Zu unserem Berufsspecial Medizinrecht
A. Einleitung
I. Medizinrecht als eigenständiges Rechtsgebiet?
Den besonderen Fragen, die sich im Bereich des Medizinrechts stellen und deren Beantwortung einer erhöhten rechtlichen Fachkenntnis des Bearbeiters bedarf, trägt die Bundesrechtsanwaltskammer mit der Einführung des Titels: „Fachanwalt für Medizinrecht“ in 2004 Rechnung. „Medizinrecht“ ist nicht erst seitdem ein gebräuchlicher Begriff – auch für ein eigenständiges Rechtsgebiet gleichen Namens?
Eine verbindliche Definition für den Begriff „Rechtsgebiet“ gibt es nicht. Klassische (anerkannte) Rechtsgebiete sind das Privatrecht, das Öff entliche Recht, das Strafrecht und nach Ansicht vieler auch das Arbeitsrecht. Weder die Grenzziehung zwischen, noch die Abgrenzung zu diesen Rechtsgebieten ist im Medizinrecht möglich*1 . Sowohl privat-, öffentlich- und arbeitsrechtliche Fragestellungen und bisweilen auch strafrechtliche Probleme sind in medizinrechtlichen Sachverhalten zu lösen.
Das Medizinrecht ist somit unter formaler Betrachtung zwar kein eigenständiges „Rechtsgebiet“ in dem oben genannten Sinne aber seit Jahren der anerkannte Begriff für die Gesamtheit der im Gesundheitsbereich bestehenden rechtlichen Fragestellungen.
Das Medizinrecht wird also vom Gegenstand*2 bzw. von den Beteiligten/Betroffenen her benannt. Vielleicht präziser, jedenfalls aber umfassender ist der ebenfalls verwendete Begriff Medizin- und Gesundheitsrecht*3 , der darauf abzielt, alle erdenklichen Sachverhalte im Gesundheitsbereich, insbesondere auch die des Gesundheitssystems an sich (Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung) zu erfassen, ohne etwaigen Limitierungen aus dem Begriff „(Schul-) Medizin“ unterliegen zu müssen.
Bestimmt sich also der Begriff „Medizinrecht“ nach seinem Gegenstand, scheint die Erfassung und Eingrenzung der Rechtsfragen leicht möglich zu sein. Der Schein kann aber trügen, erkennt man die vielen Beteiligten und denkbaren Konstellationen im Gesundheitsbereich, die die Anwendbarkeit und Wechselwirkungen einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Richt- und Leitlinien sowie Empfehlungen auslösen.
Hinzu kommt der Einfluss von staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen (Kassenärztliche Vereinigungen, (Bundes-)Ärztekammer, Krankenkassenverbände z.B.) im Rahmen des Apparates der „Selbstverwaltung in der Gesetzlichen Krankenversicherung“, dem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde liegt, dass sich die Expertise für Detailregelungen aus dem Expertenkreis selbst ergibt.
II. Aktualität als Wesensmerkmal des Medzinrechts
Das Medizin- und Gesundheitsrecht ist geprägt von stets aktuellen Entwicklungen. Insbesondere in der medizinischen Wissenschaft ist der technische Fortschritt ständiger Begleiter und Auslöser für innovative Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden. Mindestens genauso präsent bei medizinrechtlichen Fragen sind Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in Anbetracht des Solidarprinzips, das dem Gesundheitssystem zugrunde liegt.
Der stetige Fortschritt in der medizinischen Wissenschaft einerseits und der politische Kostendruck andererseits zwingen zu Entscheidungen, Kompromissen und nicht selten zu Streitigkeiten zwischen den im Gesundheitsbereich tätigen Akteuren, denen nicht zuletzt die Frage zugrunde liegen kann, ob wir etwas tun müssen bzw. dürfen, nur weil wir es (technisch) können. Fragen der Allokation, Rationierung und Priorisierung spielen dabei immer eine Rolle*4 .
