Berufsspecial
Strafverteidigung
Praxis
Gem. § 137 I StPO kann sich ein/e Beschuldigte/r in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistandes von bis zu drei Verteidigern/Verteidigerinnen bedienen. Der Strafverteidiger bzw. die Strafverteidigerin ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO). Strafverteidiger*innen werden entweder als Wahlverteidiger*in gem. § 138 StPO oder als Pflichtverteidiger*in gem. §§ 140 ff. StPO bestellt.
Wahlverteidiger
Wahlverteidiger*innen werden – wie der Name bereits vermuten lässt – von ihren Mandanten/Mandantinnen eigens zu ihrer Verteidigung ausgewählt. Strafverteidiger*in kann jede/r Rechtslehrer*in an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt sein ebenso wie jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin; die Qualifikation als Fachanwalt/-anwältin im Strafrecht ist keine Voraussetzung.
Gut zu wissen: Gem. § 139 StPO kann man bereits als Referendar*in in die Verteidigerrolle schlüpfen, wenn man seit mindestens 15 Monaten im Referendariat ist und der/die Wahlverteidiger*in die Verteidigung mit Zustimmung des/der Mandant*in auf den/die Referendar*in überträgt!
Pflichtverteidiger
Unterlässt ein/ Beschuldigte/r es, innerhalb einer bestimmten Frist eine/n Verteidiger*in zu wählen und liegt ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO vor (zB. wenn der/die Beschuldigte in U-Haft sitzt, bei Anklage eines Verbrechens, bei drohendem Berufsverbot), wird ein/e Pflichtverteidiger*in bestellt, vgl. §142 V 1 StPO. Dieser stammt aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer; dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten/-anwältinnen entweder ein/e Fachanwalt/-anwältin für Strafrecht oder ein/e andere/r Rechtsanwalt/-anwältin, der/die gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein/ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden, § 142 VI StPO. Die Übernahme der Pflichtverteidigung kann aber auch verweigert werden, vgl. § 145 I StPO.
In dubio pro reo
Als Strafverteidiger*in sollte man vertrauenswürdig sein und schnell agieren können. Eine gute Stressresistenz ist außerdem empfehlenswert, vor allem wenn es um Konfrontationen mit der Staatsanwaltschaft geht oder man mitten in der Nacht wegen eines Notrufs aus dem Schlaf geklingelt wird. Zwingend ist Professionalität: Ein/e Strafverteidiger*in muss in der Lage sein, für die Rechte des/der Beschuldigten einzutreten, unabhängig davon, ob er/sie von dessen Schuld überzeugt ist. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Bis dahin ist allein entscheidend, was dem Mandanten/der Mandantin nachweisbar ist, dass er/sie ordnungsgemäß verteidigt wird und dass das Verfahren im rechtsstaatlichen Sinne erfolgt, wozu u.a. ein faires Verfahren, das Recht auf richterliches Gehör, der altbekannte „in dubio pro reo“ – Grundsatz sowie die Unparteilichkeit des/der Richter*in zählen. Der/die Strafverteidiger*in achtet darauf, dass diese Grundsätze im Strafverfahren in Bezug auf seine Mandanten/ihre Mandantinnen ebenso wie dessen sonstigen prozessualen Rechte und Pflichten gewahrt werden.
Wichtig ist es auch, sich auf die unterschiedlichsten Menschen einstellen zu können. Eine gesunde Portion Geduld ist ebenfalls nicht zu unterschätzen, da der Austausch mit Mandanten und Mandantinnen unter Umständen schwierig sein kann, wenn diese keine genauen oder kaum Auskünfte geben möchte, die aber wichtig sind, damit es zu keinen „bösen Überraschungen“ während des Prozesses kommt und die Verteidigung ihre beste Wirkung entfalten kann. Hier kommt es auf kommunikatives Geschick an.
Tätigkeitsfelder eines Strafverteidigers
Das Tätigkeitsfeld des Strafverteidigers/der Starfverteidigerin umfasst grundsätzlich das gesamte Spektrum des Kernstrafrechts aus dem StGB plus die lange Liste des Nebenstrafrechts, das in einzelnen Normen verschiedener Gesetzen zu finden ist wie zB. das Betäubungsmittelstrafrecht im BtMG, das Steuerstrafrecht bspw. in der AO und dem UStG oder das Umweltstrafrecht im UmweltHG. Auch die EMRK (insbesondere Art.6) kann relevant werden. Ebenso wie in anderen Rechtsbereichen auch, ist die Spezialisierung eines Verteidigers bzs. einer Verteidigerin auf einzelne Bereiche des Strafrechts üblich.
