Natürlich sei darauf hingewiesen, dass im Strafrecht ziemlich viel umstritten ist. Es genügt also nicht, nur zu wissen, was die herrschende Meinung unter dem „Eventualvorsatz“ versteht. Sollte in der Klausur hier ein Problem liegen, muss man selbstverständlich auf die verschiedenen Theorien zur Abgrenzung zwischen Dolus Eventualis und bewusster Fahrlässigkeit zurückgreifen. Die Definitionen sind aus „Rengier, Strafrecht AT, 8. Auflage 2016“, sowie „Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 1/2, 36. Auflage, 2012“ entnommen und wurden teilweise in ihrem Wortlaut leicht verändert. Definitionen lassen sich am besten lernen, wenn man sie regelmäßig wiederholt. Beispielsweise mit Hilfe von Karteikärtchen.
24 wichtige Definitionen im Strafrecht
- Kausalität: Kausal ist ein Verhalten dann, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (Rengier, AT, § 13 Rn. 3)
- Objektive Zurechnung: Der Erfolg kann dem Täter objektiv zugerechnet werden, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. (Rengier, AT, § 13 Rn. 46)
- Dolus Eventualis: Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts für möglich hält und zumindest billigend in Kauf nimmt. (Rengier, AT, § 14 Rn. 28)
- Unmittelbares Ansetzen: Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat und er objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen (h.M.). (Rengier, AT, § 34, Rn. 22)
- Fehlgeschlagener Versuch: Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die bisherigen Tathandlungen den Erfolg nicht herbeigeführt haben und der Täter erkannt hat, dass er (mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln) den Erfolg auch nicht mehr (oder zumindest nicht ohne eine erhebliche zeitliche Zäsur) herbeiführen kann. (Rengier, AT, § 37, Rn. 15)
- Tatherrschaft: Tatherrschaft meint das vom Vorsatz umfasste in-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. (Rengier, AT, § 41, Rn. 11)
- Bestimmen: Bestimmen i.s.d. § 26 StGB meint das Hervorrufen des Tatentschlusses (beim Haupttäter). (Rengier, AT, § 45, Rn. 24)
- Angriff: Ein Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch ein menschliches Verhalten. (Rengier, AT, § 18 Rn. 6)
- Erforderlich: Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff (sofort und endgültig) abzuwehren und dabei unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsalternativen das relativ mildeste Mittel darstellt. (Rengier, AT, § 18, Rn. 36)
- Gegenwärtige Gefahr: Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht als bald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. (Rengier, AT, § 19, Rn. 12)
- Beleidigung: Die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung, die geeignet ist, das Opfer in seiner Ehre herabzuwürdigen. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 11 Rn. 508)
- Gefährliches Werkzeug: Jeder körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 4 Rn. 272)
- Gemeingefährlich: Ein Mittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 2, Rn. 103)
- Habgier: Das über die bloße Gewinnsucht hinausgehende, abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 2, Rn. 94 b)
- Heimtücke: Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (in feindlicher Willensrichtung / mit besonderer Vertrauensbruch). Arglos ist, wer sich zur Tatzeit keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 2, Rn. 107 ff.)
- Gesundheitsschädigung: Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften), negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 5, Rn. 157)
- Körperliche Misshandlung: Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § 5, Rn. 255)
- Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 2, Rn. 82)
- Zueignungsabsicht: Wenn der Täter mit Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) und Enteignungsvorsatz (dolus eventualis) handelt. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 2, Rn. 150 ff.)
- Gewerbsmäßig: Wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 3, Rn. 239)
- Gewalt: Der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (strittig). (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 7, Rn. 347)
- Drohung: Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 7, Rn. 353)
- Tatsachen: Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. (Wessels/Hillenkamp, BT 2, § 13, Rn. 493)
- Urkunde: Jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. (Wessels/Hillenkamp, BT 1, § § 18, Rn. 790)
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