Zur Strafbarkeit von Unternehmen „No body to kick, no soul to damn?“1 – Das Bedürfnis einer echten Unternehmensstrafbarkeit in Deutschland
von Luise Warmuth (Der Beitrag ist ein Ausschnitt ihrer Schwerpunktarbeit, welche mit 15 Punkten bewertet worden ist.)
„…Unvereinbarkeit einer Unternehmensstrafbarkeit mit dem traditionellen Strafrecht…“
A. Einleitung1
Die Idee der Einführung einer echten Unternehmensstrafbarkeit ist weder neu noch einfallsreich, aber dennoch wieder „en vogue“.2 Kaum ein anderes Thema hat die wirtschaftsstrafrechtliche Diskussion Deutschlands im 20. Jahrhundert derart geprägt.
Der Grundsatz „societas delinquere non potest“ galt lange als ein unverrückbares Dogma und das Vorgehen der angloamerikanischen Staaten als Figur reinen Pragmatismus.3 Trotz des bisher überwiegend vertretenen Postulats der Unvereinbarkeit einer Unternehmensstrafbarkeit mit dem traditionellen Strafrecht, hat die Diskussion aufgrund wachsender Macht von Unternehmen in unserer Gesellschaft sowie der europarechtlichen Entwicklung erneut seinen Höhepunkt erreicht.
Grund ist vor allem die Kritik an dem bisherigen Regelungssystem, dass in der Zeit der „Organisationsgesellschaften“ als ebenso wenig effektiv wie effizient beschrieben wird. Heutzutage werde oftmals ein System von „organisierter Unverantwortlichkeit“ geführt, sodass über zahlreiche Tochtergesellschaften und unüberschaubare Hierarchien die Verantwortung für Entscheidungen nicht nachvollziehbar sei.4
Paradebeispiel ist in diesem Zusammenhang der Korruptionsskandal bei Siemens, bei dem durch Scheinfirmen hohe Summen auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz geleitet wurden.5 Durch dieses Geld sind anschließend Verantwortliche für Großaufträge bestochen worden.6 Insgesamt ging es dabei um 1,3 Milliarden €.7 Problematisch dabei war, dass die Ermittlungen der Individualtäter durch schwammige Betriebsstrukturen erheblich erschwert wurden.
Ebenso ist auf Ebene der EU ein Trend Richtung Befürwortung von einer Unternehmensstrafbarkeit zu erkennen. Viele Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich und Polen, haben bereits eine Unternehmensstrafbarkeit eingeführt. Die regierende große Koalition hat auf den entsprechenden Handlungsbedarf reagiert und im Koalitionsvertrag vereinbart, das bestehende Reglement zu prüfen.8
Das Land NRW hat bereits im September 2013 seinen „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ vorgestellt, welcher auf Bundesebene untersucht werden soll.
B. Rechtslage in Deutschland
In Deutschland gilt der Grundsatz „Societas delinquere non potest“ – die Gesellschaft kann sich nicht vergehen.9 Anders als das Zivilrecht kennt das Strafrecht de lege lata keine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen. Gleichwohl sind Unternehmen keineswegs außerhalb der Reichweite von Sanktionen. Sie können nach deutschem und europäischem Recht Adressaten von strafrechtlichen Rechtsfolgen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen sein.
I. Einziehung, § 74ff. StGB, §§ 22ff. OWiG
Durch die Einziehung nach §§ 74ff. StGB und §§ 22ff. OWiG kann nach einer Zuwiderhandlung das Eigentum an Gegenständen, die durch eine Zuwiderhandlung hervorgebracht (producta sceleris) oder zu ihrer Begehung bestimmt oder gebraucht wurden (instrumenta sceleris), auf den Staat übergehen.10
Hat der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, die dem Unternehmen zurechenbar ist, trifft die Einziehung nicht den individuellen Täter, sondern den vertretenen Unternehmensträger selbst (vgl. § 75 StGB, § 29 OWiG).11 Bei der Einziehung nach §§ 74ff. StGB handelt es sich um keine Kriminalstrafe, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1Nr. 8 StGB, welche mit ihrem „kondiktionsähnlichen Charakter“12 neben die eigentliche Strafe tritt.
Ein schuldhaftes Handeln ist keine Voraussetzung.13 Die Anwendung der strafrechtlichen Vorschrift liegt grds. im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, sofern die Einziehung nicht schon gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (z.B. § 150 Abs. 2 StGB).14 Die Einziehung als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit setzt dagegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Bußgeldtatbestand voraus (vgl. § 22 Abs. 1 OWiG).
II. Gewinnabschöpfung
Ganz nach dem Grundsatz „Verbrechen darf sich nicht lohnen“15, stellt der Gesetzgeber ebenfalls Sanktionen bereit, die den Vorteil von Zuwiderhandlungen entziehen können.
1. Verfall, §§ 73ff. StGB, § 29a OWiG
Der Verfall dient der Abschöpfung des aus der Tat erlangten rechtswidrigen Vermögenszuwachses und somit dem Ausgleich einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung.16 Grds. richtet sich der Verfall gegen den Täter oder Teilnehmer, der durch die Tat selbst etwas erlangt hat.
