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Journal / Studium / Schwerpunktbereiche

Bank- und Kapitalmarktrecht: Eine Einführung

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops ist Inhaber des Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht, insbes. Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht an der Uni Hamburg. Im Rahmen unserer Berufsspecials zum Bank- und Finanzrecht gab er uns gemeinsam mit Ass. jur. Ulf Martens eine Einführung in diese Thematik.
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Zum einen wird Bankrecht institutionell, zum anderen funktionell verstanden.

Zu unserem Berufsspecial Bank- und Finanzrecht

A. Einleitung

I. Begriff des Bankrechts

Auf die Frage: „Was ist Bankrecht?“ gibt es keine uniforme Antwort. Zum einen wird Bankrecht institutionell, zum anderen funktionell verstanden:

1. Institutioneller Bankrechtsbegriff

Aus institutioneller Sicht erfasst das Bankrecht diejenige Rechtsmaterie, die die Rechtsverhältnisse von Banken und Kreditinstituten reguliert*1. Traditionell werden unter dem Begriff der Bank dabei die klassischen drei Säulen des deutschen Kreditwesens verstanden: die privaten Banken, die öffentlichen Banken (z.B. Sparkassen oder Landesbanken) und die Genossenschaftsbanken.

Eine „Bank“ wird dabei nicht nur institutionell begriffen, sondern ist auch an den von ihr getätigten Geschäften zu messen. Vor diesem Hintergrund sind über den aufsichtsrechtlichen Umfang des § 1 I 1 KWG hinaus auch Finanzdienstleistungen und geschäftliche Tätigkeiten von Finanz- unternehmen dem Bankwesen zuzuordnen.

Neben den genannten Erscheinungsformen sind daher gleichfalls solche Unternehmen Banken, die Finanzdienstleistungen nach § 1 I a) KWG erbringen, Finanzunternehmen nach § 1 III KWG darstellen oder andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben, welche dem privaten Bankrecht zuzuordnen sind*2.

2. Funktioneller Bankrechtsbegriff

Losgelöst von der teilweise recht schwierigen Einordnung von Bankinstituten und solchen Unternehmen, die lediglich bankähnliche Geschäfte vornehmen, richtet sich der funktionelle Bankrechtsbegriff nach dem Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit. Hiernach ist Bankrecht die Gesamtheit des Rechts der Geldschöpfung, der Geldverwahrung, des Geldumlaufs und der Geldvernichtung. Erfasst ist so jegliche Rechtsmaterie, deren Schwerpunkt im Bereich des Geldes liegt*3.

Eingeschlossen werden damit auch „alternative Zahlungs- und Überweisungssysteme“, die ohne staatliche Lizenz und Aufsicht in zunehmendem Maße grenzüberschreitende Transaktionen in bedeutendem Umfang durchführen. Das bekannteste, außerhalb des klassischen Bankwesens stehende System, ist das sog. Hawala-Banking*4.

II. Geld und seine Funktionen

Schon der Soziologe Georg Simmel beschrieb 1900 wie stark Geld die Gesellschaft, Politik und vor allem auch das Individuum beeinflusst – oft nicht zu deren Vorteil.*5 Aus ökonomischer Sicht wird Geld vor allem als allgemeines Tauschmittel zur Hingabe als Gegenleistung für Waren- und/oder Dienstleistungen angesehen*6.

Historisch wurde hierunter nicht immer nur Münzgeld verstanden, sondern auch sog. Gerätegeld z.B. in Form Muscheln, Steinen oder Speerspitzen. Geld in Münzform trat erstmals im 7. Jahrhundert v. Chr. auf und deutete dem Namen nach häufig noch auf die zuvor verwandte Naturalform; z.B. Obolus (griech.) = Lanzenspitze, Pecunia (lat.) = Viehgeld*7.

1. Geldarten

Heute lässt sich das Geldwesen weitestgehend in drei unterschiedli- che Kategorien einteilen: in Sach- bzw. Bargeld, in Buchgeld und sog. Geldsubstitute.

a) Sach- und Bargeld

Das ursprünglich verwendete Sachgeld, dessen Tauschwert sich un- mittelbar aus dem in der Münze liegenden Metallwert ergab, ist heut- zutage weitestgehend von dem allgemein gebräuchlichen Bargeld als im Wesentlichen sachwertlose Geldnoten und Münzen abgelöst worden.

