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Der Rechtsstaat in der Strafrechtspraxis

Anhand einiger ausgewählter Beispiele, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, soll der Versuch unternommen werden, zu skizzieren, inwieweit die Strafrechtswirklichkeit den hohen Ansprüchen von Rechtsstaatlichkeit Genüge tut.
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Kein Rechtsbereich ist derart eingriffsintensiv wie das Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Christian Pelz, veröffentlicht in Iurratio Ausgabe 1/2011

Das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip, wonach die Exekutive und die Judikative an Gesetz und Recht gebunden sind, wird gerade in der Strafrechtspflege auf eine besondere Bewährungsprobe gestellt. Kein Rechtsbereich ist derart eingriffsintensiv wie das Strafrecht. Dies gilt nicht nur für die Vollstreckung von Untersuchungs- und Strafhaft, sondern auch für sonstige Zwangsmittel und (verdeckte) Ermittlungsmaßnahmen und Sanktionen.

Auch Geldstrafen, Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG oder die Verhängung eines dinglichen Arrests in das gesamte Vermögen eines Verdächtigen nach § 111d StPO können erdrosselnde Wirkung haben. Anhand einiger ausgewählter Beispiele, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, soll der Versuch unternommen werden, zu skizzieren, inwieweit die Strafrechtswirklichkeit den hohen Ansprüchen von Rechtsstaatlichkeit Genüge tut.

A. Klassenstrafrecht

Ein wesentlicher Grundsatz rechtsstaatlicher Strafrechtspflege ist das in § 152 Abs. 2 StPO niedergelegte Legalitätsprinzip. Danach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Nicht selten wird der Strafjustiz der Vorwurf gemacht, Strafverfolgung sei auch heute noch im Wesentlichen durch Repression gegen die Kriminalität der Unter- und Mittelschicht gekennzeichnet, während eine Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität als die Oberschicht prägende Kriminalitätsform nicht mit derselben Intensität erfolge. (Neškovic, ZRP 2010, 70.) Dieses Phänomen hat verschiedene Facetten. So ist zum einen zu konstatieren, dass Täter der Oberschicht bei vergleichbarer Deliktsschwere erheblich milder bestraft werden. (Jahn, ZRP 2009, 247; 2007, 130.)

Es ist ein bekanntes Phänomen, dass in der Rechtswirklichkeit Straftaten mit kleinem Schaden verhältnismäßig härter sanktioniert werden als solche mit großen oder sehr großen Schäden. Sehr gut dokumentiert ist dieses Phänomen in den veröffentlichten Strafmaßtabellen zur Steuerhinterziehung. (Statt vieler vgl. Webel, Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung, S. 323 ff. Zur Unzulässigkeit einer rein tarifmäßigen Straffestsetzung vgl. BGH NStZ 2009, 271, 272.) Gegen die Privilegierung von vornehmlich aus der Oberschicht stammenden Tätern mit hohen Schadensfolgen ist der erste Strafsenat des BGH mit aufsehenerregenden Ausführungen zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten (BGH NStZ 2009, 271.) zu Felde gezogen.

So fordert er, dass bei Schadenssummen im Millionenbereich eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommen soll. (BGH NStZ 2009, 271, 273.) Obgleich diese Entscheidung zu Recht zum Teil heftiger Kritik ausgesetzt ist (Spatscheck/Zumwinkel, StraFo 2009, 361; Wulf, DStR 2009, 459; Flore, HRRS 2009, 493; Salditt, PStR 2009, 15.), so legt sie doch den Finger in die Wunde der zu beobachtenden Sanktionsungleichheit. Verstärkt wird dieses Phänomen noch dadurch, dass eine Verfolgung von Wirtschaftskriminalität wegen der ungenügenden Ausstattung von Justiz und Ermittlungsbehörden durch personelle und sachliche Ressourcen nur unzureichend stattfindet; (BGH NStZ 2006, 925, 929.) anders als bei der Alltagskriminalität.

Da der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sowohl durch ein hochkomplexes normatives Regelungsgefüge, (Beispielsweise sind Wertpapierhandelsdelikte oder Außenwirtschaftsdelikte als Blanketttatbestände ausgestaltet und nehmen im Rahmen einer Verweisungskette auf eine große Zahl weiterer Bestimmungen Bezug, die ihrerseits wiederum durch eine Vielzahl auslegungsbedürftiger und unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt sind.) das manchmal nur noch von Experten durchdrungen werden kann, und durch schwierige tatsächliche Sachverhaltsgegebenheiten gekennzeichnet ist, ist der Ermittlungsaufwand hoch. Die Staatsanwaltschaften sind zwar bemüht, ihren Verpflichtungen aus dem Legalitätsprinzip Genüge zu tun, so dass sich mit spektakulären Großverfahren vielfach ganze Abteilungen, zum Teil verstärkt durch Staatsanwälte aus anderen Abteilungen, befassen. Andererseits bedeutet dies aber, dass für Monate oder Jahre die Strafverfolgung in anderen Bereichen faktisch weitgehend zum Erliegen kommt.

