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Journal / Allgemein

Anfängerklausur – Zivilrecht: Der Berg ruft (SV)

Die Autoren David Lang, Dipl.-Jur. Univ. und Kevin Rösch, Dipl.-Jur. Univ. sind Wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht (RiOLG Prof. Dr. Robert Freitag, Maître en droit) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Der Autor Alexander Spitzenpfeil ist Studentische Hilfskraft an diesem Lehrstuhl.

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Die vorliegende Klausur fordert von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern einen geübten Umgang mit dem allgemeinen Schadensrecht, um alle im Sachverhalt angelegten Probleme innerhalb der Bearbeitungszeit und korrekt im Prüfungsaufbau verortet behandeln zu können. Den Rahmen hierfür bilden gerade auch oftmals eher unbekanntere deliktische Anspruchsgrundlagen.

Sachverhalt:

Am 02.06.2022 verlässt der K seine Wohnung, um mit seinen Freunden beim sogenannten „Anstich“ der Erlanger Bergkirchweih[1] gemütlich eine Maß zu trinken. Als K gerade die Straße zum Festgelände entlangläuft, treibt Schaustellerin X ihr Dressur-Pony „Markus“, das aus dem Gehege von Xs Schaustellerbetrieb „Fränkische Prachthengste“ an der Bergkirchweih entflohen war, zurück in Richtung Festgelände. In diesem Gehege ist „Markus“ stets gemeinsam mit den restlichen Ponys des Betriebes untergebracht. Zwar nutzt X den „Markus“ gelegentlich nach Feierabend für Ausritte. Gleichzeitig aber ist er ein unverzichtbarer Bestandteil von Xs betrieblicher Ponyherde, da er einen Großteil der Einnahmen generiert. Als K das Pony erblickt, beginnt er diesem mit beiden Armen zuzuwinken. Dabei vergisst K jedoch völlig, dass er sich kurz zuvor noch eine der großen Brezen (Neupreis: 8 €) gekauft hat und immer noch in der Hand hält. Erst durch das Winken des K wird „Markus“ nun auf diese Breze aufmerksam. In der Folge reißt sich das Tier von dem Strick, mit dem X es zu halten versucht, los, stürmt auf den K zu und beißt ein großes Stück der Breze ab. Dabei zwickt „Markus“ dem K mit seinen Zähnen heftig in den linken Zeigefinger. Entreißen konnte sich das Pony der X nur, weil die X übersehen hatte, dass der Strick an einer Stelle bereits nahezu durchgerieben war. Trotz der Tatsache, dass Ks Finger bereits nach wenigen Minuten nicht mehr schmerzt, ist dieser erbost und verlangt von X, dass diese – gerade wegen ihrer Verantwortlichkeit für den „Markus“ – ihm sofort das Geld zum Kauf einer neuen Breze überlasse. Außerdem stehe ihm doch wohl eine Entschädigung für die erlittenen Schmerzen zu. X entgegnet K, dass dieser doch „für so einen kleinen Kniff“ nicht ernsthaft „Ersatz“ verlangen könne. Überdies gehe es nicht an, dass K aus dieser Situation noch „Profit“ schlage, schließlich verbleibe ihm ja neben der neuen Breze dann auch die nur etwas angebissene „alte“ mit einem Wert von bestimmt noch 6 €. Selbst wenn dem K ein Anspruch gegen sie zustehe, „seien sie aber quitt“: Im Jahr 2019 habe der K die 2 € für einen Ritt auf „Markus“, den er bei X damals gebucht habe, nicht bezahlt.

Einige Zeit später trifft K – der wie immer seinen Lieblingskrug dabei hat – bei seinen Freunden am Festgelände ein. Um seine Freunde begrüßen zu können, stellt er den Krug kurzzeitig auf einer leeren Bierbank ab. Auf diese Gelegenheit hat der ebenfalls anwesende L nur gewartet. Ks Krug erkennt er sofort als ein Exemplar aus der 2007er Krug-Reihe des Entlas-Kellers, von der bisher kein Exemplar mehr bekannt war und beschließt, den Krug an sich zu nehmen. Kurz nachdem L den Krug ergriffen hat und wegzulaufen beginnt, wird K das Geschehen bewusst und er nimmt sofort die Verfolgung des L auf. Nach nur wenigen Metern jedoch stolpert K und stürzt so unglücklich, dass er sich das Schlüsselbein bricht, was Heilbehandlungskosten in Höhe von 2000 € zur Folge hat. Infolge des Tumults hinter ihm blickt sich der L um und rennt daraufhin im nächsten Moment gegen einen Baum. Dabei geht der Krug irreparabel und unersetzbar zu Bruch. K verlangt von L die Übernahme der 2000 € Heilbehandlungskosten sowie 5000 € für den Krug. Auf den Hinweis des L, der Krug habe höchstens einen Verkehrswert von 3000 €, entgegnet K, dass die höhere Summe auch den sentimentalen Wert, den der Krug für ihn habe, widerspiegelt. 

Frage:

Kann K die geltend gemachten Positionen von X bzw. von L verlangen?

Hinweise:

  1. Sachenrechtliche Ansprüche (aus den §§ 854-1296 BGB), Ansprüche aus § 823 II BGB und § 826 BGB sowie Ansprüche aus Bereicherungsrecht (aus den §§ 812-822 BGB) sind nicht zu prüfen.
  2. Alle im Sachverhalt aufgestellten Behauptungen sind als wahr zu unterstellen.

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[1] Bei der Erlanger Bergkirchweih handelt es sich um eines der fünf größten Volksfeste Bayerns. Es findet jährlich um Pfingsten auf dem Gelände des Erlanger Burgbergs statt. Der Bierausschank erfolgt aus in den Berg getriebenen Stollen, s.g. Bierkellern

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