Anspruch des K gegen X auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz für die Breze aus § 833 S. 1 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Haftungsbegründung
a) X als Tierhalterin
Tierhalter ist, wer nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahr ausgesetzt werden. M leitet eigenverantwortlich den Schaustellerbetrieb und die dazugehörende Ponyherde. Sie ist damit Tierhalterin i.S.v. § 833 S. 1 BGB.
b) Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben oder Eigentum/Besitz
K erlitt zumindest für wenige Minuten Schmerzen, worin eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung zu sehen ist.
Hinweis: Sollten die Bearbeiter*innen bereits an dieser Stelle aufgrund einer etwaigen Unerheblichkeit eine Körperverletzung ablehnen, wäre jedenfalls hilfsgutachterlich bzw. hinsichtlich der Sachbeschädigung weiterzuprüfen gewesen. Die für eine Gesundheitsschädigung wohl zumindest überwiegend geforderte Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle ist in jedem Fall nicht erreicht.
Zudem stellt das Abbeißen von der Breze eine Sachbeschädigung in Form einer Substanzverletzung dar.
c) Durch Luxus- oder Nutztier
Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB ist ein Tier, das dem Erwerb, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Nur im ersten Fall liegt ein Fall der Gefährdungshaftung bzw. verschuldensunabhängigen Haftung vor.
Bei der Einstufung als Luxus- oder Nutztier ist auf eine überwiegende objektive Zweckbestimmung abzustellen.[1]
Auf der einen Seite nutzt X den M gelegentlich für private Ausritte. In dieser Funktion dient M gerade nicht dem Schaustellerbetrieb der X. Auf der anderen Seite wird M von X regelmäßig im Rahmen ihres Schaustellerbetriebs genutzt.
Für das Gelingen des Entlastungsbeweises bzw. der Widerlegung der Luxustiervermutung spricht, dass M gemeinsam mit den restlichen Ponys des Betriebs untergebracht ist, unverzichtbarer Bestandteil von Xs betrieblicher Ponyherde ist und einen Großteil der Einnahmen generiert. M ist damit gerade ausschlaggebend für den Erhalt des Erwerbsgeschäfts der X. Es handelt sich bei M somit um ein Nutztier.
d) Verschuldenshaftung gem. § 833 S. 2 BGB
Demnach haftet X nur i.R.d. Verschuldenshaftung gem. § 833 S. 2 BGB, wenn eine Handlung in Form einer Sorgfaltspflichtverletzung vorlag, welche kausal für die Rechtsgutsverletzungen war. I.R.v. § 833 S. 2 BGB werden diese beiden Tatbestandsmerkmale vermutet. Fraglich ist daher, ob der X eine Widerlegung der Vermutungen gelingt.
aa) Handlung in Form einer Sorgfaltspflichtverletzung
Als Sorgfaltspflichtverletzung kommt der Umstand in Betracht, dass X übersehen hatte, dass der Strick nahezu durchgerieben war.
Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Tier nach seiner Gattung, besonderen Eigenart und der konkreten Situation ausgehenden Gefahr.[2]
Ein Tierhalter hat gerade bei kräftigeren Tieren dafür zu sorgen, dass sich ein eventuelles Geschirr in einem Zustand befindet, welcher einen sicheren Umgang ermöglicht. Gerade auf einem Kirchweihgelände, auf dem mit regelmäßigen Ablenkungen des Ponys durch zahlreiche Reize zu rechnen ist, trifft die X hier ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab bezüglich der Kontrolle über ihr Tier. Insbesondere wäre es ihre Pflicht gewesen, ihr Equipment regelmäßig zu warten und auf Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Nachdem sie dies nicht tat, handelte sie fahrlässig (§ 276 II BGB).
bb) Haftungsbegründende Kausalität
Dieses Aufsichtsdefizit der X war sowohl äquivalent als auch adäquat haftungsbegründend kausal für die Rechtsgutsverletzungen an K und fällt unter den Schutzzweck der Norm.
e) Rechtswidrigkeit
Nahezu unumstritten dürfte sein, dass die Haftung nach § 833 BGB die Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung voraussetzt.[3] Wird dem gefolgt, so wird auch hier die Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand indiziert und kann nicht gerechtfertigt werden.
