, dass etwas nicht ordnungsgemäß durchgeführt sei. Wesentlich stärker hat sich der Verdacht bereits erhärtet, wenn die Krankenkasse des Mandanten/der Mandantin bereits aktiv wurde und der Mandant/die Mandantin mit einem Gutachten erscheint.
So vielgestaltig dieser Mandatsbeginn bereits ausfallen kann, so wichtig ist es auch zu berücksichtigen, dass eine hohe Dunkelziffer an nicht entdeckten Falschbehandlungen besteht. Es sollte vermieden werden, in eine Art Schwarz-Weiß-Denken zu verfallen. Ärzt*innen wählen nicht ihren Beruf um anderen zu schaden, sondern um ihnen zu helfen. Dabei können aber Fehler passieren.
Mit diesen Fehlern offen umzugehen sollte die Maxime bilden. Dazu gehört es auch, dass die Ärzt*innen in den Krankenhäusern auch bei Fehlern die Unterstützung ihrer Vorgesetzten erhalten und diese wiederum Fehler den Patient*innen erläutern, damit diese kein Gefühl der Ohnmacht erleben müssen. Denn die Position des Patienten/der Patientin erscheint an dieser Stelle als die unterlegene, da er/sie der-/diejenige ist, der/die Hilfe sucht und hierbei einen Schaden erlitten hat.
Kommt der Mandant/die Mandantin mit dem Verdacht, dass er/sie fehlerhaft behandelt wurde, hat man es nicht selten mit traumatisierten Personen zu tun. Sie wurden womöglich Opfer einer Falschbehandlung, die sie ihr gesamten Leben zeichnen wird. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn Fehler passiert sind, die Auswirkungen auf den Alltag haben. Fehler, die von Ärzt*innen begangen wurden, erschüttern das Vertrauen der Patient*innen zumeist erheblich.
Denn sie haben sich an eine Vertrauensperson gewandt und wurden von dieser quasi enttäuscht. Im ärztlichen Bereich können Fehler auf der anderen Seite aber durchaus leicht entstehen. Der menschliche Körper ist höchst komplex und individuell. Der Arzt/die Ärztin muss Entscheidungen binnen Sekunden oder Minuten treffen und kann nicht wie der Jurist/die Juristin vor einem Schriftsatz in einem Kommentar nachschlagen.
Ärztliche Fehler wirken sich oftmals gravierend auf das Leben und die Gesundheit der Patient*innen aus. Kommt es zu einem sog. Narkosezwischenfall kann die Leistung des Hirns auf Dauer beeinträchtigt sein, wird eine Spritze ins Gelenk gesetzt, kann es zu Entzündungen kommen oder wird ein/e bettlägerige/r Patient*in nicht ausreichend umgelagert, kann es zu gefährlichen dauerhaften Wunden auf der Haut kommen.
Hin und wieder tauchen in der Anwaltspraxis eindeutige Fehler auf, wenn z. B. das falsche Knie operiert wurde. Dieses sind aber eher seltene Fälle. Oftmals sind die Fragen wesentlich komplexer und lassen sich nur unter Zuhilfenahme von medizinischem Sachverstand lösen. Um nicht lediglich die Geschichte des Mandanten/der Mandantin vorliegen zu haben, werden die Krankenunterlagen angefordert.
In den Krankenunterlagen ist die medizinische Geschichte eines Patienten/einer Patientin dokumentiert. Sie enthalten u. a. ärztliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen von bildgebenden medizinischen Geräten und Laborbefunde. Die Patientenakte wird nicht aus juristischen Motiven angelegt, auch wenn dieses manchmal behauptet wird. Sie dient der Sicherheit eines Patienten/einer Patientin, damit die Ärzt*innen voneinander wissen, was veranlasst wurde und welche Werte vorliegen*4 .
Abgeleitet aus dem Selbstbestimmungsrecht hat der Patient/die Patientin ein Recht auf Einsicht in seine Patientenunterlagen*5. Diese Patientenunterlagen werden ausgewertet; Geschehensabläufe mit den Schilderungen des Mandanten/der Mandantin verglichen. Vor allem soll der gesamte Behandlungsablauf nachvollzogen und bewertet werden. Der Behandlungsablauf wird sodann anhand von Fachliteratur sowie Leitlinien und Empfehlungen der Fachgesellschaften überprüft .