B. Der Deal

Eines der umstrittensten Problembereiche des Strafprozessrechts waren und sind verfahrensbeendende Absprachen, auch als Deal bezeichnet. Dabei sichert das Gericht zu, dass im Gegenzug gegen eine ganz oder teilweise geständige Einlassung des Angeklagten, eine zu verhängende Strafe eine bestimmte Höhe nicht überschreiten wird. In der Praxis waren derartige Absprachen schon lange gang und gäbe, haben sie doch erhebliche Vorteile für beide Seiten: Angesichts der oftmals sehr weiten Strafrahmen kann der Angeklagte mit einer klaren und oftmals milderen Strafe rechnen, die ihm frühzeitig eine weitere Lebensplanung ermöglicht. Für die Strafjustiz bedeutet dies einen schnelleren Verfahrensabschluss bei geringerem Verfahrensaufwand. Angesichts der überlasteten Justiz ist der Deal in der Praxis unverzichtbar, soll ein Kollaps des Gesamtsystems vermieden werden. Trotz der Vorbehalte, die gerade seitens des BGH gegen diesen Handel mit Gerechtigkeit vorgebracht worden sind, hat sich wohl vornehmlich aus dem letzten Grund der Gesetzgeber dazu durchgerungen, den Deal zumindest gesetzlich zu regeln und ihm Grenzen zu setzen.

Nach § 257c StPO kann Gegenstand einer Verständigung lediglich das Strafmaß sein, aber nicht der Schuldspruch, d.h. wegen welcher Straftaten eine Verurteilung erfolgt, und auch nicht Maßnahmen der Besserung und Sicherung (z.B. Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis, Unterbringung, etc.). Das Gericht kann eine Strafober- und -untergrenze für den Fall eines Geständnisses zusagen. In der Praxis erfolgt aber meist lediglich eine Zusage einer Strafobergrenze, die – bei Zustandekommen eines Deals – punktgenau ausgeschöpft wird. Voraussetzung einer Verständigung ist, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft disem zustimmen. Stimmt zwar der Angeklagte einer vorgeschlagenen Verfahrensabsprache zu, nicht aber die Staatsanwaltschaft, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO eine Verständigung nicht rechtswirksam zustande.

Verhinderung von „Sanktionscheren“

Fühlt sich das Gericht gleichwohl an die dann lediglich informelle Absprache gebunden, bestehen für den Angeklagten nicht unerhebliche Risiken. Vertraut er auf die (rechtlich unverbindliche) Zusage des Gerichts, muss er ein Geständnis ablegen, läuft aber Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen erzwingen kann, die im ungünstigen Fall, weitere Erkenntnisse hervorbringen, welche die Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen und bei denen die Gefahr besteht, dass das Erst- oder das Berufungsgericht eine höhere Strafe verhängt. Zugesagt werden darf nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO nämlich lediglich eine tat- und schuldangemessene Strafe.

Damit soll in der Vergangenheit vereinzelt aufgetretenen sogenannten „Sanktionsschere“ der Boden entzogen werden. Davon spricht man, wenn die von dem Gericht für den Fall eines Geständnisses bzw. einer streitigen Hauptverhandlung in Aussicht gestellten Strafrahmen so sehr auseinander klaffen, dass diese durch die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses und andere Strafmilderungsgründe nicht mehr erklärt werden können. (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 136a Rn 30.)

In der Praxis gab es Einzelfälle, in denen die Strafrahmen extrem auseinandergefallen sind, (BGH NStZ 2008, 170, 171; BGH NStZ 2005, 393.) sodass der Angeklagte praktisch gezwungen war, einem Deal zuzustimmen. Nach meinen Erfahrungen halten sich Gerichte im Wesentlichen an die gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es manche Vorsitzende gibt, die alten Gewohnheiten nicht abschwören können oder wollen. Nicht zuletzt mag dies darauf zurückzuführen sein, dass der BGH bei Verstößen gegen § 257c StPO stets von einer Unwirksamkeit der Absprachen ausgeht und damit das Risiko, vor allem für den Angeklagten, der im Vertrauen auf eine Absprache ein Geständnis abgegeben hat, extrem hoch ist. (BGH, NStZ 2001, 107; BGH NStZ 2011, 107, 108.)