Dennoch erlauben § 73 Abs. 3 StGB sowie § 29a Abs. 2 OWiG den Verfall auch gegen unbeteiligte Dritte anzuordnen, sofern diese etwas erlangt haben, sodass auch der unternehmensbezogene Verfall möglich ist.17 Dabei handelt es sich wie die Einziehung nach § 74 StGB nicht um eine echte Strafe, sondern um eine Maßregel gem. § 11 Abs. 1 Nr. 8. Der Umfang des Verfalls richtet sich nach dem Bruttoprinzip. 18 Umfasst wird davon grds. alles, was erlangt wurde, ohne dabei beispielsweise mindernde Aufwendungen zu berücksichtigen.19
Dies führte in der Literatur zu Recht zur Diskussion, ob nach wie vor eine rechtswidrige, aber schuldlose Tat ausreicht, oder ob es sich fortan um eine strafrechtliche Maßnahme handelt, die Schuld voraussetzt. 20 Für den Verfall aufgrund von Ordnungswidrigkeiten ist zudem zu beachten, dass sofern gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt worden ist, gem. § 30 Abs. 5 OWiG kein zusätzlicher Verfall angeordnet werden kann. Sollte keine Geldbuße verhängt worden sein, liegt es anders als bei § 73 StGB nur im pflichtgemäßen Ermessen des Entscheidungsträgers einen Verfall nach § 29a OWiG anzuordnen.21
2. Abführung des Mehrerlöses (§§ 8 ff. WiStG, §§ 34 GWB)
Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1ff. WiStG tritt die Abführung des Mehrerlöses nach §§ 8ff. WiStG an die Stelle des Verfalls nach §§ 73ff. StGB, § 29a OWiG (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 WiStG). Sie dient nach überwiegender Auffassung als „Abschreckungsmittel zur Sicherung eines angemessenen Preisgefüges“22 und nicht nur als Maßnahme zum Ausgleich rechtswidriger Vermögensvorteile.23
Die Mehrerlösabführung kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebs angeordnet werden. Sofern es sich dabei um eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrecht handelt, kann sich die Abführung auch gegen diese richten (§ 10 Abs. 2 WiStG). Die Höhe bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem rechtmäßigen und erzielten Preis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WiStrG).
Im Übrigen ist die Mehrerlösabführung zwingend vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen der Gerichte (vgl. § 8 Abs. 1 WiStG).24 Auch das GWB eröffnet in § 34 GWB eine weitere Möglichkeit zur Abschöpfung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils bei Begehung von Kartellordnungswidrigkeiten.25
III. Unternehmensgeldbuße
1. Die Klassiker: §§ 30, 130 OWiG
Die bedeutendste verwaltungsrechtliche Sanktionsvorschrift findet sich in § 30 OWiG. Diese ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe oder Mitglieder eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben.26 Anknüpfungspunkt ist die formelle Rechtsstellung des individuellen Täters, sodass dessen deliktisches Verhalten dem Verband zugerechnet wird.27
Der Vorsatz der Akteure, im Interesse des Verbandes gehandelt zu haben, reicht allein nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich einer der in § 30 Abs. 1 aufgelisteten Zurechnungsgründe vorliegen, d.h. die Verletzung einer den Verband treffenden Pflicht oder die eingetretene oder angestrebte Bereicherung des Verbandes selbst.28 Die Höhe der zu verhängenden Geldbuße richtet sich nach § 30 Abs. 2 OWiG.
Demnach ist die Höchstgrenze der Geldbuße abhängig von der Eigenart der Anknüpfungstat. Bei einer vorsätzlichen Straftat beträgt sie 10 Millionen €, bei einer fahrlässigen nur fünf Millionen €. Bei einer Ordnungswidrigkeit hingegen berechnet sich die Höhe der Buße nach der begangenen Ordnungswidrigkeit. Hinsichtlich einer fahrlässigen Verletzung von Ordnungswidrigkeiten ist § 17 Abs. 2 OWiG zu beachten.
Dies kann dazu führen, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten eine höhere Geldbuße als Folge hat, als die Begehung von Straftaten. Zum Beispiel darf gem. § 30 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81 Abs. 4 Nr. 2 GWB bei schweren Kartellrechtsverstößen eine Geldbuße verhängt werden, die bis zu 10 % des letztjährigen Gesamtumsatzes beträgt.29
Bei der Verhängung von Geldbußen ist jedoch stets § 17 Abs. 4 OWiG zu beachten, wonach der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übertroffen werden soll. Einerseits soll die Anknüpfungstat sanktioniert, andererseits ein durch sie erlangter Vorteil abgeschöpft werden.30 Dadurch ist es auch möglich, bei Straftaten höhere Geldbußen als bis zu einer Million € zu verhängen.
Ob eine Geldbuße verhangen wird, liegt gem. dem Opportunitätsgrundsatz nach § 47 OWiG allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Entscheidungsinstanz.31
Darüber hinaus kann gem. § 130 OWiG der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens mit einer Geldbuße belegt werden.
Der Inhaber handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solche treffen und deren Verletzung mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind und durch ausreichende Aufsicht hätten verhindert werden können oder aber wesentlich erschwert worden wären.
Inhaber eines Unternehmens ist oftmals eine juristische Person oder Personenvereinigung.32 Zwar handelt es sich bei § 130 OWiG um ein Sonderdelikt. Dieses persönliche Merkmal kann aber über § 9 OWiG auf die vertretungsberechtigten Organe oder den Beauftragten abgewälzt werden, sodass sie die Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG treffen.
Ein Verstoß gegen diese Aufsichts- und Kontrollpflichten hat oft zur Folge, dass ebenso gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt wird.33 Denn bei § 130 OWiG handelt es sich um eine betriebsbezogene Pflichtverletzung i.S.d. § 30 OWiG.34 Die Höhe der Buße richtet sich nach § 130 Abs. 3 OWiG. Bei Straftaten beträgt sie bis zu einer Million €. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit bestimmt sich die Höhe nach der Androhung für die Anknüpfungstat. § 17 Abs. 4 OWiG findet hier jedoch genauso Anwendung (vgl. o.).
2. Unionsrechtliche Geldbuße
Im Unionsrecht findet sich eine reine Unternehmenssanktion in Art. 23 der wettbewerbsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 1/2003, welche auf Grundlage des Art. 103 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 101, 102 AEUV beschlossen wurde. Als Adressaten der Bußgelddrohung kommen ausschließlich Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Betracht.
Das Unionsrecht geht dabei, anders als das deutsche Recht, von einer Handlungs- und Schuldfähigkeit von Unternehmen selbst aus.35
IV. Tätigkeitsbeschränkung und Auflösung
Neben den Vorschriften über die Einziehung und Gewinnabschöpfung besteht durch viele Instrumente der Verwaltungsgesetze die Möglichkeit einer Tätigkeitsbeschränkung oder gar Auflösung des Unternehmens. Beispielhaft zu nennen sind dafür § 35 GewO, § 16 Abs. 3 HwO sowie § 62 GmbHG und § 396 AktG.36
C. Einführung einer echten Unternehmensstrafbarkeit
Trotz des dargestellten Sanktionsreglements wird wiederkehrend die Forderung laut, eine echte Unternehmensstrafbarkeit einzuführen. Eine Intervention sei notwendig, um den aktuellen Entwicklungen und wachsender Macht sowie Größe von Unternehmen gerecht zu werden.37
Die vorhandenen Möglichkeiten einer Sanktionierung würden letztlich zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.38 Die h.M. spricht sich dennoch gegen die Einführung einer echten Unternehmensstrafbarkeit aus.39 Zur Begründung ihrer ablehnenden Position führen die Vertreter insbesondere rechtstheoretische und verfassungsbezogene Argumente an.
