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Die Problematik des Deckungsgeschäfts

Es ist eines der umstrittensten Probleme im allgemeinen Teil des Schuldrechts: Der Deckungskauf. Handelt es sich um Schadensersatz statt oder neben der Leistung? Was spielt die Kausalität für eine Rolle?
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Die Problematik des Deckungsgeschäfts

I. Einführung

Es ist einer der umstrittensten Probleme im allgemeinen Teil des Schuldrechts: Der Deckungskauf. Handelt es sich um Schadensersatz statt oder neben der Leistung? Was spielt die Kausalität für eine Rolle? Fragen über die sich selbst die renommiertesten Professoren die Köpfe gegenseitig zerschlagen. Dieser Text soll die grundlegende Problematik und die verschiedenen Ansichten im Schrifttum darstellen und somit ein Problembewusstsein schaffen.

II. Grundlegender Sachverhalt

Dies wäre der Beispielfall, angelehnt am Sachverhalt von BGH (NJW 2013, 2959):
K betreibt eine Spedition und bestellt bei V 4.000.000 l Biodiesel zur Lieferung im Zeitraum Mai 2016 bis Oktober 2016. V liefert zunächst 500.000 l im Mai, stellt dann aber die Lieferung unter Verweis auf die Insolvenz seines Zulieferers ein. V deckt sich im für den Zeitraum bis Oktober 2016 bei einem Drittlieferanten ein, allerdings zu Mehrkosten in Höhe von 380.000 EUR.

K klagt vor dem zuständigen Landgericht erfolgreich gegen V auf Lieferung. Parallel verlangt K die Mehrkosten für die Deckungskäufe, die ihr infolge der zu späten Lieferung durch V entstanden seien.

Das grundlegende Problem ist, ob es sich bei dem Verlangen der Mehrkosten um einen Schadensersatz statt oder neben der Leistung handelt.

III. Lösung des BGH

Der BGH argumentiert in der genannten Gerichtsentscheidung dass es sich um einen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB handelt. Dieser Schadensersatz sei auch nicht einschlägig, weil der Kläger bereits sein Wahlrecht ausgeübt habe. Er klagte nämlich laut Sachverhalt erfolgreich auf Lieferung und übte somit sein Wahlrecht aus (beachte § 281 IV BGB).

Der BGH begründet die Entscheidung für den Schadensersatz statt der Leistung damit, dass Mehrkosten anstelle von der Leistung treten und deshalb nur einen Schadensersatz statt der Leistung in Betracht kommt. Somit stimmt der BGH auch der herrschenden Meinung in der Literatur zu, die den Deckungskauf als endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere sehen.

Zudem erklärt der BGH, dass der Kläger bei Akzeptanz des Schadensersatzes neben der Leistung die doppelte Leistung bekommt. Nämlich Ersatz der Mehrkosten durch den Deckungskauf und die Lieferung der Leistung. Dies spricht ebenfalls für einen Schadensersatz statt der Leistung, da dort der Schadensersatzanspruch bei Erfüllung der Leistung erlischt (§ 281 IV BGB).

IV. Abweichende Meinungen in der Literatur zum Deckungsgeschäft

Jedoch gibt es bei diesem Punkt abweichende Meinungen in der Literatur, nämlich insbesondere der Professoren Faust und Lorenz.

Professor Faust sieht einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, II, 286 BGB bei einem Deckungsgeschäft des Käufers, solange er noch Erfüllung verlangen kann, wegen § 254 BGB (Mitverschulden) ausgeschlossen. Der Käufer trägt durch seinen Deckungskauf eine Mitschuld gem. § 254, insbesondere weil Faust sonst einen Weg sieht, dass „elaborierte Gesetzeswerk“ der §§ 281-283 zu umgehen.

Professor Lorenz sieht hier hingegen einen Kausalitätsfall, wobei er grundsätzlich einem Verzögerungsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 BGB zustimmt. Allerdings liegt bei ihm das Hauptproblem in der Kausalität, wo er den Schaden nur bejaht, falls es sich um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität handelt, d.h. einem Herausforderungsfall. Dieser liegt vor, falls der Geschädigte sich gerechtfertigt veranlasst fühlen durfte, ein endgültiges Deckungsgeschäft vorzunehmen.

Dies sei dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung vorlägen und eine vom Käufer gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen sei. Somit wäre beim Folgen der Ansicht von Professor Lorenz eine Erstattung der Mehrkosten in diesem Fall erfolgreich gewesen.

V. Problematik in der Klausur

Hier gilt in erster Linie, das Problem zu erkennen und richtig einzuordnen. Es empfiehlt sich, beide Anspruchsgrundlagen zu prüfen und eine Abgrenzung beim Prüfungspunkt Schaden vorzunehmen.

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