Als Rechtsbeistand zur Verteidigung im Strafverfahren handelt der/die Strafverteidiger*in im (rechtmäßigen) Interesse seiner/ihrer Mandanten und Mandantinnen. Er/sie informiert über den Ablauf des Verfahrens, „führt“ durch den Prozess und achtet auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen im Strafverfahren seitens der Polizei, Staatsanwaltschaft und des Gerichts: Lief die Vernehmung des/der Beschuldigten durch die Polizei ordnungsgemäß ab? Können daraus erlangte Beweise im Prozess verwertet werden oder liegt etwa ein Beweisverwertungsverbot vor? Wurden andere Beweise rechtswidrig erlangt?
Abhängig von den jeweiligen Umständen rät er/sie seinen/ihren Mandanten und Mandantinnen, auszusagen oder sich auf die Aussageverweigerungsrechte zu berufen, sich einzulassen oder ein Geständnis abzulegen, um etwa haftmildernde Umstände zu schaffen. Er/sie stellt die notwendigen (Beweis-)Anträge, benennt und befragt im Rahmen der Hauptverhandlung Zeug*innen.
Er/sie kann gem. § 475 StPO Akteneinsicht verlangen, so die Beweislage und damit die Chancen seiner/ihrer Mandanten und Mandantinnen einschätzen. Das hilft etwa, den Ausgang des Verfahrens bzw. die Erfolgswahrscheinlichkeit des Verteidigungsziels zu prognostizieren und ggf. die bisherige Verteidigungsstrategie anzupassen. Als Verteidigungsziele können bei eher günstigen Umständen bspw. die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch des Mandanten/der Mandantin verfolgt werden. Liegen hingegen für den/die Beschuldigte/n ungünstige Umstände vor und ist ein Urteil zu seinen/ihren Lasten unabwendbar, ist es die Aufgabe des Strafverteidigers/der Strafverteidigerin, für die Verhängung einer möglichst milden Sanktion (wie zB. eine Geldstrafe oder Bewährung) bzw. eines für die Tat angemessenen Strafmaßes zu sorgen.
Befindet sich der/die Beschuldigte in Haft, gehören auch Gefängnisbesuche zum Programm des Strafverteidigers/der Strafverteidigerin: Er/sie steht stets in mündlichem und schriftlichem Kontakt mit seinen/ihren Mandanten und Mandantinnen, ob diese/r nun auf freiem Fuß ist oder nicht.
Berufschancen & Gehälter
Berufsaussichten – Was sind meine Möglichkeiten?
Das Strafrecht erfreut sich großer Beliebtheit. Es ist aufregend und selten kommt hier bei Juristen und Juristinnen Langeweile auf! Als Strafrechtler*in kann man sich entweder einer hierauf spezialisierten Kanzlei anschließen, wobei insbesondere inzwischen die Großkanzleien eigene Strafrechtsabteilungen vorweisen können. Diese werden sich aber in der Regel eher dem Wirtschaftsstrafrecht widmen. Eine von vielen strafrechtlich ausgerichteten Juristen und Juristinnen gewählte Alternative ist die des/der selbständigen Einzelanwalts/-anwältin. Auf der „gegnerischen“ Seite kommt die Position des Staatsanwalts/der Staatsanwältin in Betracht.
Gehaltsaussichten
Dass heutzutage auch die Großkanzleien Experten und Expertinnen im (Wirtschafts-)Strafrecht einstellen, schlägt sich auch in den Gehältern nieder. Die Schere der Entlohnung für Strafrechtler*innen in Kanzleien generell geht indes weit auseinander: Je nach Form sind hier Jahresgehälter in Höhe von 42.000€ bis zu 155.000€ möglich. Insgesamt liegt das Durchschnittsgehalt bei knapp 94.000€. In Boutiquen werden durchschnittlich 72.000€, in mittelständischen Kanzleien knapp 76.000€ pro Jahr gezahlt. Spitzenreiter sind die Großkanzleien mit einem jährlichen Bruttolohn von durchschnittlich knapp 119.000€.**
Gerade Strafverteidiger*innen sind oft als selbständige Einzelanwälte/-anwältinnen anzutreffen. Grds. richtet sich ihre Vergütung unabhängig von der Kanzleiform nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wahlverteidiger*innen können darüber hinaus aber eine eigene Vergütungsvereinbarung mit ihren Mandanten und Mandantinnen treffen. In diesem Falle wird das Mandat für die Verteidiger*innen natürlich lukrativer sein als nach den gesetzlichen Gebührenregelungen. Da das in einer Vergütungsvereinbarung festgelegte Honorar sehr individuell ist und auch das Mandatsaufkommen eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin für sein/ihr Gehalt eine wichtige Rolle spielt, kann für selbständige Einzelanwälte/-anwältinnen eine eindeutige Aussage zum jährlichen Bruttolohn schwer getroffen werden.
