Liste der Verfahrensfragen
Eröffnung der Sitzung
Feststellung des Erscheinens
Feststellung des Nichterscheinens
Eröffnung der mündlichen Verhandlung
Erörterung des Sach- und Streitstandes
Zeugenbelehrung
Zeugenvernehmung
Zeugenvereidigung
Sachverständigenvereidigung
Antrag auf Sachverständigenvernehmung
Unterbrechung und Wiedereröffnung m. V.
Vertagung
Ruhen des Verfahrens
Ausschluss der Öffentlichkeit
Ablehnung des Richters
Ablehnung des Sachverständigen
Ablehnung des Urkundsbeamten
Ordnungsmittel bei Ausbleiben
Entscheidung nach Aktenlage bei Ausbleiben
Antrag auf Gutachten nach § 109 SGG
Die mündliche Verhandlung
1. Eröffnung
Die Sitzung der Kammer des Sozialgerichts vom heutigen Tage ist eröffnet.
2. Aufruf der Sache
Ich rufe auf die Sache XXX ./. YYY bzw.
Es kommt zum Aufruf die Sache XXX ./. YYY
3. Feststellung des Erscheinens
Es erscheint nach Aufruf der Sache XXX ./. YYY
a) der / die Kläger /-in persönlich
im Beistand von RA ………… mit Vollmacht, Akte Bl. ……
für den Kläger als Prozessbevollmächtigter RA ……………….. der/die Vollmacht überreicht, die zur Akte genommen wird /
im Beistand von ..…………….. ohne schriftliche Vollmacht;
(z. B. Ehemann o. ä.)
der /die Kläger /-in erklärt: Ich wünsche, dass………….. im heutigen Termin als mein Beistand auftritt.
b) für den / die Beklagte ……………………
mit Generalterminsvollmacht
Terminsvollmacht überreichend
c) als geladene Zeugen ………………………..
d) Herr / Frau Dolmetscher /-in ………… unter Berufung auf den beim Landgericht ……………….geleisteten Dolmetschereid
4. Protokoll
In dem Rechtstreit XXX ./. YYY erscheint nach Aufruf der Sache:
a) bis d) wie vor protokollieren
Ausbleiben eines Beteiligten
Es wird festgestellt, dass ……………………….. ordnungsgemäß mit Postzustellungs-urkunde am …………………..geladen worden ist und er /sie darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem / ihrem Ausbleiben auch ohne ihn / sie verhandelt und entschieden werden kann.
Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens:
Es wird festgestellt, dass das persönliche Erscheinen ………….gemäß § 111 Abs. 1 SGG angeordnet ist. Es wird festgestellt, dass……………… mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn / sie gemäß § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann.
Beschluss der Kammer normalerweise auf Aufhebung der AO des persönlichen Erscheinens oder im Ausnahmefall über Ordnungsgeld: dazu siehe unten Ziffer 23
Ausbleiben eines Zeugen:
Es wird festgestellt, dass der/die geladene Zeuge /-in ………………….zum heutigen Termin ordnungsgemäß mit PZU am ……………… geladen worden ist.
Bei Entschuldigung bzw. erkennbarem Nichtverschulden:
Es ergeht folgende Auflage: Dem / der Zeugen /-in wird aufgegeben, das Ausbleiben zum heutigen Termin gemäß § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 381 ZPO z. B. durch Vor-lage einer ärztlichen Bescheinigung genügend zu entschuldigen.
Ohne Entschuldigung:
Beschluss der Kammer über Ordnungsgeld: siehe unten Ziffer 23
5. Zeugenbelehrung (siehe unten Ziffer 11.1)
6. Eröffnung der mündlichen Verhandlung und Sachverhaltsvortrag
Ich eröffne die mündliche Verhandlung mit dem Vortrag des Sachverhalts. Es handelt sich um die am ……………. erhobene Klage ,….. pp.
Zusammenfassung des Problems
7. Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses
a) Stellungnahme des Klägers
b) Stellungnahme der Beklagten
c) Nachfragen beim Kläger, Replikmöglichkeit
d) Nachfragen beim Beklagten
e) Fragen der ehrenamtlichen Richter
f) Letzte Erklärungen der Beteiligten –> i.d.R. > h)
Ag) Beweisaufnahme: siehe unten oder
Ah) Anträge der Beteiligten und letzte Worterteilung
Ai) Neuer Beweisbeschluss und Vertagung: siehe unten
8. Protokoll der Erörterung
Der Sach- und Streitstand wird mit den Beteiligten erörtert.
Wenn erforderlich, genauer:
a) Der/ die Kläger /-in erklärt …………………………
Vorlesen und genehmigen lassen
b) Die Beklagte erklärt ……………………….