Die traditionelle Ideologie des Strafrechts knüpfe an individuelles Fehlverhalten von natürlichen Personen an. Dem Unternehmen hingegen mangle es an (strafrechtlicher) Handlungs- und Schuldfähigkeit.40
Ebenso reiche das vorhandene Sanktionsinstrumentarium aus, sodass es an einem praktischen Bedürfnis einer echten Unternehmensstrafbarkeit fehle.41 Im Folgenden werden die genannten Bedenken einer echten Unternehmensstrafbarkeit untersucht und gewürdigt.
I. Schuldfähigkeit
Als entscheidende Hürde für die Einführung einer echten Unternehmensstrafbarkeit gilt allerdings die Schuldfähigkeit. Nach dem Schuldprinzip darf keine Strafe ohne Schuld verhängt werden.42 Seine verfassungsrechtliche Verankerung findet dieses Prinzip in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG).43
Die ganz herrschende Lehre und Rechtsprechung folgt dabei der normativen Schuldlehre, wonach das Wesen der Schuld in der Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens liegt.44 Vorwerfbarkeit bedeutet danach, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er in der Lage war, sich bei Begehung der Tat normgemäß zu verhalten.45 Ob auch Unternehmen Träger von Schuld sein können, ist äußerst umstritten.
1. Ablehnung der Schuldfähigkeit
Die herrschende Meinung spricht sich ganz nach dem Grundsatz „Societas delinquere non potest“ gegen eine Schuldfähigkeit von Unternehmen aus.46 Als Ausgangspunkt dient dabei das vom BGH entwickelte Schuldverständnis.47 Dieser definiert Schuld wie folgt: „Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich nicht rechtmäßig verhalten, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können.
Der innere Grund des Schuldvorwurfes liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlage zur freien, sittlichen Selbstbestimmung nicht durch (…) krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist.“48
Die Verhängung von repressiven Sanktionen sei also nur bei Vorwerfbarkeit einer persönlichen individuellen Schuld zu rechtfertigen.49 Diese dahinterstehende „fehlerhafte Motivation“ sei aber nur auf natürliche Personen übertragbar, nicht dagegen auf Unternehmen, weil diesen die Fähigkeit für ein sozialethisches Bewusstsein fehle.50
2. Befürworter der Schuldfähigkeit von Unternehmen
Entgegen der überwiegenden Auffassung existieren unterschiedliche Ansätze, eine Schuldfähigkeit von Unternehmen zu begründen, um somit den Anwendungsbereich einer strafrechtlichen Sanktionierung zu eröffnen.
a) Originäre Schuldfähigkeit
Es herrscht eine Vielzahl von Ansätzen, dem Unternehmen eine eigene „originäre“ Schuldfähigkeit zuzuschreiben.
aa) „Sonderbewusstsein“ von Unternehmen
Dabei gehen einige Vertreter der originären Unternehmensverantwortlichkeit davon aus, dass ein Unternehmen, ähnlich wie bei dem Modell der originären Handlungsfähigkeit, ein Sonderbewusstsein habe.51 Dieses Sonderbewusstsein gehe ursprünglich auf die Organbeschlüsse zurück.52
Dadurch entstehe eine Bewusstseinsorganisation, die sich vom individuellen Willen der Mitglieder abhebe und allein vom Unternehmen getragen werde. So sei es fähig, zwischen Recht und Unrecht zu wählen.53 Die Sanktionierung eines Unternehmens auf Grundlage der originären Verbandsverantwortlichkeit würde dem Schuldprinzip im Übrigen nicht widersprechen.
Der Gesetzgeber habe juristische Personen und Personenvereinigungen mit Rechtsfähigkeit versehen und sie damit zur gleichwertigen Teilnahme am Rechtsverkehr zugelassen. 54 Unternehmen würden folglich auch rechtliche Pflichten treffen, für deren Nichterfüllung sie einzustehen haben.55 Es sei ansonsten widersprüchlich, wenn die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt werden und diesbezüglich kein Vorwurf gegen das Unternehmen selbst erhoben werden würde.56
Rotberg zieht zusätzlich Parallelen zum zivilrechtlichen Schuldbegriff bzw. Verschulden.57 Ausgehend von der Deliktsfähigkeit von Unternehmen, betont er dabei insbesondere § 826 BGB, bei dem der Tatbestand gerade durch die sittliche Vorwerfbarkeit des schädigenden Verhaltens erfüllt werde.58 So sei es keineswegs das Kriterium der sozialethischen Vorwerfbarkeit, das den strafrechtlichen Schuldbegriff vom zivilrechtlichen Verschulden unterscheide.59
bb) Schuld durch negative Ehre
Einige Stimmen der Literatur versuchen hingegen die Schuldfähigkeit von Unternehmen aus dem strafrechtlichen Schutz der Unternehmensehre abzuleiten.60 Durch das Vorliegen einer anerkannten schutzwürdigen Ehre eines Unternehmens könne auch auf dessen Schuldfähigkeit geschlossen werden.61
Wer folglich Träger einer Ehre sei, dem könne man im Falle eines Missbrauchs der Rechtsstellung auch ein unsittliches Verhalten vorwerfen.62 Unternehmen seien damit auch nach dem normativen Schuldverständnis schuldfähig.63
cc) „Organisationsverschulden“
In jüngerer Zeit– u.a. auch im „VerbStrG-E“ – wird vereinzelt der Versuch unternommen, die originäre Schuldfähigkeit von Unternehmen mit einer Reformierung des traditionellen Schuldbegriffs zu begründen. Es sei schließlich entscheidend, „daß das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz das kriminalstrafrechtliche Schulderfordernis gezielt senkt und zu einer stärker an rechtlichen Bezügen ausgerichteten „Verantwortlichkeit“ abstuft.“.