2. Haftungsausfüllung
a) Schadensposition
K verlangt als Schadenspositionen von X „das Geld zum Kauf einer neuen Breze“ und „eine Entschädigung für die erlittenen Schmerzen“.
b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
c) Art und Umfang des Schadensersatzes
aa) Schmerzensgeld
Jedenfalls da die Schmerzen des K bereits abgeklungen sind, kommt eine Naturalrestitution (§ 249 I oder auch II 1 Alt. 1) hier nicht in Betracht. Für die erlittenen Schmerzen ist daher nur eine Entschädigung in Geld gem. § 253 I, II Var. 1 BGB – als lex specialis zu § 251 I Alt. 1 BGB – möglich. Fraglich ist jedoch, ob auch für Schmerzen, welche nur wenige Minuten angehalten haben, eine Entschädigung in Geld „billig“ wäre. Zwar lässt sich dem Wortlaut der Norm keine ausdrückliche Bagatellgrenze entnehmen. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber gerade mit Rücksicht auf die von der Rechtsprechung bereits entwickelte Geringfügigkeitsschwelle darauf verzichtet hat, den Anspruch ausdrücklich (vgl. aber eben “billige” Entschädigung) durch eine Bagatellgrenze zu beschränken.[4]Nachdem der X hier nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und dem K lediglich wenige Minuten Schmerzen in den Fingern entstanden sind, handelt es sich um eine geringfügige und damit nicht ersatzfähige Verletzung.
bb) Ersatz für die Breze
Da der Kauf einer neuen Breze noch möglich ist (vgl. § 91 BGB), kann K entweder gem. § 249 I BGB Naturalrestitution oder gem. § 249 II 1 Alt. 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Zu ersetzen ist das Integritätsinteresse hier also durch den Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (vgl. § 249 I BGB). Hätte das Pferd nicht von der Breze abgebissen, so wäre K noch Eigentümer und Besitzer einer vollständigen Breze. Hinsichtlich des Umfangs des Geldbetrags, den K zur Herstellung dieses Zustands verlangen kann, ist K aber auf die Kosten für die jeweils günstigere Wiederherstellungsvariante (Neubeschaffung oder Reparatur) beschränkt. Auch wenn ihm ein Teil der Breze in Form einer abgebissenen Breze verbleibt, braucht er sich nicht damit begnügen, dass ihm nur der fehlende Teil ersetzt wird. Eine abgebissene Breze und ein neues Brezenstück könnten zwar zusammen quantitativ mit einer ganzen Brezen vergleichbar sein, jedoch wäre dies schon nicht der Zustand, der vor dem schädigenden Ereignis – ganze Breze in einem Stück, von der gerade noch nicht abgebissen wurde – bestand. Ein Zusammenbacken von angebissener Breze und Ersatzstück hingegen ist ohne Zweifel teurer als die Beschaffung einer neuen Breze. K kann daher von X die Zahlung desjenigen Betrags fordern, welcher zum Kauf einer neuen Breze erforderlich ist.
cc) Vorteilsausgleichung hinsichtlich der Breze
Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass K eben noch eine angebissene Breze im Wert von 6 € hat. Aufgrund des dem Schadensersatzrecht immanenten Bereicherungsverbots[5] wäre es grundsätzlich ein untragbares Ergebnis, wenn K nach Schädigung und darauffolgender Kompensation objektiv besser gestellt wäre als zuvor.
Die Durchführung des Vorteilsausgleichs unterscheidet sich dabei nach Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Ausgleichsgegenstände. Bei Gleichartigkeit erfolgt grds. automatische Saldierung.[6] Bei Ungleichartigkeit entsteht der Schadensersatzanspruch grds. in voller Höhe, wobei der Geschädigte jedoch die „Bereicherung“ an den Schädiger herausgeben muss. Nachdem K von X 8 € zum Kauf einer neuen Breze fordert, die verbliebene „Bereicherung“ in Form einer abgebissenen Breze vorliegt[7] und damit Ungleichartigkeit gegeben ist, entsteht der Anspruch des K entsprechend BGHZ 27, 241[8] (248 f.) – wie auch weiten Teilen der Kommentarliteratur[9] – von vornherein nur unter der Prämisse, dass er der X die “Rest”-Breze Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes herausgibt.