Vorlesen und genehmigen lassen
9. Anträge der Parteien
a) Der / die Kläger/ -in beantragt (vorformulieren) ………………..
vorgelesen und genehmigt
b) Die Beklagte beantragt …………………………
vorgelesen und genehmigt
Den Beteiligten wird noch einmal das Wort erteilt.
10. Schließung der mündlichen Verhandlung
Ich erkläre die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Ggfls: Im Anschluss an die Beratung wird das Urteil verkündet.
Urteilsverkündung: siehe unten
11. Beweisaufnahme
11.1. Zeugenvernehmung / -belehrung
Sie sollen hier als Zeuge vernommen werden. Das Thema, zu dem wir Sie heute hören wollen, ist Ihnen bekannt. Es geht um ………………….
Sie wissen auch, dass Sie bei dem, was Sie uns sagen, die Wahrheit sagen müssen. Sie können auch vereidigt werden. Eine unwahre Aussage ist mit einer hohen Strafe bedroht, auch wenn Sie nicht vereidigt werden. Wenn Sie etwas nicht genau wissen, oder nur vom Hörensagen wissen, sagen Sie dies also bitte.
Dann bitte ich Sie zunächst noch einmal draußen vor dem Sitzungssaal Platz zu nehmen.
Bei Verwandten:
Verlobte, Ehegatte, Großvater/-mutter, Vater / Mutter, (Halb-) Bruder / Schwester, Onkel, Stiefvater/-mutter, Schwägerin, Neffe, Tochter / Sohn, Schwiegersohn/ -tochter, Enkel, dessen Ehegatte
Da Sie mit dem/ der Kläger /-in verwandt sind, muss ich Sie, darauf aufmerksam machen, dass Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass Sie nicht aussagen müssen, wenn Sie dies nicht möchten. Wenn Sie aber aussagen wollen, müssen Sie die Wahrheit sagen. Die Tatsache, dass Sie mit dem/ der Kläger/ -in verwandt sind, schützt Sie dann nicht vor einer Strafe.
Dann bitte ich Sie zunächst noch einmal draußen vor dem Sitzungssaal Platz zu nehmen. Ich werde Sie dann fragen, sofern wir Sie hören wollen, ob Sie aussagen möchten.
Zeugenbelehrung (Forts.)
Bei Beamten und Geistlichen
Rechtsgrundlagen: (§§ 383 Abs. 1 Nr. 4 u. 6, 385 Abs. 2 ZPO / §§ 67, 68 BBG, §§ 37 BeamtStG, 46 HBG)
Da Sie Beamter / Geistlicher sind, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können. Das bedeutet, dass Sie nicht aussagen müssen, wenn Sie nicht von Ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Wenn Sie aber
von der Verschwiegenheit entbunden sind und aussagen wollen
(Geistlicher),
über eine Aussagegenehmigung Ihres Dienstvorgesetzten verfügen
(Beamter),
müssen Sie die Wahrheit sagen. Die Tatsache, dass Sie Beamter /Geistlicher sind, schützt Sie dann nicht vor einer Strafe. Sofern Sie von der Verschwiegenheit entbunden sind / eine Aussagegenehmigung besitzen, bedeutet dies, dass Sie vom Aussageverweigerungsrecht nicht mehr Gebrauch machen dürfen.
Dann bitte ich Sie zunächst noch einmal draußen vor dem Sitzungssaal Platz zunehmen.
Vereidigung: siehe unten
11.2. Protokoll der Zeugenvernehmung / -belehrung
Der / die anwesende Zeuge/ in wird/werden mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht, zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie die Bedeutung des Eides hingewiesen, und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen oder vorsätzlich unwahren uneidlichen Aussage belehrt.
Bei Verwandten der Zusatz:
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der/ die Zeugin ein Zeugnisverweige-rungsrecht hat.
Der / die Zeuge /-in ……… erklärt:
Ich will aussagen. / Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Bei Beamten der Zusatz:
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der/ die Zeugin ein Zeugnisverweige-rungsrecht hat, wenn er nicht durch Aussagegenehmigung seines / ihres Dienstherrn von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden ist.
11.3. Vernehmung zu Person und Sache
Es wird folgender Beschluss verkündet:
Der / die Zeuge /-in soll gehört werden.
Der / die Zeuge/ -in wird hereingebeten.
Ich mache Sie nochmals darauf aufmerksam, dass Sie die Wahrheit sagen müssen.
bei Verwandten
und dies auch dann gilt, wenn Sie hier aussagen möchten, obwohl Sie mit dem/ der Kläger/ -in verwandt sind. Bevor ich Sie frage, ob Sie aussagen wollen, müssen wir einige Fragen zu Ihrer Person stellen, die Sie in ebenfalls wahrheitsgemäß beantworten müssen.