Entgegen der Intention der gesetzlichen Regelung werden aber vielfach informell weiterhin Absprachen über den Strafgrund und auch über Maßnahmen der Besserung und Sicherung getroffen. In nicht wenigen Fällen hat der Angeklagte ein Interesse daran, wegen einer bestimmten Straftat nicht verurteilt zu werden (Z.B. würde eine Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG führen, während eine Verurteilung wegen Untreue (sofern keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird) diese Wirkung nicht hat). Absprachen werden vielmals aber auch unmittelbar zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft getroffen, beispielsweise über die Einstellung bestimmter Strafvorwürfe nach §§ 153 ff. StPO oder auch über die Strafhöhe bei Beantragung von Strafbefehlen, etc.

Diese Art von Absprachen ist gesetzlich nicht geregelt. Auch hier können die oben geschilderten Probleme auftreten. Unzulässigem Druck seitens der Staatsanwaltschaft kann sich der Angeklagte (zumindest theoretisch) dadurch entziehen, dass er sich einer Verständigung in dieser Phase des Ermittlungsverfahrens verweigert. Je nach Stellung des Beschuldigten, ist aber vielmals bereits die Durchführung einer Hauptverhandlung mit schweren Nachteilen für das berufliche Fortkommen geprägt, so dass die Wahl eine solche zwischen Pest und Cholera ist.

C. Straftatbegehung im Namen des Rechtsstaats

In besonderer Weise wird der Rechtsstaat auf die Probe gestellt, wenn staatliche Strafverfolgungsorgane Straftaten begehen, um einen Täter überführen zu können. Derartige Probleme werden insbesondere bei der Tatprovokation durch verdeckte Ermittler(BGH NStZ 2008, 39; BGHSt 45, 321, 337.) diskutiert. Aber es gibt auch andere vergleichbare Konstellationen wie den bewussten Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, das Recht auf konsularischen Beistand(BVerfG NJW 2007, 499.), die völkerrechtswidrigen Entführung (BVerfG NStZ 1986, 178.) oder der jüngst breit diskutierte Erwerb von unrechtmäßig erlangten Steuerdaten (BVerfG NStZ 2011, 103.) aus Liechtenstein oder der Schweiz. Nach nahezu einhelliger Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum haben sich deutsche Ermittlungsorgane durch den Erwerb der Steuer-CD selbst strafbar gemacht (Trüg, Habetha, NStZ 2008, 481, 489; NJW 2008, 887, 889; Schünemann, NStZ 2008, 305, 308; Sieber, NJW 2008, 881, 883f.).

Entgegen der überwiegenden Auffassung in der Literatur hat das BVerfG ein Verwertungsverbot für auf solche Art erlangte Daten jedoch abgelehnt (BVerfG NStZ 2011, 103), allerdings ohne sich mit den in der Literatur geäußerten Gegenauffassung auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Insbesondere die Argumentation, dass durch Straftaten Privater erlangte Beweismittel grundsätzlich verwertbar seien, (BVerfG NStZ 2011, 103, 105; BGHSt 34, 39, 52.) verfängt insofern nicht, als dabei außer Acht gelassen wurde, dass nicht nur private, sondern auch staatliche Organe Straftaten begangen haben.

Bei all diesen Fallgestaltungen ist augenscheinig, dass von der Rechtsprechung zwar rhetorisch immer darauf hingewiesen wird, dass bei besonders gravierenden Fällen von Rechtsverletzungen ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verfahrenshindernis eingreifen könne, (BVerfG NStZ 1995, 95 m.w.Nachw.) es oftmals aber keine Entscheidung gibt, in der diese Konsequenz dann jemals gezogen worden wäre. Die Begehung von Straftaten, um andere Straftaten aufzuklären, ist eines Rechtsstaats nicht würdig. Die Aufklärung von Straftaten darf nicht um jeden Preis erfolgen. (Trüg/Habetha, NStZ 2008, 481, 491; dies., NJW 2008, 887, 890.) Zumindest bei schwerwiegenden Verfahrensverstößen, bei denen Ermittlungsbehörden selbst Straftaten begangen haben, ist die Nutzung solcher Beweismittel aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mehr gestattet. Der Staat darf sich hier nicht auf eine Stufe mit dem Verbrecher stellen.