Hinweis: An dieser Stelle waren auch andere Lösungsmöglichkeiten vertretbar. Insbesondere konnte davon ausgegangen werden, dass die X die Vorteilsausgleichung als Einrede erheben muss.
d) Mitverschulden
Schließlich könnte K ein Mitverschulden gem. § 254 I BGB anzulasten sein. K winkte dem Pony mit der Breze zu. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte K erkennen müssen, dass das Pony dadurch gerade auch auf eine potenzielle Mahlzeit aufmerksam werden könnte. Ihn könnte daher Mitverschulden in Form von Fahrlässigkeit treffen.
Dagegen spricht jedoch, dass es gerade auf einem Kirchweihgelände bzw. in unmittelbarer Nähe hierzu nicht unüblich ist, dass Besucher Lebensmittel in den Händen halten und – vielleicht bloß um ihre Freunde zu begrüßen – mit diesen winken. Da K mangels entgegenstehender, nach außen erkennbar auftretender Umstände, ohnehin damit rechnen durfte, dass X ihr Pony auch bei derartigen Reizen unter Kontrolle hat, begründet auch der Umstand, dass K gerade dem Pony zuwinkt, kein fahrlässiges Verhalten.
Hinweis: Hier konnte auch eine Kürzung des Anspruchs um maximal ca. 20 Prozent vertreten werden.
II. Anspruch nicht untergegangen
Fraglich ist, ob der Anspruch des K durch Aufrechnungserklärung der X gem. § 389 BGB untergegangen ist.
1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
X erklärt, dass ihr noch eine Forderung i.H.v. 2 € gegen K zusteht. Ihre Erklärung, dass sie „damit also quitt“ seien, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass sie damit die Aufrechnung gem. § 388 S. 1 BGB erklären will. In ihren Zweifeln, ob dem K überhaupt ein Anspruch zustehe, ist keine Bedingung i.S.v. § 388 S. 2 Alt. 1 BGB zu sehen
2. Aufrechnungslage
a) Erfüllbare Hauptforderung
Die bereits oben festgestellte Hauptforderung des K gegen die X i.H.v. 8 € war i.S.v. § 271 I a.E. BGB erfüllbar.
b) Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung
X müsste die ihr gebührende Forderung (Gegenforderung) in Form der Zahlung von 2 € gem. § 387 BGB „fordern“ können. Die Forderung müsste ihr also zustehen sowie fällig und durchsetzbar sein.
An einem wirksamen Abschluss eines Vertrages zum Ritt auf „Markus“ im Jahr 2019 bestehen keine Zweifel. Die geschuldete Vergütung war gem. § 271 I BGB jedenfalls mit Abschluss des Ritts fällig.
Sie müsste jedoch auch durchsetzbar sein. Hiergegen könnte sprechen, dass es sich um einen (Primär-)Zahlungsanspruch (sei es aus Miet-, Werk- oder typengemischten Vertrag) handelt, welcher gem. §§ 194 I, 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Bei Verjährung könnte K die Einrede des § 214 I BGB erheben. Dass K diese hier vor der Aufrechnungserklärung der X noch nicht erhoben hat, ist dabei gem. § 390 BGB unschädlich. Es reicht das Bestehen der Einrede.
Die Verjährung beginnt gem. § 199 I Nr. 1, Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Pferderitt endete. Der Schluss des Jahres als fristauslösendes Ereignis ist mit Ablauf des 31.12.2019 erreicht. Fristbeginn ist damit gem. § 187 I Alt. 1 BGB der 01.01.2020, 0 Uhr. Fristende ist gem. §§ 188 II Alt. 1, 193 BGB mit Ablauf des 02.01.2023 erreicht. Am 02.06.2022 ist der Anspruch daher noch nicht verjährt und damit durchsetzbar.
c) Zwischenergebnis
Mit der Hauptforderung des K und der Gegenforderung der X liegen gegenseitige und gleichartige Forderungen und damit eine Aufrechnungslage vor.