Auf Geld in Form von Bargeld wird dabei in zahlreichen Rechtsvorschriften ausdrücklich Bezug genommen (z.B. §§ 232, 235, 702, 1006 BGB; §§ 240, 451d HGB; § 808 ZPO). Trotz seines erheblich verminderten Eigenwerts bleiben die Geldstücke und Scheine Sachen i.S.d. § 90 BGB und werden naturgemäß entsprechend sachenrechtlich erfasst.

b) Buchgeld

Buchgeld, welches auch als Giralgeld bezeichnet wird, verkörpert den dem Bankkunden zustehenden, auf Bargeld gerichteten Auszahlungsanspruch von Kontoguthaben gegenüber einer Bank. Der Forderungsbegriff entspricht hierbei der Legaldefinition des Anspruchs in § 194 I BGB. Das Buchgeld stellt die Grundlage für den bargeldlosen Zahlungsverkehr dar.

Obwohl Buchgeld nicht real, sondern lediglich in Form abstrakter Kontogutschriften besteht, ist es unmittelbar zur Erfüllung einer Leistungspflicht geeignet und steht insofern gleichwertig neben dem Sach- und Bargeld*8.

c) Geldsubstitute

Geldsubstitute bewirken keine unmittelbare Wertübertragung. Trotzdem werden diese aufgrund ihrer Verbreitung und zentralen Bedeutung für den Wirtschaftskreislauf regelmäßig als Zahlungs- mittel akzeptiert*9. Neben Schecks, Wechseln, EC- oder Kreditkartenzahlungen fallen hierunter auch Zahlungssystem wie „PayPal“ oder das „Mobile Payment“, bei dem Rechnungen per Handybestätigung (SMS) beglichen werden. Auch bei sog. „Cybergeld“ kann es sich um ein Geldsubstitut handeln, wenn in dessen Verwendung eine tatsächliche Übertragung von Auszahlungsansprüchen liegt*10.

Unter dem hierfür einschlägigen Oberbegriff des „elektronischen Geldes“ ist gemäß Art.1 III b) der E-Geldrichtlinie*11 ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle zu verstehen, der auf einem Datenträger gespeichert ist, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert und von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Im Gegensatz zu Bar- und Buchgeld wird durch Geldsubstitute die tatsächliche Kaufkraft des Zahlenden nicht sichergestellt. Vielmehr bedarf es stets einer weiteren Genehmigung bzw. Auszahlung durch eine dritte Stelle (in der Regel einer Bank oder eines anderen Finanzdienstleisters). Hieraus folgt, dass die Hingabe von Geldsubstituten aus rechtlicher Sicht keine Erfüllung, sondern lediglich eine Übertragung von Auszahlungsansprüchen gegenüber Dritten darstellt. Aufgrund ihrer praktischen Bedeutung für den Geldumlauf sind derartige Substitute dennoch dem Geldbegriff zuzuordnen*12.

2. Geldfunktionen

Geld fungiert als wichtigstes wirtschaftliches Bindeglied in den Tauschbeziehungen von Handelstreibenden, national wie international. Es ermöglicht diesen, über weite Distanzen Waren zu handeln und löst Verbraucher und Unternehmer von den lokalen Märkten, indem ihnen mit Geld ein weltweit gültiges Tauschmittel zur Verfügung steht. Mit der Wertmessungsfunktion des Geldes wird ein Maßstab geschaffen, mit dem der Wert jeglicher Sach- und Dienstleistungen an einer einheitlichen Bezugsgröße festgelegt werden kann. Mittels Geld wird (fast) alles konsumerabel.

Die mit der Wertbemessungsfunktion einhergehende Wertbewahrungs- und Tauschfunktion stellt dabei sicher, dass der Inhaber des Geldes auch zu einem zukünftigen Zeitpunkt die mit dem Geld verkörperte Kaufkraft geltend machen und durch deren Übertragung gegen eine Sach- oder Dienstleistung eintauschen kann. Diese Grundfunktionen bedingen eine Vielzahl weiterer, je nach Inhaber verschieden gewichtiger, dynamischer Wirkungen. Positiv ausgedrückt begründet Geld die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Einzelnen in dem Sinne, dass es ihm die Führung eines eigenständigen Lebens und Zugang zu Handels- und Dienstleistungen ermöglicht (sog. Freiheitsfunktion). Die hiermit einhergehende Notwendigkeit, Geld zu verdienen, begründet die Antriebsfunktion des Geldes.