Ein Ausgleich zwischen den divergierenden Interessenlagen ist dem Gesetzgeber häufig nur im Wege der Reaktion möglich. Gesundheitsreformgesetze – meist mit dem Ziel der Kostenersparnis für das Solidarsystem – führen in Abständen von bis zu wenigen Monaten zu einem ständigen Anpassungsdruck, kreieren aber auch neue Chancen für Erbringer und Empfänger von Gesundheitsleistungen insbesondere in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Für angehende Juristen bietet sich die Gelegenheit der Spezialisierung auf teilweise „unbetretenen Pfaden“ in einem stets politischen und nie statischen Tätigkeitsfeld. Medizinisch-pharmazeutische Kenntnisse sind dafür zwar nicht notwendige Voraussetzung, ein gewisses Interesse aber von Vorteil. Der Artikel soll einen ersten Überblick über die Regelungsdichte und Normzusammenhänge im Medizin- und Gesundheitsrecht geben und macht einen Vorschlag zur Gliederung dieses nach wie vor vergleichsweise jungen Beratungsbereichs.
B. Vorschlag einer systematischen Gliederung
Die Fachanwaltsordnung sieht als Voraussetzung für den Erwerb des Fachanwaltstitels im Medizinrecht den Nachweis besonderer Kenntnisse in den folgenden „Bereichen“ vor:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts*5
Aus den vorgenannten „Bereichen“ lässt sich eine gewisse Priorisierung der Schwerpunkte im Medizinrecht, jedenfalls der anwaltlichen Tätigkeit, ersehen. Den Anspruch auf Vollständigkeit kann und soll die Fachanwaltsordnung jedoch nicht haben, was in Teilen durch die Beschränkung auf Kenntnisse der Grundzüge zum Ausdruck gelangt.
In der Praxis ergibt sich demgegenüber ein weiteres Tätigkeitsfeld, das sich z.B. folgendermaßen gliedern lässt:
I. Das Recht der Heilberufe
Kern des Medizinrechts bildet das Recht der Heilberufe. Die gesetzlichen Vorgaben des SGB V*6 konkretisierend, regeln spezielle Gesetze insbesondere Fragen der Zulassung, beruflicher Pflichten und weiterer formeller Vorgaben für die Angehörigen der Heilberufe, wie Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Hebammen, Pfleger oder Heil- und Hilfsmittelerbringer (Physiotherapeuten, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker z.B.).
Zentrales Anliegen des SGB V ist dabei die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 12 SGB V, die von den betreff enden Institutionen der Selbstverwaltung (Kassenärztliche Vereinigung, Zulassungsausschüsse und Krankenkassen z.B.) überwacht wird. Angesichts der Begrenztheit finanzieller Ressourcen im System gilt es auch, die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips mit den gegebenen Handlungsspielräumen der Leistungserbringer zur eigenen Abgrenzung im Wettbewerb in Einklang zu bringen und eine gerechte Honorierung/Vergütung heilberuflicher Tätigkeit zu erreichen.
1. Vertragsarztrecht
Die Tätigkeit eines Arztes besteht vor allem in der Durchführung von Diagnose- oder Behandlungsmaßnahmen an Menschen. Die Behandlung von Patienten lässt sich formal bzw. aus der rechtlichen Perspektive in zwei Gruppen gliedern: Die Behandlung von privat und von gesetzlich versicherten Patienten.
In Bezug auf die Gruppen kommen jeweils unterschiedliche rechtliche Regelungen im Hinblick auf die ärztliche Zulassung, Kooperationen und Vergütung der Leistung zur Anwendung. Als Vertragsärzte (frühere Terminologie/umgangssprachlich: „Kassenärzte“) werden dabei solche Ärzte bezeichnet, die zur ambulanten Behandlung von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zugelassen oder ermächtigt sind*7 .
Für Ärzte, die diese Voraussetzung erfüllen (wollen), bestehen viele (häufig einschränkende) Regulierungen. Zunächst sind die Vertragsärzte gesetzlich bestimmt Pflichtmitglieder einer der 17 Kassenärztlichen Vereinigungen, die u.a. als Interessenvertretung der Ärzte auf regionaler Ebene z.B. für Abrechnungsfragen und Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen zuständig sind.