3. Kein Aufrechnungsausschluss
In Betracht kommt hier allein der gesetzliche Aufrechnungsausschluss des § 393 BGB, wonach X mit eigenen Forderungen nicht gegen sie bestehende Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnen kann. Nachdem X hier jedoch bloß fahrlässig handelte (s.o.), ist eine Aufrechnungslage gegeben.
4. Zwischenergebnis
Daher erlöschen gem. § 389 BGB die Forderungen, soweit sie sich decken, d.h. dem K verbleibt ein Anspruch i.H.v. 6 €.
III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist (s.o.) so entstanden, dass K den Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe der alten Breze verlangen kann. Dergestalt ist der Anspruch auch durchsetzbar.
IV. Ergebnis
K hat demnach einen Anspruch gegen X auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 6 € gem. § 833 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe der alten Breze.
Anspruch des K gegen X auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz für die Breze aus § 823 I BGB
X hat fahrlässig Körper und Eigentum (sowie Besitz) des K verletzt. Mangels Rechtfertigungsgründen geschah dies auch widerrechtlich. Im Übrigen ergibt sich kein Unterschied zur obigen Prüfung.
Anspruch des K gegen L auf Ersatz für den Krug und Ersatz der Heilbehandlungskosten aus § 823 I BGB
I. Anspruch entstanden
1. Haftungsbegründung
a) Rechtsgutsverletzung
Im Schlüsselbeinbruch des K liegt eine Rechtsgutverletzung in Form einer Körperverletzung wie auch einer Gesundheitsschädigung vor. Das Zerbrechen des Kruges stellt eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzverletzung durch Zerstörung dar.
b) Handlung
In der Wegnahme des Kruges durch L liegt eine Handlung.
Hinweis: Möglich wäre es auch gewesen, an dieser Stelle – mit entsprechenden Konsequenzen für die (weitere) Prüfung – bzgl. der zwei Rechtsgutsverletzungen auf unterschiedliche Handlungen abzustellen.
c) Haftungsbegründende Kausalität
Fraglich ist, ob die Wegnahme durch L auch kausal für die Körper- und Eigentumsverletzung war. Hinsichtlich der Kausalität nach der Äquivalenztheorie bestehen insofern noch keine Zweifel. Zugleich bewegen sich die Geschehnisse sowohl hinsichtlich der Verletzung des K als auch der Zerstörung des Kruges nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, womit auch Kausalität nach der Adäquanztheorie zu bejahen ist. Hinsichtlich der Zerstörung des Kruges durch L ergeben sich zudem keine Bedenken hinsichtlich der Lehre vom Schutzzweck der Norm.
Zu klären ist aber noch, ob auch die Schlüsselbeinfraktur ausgelöst durch Stolpern des K – und damit durch diesen selbst – vom Schutzzweck der Norm erfasst ist und damit dem L noch zurechenbar ist oder ob dies eine bloße Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zulasten des K darstellt. Dies ist in Fällen wie dem vorliegenden der Fall, wenn durch die Verfolgung ein erhöhtes Risiko für die Rechtsgüter des Verfolgers geschaffen wurde und sich dieses herausforderungstypische Risiko auch im eingetreten Erfolg verwirklicht hat, der Verfolger sich durch das Verhalten des Verfolgten herausgefordert fühlte und dies auch durfte und der Verfolgte subjektiv damit rechnen musste, verfolgt zu werden.[10]
aa) Verwirklichung eines erhöhten Risikos
Dadurch, dass K schnell durch eine auf dem Festgelände wohl auch besonders dicht gedrängte Menschenmenge laufen musste, entstand K ein im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko höheres Risiko, Rechtsgutsverletzungen zu erleiden. Gerade dieses hat sich auch dadurch verwirklicht, dass K im schnellen Lauf und dichten Gedränge stolpert.