Der Umstand, dass sich die Freiheits- und Antriebsfunktion hierbei scheinbar konträr gegenüberstehen, bedingt, dass die selbstständige Lebenssicherung für den Einzelnen im Fokus steht. Die Notwendigkeit des Geldverdienens ist unmittelbar mit dem anschließenden Erfolg der wirtschaftlichen Freiheit verknüpft. Schließlich schafft Geld durch das Vertrauen in seinen Wertbestand eine gewisse Planungssicherheit und trägt so zu einer konstruktiven Zukunftsplanung für den Einzelnen wie auch für die Gesellschaft bei.

III. Öffentliches und Privates Bankrecht

1. Öffentliches Bankrecht

Das Bankrecht teilt sich in öffentliches und privates Recht. Dabei sind dem öffentlichen Bankrecht die Bereiche zuzuordnen, deren Funktionen von einer staatlichen Mitwirkung und Einflussnahme geprägt sind*13.

Eines der zentralen Elemente des öffentlichen Bankrechts bildet das staatliche Aufsichtsrecht. Dieses beinhaltet nach dem Erlass entsprechender Gesetze und Vorgaben vor allem die aktive Kontrolle von deren Einhaltung. Ziel ist es, dem Bankgewerbe eine Struktur zu geben und das Banksystem vor schädlichen Einflüssen und Entwicklungen zu schützen*14. Gleichzeitig soll die Gewerbefreiheit gesichert und den Marktteilnehmern ein wirtschaftlich sinnvolles und den Prinzipien des Wettbewerbsrechts entsprechendes Handeln abverlangt werden*15.

Als weiteres Aufsichtsziel sollte durchgängig der Anleger- und Verbraucherschutz festgeschrieben werden. Gesetzliche Vorschriften, die der Strukturierung des Banksektors und der Aufsicht über die Marktteilnehmer dienen, finden sich z.B. im BörsG, KWG, BausparkassenG, InvG oder auch des WpHG. Der Wahrnehmung seiner aufsichtsrechtlichen Pflichten kommt der Gesetzgeber nach, indem er über verschiedene Kontrollorgane aktiv die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft.

So wird vor allem durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) beispielsweise die Solvenz der Marktteilnehmer gemäß §§ 6 ff. KWG kontrolliert sowie im Bereich des Wertpapierhandels über §§ 6 ff. WphG die Aufsicht über die einzelnen Marktteilnehmer ausgeübt*16. Neben der Überwachung laufender Geschäfte greift das staatliche Aufsichtsrecht auch bereits bei dem Zugang neuer Marktteilnehmer ein. Als Beispiel sei hierfür die grundsätzlich erforderliche Zulassung zum Betrieb einer Bank gemäß den §§ 32 ff. KWG genannt, die im Wege eines Verwaltungsaktes durch die BaFin ergeht.

Als ein weiterer bedeutsamer Teil des öffentlichen Bankrechts ist der Bereich des Währungsrechts zu nennen. Im Zuge der Europäisierung des Bankrechts liegen die Kompetenzen gemäß Art. 88 S.2 GG i.V.m. Art. 105 ff. EGV hierfür weitgehend bei der Europäischen Zentralbank und dem Europäische System der Zentralbanken (ESZB), wozu gemäß § 3 S.1 BBankG die Deutsche Bundesbank gehört*17. Hierin zeigt sich auch die besondere Bedeutung des Europäischen Rechts im Bereich des Bankrechts.

Neben währungspolitischen Fragen sind z.B. auch die umfangreichen Aktivitäten im Bereich der Einlagensicherung (Basel I-III) oder des Verbraucherrechts zu nennen, welche zum Teil entscheidenden Einfluss auf das tägliche Bankgeschäft haben.