64 Dadurch könne das klassische, von persönlicher sittlicher Vorwerfbarkeit geprägte Schuldverständnis von einem Schuldbegriff abgelöst werden, der den Aspekt der sozialen Verantwortlichkeit in den Vordergrund stelle.65 Eine solche soziale Verantwortlichkeit trage auch ein Unternehmen im Falle eines Unterlassens von innerbetrieblichen Kontrollen, die erforderlich gewesen wären, um einen rechtmäßigen Geschäftsbetrieb zu garantieren.66
Dem Unternehmen werde so nicht die Schuld des handelnden Mitglieds zugerechnet, sondern es hafte selbst für die Verletzung der Pflicht, Vorsorgemaßnahmen zu treffen.67. Dieses Ungenügen lasse ihnen gegenüber einen entsprechenden Vorwurf eines „Organisationsverschulden“ zu.68
b) Schuld durch Zurechnung
Ein großer Teil der Literatur, der sich für eine Schuldfähigkeit von Unternehmen ausspricht, geht, ähnlich wie bei der Handlungsfähigkeit, den Weg der Zurechnung von Mitarbeiterverschulden.69 Es verstoße dabei keinesfalls gegen den Grundsatz nulla poena sine culpa, wenn man dem Unternehmen das Verschulden der für sie handelnden Personen zurechne.70 Erforderlich sei nur ein innerer Zusammenhang zwischen schuldhaftem Handeln des Mitglieds und des Unternehmens.71
Zur Begründung dieses Modells herrschen verschiedene Ansätze. Von einigen Vertretern wird § 30 OWiG als Begründung der Schuldzurechnung herangezogen.72 Mit der Einführung des § 30 OWiG habe der Gesetzgeber die Fähigkeit zur Verantwortlichkeit von Verbänden in gewisser Weise anerkannt.73 Diese Verbandsschuld sei aber nicht mit einer individuellen Schuld gleichzusetzen, sondern vielmehr werde die funktionale Organschuld bzw. das schuldhafte Verhalten eines funktional tätigen Repräsentanten als eigene zugerechnet.74
Als alternative Erklärung verweisen andere Vertreter erneut auf § 31 BGB.75 So werde nach der herrschenden Organtheorie aus § 31 BGB eine Zurechnung einer schuldhaft begangenen Organhandlung abgeleitet, wonach Vereine für das Verschulden der für sie handelnden natürlichen Personen einzustehen haben (vgl. o.).76 Dieser Grundsatz habe allgemeine Geltung und komme damit ebenfalls im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung.77
c) Alternativ-Modelle
Zur Vermeidung des geschilderten Problems der Schuldfähigkeit von Unternehmen werden darüber hinaus innovative Ansätze diskutiert, die eine andere Sanktionsspur einschlagen wollen.
aa) Maßregelmodell
Das Maßregelmodell sieht als Sanktionierung nicht eine schuldabhängige Strafe, sondern eine verschuldensunabhängige Maßregel vor.78 Es soll damit auf die „zweite Spur“ des Strafrechts zurückgegriffen werden, indem neue spezifisch auf Unternehmen zugeschnittene Maßregeln eingeführt werden würden.79
Denn während Strafen nur verhängt werden können, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat, könne ein präventiv ausgerichtetes Sanktionssystem auch eingreifen, wenn Unternehmen als schuldlos erachtet werden.80
bb) Einführung einer dritten Spur
Jäger fordert dagegen die Einführung einer Unternehmensstrafe als „dritte Spur“ des Strafrechts.81 Daneben sollen Individualstrafe und Maßregel eigenständig weiter existieren.82 Maßgebend solle aber anders als im Individualstrafrecht der funktionale Schuldbegriff sein.83
Nach dem funktionalen Schuldbegriff wird die Schuld nicht durch persönliche Verantwortung bzw. Vorwerfbarkeit bestimmt, sondern stützt sich auf Erfordernisse der Generalprävention, sodass auch Unternehmen schuldfähig sein können.84 Diese zielt nämlich allein auf den Schutz der Allgemeinheit und verfolgt keine repressiven Zwecke, sodass eine Vorwerfbarkeit daher entfalle.85
Auf das Individualstrafrecht traf dieser Schuldbegriff zu Recht auf Ablehnung, weil eine allein nach generalpräventiven Aspekten ausgerichtete Verantwortungszuschreibung mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, da der Täter sonst zu „einem bloßen Mittel eines gesellschaftlichen Zweckes degradiert“ werden würde.86 Für die Einführung einer Unternehmensstrafe finde dieser Einwand jedoch keine Anwendung.
Ein Unternehmen könne sich schließlich nicht auf die Menschenwürde berufen, sodass eine funktionale Schuldzurechnung allein nach präventiven Aspekten dem Gesetzgeber zur freien Disposition stehe.87
4. Würdigung
Das Unternehmen ist durch seine Mitglieder fremdbestimmt. Es besitzt selbst keine eigene „sittliche Reife“ oder „Anlage zur freien sittlichen Selbstbestimmung“.88 Der Impetus eines Unternehmens beruht vielmehr auf Organbeschlüssen und -handeln. Letztlich können es immer nur die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen sein, die in der Lage sind, zwischen Recht und Unrecht zu differenzieren und nicht das Unternehmen selbst.89
Das Unrechtsbewusstsein liegt folglich bei ihnen, sodass nur sie unmittelbar schuldhaft handeln können. Es erscheint daher dogmatisch nicht begründbar, dem Rechtskonstrukt des Unternehmens unter dem herrschenden normativen Schuldbegriff ein schuldbegründendes „Sonderbewusstsein“ zuzusprechen.
Das Modell des „Organisationsverschulden“ überzeugt ebenso nicht. Einerseits wird zu Recht eingewandt, dass sich das Unternehmen nicht selbst, sondern durch das Handeln der natürlichen Personen organisiert, sodass die Legitimation der Schuldfähigkeit durch ein „Organisationsverschulden“ ein Zirkelschluss darstellt.90 Andererseits erscheint es nicht verhältnismäßig, die traditionellen Aspekte des Schuldbegriffs allein zugunsten einer Unternehmensstrafbarkeit aufzugeben und neu zu interpretieren.
