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Voraussetzungen für das Jura-Praktikum

Die Voraussetzungen für die praktischen Studienzeiten (Pflichtpraktikum) findet Ihr im jeweiligen Juristenausbildungsgesetz eures Bundeslandes. Dieser Beitrag soll euch einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer geben.
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Voraussetzungen für das Jura-Praktikum

Das Pflichtpraktikum im Jurastudium

Die Klausurenphase an den meisten Unis neigt sich dem Ende entgegen und geht nahtlos über in die vorlesungsfreie Zeit. Stellenweise wird hierfür auch der Begriff „Semesterferien“ verwendet, in einem Studium. Hiervon kann in einem Studium, das in der vorlesungsfreien Zeit das Anfertigen von Hausarbeiten und das Absolvieren von Pflichtpraktika vorsieht, keine Rede sein.

Es gilt jedoch die Devise: Gute Vorbereitung ist die halbe Arbeit. Bei der Planung des Studienverlaufs solltet Ihr euch deswegen genau überlegen, wann Ihr eure praktische Studienzeit absolviert. So könnt Ihr Kollisionen mit der Examensvorbereitung, sowie Haus- und Seminararbeiten vermeiden und euch unnötigen Stress ersparen. Als allgemeiner Tipp gilt, dass man sich für jedes Praktikum frühzeitig bewerben sollte. Denn gerade die beliebten Plätze sind oftmals schon Monate im Voraus vergeben.

Die Voraussetzungen für die praktischen Studienzeiten (Pflichtpraktikum) findet Ihr im jeweiligen Juristenausbildungsgesetz eures Bundeslandes. Es gibt bei den Anforderungen und Rahmenbedingungen zwar viele Übereinstimmungen zwischen den Bundesländern, aber auch erhebliche Unterschiede, die für euch von Bedeutung sein könnten. Im Folgenden geben wir euch einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer:

Voraussetzungen für die praktische Studienzeit

Baden-Württemberg

§ 5 JAPrO: mindestens drei Monate, diese können bei allen Stellen (Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft) im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln

Bayern

§ 25 JAPO: frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters; insgesamt drei Monate; haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen

Brandenburg/ Berlin

§ 6 JAG i.V.m. § 2 JAO: mindestens drei Monate; keine besonderen Anforderungen an Rechtsbereiche oder an Art des Praktikumsanbieters

Bremen

§ 7 JAPG: mindestens 3 Monate; Mindestdauer von einem Monat bei der jeweiligen Stelle

Hamburg

§ 5 HmbJAG: mindestens drei Monate; haben sich auf mindestens zwei der Rechtsbereiche zu beziehen, davon mindestens einen Monat bei einer Ausbildungsstelle in der Freien und Hansestadt Hamburg

Hessen

§ 1 JAO: Beginn nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Semesters; mindestens drei Monate, davon ein Monat beim Gericht als Gruppenpraktikum, zweites Praktikum über zwei Monate als Gruppen- oder Einzelpraktikum, mindestens zwei Rechtsbereiche

Mecklenburg-Vorpommern

§ 3 JAPO-MV: mindesten drei Monate; kann auch am Stück bei einer Stelle stattfinden; Ausbildungsstelle kann jede Stelle im In- und Ausland sein

Niedersachsen

§ 4 Abs. 1 NJAG i.V.m. § 14 NJAVO: frühestens nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters; mindestens drei Monate; jeweils ein Monat bei Gericht, Verwaltungsbehörde und Rechtsanwaltsbüro

Nordrhein-Westfalen

§ 8 JAG-NRW: mindestens drei Monate; Mindestdauer von einem Monat; aufzuteilen in zwei oder maximal drei Praktika im Bereich Rechtspflege, Verwaltung oder nach Wahl bei einer Stelle, die sachgerechte Ausbildung gewährleistet

Rheinland-Pfalz

§ 2 Abs. 3 JAG: mindestens 13 Wochen; eine praktische Studienzeit mindestens 3 Wochen

Saarland

§ 7 JAG i.V.m. § 2 JAO: mindestens drei Monate; maximal an drei Stellen, wobei die Mindestdauer an einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten sollte

Sachsen/Sachsen-Anhalt

§ 12 JAPrVO: erst nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters, mindestens drei Monate; keine Unterschreitung von einem Monat bei einer Stelle

Schleswig-Holstein

§ 4 JAVO : mindestens 3 Monate; ein Monat bei einem Amtsgericht, ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde und ein Monat nach Wahl bei einem Amtsgericht, einem anderen Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, Zulassung auf Antrag.

Thüringen

§ 15 Thür-JAPO: erst nach Schluss des dritten Fachsemesters möglich; mindestens 13 Wochen; eine praktische Studienzeit dauert mindestens drei Wochen; drei Wochen Gerichtspraktikum, drei Wochen Verwaltungspraktikum, der Rest ist Wahlpraktikum

Anmerkung

Die Angaben sind ohne Gewähr und dienen lediglich der Orientierung. Im Zweifel empfehlen wir eine direkte Anfrage beim jeweiligen Justizprüfungsamt. Vergesst zudem nicht, euch von eurer Praktikumsstelle eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen. Aktuelle Praktikumsangebote findet ihr in unserem Stellenmarkt.

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