2. Privates Bankrecht

Unter privatem Bankrecht ist die Rechtsmaterie zu verstehen, welche die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der durch die Banken in ihrem typischen Betätigungsfeld durchgeführten Rechtsgeschäfte gegenüber ihren Kunden und anderen Banken regelt*18. Trotz seiner überragenden Bedeutung existiert keine einheitliche Kodifikation des privaten Bankrechts. Stattdessen sind die hierfür relevanten Normen stark verstreut und weisen an zahlreichen Stellen erhebliche Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten auf, weshalb das private Bankrecht richtigerweise kein Sonderprivatrecht darstellt*19.

Ein Großteil der Regelungen des privaten Bankrechts findet sich im BGB. Im Bereich des Schuldrechts sind hier für das Tagesgeschäft wesentliche Vertragsarten geregelt, wie z.B. der Darlehensvertrag (§ 488 ff. BGB) oder das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB). Weiterhin zu nennen sind Finanzierungshilfen (§§ 499 ff. BGB), bankenspezifische Besonderheiten im Bereich von Geschäftsbesorgungsverträgen (§§ 675 ff. BGB), insbesondere das Recht der Zahlungsdienste (§§ 675 c ff. BGB).

Von hoher Bedeutung sind auch die sich aus dem BGB ergebenden Sicherungsrechte wie Bürgschaft (§ 765 ff. BGB), Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB), Grundschuld (§§ 1191 ff.) oder Hypothek (§§ 1113 ff. BGB). Dort, wo Banken mit Firmenkunden geschäftliche Beziehungen unterhalten, sind zudem stets die Besonderheiten des HGB und die allgemeinen Handelsbräuche und Verkehrssitten der Bankenbranche zu beachten*20. Auch das Wertpapier- und Kapitalmarktrecht ist zu Teilen dem privaten Bankrechtsbegriff zuzuordnen*21.

Aus der Gesamtschau der für das private Bankrecht relevanten Normen lassen sich die bankgeschäftlichen Betätigungsfelder daher in drei Kategorien einteilen: Kredit, Konto und Zahlungsverkehr und schließlich Kapitalmarktgeschäfte.

B. Kreditgeschäfte

Klassischer Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit von Banken ist das Kreditgeschäft. Gemäß § 1 I 2 Nr.2 KWG gehört die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten zu den gesetzlich normierten Aufgaben einer Bank. Zentrale Norm ist hier die Vorschrift des § 488 BGB, welche die Darlehensvergabe, die Rückzahlungs- und die Zinspflicht kodifiziert. Zinsen sind laufzeit-, gewinn- und umsatzabhängige, in Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu entrichtende Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals*22. Kredite unterscheiden sich zunächst danach, durch wen sie vergeben werden.

So gibt es z.B. Privatdarlehen, Immobiliardarlehen, Lieferkredite (Kaufpreisstundungen, Ratenzahlungen), Absatzkredite oder öffentliche Förderdarlehen. Innerhalb der von Banken und Sparkassen vergebenen Bankkredite ist wiederum zwischen Einzel- und Konsortialkrediten zu unterscheiden, welche nicht von einer Bank, sondern von einem Konglomerat verschiedener Banken gemeinsam (und in der Regel in sehr großer Höhe) an einen Kunden ausgegeben werden.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob es sich bei dem Darlehensempfänger um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt, weil dies für die Einordnung und rechtliche Bewertung eines Kredites ebenso von Bedeutung ist wie die Art der Kreditvergabe (z.B. als Geld-/Akzept- oder Avalkredit) wie zum Teil auch der zugrunde liegende Zweck*23.

Mit dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) hat der Gesetzgeber eine umfassende Kodifizierung der Kreditvergabe durch Banken geschaffen. Zweck des Gesetzes ist generell der Schutz der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft und individuell der Schutz der Darlehensgeber vor einem Einlagenverlust durch Kreditausfälle.