Die Folge wäre eine völlige Entleerung des fundamentalen Schuldbegriffs und ein Identifikationsverlust der deutschen Strafrechtstradition. Dem wird entgegengehalten, dass der Gesetzgeber de lege ferenda nicht daran gehindert ist, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbandspersonen einzuführen, weil er an keine sozialethischen oder ontologischen Maßstäbe der bisherigen Schulddogmatik gebunden ist.91 Dies ist aber nicht ganz richtig.
Da der Schuldgrundsatz Verfassungsrecht ist und seinen Ausfluss in der Menschenwürde sowie dem Rechtsstaatsprinzip findet, unterliegt er der Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG und ist damit unabänderlich. Der Gesetzgeber kann den Inhalt des Prinzips folglich nicht etwa einfachgesetzlich abändern, ohne dabei die verfassungsmäßige Ordnung zu beachten, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG. In unzähligen Entscheidungen hat das BVerfG selbst festgestellt, dass Schuld auf der Vorwerfbarkeit basiere.92 Gerade diese Vorwerfbarkeit findet sich jedoch im funktionalen Schuldbegriff nicht wieder.
Die Änderung des normativen Schuldbegriffs in ein Derivat der Generalprävention, bedarf daher eines zweckrational konsequenten, als auch legitimierbares Konzeptes, was den Paradigmenwechsel rechtfertigt.93
Das Modell des „Organisationsverschuldens“ erscheint dafür keine Option. Allein an seiner Zweckmäßigkeit i.V.m. dem verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip scheitert es.
Letzteres fordert, dass jedes staatliche Handeln geeignet, erforderlich und angemessen in Hinblick auf den verfolgten Zweck sein muss.
Strafrecht ist ultima ratio. D.h., es darf nur als letztmögliches Mittel zum Erzwingen des Rechtsfriedens angewendet werden. Um es einsetzen zu dürfen, muss ein Bedürfnis bestehen, was nicht durch mildere Maßnahmen behoben werden kann. Aktuelle Statistiken belegen, dass der Anteil der Wirtschaftskriminalität der polizeilich bekannten Straftaten im Jahr 2013 1,2 % Prozent betrug.94 Die Fallzahlen sind damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,2 % gesunken und liegen außerdem deutlich unter dem Mittelwert der letzten fünf Jahre.95
Auch die Aufklärungsquote bei Wirtschaftsdelikten hat im Jahr 2013 mit 92 % (Vorjahr 91 %) seinen Höhepunkt erreicht und war deutlich höher als bei der Gesamtkriminalität mit 55 %.96 Dennoch entfällt der Anteil des deliktischen Gesamtschadens zu mehr als die Hälfte auf Wirtschaftsstraftaten. Aber auch da ist ein Rückgang zu verzeichnen.
Die Schadensentwicklung sank im Zeitraum von 2006 bis 2013 von 4,32 Milliarden € auf 3,82 Milliarden €.97 Gleichfalls muss den Befürwortern eines Bedürfnisses bei einigen „strukturellen Mängeln“98 der geltenden Rechtslage durchaus Recht gegeben werden. Beispielsweise wird die Maximalhöhe von Geldbußen für große Unternehmen kein einschneidender Verlust, sondern vielmehr ein kalkulierbares Risiko darstellen.
Dazu kommt, dass in Fällen von „organisierter Unverantwortlichkeit“ oder einer schlampigen Betriebsorganisation eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von Individualtätern tatsächlich nur schwer bis gar nicht verfolgt werden kann. Auch die grds. geltenden kurzen Verjährungsfristen von drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) behindern eine Verfolgung. Es spricht jedoch nichts dagegen, diese Probleme in den vorhandenen straf-, ordnungswidrigkeiten- sowie zivilrechtlichen Maßnahmen selbst zu beheben.
Das Strafrecht käme dann mit seinem ultima-ratio-Charakter gar nicht erst zur Anwendung. Ebenso wirkt das von den Vertretern der Unternehmensstrafbarkeit willkommene Legalitätsprinzip nur auf den ersten Blick vorteilhaft. Zwar wäre die Strafbehörde dadurch verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen und es läge nicht mehr im Ermessen der Behörde, dem Sachverhalt nachzugehen.
Dennoch gäbe es auch dann vermutlich weitreichende Opportunitätsregelungen, die auch zu verfahrensbeendenden Absprachen führen können (z.B. ähnlich wie bei § 5 VerbStrG-E oder § 153 a StPO). Durch die zusätzliche Belastung der Justizbehörden ist weitere Zunahme von Opportunitätsentscheidungen quasi absehbar, wodurch der aus dem Legalitätsprinzip abzuleitende Verfolgungs- und Anklagezwang verwässert würde.99
Auch die Vorstellung das Legalitätsprinzip wäre ein „Garant für die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer“100 ist illusorisch. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Möglichkeiten der Verständigung im Strafverfahren stärker von ökonomischen Gesichtspunkten beeinflusst und daher größere bzw. finanzstärkere Unternehmen gegenüber kleineren bevorzugt werden würden.101
Folglich erscheint es vorzugswürdiger sowie das mildere Mittel, dass vorhandene Sanktionsinstrumentarium zu optimieren, anstatt den traditionellen Schuldbegriff in ein Derivat der Generalprävention zu verwandeln. Würde der Gesetzgeber dennoch diese Neuinterpretation anstreben, kann davon ausgegangen werden, dass sich das BVerfG einschalten würde, weil eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Raum stände.
Das Modell der „dritten Spur“ überzeugt ebenso nicht. Neben der gleichen Problematik mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ultima ratio Funktion des Strafrechts, wird eine Einführung, einer von dem Individualstrafrecht unabhängigen Spur, wohl kaum mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein und grenzt beinahe an das Willkürverbot. Es stellt sich die Frage, warum für zwei Rechtssubjekte jeweils zwei vom Grundansatz ungleiche Schuldbegriffe gelten sollten.