Für Pflichtverteidiger*innen richtet sich die Vergütung ebenfalls nach dem RVG. Da ein/e Pflichtverteidiger*in im Falle der notwendigen Verteidigung unabhängig von der Solvenz des/der Beschuldigten bestellt wird, tritt der Staat hier in Vorleistung. Wird der/die Beschuldigte letztendlich verurteilt oder wird das Verfahren eingestellt, muss er/sie dem Staat die Kosten erstatten, im Falle eines Freispruchs hingegen nicht.
Bildung
Fachanwaltstitel im Strafrecht
Aktuell sind bundesweit 3.643 Fachanwälte/-anwältinnen im Strafrecht verzeichnet, Tendenz steigend. Die zuständige Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin angehört, verleiht nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Voraussetzungen für diese Verleihung sind:
- dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO)
- Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 22 FAO)
- Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§§ 4, 4a, 6 FAO)
- Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (§§ 5, 6 FAO)
Hinzu kommt gem. § 13 FAO, dass er/sie besondere Kenntnisse in diesen Gebieten nachweisen muss:
- Methodik und Recht der Strafverteidigung
- Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
- Materielles Strafrecht inkl. Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
- Strafverfahrensrecht inkl. Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht
Promotion und LL.M. im Strafrecht
Auch in diesem vielseitigen Berufsfeld besteht die Möglichkeit zu promovieren oder einen Master of Laws zu erwerben. Letzteres ist bspw. an der Universität Osnabrück möglich, wo das Masterprogramm auf 2 Semester bzw. 12 Monate ausgelegt ist (Kosten: 2.500€). Die Université du Luxembourg bietet den zweijährigen Master „Europäisches Wirtschafts- und Finanzstrafrecht“ für 200€ pro Semester an. An der österreichischen Donau-Uni Krems kann der Master „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kriminologie“ absolviert werden. Auch dieser dauert 2 Jahre bzw. 4 Semester und geht mit einer Gebühr von 11.900€ einher.
Eine Vielzahl der ausländischen Universitäten bietet ebenfalls ein LL.M.-Programm zum „Criminal Law“ an, wie beispielsweise die University At Buffalo Law School in den USA, die Universities of Birmingham, Leeds und Sussex in Großbritannien (Kosten: 21.500 bis 22.500€) oder die University of Edinburgh in Schottland (Kosten: 14.000€). Eine kostengünstigere Alternative wäre der einjährige Master „Global Criminal Law” an der Universität Groningen in den Niederlanden, der unter anderem die Finanz- und organisierte Kriminalität beinhaltet (Kosten: 2.150€).
Der Vorteil eines LL.M. in Deutschland, den Niederlanden, Luxemburg oder Österreich besteht definitiv in den im Vergleich zu England, den USA und Schottland günstigeren Kosten. Ein Nachteil ergibt sich daraus, dass der Blick über den „deutschen juristischen Tellerrand“ kaum hinausgeworfen wird und die eigenen Fremdsprachenkenntnisse währenddessen wohl eher selten erweitert werden (ausgenommen der LL.M.-Programme in Luxemburg und den Niederlanden).
** basierend auf unserer Umfrage von 143 Kanzleien.
Jobs im Bereich Strafverteidigung
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Arbeitgeber aus dem Bereich Strafverteidigung im Gespräch
Strafrecht: Interview mit RAin Farnejad (WBS.LEGAL)
Im Rahmen unserer Interviewreihe „Berufsspecials“ berichtet Rechtsanwältin Schahrzad Farnejad von WBS.LEGAL über die Anforderungen und Perspektiven einer anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Strafrechts und teilt ihre Erfahrungen.
Jugendstrafrecht: Interview mit Franziska Mayer (HT Defensio Strafverteidiger)
Wir haben in diesem Interview mit Franziska Mayer von HT Defensio Strafverteidiger über die Anforderungen und Perspektiven einer anwaltlichen Tätigkeit im Jugendstrafrecht gesprochen.