Hierzu enthält das KWG sowohl aufsichtsrechtliche Regelungen und Vorgaben zum Eigenkapital als auch konkrete Anforderungen an die Kreditvergabe (zumindest im Bereich von Großkrediten). Das Ziel des KWG ist die Eingrenzung der mit dem Kreditausfall einhergehenden Gefahr für die Existenz einzelner Kreditinstitute und in der Folge auch der gesamten Kreditwirtschaft. Insofern sind die sich aus dem KWG ergebenden Einschränkungen der Dispositionsfreiheit der einzelnen Marktteilnehmer als gerechtfertigt hinzunehmen*24. Aufgrund des Ausfallrisikos dürfen insbesondere höhere Kredite regelmäßig nur gegen die Stellung einer entsprechenden Sicherheit vergeben werden. Bei dem dabei geschlossenen Sicherungsvertrag, in dem sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet, zur Besicherung einer bestimmten Forderung eine Sicherheit zu bestellen, handelt es sich um einen Vertrag sui generis (§ 311 BGB). Bei nicht-akzessorischen Sicherheiten (z.B. Sicherungsübereignung oder Grundschuld; nicht aber die Hypothek) bildet der Sicherungsvertrag dabei die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der vereinbarten Bestellung. Im Falle sogenannter Drittsicherungen muss der Darlehensnehmer hierbei nicht stets auch Partei des Sicherungsvertrages sein. Wer Partei ist, ist vorrangig aus dem zugrunde liegenden Sicherungsvertrag zu ermitteln*25.

Das Rechtsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und dem Dritten als Sicherungsgeber kann dabei verschiedenartig rechtlich ausgestaltet sein (etwa als Schenkung gem. § 516, als Auftrag gem. § 662 oder als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB)*26. Nur soweit sich im Sicherungsvertrag keine Angaben zu den konkreten Vertragsparteien finden, ist von dem Darlehensnehmer auch als Sicherungsvertragspartei auszugehen*27.

C. Konto und Zahlungsverkehr

I. Das Konto

Das Bankkonto kann als der zentrale Angelpunkt bezeichnet werden, an dem sich fast jede Rechtsbeziehung von Banken gegenüber ihren privaten, aber auch geschäftlichen Kunden (inkl. anderer Banken) festmachen lässt. Dabei haben sich in der Praxis viele unterschiedliche Kontoarten etabliert. Neben dem Girokonto sind insb. Spar- und Festgeldkonten, Treuhand- und Anderkonten sowie Gemeinschafts- und Sperrkonten zu nennen*28.

Die besondere Bedeutung von Konten erklärt sich aus der immensen Zahl der bargeldlosen Abwicklungen von Transaktionen aller Art und macht das sog. Buchgeld erforderlich. Weder die Entstehung, Verwahrung, Überweisung noch die Umwandlung (durch Abhebung von Buchgeld in Bargeld) wären ohne das Bestehen von Bankkonten denkbar.

Damit wäre die in der Praxis überwiegende Erfüllung von Geldforderungen durch Einziehung oder Überweisung von Buchgeld ausgeschlossen. Gleichzeitig könnten sich weder Gewinn noch Verlust tatsächlich monetär niederschlagen, da es ohne Konten nicht möglich wäre, diese entsprechend zu verbuchen und so in Buchgeldansprüche umzuwandeln*29. Dies gilt dabei für die alltägliche Nutzung eines Girokontos ebenso wie für die Hingabe von Geldsubstituten (welche meist lediglich einer späteren Forderungsbegleichung durch Buchgeld vorgeschaltet sind), für die Darlehensvergabe und auch für Teile des Kapitalmarktes.

Der Begriff des Kontos dient als Oberbegriff für die zwischen einer Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsverhältnisse. Tatsächlich ist hierbei zwischen dem Vertragsverhältnis (z.B. einem Girovertrag) und den sich aus dem Kontoguthaben ergebenden Forderungen des Kunden gegenüber seiner Bank zu differenzieren. Während sich die Kontoeröffnungspflicht für eine Bank aus § 676f BGB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Girovertrag ergibt*30, stellen die Auszahlungs- bzw. Überweisungsansprüche des Kunden gegenüber der Bank eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne des § 700 I 1 i.V.m. § 488 I 2 BGB dar*31.

II. Kontoführung

Zur Kontoführung berechtigt sind alle natürlichen Personen. Da es sich bei dem Abschluss eines Kontos nicht um ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB handelt, bedarf es bei beschränkt geschäftsfähigen Personen jedoch der Einwilligung oder Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter*32.

Auch juristische Personen sind kontoführungsberechtigt – unabhängig davon, ob es sich um solche des öffentlichen Rechts (Anstalten des öffentlichen Rechts, Gebiets- und Personalkörperschaften), des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, e.G., Ltd.) oder um Personengesellschaften wie die OHG, die KG und auch die GbR*33 handelt*34.