Es folgt bei gesetzlich versicherten Patient*innen oftmals ein Herantreten an die Krankenkasse mit der Bitte um Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MDK). Dieser erstellt ein Gutachten, das gute Anhaltspunkte für die Bewertung des medizinischen Ablaufs gibt. Dieses Gutachten ist sodann wiederum auszuwerten. Z. B. wird überprüft , ob alle Fragestellungen erfasst und beantwortet wurden.
Da sich das Behandlungsgeschehen anhand des medizinischen Stands zum Zeitpunkt der Behandlung bemisst*6, ist z. B. auch zu überprüfen, ob die zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Leitlinien zugrunde gelegt wurden. Verfügt der Patient/die Patientin über die entsprechenden finanziellen Mitteln bietet sich in vielen Fällen das Einholen eines Privatgutachtens an.
An den/die Privatgutachter*in wird dann zusammen mit den Krankenunterlagen ein Fragenkatalog gesendet, den es vorab zu erarbeiten gilt. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn gegen ärztliche Standards bei der Behandlung verstoßen wurde*7 . Liegt ein Verstoß vor, ist im Weiteren zu überprüfen wie stark dieser Fehler zu gewichten ist.
Denn mit der Einstufung der Schwere des Behandlungsfehlers sind wiederum weitere Fragen verbunden: Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kann es zu einer sog. Beweislastumkehr kommen*8 . Damit sind prozessuale Besonderheiten des Arzthaftungsrechts angesprochen, die es an verschiedenen Stellen zu beachten gilt. Die Fähigkeit, medizinische Sachverhalte auszuwerten und diese in das für das Arzthaftungsrecht entwickelte Beweissystem einzuordnen, machen eine Besonderheit der Arbeit als Arzthaftungsrechtler*in aus.
Neben der Frage des Behandlungsfehlers sind ebenfalls Aufklärungsfehler zu untersuchen. Ein/e Patient*in ist über seine/ihre Erkrankung und den an ihm/ihr geplanten Eingriff mit den entsprechenden Risiken und den Verlauf aufzuklären*9 . Die Beweislast für die Aufklärung trägt der Arzt/die Ärztin*10. Dennoch ist aus Patientensicht die Aufklärung und deren Umfang zu überprüfen, damit bei Verstoß der Vorwurf überhaupt erhoben werden kann.
Im Weiteren folgt eine Korrespondenz mit der Haftpflichtversicherung des Arztes/der Ärztin. Die Ansprüche des Mandanten/der Mandantin werden angemeldet und Forderungen formuliert. Nachdem die Haftung dem Grund nach geklärt ist, folgt eine Bezifferung der Anspruchshöhe. Nur auf dieser Basis können auch Vergleichsverhandlungen geführt werden. Zu den Ansprüchen eines geschädigten Patienten/einer geschädigten Patientin gehören neben dem Schmerzensgeld vor allem die Schadensersatzansprüche, die oftmals das Schmerzensgeld deutlich übersteigen.
Berechnet werden müssen der Erwerbsschaden oder der Haushaltsführungsschaden, wenn der Mandant/die Mandantin aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinem/ihrem Beruf nachzugehen oder seinen/ihren Haushalt selbstständig zu führen. Meistens sind dieses umfangreiche und lange Berechnungen. Ist die Frage der Haftung dem Grund nach ungeklärt, ist also unklar, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, stellen sich verschiedene Optionen wie es weitergehen kann.
Mit dem Gegner/der Gegnerin kann das Einholen eines externen Gutachtens vereinbart werden. Dann verständigen sich beide Seiten auf einen gemeinsamen Fragenkatalog. Eine andere Variante bilden die Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern*11 (je nach Bundesland auch Gutachterkommissionen genannt), die sich anhand eines Verfahrensstatuts der Frage widmen, ob ein Verstoß gegen ärztliche Standards vorliegt.
Es folgt in dem Verfahren, dem alle Beteiligten zustimmen müssen, die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Die Verfahren dauern im Durchschnitt ca. 13 Monate. Auf Basis der Ergebnisse des Gutachtens kann dann eine Haftung und eine Schadensersatzleistung erfolgen. Mit dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist die Angelegenheit aber selten beendet, da auch im Falle eines für den Patienten/die Patientin positiven Gutachtens kein konkreter Regulierungsvorschlag erfolgt oder aber die Behandlerseite mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden ist. Daher kommt es nicht selten vor, dass die Beauftragung des Anwalts/der Anwältin erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Mandant/die Mandantin das für ihn/sie kostenlose Verfahren selbst geführt hat. Dieses hat aus Beratungssicht jedoch den Nachteil, dass die Zeit für Fragen an den/die Gutachter*in verstrichen ist. Kommt es zu keiner Einigung, steht dem Mandaten/der Mandantin der Klageweg offen. Bei den meisten Landgerichten wurden mittlerweile spezielle Arzthaftungskammern eingerichtet.