Allein der Wille zur Einführung einer Unternehmensstrafbarkeit reicht dafür nicht aus (vgl. o.). Ebenso nicht überzeugen kann das Zurechnungsmodell. Schuld ist etwas Höchstpersönliches.102 So wie Mittätern gem. § 29 StGB nicht die Schuld des anderen zugerechnet werden kann, kann auch nicht die Schuld von Mitarbeitern dem Unternehmen zugerechnet werden.103
Die Zurechnung von Schuld als Sanktionsgrundlage würde automatisch bedeuten, jemanden für die Schuld eines Anderen verantwortlich zu machen. Dies steht im Widerspruch zu den in §§ 29, 46 Abs. 1 StGB deutlich gemachten Grundsätzen des Schuldprinzips.104 Ein Verweis auf die zivilrechtliche Vorschrift des § 31 BGB erweist sich als haltlos. Zum einen unterscheidet sich der Schuldbegriff des Zivilrechts von dem des Strafrechts und unterliegt teilweise anderen Voraussetzungen.105
Zum anderen erfüllt er eine ganz andere Funktion. Der zivilrechtliche Schuldbegriff bewertet einen Sachverhalt, fällt aber kein Unwerturteil über eine Person.106 Daher kann nicht vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auf die Schuld im Strafrecht geschlossen werden.
Ferner kann eine Zurechnung von Schuld das oftmals kritisierte Problem von organisierter Unverantwortlichkeit nicht lösen. Denn wie soll man Schuld zuweisen, wenn man den Individualtäter nicht ermitteln kann? Dazu kommt, dass in klassischen Fällen von Unternehmenskriminalität der Tatablauf niemandem zugerechnet werden kann, weil die innerbetriebliche Aufsplittung der Kompetenzen jeden von ihnen auf einen an sich unverfänglichen Teilaspekt einengt und ein übergeordneter Koordinator fehlt oder schlicht unfähig ist, den Störfall zu verhindern.“. 107 Wo niemand vorhanden ist, kann auch keine Schuld zugewiesen werden. So sind dem Zurechnungsmodell erhebliche praktische Einwände entgegenzusetzen.
Das Maßregel-Modell erscheint damit sicherlich am geeignetsten, die verfassungsrechtlichen Bedenken der Schuldfähigkeit von Unternehmen auszuräumen. Dennoch muss man sich die Frage stellen, ob dadurch wirklich ein Vorteil gegenüber der bestehenden Rechtslage (s.o.) geschaffen werden würde, wenn die Zuständigkeit von Verhängung von Sanktionen fortan auch in den Zuständigkeitsbereich von Strafgerichten fällt und nicht wie gegenwärtig im verwaltungsrechtlichen Wege durch entsprechende fachkundige Behörden.108
Das Legalitätsprinzip zumindest stellt keinen Vorteil dar (s.o.). Die Frage der Eignung von diesem Modell kann jedoch erst abschließend beantwortet werden, wenn konkrete Maßregel-Vorschläge vorliegen. Abschließend betrachtet vermag zumindest zu diesem Zeitpunkt keines der Modelle einer Schuldfähigkeit von Unternehmen zu überzeugen.
5. Ne bis in idem und nulla poena sine culpa
Einige Stimmen der Literatur, die sich gegen die Schuldfähigkeit von Unternehmen aussprechen, kritisieren, dass es durch die Anerkennung der Schuldfähigkeit und einer damit einhergehenden Sanktionierung, zu Verstößen gegen die Verfassungsgrundsätze nulla poena sine culpa sowie ne bis in idem kommen könne.109
Der verurteilte Individualtäter und die „unschuldigen“ Mitarbeiter seien durch die gegen das Unternehmen verhängte Sanktion mitbetroffen.110 Dies würde dazu führen, dass der Individualtäter einerseits doppelt und die übrigen Mitarbeiter schuldlos bestraft werden würden.111
Außer Frage steht, dass die Mitarbeiter durch eine Sanktionierung des Unternehmens mittelbar berührt (z.B. weniger Gewinnauszahlung) sind. Die gegen das Unternehmen ausgesprochene Sanktion richtet sich jedoch gegen den Unternehmensträger als selbstständiges Rechtssubjekt und nicht gegen die Mitarbeiter unter einer Kollektivbezeichnung.112 Die Mitarbeiter werden demnach nicht zu Angeklagten, müssen nicht vor Gericht auftreten und gelten ebenso nicht als vorbestraft.113
Das Maß, von dem sie von der Sanktionierung berührt werden, erreicht lediglich ein „Mitbetroffensein“, nicht aber eine Stufe von Täterschaft oder Teilnahme.114 Ein Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine culpa läge daher auch dann nicht vor, wenn man die Schuldfähigkeit von Unternehmen anerkennt.
Der ne bis in idem-Grundsatz verbietet die mehrfache strafgerichtliche Verfolgung wegen desselben Sachverhalts gegenüber dem gleichen Delinquenten. 115 Nicht untersagt ist hingegen die Verurteilung zweier verschiedener Personen wegen desselben Sachverhalts. Das Unternehmen und die natürliche Person sind rechtlich betrachtet zwei verschiedene Rechtssubjekte.116 Unternehmens- und Mitarbeiterverantwortlichkeit können nach allen Modellen nebeneinander bestehen und bilden folglich jeweils gewissermaßen eine eigene Schuld.117
Das bedeutet, dass bei einer Individualverantwortung der Mitarbeiter eine Unternehmensstrafe nicht zu Doppelbestrafung führt. Lediglich die oben dargestellten mittelbaren Auswirkungen sind die Folge. Berechtigt erscheint der Vorwurf der Doppelbestrafung jedoch, wenn auch Ein-Mann-Unternehmen (z.B. „Ich-AG) taugliche Adressaten für Sanktionen wären. Zwar handelt es sich auch in diesem Fall um zwei Rechtssubjekte.
Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, warum es legitim sein sollte, dieselbe Person unter dem Namen des Einzelunternehmens als auch dem Namen der natürlichen Person zu bestrafen.118 Insofern erscheint es erforderlich, dass der Gesetzgeber Einzelunternehmen aus dem Kreis tauglicher Adressaten von Unternehmenssanktionen ausschließt, um keine Missachtung des ne bis in idem-Grundsatzes zu provozieren.119 Die genannten Bedenken können daher nur teilweise geteilt werden.