bb) Herausgefordert fühlen (dürfen)
Nachdem auf einem Kirchweihgelände üblicherweise zwar private Securitykräfte als auch die Polizei anwesend sind, diese aber gerade erst auf den Dieb aufmerksam gemacht werden müssten und durch diese zeitliche Zäsur der Dieb genügend Zeit hätte, in den Menschenmengen unterzutauchen oder sogar das Kirchweihgelände räumlich zu verlassen, war es dem K nicht zuzumuten, gerade bei einem Gegenstand von hohem Wert auf ein Einschreiten dieser Personen zu warten. Gerade auch in Anbetracht der §§ 227 ff. BGB, des § 127 I 1 StPO und insbesondere des § 859 II Alt. 2 BGB durfte K die Verfolgung mit der Aussicht auf Festhalten und Wiederbegründung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes durch Weg- bzw. Abnahme des Kruges aufnehmen. Hierzu hat sich K dann auch tatsächlich herausgefordert gefühlt.
cc) subjektives Element
Der Verfolgte L musste auch – insbesondere in Anbetracht der Werthaltigkeit des Kruges – damit rechnen, dass K die Verfolgung aufnimmt.
dd) Zwischenergebnis
Auch der Schlüsselbeinbruch war demnach vom Schutzzweck der Norm erfasst.
d) Verschulden
L hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt insgesamt außer Acht gelassen, er handelte daher fahrlässig.
e) Rechtswidrigkeit (+)
2. Haftungsausfüllung
a) Schadenspositionen
K verlangt von L die Übernahme der Heilbehandlungskosten i.H.v. 2.000 € sowie 5.000 € für den Krug.
b) Haftungsausfüllende Kausalität (+)
c) Art und Umfang des Schadensersatzes
Gem. § 249 II 1 Alt. 1 BGB kann K die Übernahme der angefallenen Heilbehandlungskosten i.H.v. 2.000 € verlangen.
Nachdem der Krug jedoch irreparabel zerstört wurde und es sich um das letzte existierende Exemplar handelt, scheiden hinsichtlich dessen sowohl Naturalrestitution gem. § 249 I BGB als auch Ersatz in Form von Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Betrags gem. § 249 II 1 Alt. 2 BGB (beides sog. Haftung auf das Integritätsinteresse) aus. An ihre Stelle tritt gem. § 251 I Alt. 1 BGB eine Entschädigung in Geld (sog. Haftung auf das Wertinteresse). Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen dem Wert, den das Vermögen des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis gehabt hätte, und dem Wert, den das Vermögen unter Berücksichtigung des schädigenden Ereignisses tatsächlich hat. L hat dem K daher den objektiven Wert des Kruges i.H.v. 3.000 € zu ersetzen. Ein etwaiges Affektionsinteresse in Form einer besonderen persönlichen Bindung des K an den Krug ist auch i.R.v. § 251 I BGB als Ersatz der Naturalrestitution nicht ersatzfähig.[11]
d) Mitverschulden
Ein Mitverschulden des K gem. § 254 I BGB kann hier weder im Abstellen des Kruges noch in der Aufnahme der Verfolgung gesehen werden. In beiden Fällen handelte K – trotz eventuellen Gedränges auf der Bergkirchweih – jedenfalls nicht abweichend von einem sorgfältigen Dritten und damit nicht fahrlässig.
II. Anspruch nicht erloschen/durchsetzbar (+)
III. Ergebnis
K hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.000 € gem. § 823 I BGB.
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[1] Siehe Sprau, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl. 2023, § 833 Rn. 17.
[2] Sprau (Fn. 2), § 833 Rn. 18.
[3] Eberl-Borges, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 2022, § 833 Rn. 30; Sprau (Fn. 2), § 833 Rn. 9.
[4] BT-Drs 14/8780, S. 21 re. Sp.
[5] Brand, in: Beck’scher Online-Großkommentar zum BGB, Stand: 1.3.2022, § 249 Rn. 69.
[6] Grüneberg, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 71; Höpfner, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, 2021, § 249 Rn. 144.
[7] Unproblematisch liegen hier die weiteren Voraussetzungen für eine Vorteilsausgleichung vor, siehe hierzu nur Grüneberg (Fn. 6), Vorb. v. § 249 Rn. 68 ff.
[8] = BGH NJW 1958, 1232.
[9] Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn. 279; Höpfner (Fn. 6), § 249 Rn. 145.
[10] Grüneberg (Fn. 7), Vorb. v. § 249 Rn. 43; Höpfner (Fn. 6), § 249 Rn. 49 ff.
[11] Grüneberg, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl. 2023, § 251 Rn. 10.