Zum anderen sind Vertragsärzte in zulassungsrechtlicher wie in vergütungsrechtlicher Hinsicht z.B. an die gesetzlichen Vorgaben aus dem SGB V, der Bedarfsplanungsrichtlinie*8 und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab*9 gebunden. Die Tätigkeit als Vertragsarzt bedarf neben der Approbation einer Genehmigungsentscheidung der Zulassungsgremien bei der Kassenärztlichen Vereinigung.
Für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gelten strenge Anforderungen. Eine engmaschige Regulierung und Kontrolle der Tätigkeit von Vertragsärzten ist dabei unter dem Aspekt sinnvoll, dass es sich bei der Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung um einen Teil der staatlichen Daseinsvorsorge handelt. Die privatärztliche Leistungserbringung unterliegt insofern einem etwas anderen Regelungssystem, tritt aber angesichts der Tatsache, dass ca. 90% der Versicherten Mitglieder der GKV sind, eher in den Hintergrund.
Stets aktuelle Fragen im Vertragsarztrecht bilden insbesondere Sachverhalte zur vertraglichen Gestaltung von Kooperationen (Praxis-/ Laborgemeinschaft , Gemeinschaftspraxis, Praxisübernahme/ -verkauf etc.) sowie zur Zulassung und Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Ein derzeit anstehender Schritt der Gesundheitsreform wird in diesem Bereich z.B. zu Umstrukturierungen bei der Honorierung sowie bei der ärztlichen Versorgung in strukturschwachen Gebieten führen*10.
2. Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht wird in der öffentlichen Wahrnehmung als das Grund- bzw. Hauptanwendungsgebiet des Medizinrechts verstanden, vielfach sogar als das Einzige. Das Missverständnis der häufig zu beobachtenden Gleichsetzung von Medizinrecht mit dem Arzthaftungsrecht*11 kommt nicht von ungefähr, sind Arzthaftungsfälle*12 wie z.B. die im Operationsgebiet vergessenen Scheren oder Tupfer doch die öffentlichkeits-nächsten und medienwirksamsten Fälle des Medizinrechts.
Mit Fehlleistungen bei der medizinischen Behandlung kann sich jeder identifizieren, viele werden von Unzufriedenheit über die ärztliche Behandlung oder deren Ergebnis selbst betroffen sein oder im Verwandten- oder Bekanntenkreis gehört haben. Das Arzthaftungsrecht ist dabei gar nicht so sehr „Medizinrecht im engeren Sinne“, folgt es doch dem Grunde nach den allgemeinenhaftungsrechtlichen Regeln des Zivilrechts.
Eine Haftung des Arztes kann sich aus einem Behandlungsvertrag mit dem Patienten oder aus Delikt (§ 823 f. BGB) ergeben. Angesichts der besonderen (Vertrauens-) Situation des Behandlungsverhältnisses und des Behandlungssubjekts „Mensch“ ergeben sich einige Abweichungen z.B. hinsichtlich Beweislastregeln, Aufklärungs-, Hinweis- und Dokumentationspflichten des Arztes sowie bezüglich des Einwilligungserfordernisses, der Einwilligungsfähigkeit und ggfs. Mitwirkungspflichten auf Seiten des Patienten.
3. Berufsrecht der Heilberufe
Unabhängig davon, ob vertragsärztlich oder privatärztlich tätig, sind alle Ärzte Mitglieder der Landesärztekammern, den „Aufsichtsbehörden“ der Mediziner. Die Landesärztekammern sind zuständig für die ärztliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie für die Überwachung der ärztlichen Berufsausübung.
In den Berufsordnungen für Ärzte regeln sie Berufsaufgaben und –pflichten des Arztberufs, deren Erfüllung und Einhaltung sie durch berufsrechtliche (Disziplinar-) Verfahren vor Berufsgerichten und Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Ärzten durchsetzen können*13. Das Gleiche gilt z.B. auch für Apotheker und Psychotherapeuten, die ebenfalls in Berufskammern organisiert sind.