Die Kontoführungsbefugnis ist dabei von zentraler Bedeutung für das Bankgeschäft, da sich hieraus ergibt, wer Vertragspartner der Bank und damit dieser gegenüber verfügungsbefugt ist. Gleichzeitig ergibt sich hieraus, an wen die Bank leisten darf und ob hiermit eine befreiende Wirkung einhergeht.

III. Zahlungsverkehr

Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Entsprechend nimmt dieser mittlerweile eine überragende Bedeutung gegenüber Barzahlungsgeschäften ein. Dabei steht insbesondere der Überweisungsverkehr – mit seinen täglich millionenfachen Übertragungen von Buchgeldbeträgen zwischen unterschiedlichen Konten – im wirtschaftlichen Mittelpunkt (im Jahr 2005 erfolgten 45% aller Zahlungen durch Überweisungen von Buchgeld)*35.

Anspruchsgrundlage der Überweisung ist dabei der mit dem Girovertrag vereinbarte Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäß § 675f II BGB. Neben der Überweisung bilden das Lastschriftverfahren und der Scheckeinzug die drei zentralen Säulen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs*36. Auch die Verwendung von EC- und Kreditkarten gehört heute zu den selbstverständlichen Nutzungsarten bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Zudem schreitet die technische Entwicklung mit hoher Geschwindigkeit voran. Diese kreiert hierbei immer neue Methoden der Tätigung von Bankgeschäften, etwa im Bereich des Onlinebankings oder in der Entwicklung neuer elektronischer Zahlungsmittel (z.B. „mobile payment“ oder „paypal“)*37.

D. Grundlagen des Kapitalmarktrechts

Das Kapitalmarktrecht, das sich traditionell aus dem Bank-, Gesellschafts- und Börsenrecht zusammensetzte, stellt (mittlerweile) ein eigenständiges Rechtsgebiet dar*38 – jedoch ohne, dass bislang eine einheitliche Kodifizierung gelungen ist*39. Unter dem Begriff des Kapitalmarktes sind dabei die Märkte zu verstehen, auf denen Kapitalanlagen angeboten und nachgefragt werden. Hiervon umfasst sind sämtliche Transaktionen, durch die mittel- oder langfristige Finanzierungsmittel gewonnen oder zur Verfügung gestellt werden, um hierdurch die Bildung von Sachkapital zu finanzieren*40.

Geschäfte werden dabei sowohl an den klassischen Wertpapierbörsen, Waren- und Terminbörsen und auch an sonstigen Handelsplätzen getätigt, welche trotz des Handels mit Kapitalanlagen nicht dem Begriff der Börsen zugeordnet werden können*41. Neben den Geld- und Devisenmärkten und dem sog. Terminmarkt ist auch der Kapitalmarkt ein Teil des übergeordneten Finanzmarktes*42, welcher die Basis zahlreicher bankgeschäftlicher Tätigkeiten darstellt.

Aufgrund der internationalen Ausrichtung der Kapitalmärkte bedarf es einer weitestgehenden (jedoch bewusst nicht umfassenden) Harmonisierung der hierfür relevanten Rechtsvorschriften*43 – um einerseits die Chancengleichheit der Marktteilnehmer zu gewährleisten und andererseits durch eine reibungslose Verzahnung der nationalen Finanzmärkte, deren Potenzial noch besser ausnutzen zu können.

Vor diesem Hintergrund basieren etwa 80% der in Deutschland anwendbaren Rechtsvorschriften auf Entscheidungen des europäischen Normgebers*44. Kernstück des deutschen Kapitalmarktrechts bildet das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)*45. Wichtige Gesetze sind weiterhin das Börsengesetz (BörsG), das Investmentgesetz (InvG), das Wertpapierprospekthaftungsgesetz (WpPG) oder auch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG).

Im Fokus der kapitalmarktrechtlichen Normierungen steht das Ziel, einerseits die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern und andererseits den Anleger zu schützen*46. Beide Ziele stehen sich dabei nicht etwa konträr einander gegenüber, sondern bedingen sich vielmehr gegenseitig, da ohne das durch den Anlegerschutz geschaffene Vertrauen eine Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes weitestgehend ausgeschlossen ist*47. So haben Erschütterungen im Anlegervertrauen erhebliche, unmittelbar negative Auswirkungen auf die Kapital- und Anlagemärkte.