II. Fazit
Nicht alle Bedenken hinsichtlich einer echten Unternehmensstrafbarkeit sind stichhaltig sowie überzeugend. Insbesondere eine Handlungsfähigkeit von Unternehmen kann man durchaus annehmen. Letztendlich findet eine echte Unternehmensstrafbarkeit seine Grenzen jedoch in der fehlenden Schuldfähigkeit von Unternehmen.
1 Vogel, JA 1/2012 Editorial.
2 Schmitt-Leonardy, jM 2014, 257, 257.
3 Tiedemann, NJW 1988, 1169, 1169.
4 Sommer, Unternehmen, manager magazin online am 01.05.2012.
5 Zawadzky, Organisierte Unverantwortlichkeit, DW am 28.07.
6 Zawadzky, Organisierte Unverantwortlichkeit, DW am 28.07.
7 Zawadzky, Organisierte Unverantwortlichkeit, DW am 28.07.
8 Moosmayer, Gesetzesvorschlag, Betriebs-Berater am 14.07.2014.
9 Scholz, ZRP 2000, 435, 437.
10 Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 11 Rn. 3; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 99; Laue, JURA 2010, 339, 341.
11 Eidam, Straftäter, S. 88; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 976; Laue, JURA 2010, 339, 341.
12 Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 1.
13 BGHSt 47, 369, 373; BGHSt 57, 79, 83; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 1, 10; Laue, JURA 2010, 339, 342; Satzger/Schmitt/Widmaier-Burghart, § 73 Rn. 8.
14 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 976; Graf/Jäger/Wittig-Niesler, § 74 StGB Rn. 5.
15 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 984.
16 Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 1.
17 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 97; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 30.
18 KK-OWiG-Mitsch, § 17 Rn. 117; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 22; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1001; Retemeyer, wistra 2012, 56, 58; vgl. OLG Celle NStZ 2004, 356, 257.
19 BGH NJW 2012, 1159, 1160; Satzger/Schmitt/Widmaier-Burghart, § 73 Rn. 14; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 22.
20 Lackner/Kühl, § 73 Rn. 4bf.; Dannecker, Ahndbarkeit, S. 480; a.A. BGHSt 369; 374, 374f., Fischer, StGB, § 73 Rn. 3ff..
21 KK-OWiG-Mitsch, § 29a Rn. 14; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 9 Rn. 7.
22 Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 10 Rn. 1.
23 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1003; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 10 Rn. 1; BGH NJW 1954, 1734, 1734; Pündermann/Schellenberg-Berstermann, Vergaberecht, § 1 Rn. 38.
24 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1006.
25 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1012.
26 Durch die Einführung des § 30 I Nr. 5 OWiG wurde der Personenkreis auch auf den faktischen Entscheidungsträger erweitert.
27 KK-StPO-Cramer, § 30 Rn. 11; Scholz, ZRP 2000, 435, 437; Immenga/Mestmäcker-Dannecker/ Biermann, Vor § 81 Rn. 97.
28 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1018.
29 Laue, JURA 2010, 339, 344.
30 Kempf/Lüderssen/Volk-Dörr, Unternehmensstrafrecht, S. 29; Theile, ZJS 2011, 333, 333.
31 Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 12 Rn. 23.
32 Laue, JURA 2010, 339, 342; Hauschka-Greeve, Corporate Compliance, § 25 Rn. 76.
33 Peglau, ZRP 2001, 406, 406; Hein, CCZ 2014, 75, 76.
34 Hauschka-Greeve, Corporate Compliance, § 25 Rn. 76f.; ; Kudlich/Oglakioglu, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 85.
35 Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1040; Immenga/Mestmäcker-Dannecker/ Biermann, Vor Art. 23f. Rn. 124.
36 Scholz, ZRP 2000, 435, 437; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, Rn. 1010ff..
37 Scholz, ZRP 2000, 435, 436; Eidam, Straftäter, S. 104f.
38 Scholz, ZRP 2000, 435, 436; Eidam, Straftäter, S. 104f.
39 Roxin, Strafrecht AT, § 8 Rn. 58; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 227f.; Scholz, ZRP 2000, 435,
438; Löffelmann, JR 2014, 185, 188; Eidam, Straftäter, S. 91; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 114; Peglau, ZRP 2001, 406, 406.
40 Scholz, ZRP 2000, 435, 438; Löffelmann, JR 2014, 185, 188; Eidam, Straftäter, S. 91; Roxin, Strafrecht AT § 8 Rn. 58.
41 Löffelmann, JR 2014, 185, 197; Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 250f.; Peglau, ZRP 2001, 406f.; Kempf/Lüderssen/Volk-Rosen, Unternehmensstrafrecht, S. 268.
42 Peglau, ZRP 2001, 406; Wessels/Beulke, AT, § 10 Rn. 396.
43 BVerfG NJW 2009, 2267, 2289; Appel, Verfassung, S. 109 ff.; S/S-Eisele, Rn, 103f..
44 Wessels/Beulke, AT, § 10 Rn. 407; Haft, Strafrecht AT, S. 116f.; Frister, Strafrecht AT, S. 28; Gerke, Strafrecht Rn. 107.
45 so zumindest die h.M.: siehe Wessels/Beulke, AT, § 10 Rn. 400; Scholz, ZRP 2000, 435, 438; S/SEisele, Rn, 103f.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 142; Laue, JURA 2010, 339, 339.
46 Lohbeck, JSE 2014, 5, 15; Scholz, ZRP 2000, 435, 438; Laue, JURA 2010, 339, 339, 345; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 142f., 162; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 227; Kempf/Lüderssen/ Volk-Schmitz, Unternehmensstrafrecht, S. 313; Frister, Strafrecht AT, S. 32.
47 Eidam, Straftäter, S. 92.
48 BGH NJW 1953, 593, 594.
49 BGH NJW 1952, 593, 594.
50 Laue, JURA 2010, 339, 340; Eidam, Straftäter, S.106f.; Lohbeck, JSE 2014, 5, 15; Scholz, ZRP 2000, 435, 438; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 142f., 162; Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitz, Unternehmensstrafrecht, S. 313.