4. Medizinstrafrecht
Das Medizinstrafrecht*14 hat seine Grundlage in den Normen des Strafgesetzbuches (StGB)*15 genauso wie in strafrechtlichen Tatbeständen aus Sondergesetzen wie z.B. dem Betäubungsmittelgesetz*16, dem Transplantationsgesetz*17 oder dem Embryonenschutzgesetz*18. Wichtige Anwendungsfälle sind z.B. Abrechnungsbetrug, Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte und Fälschung von Gesundheitszeugnissen.
Aktuelles Beispiel im Medizinstrafrecht sind die Vorlagen des 3. und 5. BGH-Senats an den Großen Senat für Strafsachen beim BGH zur Klärung der Frage, ob Ärzte Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB sind bzw. ob sie als „Beauftragte“ der Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB tätig werden und ob dadurch die Entgegennahme von Zuwendungen durch Ärzte im Zusammenhang mit der Verordnungstätigkeit neben einer berufsrechtlichen Unzulässigkeit auch Tatbestände der Bestechungsdelikte erfüllt*19.
5. Krankenhausrecht
Das Krankenhausrecht unterliegt neben der ebenfalls grundsätzlichen Anwendbarkeit des SGB V in großen Teilen einem eigenen Regelungssystem, das aus den beiden Bereichen Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung besteht. Arbeits- und vertragsrechtliche Fragestellungen spielen in diesem Bereich eine größere Rolle. Aktuelle Fragen umfassen im Krankenhausrecht Kooperationen zwischen Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung ebenso wie Abrechnungsfragen, (Chefarzt-) vertragliche Gestaltung oder Krankenhausübernahmen und -zusammenschlüsse*20.
6. Apothekenrecht
Dem Apothekenrecht ist ebenfalls die Qualität eines eigenen Teilgebiets des Medizinrechts zuzusprechen. Zwar spielen naturgemäß Fragen des Arzneimittelrechts bei Fallkonstellationen mit Apotheken eine Rolle, jedoch sind Sachverhalte mit Beteiligung von Apotheken unter dem Gesichtspunkt spezieller Gesetze zu betrachten. Das Apothekengesetz*21, die Apothekenbetriebsordnung*22 und Ausstrahlungswirkungen des Arzneimittelgesetzes*23, der Arzneimittelpreisverordnung*24 und des SGB V spielen hier die größte Rolle.
Aber auch Fragen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)*25 und darauf beruhende etwaige wettbewerbsrechtliche Verstöße i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)*26 oder berufsrechtliche Konstellationen sind rechtlich zu begutachten. Die Landesapothekerkammern regeln den Apothekerberuf in eigenen Berufsordnungen. Approbationsregeln für die Apotheker sind in der Bundes-Apothekerordnung*27 geregelt.
Aktuelle Entwicklungen im Apothekenrecht ergeben sich z.B. aus Sachverhalten aufgrund des Arzneimittelversandhandels und der damit verbunden Einrichtung sog. Arzneimittel-Pick-Up-Stationen, aufgrund von Kooperationen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen oder bzgl. der neuen „Aut-idem“-Regelung in § 129 Abs. 1 SGB V.
II. Azneimittelrecht/ Medizinproduktrecht
Im Arzneimittelrecht*28 wie im Medizinprodukterecht*29 ist der Einfluss zahlreicher Gesetze und Verordnungen*30 spürbar von dem Zeitpunkt der Entwicklung des betreffenden Produkts an, über den ersten Markteintritt und darüber hinaus. Regelungen betreff en insbesondere die Zulassung/ Kennzeichnung*31 der Produkte, die Erstattungsfähigkeit und Preisregelungen sowie die Überwachung und Sicherheit von Arzneimitteln oder Medizinprodukten vor und nach Markteintritt.
Ein nicht unerheblicher Einfluss kommt dabei auch europarechtlichen Regelungen zu. Eine Arzneimittelzulassung kann z.B. bei der Europäischen oder nationalen Zulassungsbehörde*32 erfolgen und aufgrund der Möglichkeit des Arzneimittelversandes oder des Re- und Parallelimports werden die Sachverhalte internationaler. Insbesondere für die Hersteller von Arznei- und Medizinprodukten stellen sich aufgrund bestehender und neuer Regulierungen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Herausforderungen betreff end die Erstattungsfähigkeit bzw. Preisregulierung in Bezug auf ihre Produkte*33.