E. Fazit

Insbesondere die in den letzten Jahren mit der internationalen Immobilien- und Bankenkrise einhergehenden wirtschaftlichen Einschnitte verdeutlichen, welche gesellschaftliche Bedeutung dem Bank- und Kapitalanlagerecht zukommt. In der Krise haben sich eine Vielzahl von Missständen offenbart, die nun dringend Lösungen bis hin zu einer Neustrukturierung der Finanzmärkte erfordern.

Die bevorstehende Umsetzung von Basel III wird dabei ebenso zu einschneidenden Veränderungen am Finanzmarkt führen wie die Implementierung der MiFID II-Richtlinie oder der EMIR-Verordnung. Die gesellschaftliche Bedeutung, das mediale Interesse und die anstehenden Veränderungen zeigen dabei, dass im Moment kaum ein anderes Rechtsgebiet einem so dynamischen Entwicklungs- und Evolutionsprozess unterworfen ist wie das Bank- und Kapitalanlagerecht.

von Prof. Dr. Kai-Oliver Knops und Ass. jur. Ulf Lennart Martens (Hamburg)

Fußnoten

1 Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4. Auflage, §1 Rn.1.
2 Bülow, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn.6.
3 Bülow, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 1 Rn.7.
4 Siehe hierzu zuletzt ausführlich Wahlers, Die rechtliche und ökonomische Struktur von Zahlungssystemen in-und außerhalb des Bankensystems, Diss. Hamburg 2013.
5 Simmel, Philosophie des Geldes, 1900 (Volltext abrufbar unterhttp://www.digbib.org/Georg_Simmel_1858/Philosophie_des_Geldes).
6 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.5.
7 Schwintowski, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2010, S. 7.
8 Claussen, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §1 Rn.8.
9 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.9 ff.
10 Ausführlich Kümpel, WM 1998, 365ff.; Escher, WM 1997, 1173 (1175 f.).
11 RL 2000/46/EG vom 18.09.2000.
12 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.9 ff.
13 Claussen, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §1 Rn.10.
14 BGH, WM 1979, 482 (483).
15 Claussen, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §1 Rn.21.
16 Bülow, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, §1 Rn.30.
17 Bülow, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, §1 Rn.30; Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.28.
18 Claussen, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §1 Rn.21; Bülow, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, §1 Rn.4.
19 Bülow, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, §1 Rn.3, 4.
20 Claussen, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §1 Rn.184ff. 21 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.26.
22 BGH WM 1973, 42 (44); WM 1992, 705 (707).
23 Siehe hierzu Derleder, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, § 10; Erne, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4. Auflage, §5 Rn.48.
24 So auch Erne, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 4.Auflage, §5 Rn.1.
25 BGH, WM 1996, 133 (134).
26 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.438, 443.
27 BGH, WM 1996, 133 (134).
28 Umfassend hierzu: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, § 37 – 42.

29 Van Look, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §2 Rn.1.
30 BGH, WM 2001, 18.
31 Singer, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht,
2. Auflage, § 37 Rn 30.
32 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.519ff.
33 OLG Köln, WM 2001 2340 (2341).
34 Knops/Korff/Lassen, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn.524f.
35 Van Look, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, §4 Rn 11.
36 Oechsler, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht,
2. Auflage, § 43 Rn1.
37 Siehe hierzu u.a. Neumann/Bauer, in: MMR 2011, 563; Hoenike/Szodruch, in: MMR 2006 519.
38 Bröcker, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, § 6 Rn.1.

39 Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 1 S 2.
40 Lenenbach, Kapital- und Börsenrecht, Rn.1.7; Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 1 S. 1.
41 Bröcker, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, § 6 Rn.1.
42 Grunewald/Schlitt, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 1 S. 1.
43 Bröcker, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, § 6 Rn.5 ff.
44 Schwintowski, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage, S. 134.
45 Bröcker, in: Claussen, Bank- und Börsenrecht , 4.Auflage, § 6 Rn.3.
46 Schwintowski, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage, S.133.
47 Bamberger, in: Derleder, Knops, Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, § 50 Rn. 1.

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