D. Richterliche Kontrolle

Bei nahezu allen gewichtigen mit Zwangseingriffen verbundenen Ermittlungsmaßnahmen wie Blutentnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, etc. ist eine vorhergehende richterliche Kontrolle vorgesehen. Lediglich dann, wenn ein Richter nicht zu erreichen ist und Gefahr im Verzug vorliegt, sind auch Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsbeamte berechtigt, derartige Maßnahmen anzuordnen. In der Praxis ist jedoch zu beobachten, dass derartige Richtervorbehalte nicht oder nur zum Teil gelebt werden. Besonders augenfällig die Blutentnahme nach § 81 a StPO, die nahezu nie mit richterlichem Beschluss durchgeführt wurde, da – so die Standardargumentation – wegen des Alkoholabbaus mit einem Verlust des Beweismittels zu rechnen gewesen wäre. (OLG Hamm NJW 2009, 242, 243; LG Hamburg, NZV 2008, 213, 214) Erst in neuester Zeit wurden Rufe nach einem Verwertungsverbot für systematisch ohne richterliche Anordnung erhobene Blutuntersuchung laut. (BVerfG NJW 2010, 2864, 2865; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl, § 81a StPO Rn. 3; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 238f..) Oftmals findet eine präventive richterliche Kontrolle deshalb nicht statt, weil außerhalb üblicher Bürozeiten richterliche Notdienste nicht eingerichtet sind oder Richter sich weigern, ohne schriftliche Akte eine Entscheidung zu treffen.

Überprüfung soll durch Richter stattfinden

Da Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung dem Richter vorbehalten ist, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgen können, sind die Justizbehörden aufgerufen, zumindest in den Fällen für eine ständige Erreichbarkeit eines richterlichen Notdienstes zu sorgen, in denen in nennenswertem Umfang mit derartigen Maßnahmen zu rechnen ist. Insofern ist die Justizverwaltung aufgefordert, für entsprechende Einrichtung von Notdiensten Sorge zu tragen. (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; NJW 2007, 1444; BGH NJW 2007, 2269, 2272.) Eine Weigerung von Richtern, ohne Vorliegen einer schriftlichen Akte auch nur einfache Entscheidungen zu treffen, ist in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar und kommt einer Rechtsverweigerung gleich. Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein Richter eine gewisse Entscheidungsgrundlage benötigt und dass in Verfahren mit einiger Komplexität eine Entscheidung ohne Aktengrundlage nicht oder nur sehr schwer getroffen werden kann. In vielen Fällen einfacher oder mittlerer Kriminalität ist es jedoch möglich, eine Entscheidung auch ohne Kenntnis der vollen schriftlichen Akten auf Basis dessen zu treffen, was Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsbeamte mündlich berichten. In jedem Fall ist es besser, eine unabhängige Überprüfung durch einen Richter auf einer unvollständigen Aktengrundlage durchzuführen, als die Entscheidung über derart gravierende Zwangsmittel in die Hände von Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsbeamte zu legen, die gerade in Fällen einfacher und mittlerer Kriminalität auch keine bessere Sachverhaltskenntnis besitzen als der zur Entscheidung aufgerufene Richter.

Als in der Praxis wichtigstes Problem zu beklagen ist der Umstand, dass in vielen Fällen auch durch Ermittlungsrichter eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht stattfindet. Gerade in komplexen und rechtlich schwierigen Fragen besteht eine deutliche Tendenz dazu, Tatsachen- und Rechtsprobleme schlicht zu übergehen, weil die Zeit oder die Bereitschaft zur Durchdringung des Sachverhalts oder der Rechtslage fehlen oder weil man wegen des Charakters einer Zwischenentscheidung einen sehr groben Prüfungsmaßstab für ausreichend hält. Die übliche Praxis der Staatsanwaltschaft, richterliche Beschlüsse bereits im Entwurf vorzubereiten, so dass diese lediglich unterzeichnet werden müssen, mag einer vorschnellen Billigung beantragter Maßnahmen Vorschub leisten.

E. Fazit

Man darf, auch und gerade im internationalen Vergleich mit der Rechtsordnung anderer Länder konstatieren, dass das Strafverfahren in Deutschland trotz der bestehenden Mängel rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Die Kontrolldichte und der Schutz des Beschuldigten sind erheblich stärker ausgeprägt als in vielen anderen Rechtsordnungen. Gleichwohl trägt die mangelhafte Ausstattung der Justiz mit personellen und finanziellen Ressourcen dazu bei, dass erhebliche Ungleichgewichte entstehen und Aufgaben nicht oder nur noch rudimentär wahrgenommen werden können. Die größte Gefahr für den Rechtsstaat stellen daher nicht neue Erscheinungsformen von Kriminalität dar, sondern dass die Justiz ihre Belastbarkeitsgrenze erreicht hat. Hier muss schleunigst gegengesteuert werden, soll der Rechtsstaat nicht in Gefahr geraten.

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