Heilmittelwerberechtliche Fragen bestehen genauso wie solche der Kooperation von pharmazeutischen Unternehmen mit anderen Leistungserbringern (Ärzten/Krankenhäusern/Apotheken) oder Patienten. Neben den gesetzlichen Vorgaben sind solche der von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Arzneimittelindustrie (FSA) erlassenen Kodizes von den pharmazeutischen Unternehmen zu beachten*34, die den ordnungsgemäßen Umgang mit anderen Beteiligten im Gesundheitswesen regeln.
C. Aktuelle Entwicklungen/ Gesundheitsreform(en)
Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre*35 führten und führen zu Umstrukturierungen mit teilweise erheblichem Einfluss auf die Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Neue Versorgungsmodelle, erweiterte vertragliche Möglichkeiten der Krankenkassen*36, die Förderung von Wettbewerb zwischen den Krankenkassen, die Förderung von Hausärzten in unterversorgten Gebieten und viele andere Maßnahmen haben Anpassungsdruck und Chancen gleichermaßen hervorgerufen.
Eine Verschärfung der Regelung von Beziehungen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern in § 128 SGB V und die berufsrechtlichen Begleitregelungen dazu führen zur Überprüfung einer Vielzahl von Kooperationsmodellen zwischen Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern und Krankenhäusern, die dem Vorwurf unzulässiger Zusammenarbeit ausgesetzt sind. Sogenannte „Kick-back“-Modelle im Bereich des Gesundheitswesens sollen mit dieser Änderung unterbunden werden. Zudem bleibt auch im Gesundheitswesen die Bedeutung des Datenschutzrechts nicht unbemerkt*37.
Zusätzlich zur Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes*38 finden sich für gesundheitsbezogene Daten im SGB V*39 und im SGB X*40 Sonderregelungen zum Schutz der Patienten. Andere aktuelle Fragen im Medizinrecht betreff en z.B. die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte*41, die neu eingeführte frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln und die Stärkung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) in diesem Zusammenhang, innovative Methoden, Leistungen und Versorgungsmodelle wie Telemedizin*42 oder Strukturierte Behandlungsprogramme („Disease Management Program“ (DMP)), Integrierte Versorgung, personalisierte Medizin, Behandlungsmanagement und „Compliance“ sowie Fragen der Pflege und Pflegeeinrichtungen.
Im Bereich der medizinrechtlichen „Sondergesetze“ z.B. stehen nach jahrelangen Diskussionen Gesetzesänderungen im Bereich des Transplantationsgesetzes*43 bzgl. der Einführung der sog. Entscheidungs- (bzw. Erklärungs-)Lösung und bzgl. der Bestellung von Transplantationsbeauftragten an Krankenhäusern und im Bereich des Embryonenschutzgesetzes*44 wegen der rechtlichen Regelung zur Präimplantationsdiagnostik an. Insbesondere im Rahmen dieser Sondergesetze haben auch rechtsethische Implikationen ein gewisses Gewicht.
D. Europarechtlicher Einfluss
Die Organisation des Gesundheitswesens ist originäre Hoheitsaufgabe der Mitgliedstaaten. Der Handlungsspielraum der EU ist im Bereich der Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik vergleichsweise eingeschränkt (vgl. Art. 168, 196 AEU-Vertrag)*45.
Nichtsdestotrotz haben Europäische Richtlinien in fast allen Bereichen entscheidenden Einfluss. Jüngstes Beispiel europarechtlicher Harmonisierung ist die Fassung einer „Patientenrichtlinie“*46 bzgl. grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung, die Ausstrahlungswirkung in die unterschiedlichsten Bereiche des Gesundheitswesens haben wird.
E. Fazit und Ausblick
Studenten und Rechtsreferendare werden feststellen, dass viele der im Artikel genannten Gebiete – abgesehen möglicherweise von dem Arzthaftungsrecht – in der juristischen Ausbildung eine untergeordnete Rolle spielen.