Dort befassen sich dann drei Richter*innen regelmäßig mit Arzthaftungsansprüchen. Die Spezialisierung der Kammern ist aufgrund der vorgenannten Bedingungen – medizinische Fachsprache, prozessuale Besonderheiten – äußerst sinnvoll. Trotz dieser Spezialisierung besitzt das Gericht jedoch nicht die Sachkompetenz medizinische Fragestellungen selbst zu beantworten.
Das Gericht wird also eine/n medizinische/n Sachverständige/n bestellen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Der Gutachter/die Gutachterin wertet die Krankenunterlagen aus und kann auch den Patienten/die Patientin, also den Kläger/die Klägerin, untersuchen. Oft folgt eine Anhörung des/der Sachverständigen im Rahmen der Gerichtsverhandlung. Ergänzende Fragen können gestellt werden.
Da es sich bei dem Arzthaftungsrecht um die rechtliche Bewertung eines medizinischen Geschehens handelt, haben die Tatsachenfragen eine besondere Bedeutung. Der medizinische Sachverhalt nimmt viel Raum ein. Nicht selten wird daher formuliert, dass der/die Gutachter*in den Prozess entscheide. Die Aufgabe der Anwält*innen besteht aber nicht „nur“ darin Schriftsätze zu erstellen, sondern natürlich auch darin, die Mandan*innen durch den Prozess zu begleiten.
Ihnen muss erläutert werden, auf welche Fragestellungen es ankommt und warum. Aufgrund der Komplexität der Materie ist dieses keine einfache Aufgabe. Zudem ist zu bedenken, dass sie zumeist noch unter den Folgen der Behandlung körperlich, aber auch finanziell zu leiden haben.
G. Schwerpunktstudium Medizinrecht an der Universität Bremen
Als Studierende/r bleibt der Kontakt zum Medizinrecht oftmals recht rar. Lediglich im Rahmen des Vertragsrechts werden Fragen des Arztvertrags als Dienstvertrag angesprochen. Selten gibt es Lehrende, die bei dem Thema in die Tiefe gehen.
Eine gute Möglichkeit, sich näher mit dem Medizinrecht zu befassen, kann ein Praktikum in diesem Bereich sein. Ein Praktikum bietet die Möglichkeit zu testen, ob man Zugang zu den dicken Akten mit langen medizinischen Gutachten findet. Findet man hieran Gefallen, bietet sich auch während des Studiums eine erste Spezialisierung im Rahmen des Schwerpunktstudiums an.
Die Universität Bremen verfügt seit 1998 über ein Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht, sodass das Medizinrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft schon lange einen hohen Stellenwert einnimmt. Im Rahmen des Schwerpunktstudiums wird den Studierenden ein umfassendes Programm geboten, das verschiedene medizinrechtliche Themen abbildet.
Vorlesungen können u.a. zu folgenden Gebieten besucht werden: Medizininformations-, Arzthaftungs-, Medizinstraf-, Pflege-, Arzneimittelrecht und Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Angebot des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen gehören oftmals aber auch weitere Kurse, die hoch aktuelle medizinrechtliche Fragestellungen behandeln, wie Seminare zu juristischen und philosophischen Fragen des Medizinrechts.
Dabei werden ethisch hoch brisante Themen mit den Studierenden diskutiert. Möglich ist aber auch, den Schwerpunkt Strafrecht anzuwählen und diesen durch den Besuch von Kursen und Seminaren zum Medizinstrafrecht mit einer medizinrechtlichen Schwerpunktsetzung zu gestalten.
von Dr. Tanja Henking, LL.M. (Universität Bremen)
Fußnoten
1 Siehe unter www.jura.uni-bremen.de
2 Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, Rn.2.
3 Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, Rn.1; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Auflage, § 13, Rn.1 ff .; ausführlicher zur Beziehung der Ärzte untereinander § 14, Rn.1 ff .
4 Schlund in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, §55, Rn. 5; BGHZ 72, 132; BGH NJW 1986, 2365.
5 Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, Rn. 625; BVerfG NJW 2006, 1116.
6 Kern in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, §42, Rn. 3, §47, Rn.1.
7 Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Auflage, §13, Rn. 66, 112; Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, Rn. 158.
8 Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, Rn. 529 ff .
9 Laufs in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, §57, Rn. 14.
10 Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Auflage, §13, Rn. 110.
11 Siehe www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de