51 Lohbeck, JSE 2014, 5, 15; Eidam, Straftäter, S.107; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 143f.; Löffelmann, JR 2014, 185, 189; Hettinger, Reform Bd. 3, S. 20.
52 Eidam, Straftäter, S.107; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 144.
53 Eidam, Straftäter Unternehmen, S.107; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 143.
54 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.144.
55 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.144.
56 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.144; Eidam, Straftäter, S.107.
57 Eidam, Straftäter, S.107.
58 Eidam, Straftäter, S.107.
59 Eidam, Straftäter, S.107.
60 Hettinger, Reform Bd. 3, S. 20; Eidam, Straftäter, S.108; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.146.
61 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.146; Eidam, Straftäter, S.108.
62 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.146; Eidam, Straftäter, S.108.
63 Eidam, Straftäter, S.108; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.146.
64 Eidam, Straftäter, S. 110f.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.147f.; Tiedemann NJW 1988, 1169, 1172.
65 Hoven, Zis 2014, 19, 21; Eidam, Straftäter, S. 110f.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.147f.; Tiedemann NJW 1988, 1169, 1172; Kempf/Lüderssen/Volk- Neumann, Unternehmensstrafrecht, S. 18f..
66 Eidam, Straftäter, S. 110f.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.147.
67 Schünemann, ZIS 2014, 1, 4; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.147: Tiedemann NJW 1988, 1169, 1172.
68 Klesczewski in: Festschrift für Manfred Seebode zum 70. Geburtstag am 15. September 2008, S. 187; Jäger in: Festschrift für Imme Roxin, S. 50; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.149.
69 Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitz, Unternehmensstrafrecht, S. 313f.; Weber, ZStW 1984, 376, 411f.; Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.148; Eidam, Straftäter, S. 110; Kempf/Lüderssen/Volk-Neumann, Unternehmensstrafrecht, S. 17; Scholz ZRP 2000, 435, 438; Laue, JURA 2010, 339, 345; Hettinger, Reform Bd. 3, S. 20.
70 Hetzer, EuZW 2007, 75, 78; Quante, Sanktionsmöglichkeiten S.148.
71 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.149.
72 Kempf/Lüderssen/Volk-Neumann, Unternehmensstrafrecht, S. 18; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 151; Eidam, Straftäter, S. 110.
73 Eidam, Straftäter, S. 109; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 151.
74 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 151; Eidam, Straftäter, S. 110.
75 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 148; Weber, ZStW 1984, 376, 411f.; Hettinger, Reform Bd. 3, S. 20; Hoven, Zis 2014, 19, 22.
76 Hoven, Zis 2014, 19, 22; Klesczewski, in: Festschrift für Manfred Seebode zum 70. Geburtstag am
15. September 2008, S. 185.
77 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 148; Weber, ZStW 1984, 376, 411f..
78 Laue, JURA 2010, 339, 345f.; Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 247f..
79 Laue, JURA 2010, 339, 345f.; Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 247f..
80 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 247f.; Wessels/Beulke, AT, § 10 Rn. 396.
81 Jäger in Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
82 Jäger in Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
83 Jäger in Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
84 Otto, Grundkurs Strafrecht, § 12 Rn. 27; Wessels/Beulke, § 10 Rn. 408.
85 Jäger in Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
86 Jäger in Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
87 Jäger in: Festschrift für Imme Roxin, S. 53.
88 BGH NJW 1953, 593, 594; Peglau, ZRP 2001, 406, 407; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.157.
89 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.157.
90 Jäger in: Festschrift für Imme Roxin, S. 50.
91 Schünemann, Verfassungswidrigkeit, S. 14; Hetzer, EuZW 2007, 75, 80.
92 BVerfG NJW 1967, 195, 196; BVerfG NJW 1995, 248, 249; BVerfG, BeckRS 2007, 22876; BVerfG NJW 2013, 1058, 1059.
93 Schünemann, Verfassungswidrigkeit, S. 14.
94 Bundeslagebericht Wirtschaftskriminalität 2013, S. 5
95 Bundeslagebericht Wirtschaftskriminalität 2013, S. 5; Bundeslagebericht Wirtschaftskriminalität 2012, S. 3.
96 Bundeslagebericht Wirtschaftskriminalität 2013, S. 7.
97 Bundeslagebericht Wirtschaftskriminalität 2013, S. 6.
98 VerbStrG-E, S. 23ff..
99 Löffelmann, JR 2014, 185, 198.
100 Kutschaty, DRiZ 2013, 16, 17.
101 Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme Nr. 9/2013, S. 9.
102 Jäger in: Festschrift für Imme Roxin, S. 50; Eidam, Straftäter, S. 116; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.156.
103 Eidam, Straftäter, S. 116; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.156.
104 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.156.
105 Kempf/Lüderssen/Volk-Sachs, Unternehmensstrafrecht, S. 200; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.153.
106 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S.153.
107 Eidam, Straftäter, S. 117.
108 Peglau, ZRP 2001, 406, 406, 408f..
109 Kempf/Lüderssen/Volk-Schmitz, Unternehmensstrafrecht, S 314f.; Löffelmann, JR 2014, 185, 194; Peglau, ZRP 2001, 406, 408; Scholz, ZRP 2000, 435, 438f.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 171; Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 234.
110 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 237, Eidam, Straftäter, S. 126; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 168.
111 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 235ff.; Eidam, Straftäter, S. 125ff.; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 168.
112 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 169.
113 Eidam, Straftäter, S. 127.
114 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 237; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 169; a.A. Peglau, ZRP 2001, 406, 408f.; Jäger in: Festschrift für Imme Roxin, S. 54.
115 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 235; Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 172.
116 Quante, Sanktionsmöglichkeiten, S. 172; Scholz, ZRP 2000, 435, 438f.; Eidam, Straftäter S. 126.
117 Eidam, Straftäter, S. 126.
118 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 236; Wohlers/Kudlich, ZStW 2009,
711, 720f.; Wohlers, SJZ 2000, 381, 387ff..
119 Kempf/Lüderssen/Volk-Wohlers, Unternehmensstrafrecht, S. 236.