Zudem ist die Literatur zum Medizinrecht aufgrund der hohen Subspezialisierung nicht anhand von ein oder zwei Standardwerken leicht zu durchdringen. Für Interessierte bietet sich gerade dadurch die Möglichkeit einer besonderen beruflichen Profilbildung. Im Medizin- und Gesundheitsrecht heißt es: „Alles ist im Fluss“. Für in diesem Fach tätige Juristen bedeutet dies wiederum mehr als in anderen Rechtsbereichen ein erhöhtes Maß an Flexibilität und Rückbesinnung bzw. Fokussierung auf die klassischen Auslegungsmethoden, stetige Fortbildung und laufende Rechtsprechungskontrolle.
Aufgrund der tagesaktuellen, politischen „Veränderungsanfälligkeit“ des Rechtsbereichs stellen sich – wie in kaum einem Anderen – neuartige und ungelöste Fragen. Angesichts der Zunahme grenzüberschreitender Sachverhalte ist eine fortschreitende europarechtliche Vereinheitlichung bestimmter Regelungsräume zu erwarten, die die Regelungsdichte auf nationaler Ebene ergänzen und erhöhen dürfte.
Die nationalen Gesundheitsreformprojekte sind nicht abgeschlossen und erhalten neue Impulse mit jedem Regierungswechsel. Es ist nicht absehbar, dass der unter anderem dem demografischen Wandel geschuldete Reformdruck alsbald abnehmen sollte – dies sichert die Vitalität des Medizinrechts auch in Zukunft.*47
von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Rosenberg, M.mel. (Berlin)
Fußnoten
1 Vgl. auch Stellpfl ug/Meier/Tadayon (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, 20. Aktualisierung, Vorwort, S. 1.
2 So Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, 2008, S. 4, I, Rn. 1.
3 Auch wenn dem ein weiter Begriff der „Gesundheit“ zugrunde liegt. Die WHO bezeichnet Gesundheit als Zustand des vollkommenen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens, „Constitution of the WHO“ v. 1946, S. 2; Vgl. auch Deutsch, ebd.; Der englische Begriff : „Health Care and Life Sciences“ dürft e insofern am treffendsten sein.
4 Vgl. zu Allokation, Rationierung, Priorisierung den gleichnamigen Aufsatz von Welti, MedR 2010, 379-387.
5 § 14b der Fachanwaltsordnung in der Fassung v. 01.01.2011, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung v. 15.06.2009 – BRAK-Mitt. 2009, 279.
6 Fünft es Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist; Kommentar: Schlegel/Voelzke, juris-Praxiskommentar; Vgl. zu aktuellen Fragen des SGB V: Kingreen, Die Entwicklung des Gesundheitsrechts 2009/2010, NJW 2010, 3408 ff .
7 Vgl. Stellpfl ug/Meier/Tadayon (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, Bd. 1, C 1000, S. 2, Rn. 1; Insbesondere zum Vertragsarztrecht auch: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage; Laufs/ Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts; Aktuell zum „Arztrecht“: Spickhoff , Die Entwicklung des Arztrechts 2010/2011, NJW 2011, 1651 ff .
8 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3 491 zuletzt geändert am 15. Juli 2010 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010 S. 3 954 in Kraft getreten am 27. November 2010.
9 EBM“ mit Wirkung vom 1. Juli 2011; Die Grundlage für die Änderungen zum 1. Juli 2011 bilden die folgenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses: 251. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) – Teil B mit Bekanntmachung in Heft 12 DÄ vom 25.03.2011, 257. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) mit Bekanntmachung in Heft 21 DÄ vom 27.05.2011.
10 Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung, Versorgungsstrukturgesetz, Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/5311.
11 Vgl. zum Arzthaftungsrecht: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar, 3. Auflage.
12 Rechtsprechungsübersichten u.a. z. Arzthaftungsrecht bei: Bergmann/Wever, MedR 2010, 314-315; Dies., MedR 2010 635-636.
13 Vgl. ausführlich zur Musterberufsordnung für Ärzte: Ratzel/Lippert, MBO-Kommentar, Vierte Auflage.
14 Vgl. näher zum Arztstrafrecht: Ulsenheimer Arztstrafrecht in der Praxis, 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2008; Deutsch/Spickhoff , Medizinrecht, 6. Auflage, S. 293 ff .
15 Z.B. Körperverletzung, Tötung gemäß §§ 222, 223 f., 212 f., 229 StGB; Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB; Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 StGB; Fälschung von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 f. StGB; Vorteilsannahme und Bestechlichkeit gem. § 331 f. StGB; Bestechlichkeit und Bestechung gem. § 299 StGB und Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB.
16 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist.
17 Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist.
18 Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist.
19 Vgl. hierzu insb. die derzeit beim Großen Senat für Strafsachen des BGH anhängigen Frage zur Amtsträger-Eigenschaft von Ärzten, 5 StR 115/11 (5. Senat); Landgericht Hamburg – Urteil vom 9. Dezember 2010 – 618 KLs 10/09 5701 Js 47/09; 3 StR 458/10 (3. Senat); Landgericht Stade – 12 KLs 170 Js 18207/09 – Urteil vom 4. August 2010.
20 Bohle, Die Bedeutung des Kartell- und Wettbewerbsrechts bei Krankenhausfusionen, MedR 2006, S. 259ff .
21 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist.
22 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist.
23 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist.
24 Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 8 u. 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist.
25 Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984) geändert worden ist.
26 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254). 27 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist. 28 Zum Arzneimittelrecht: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar; Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts.
29 Zum Medizinprodukterecht: Hill/Schmitt, Medizinprodukterecht, Kommentar. 30 Exemplarisch für Medizinprodukte: Medizinproduktegesetz (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist; Medizinprodukteverordnung (MPV), BGBl. I S. 3854, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist; Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV), BGBl. I S. 555, v. 10. Mai 2010; Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV), BGBl. I S. 2131, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist.
31 Sog. „CE-Kennzeichnung“ für Medizinprodukte gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 MPG; Aktuelle Änderungen/ Verschärfungen aufgrund der 4. MPG-Novelle (BGBl. I S. 2326) in Umsetzung der Richtlinie 2007/47/ EG zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42 EWG.
32 European Medicines Agency (EMA); Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM); Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für Blutprodukte und Impfstoff e.
33 Vgl. insbesondere die Auswirkungen des „Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes“ (AMNOG), BGBl. Teil I, Nr. 67, 27. Dezember 2010, in Kraft seit dem 01.01.2011 auf die Preisregelung für Arzneimittel.
34 Z.B. „FSA Kodex Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen“ und „FSA Kodex Zusammenarbeit mit Fachkreisen“.
35 Z.B. AMNOG, BGBl. Teil I, Nr. 67, 27. Dezember 2010; GKV-Finanzierungsgesetz, BGBl. Teil I, Nr. 68, 31. Dezember 2010; Versorgungsstrukturgesetz, Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/5311. 36 Besondere ambulante Versorgung nach § 73c SGB V, Hausarztzentrierte Versorgung gem. § 73b SGB V, Integrierte Versorgung gem. § 140a – d SGB V, Modellvorhaben gem. § 63-65 SGB V, Strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke gem. § 137f. SGB V.
37 Medial beachtetes Beispiel war der Datenskandal bei der BKK-Gesundheit 2010, als sensible Daten von ca. 1,5 Millionen Versicherten aus einem Datenleck in unbefugte Hände gerieten, ARD-Sendung Kontraste vom 11.02.2010.
38 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist.
39 Vgl. z.B. die §§ 303a ff . SGB V.
40 Z.B. § 67 ff . SGB X.
41 Bales/Dierks/Holland/Müller (Hrsg.), Die elektronische Gesundheitskarte, Rechtskommentar, Standpunkte und Erläuterungen für die Praxis.
42 Dierks/Feussner/Wienke (Hrsg.), Rechtsfragen der Telemedizin.
43 Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist; Vgl. Gesetzentwurf BR-Drs. 457/11 v. 12.08.2011; Kommentar: Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler, Transplantationsgesetz.
44 Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist; Gesetzentwurf zum Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG), BT-Drs. 17/5451 v. 12.04.2011.
45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon(Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47)
46 Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45–65.
47 Mein Dank gilt Herrn Max Friedrich Schertel (stud.iur.) für seine Unterstützung bei der Fundstellenrecherche.