Zeugenvernehmung in mündlichen Verhandlung (Forts.)
a) Zur Person
Sie heißen …………….
Ihr Alter in vollen Jahren ……………..
Ihr Beruf ……………
Ihre Adresse……………
bei Verwandten:
Wollen Sie aussagen?
Der / die Zeuge /-in ………….. erklärt:
Ich will aussagen. / mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
bei Beamten:
Der / die Zeuge /-in …………………überreicht die Aussagegenehmigung des/der ……. vom …….
erklärt, über keine Aussagegenehmigung zu verfügen und von seinem Recht zur Zeugnisverweigerung Gebrauch machen zu wollen.
b) Zur Sache
Darstellung des Beweisthemas
Fragen; Konfrontation mit anderen Aussagen u.a.
c) Schluss der Einvernahme
Protokoll der Aussage vorlesen und genehmigen lassen.
Vorgelesen und genehmigt.
Der / die Zeuge / -in bleibt unvereidigt.
Er / sie wird unbeeidigt entlassen.
bei Beeidigung: siehe unten
11.4. Schluss der Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Erörterung der Sache mit Beteiligten.
12. Zeugenvereidigung
Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Beteiligte haben auf sie keinen Einfluss, bei Antrag einer Partei auf Beeidigung also Ermessen des Gerichts mit Entscheidung ohne Begründung.
Voraussetzung der Entscheidung gemäß § 118 Abs. 2 SGG:
Gericht erachtet Eid im Hinblick auf Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreites für notwendig.
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Der / die Zeuge /-in wird beeidigt.
Eidesformel gemäß §§ 480, 481 ZPO
Das Gericht ist der Überzeugung, dass Ihre Vereidigung im Hinblick auf die Bedeutung Ihrer Aussage notwendig ist. Sie werden deshalb beeidigt. Sie wissen, dass eine unwahre Aussage unter Eid mit besonders hoher Strafe bedroht ist. Gemäß § 154 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird, wer vor Gericht falsch schwört, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bedenken Sie deshalb, ob Sie bei Ihrer Aussage bleiben wollen. Sie können den Eid mit und ohne religiöse Beteuerung leisten. Ich spreche Ihnen die Eidesformel einmal vor, und Sie antworten bitte, ob Sie mit oder ohne religiöse Beteuerung schwören wollen.
a) mit rel. Beteuerung:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, nach bestem
Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben.
Antworten Sie bitte:
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Zeugenvereidigung (Forts.)
b) ohne rel. Beteuerung:
Sie schwören, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen zu haben.
Antworten Sie bitte:
Ich schwöre es.
c) eidesgleiche Bekräftigung im Fall des § 484 ZPO:
Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben.
Antworten Sie bitte:
Ja.
Bei fremdsprachigen Zeugen: Eid in ihrer Sprache (§ 188 GVG)
Bei sprach- oder hörbehinderten Zeugen: Schreiben und Unterschreiben der Formel (§ 483 ZPO)
13. Sachverständigenvereidigung
Vereidigung vor oder nach Erstattung des Gutachtens möglich.
Rechtsgrundlage: § 410 ZPO. Sofern Sachverständiger allgemein vereidigt ist, genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. Diese kann im Gutachten erklärt werden. Falls nicht, erfolgt Beeidigung nur im Falle des § 118 Abs. 2 SGG, d. h. Notwendigkeit der Beeidigung.
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Der / die Sachverständige wird beeidigt.
Eidesformel gemäß §§ 410, 480, 481 ZPO
Das Gericht ist der Überzeugung, dass Ihre Vereidigung im Hinblick auf die Bedeutung Ihrer Aussage notwendig ist. Sie werden deshalb beeidigt. Sie wissen, dass eine unwahre Aussage unter Eid mit besonders hoher Strafe bedroht ist. Gemäß § 154 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird, wer vor Gericht falsch schwört, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bedenken Sie deshalb, ob Sie bei Ihrer Aussage bleiben wollen. Sie können den Eid mit und ohne religiöse Beteuerung leisten. Ich spreche Ihnen die Eidesformel einmal vor, und Sie antworten bitte, ob Sie mit oder ohne religiöse Beteuerung schwören wollen.
a) mit rel. Beteuerung:
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, das von Ihnen
erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben (oder zu erstatten).
Antworten Sie bitte:
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.
Sachverständigenvereidigung (Forts.)
b) ohne rel. Beteuerung:
Sie schwören, das von Ihnen erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben (oder zu erstatten).
Antworten Sie bitte:
Ich schwöre es.
c) eidesgleiche Bekräftigung im Fall des § 484 ZPO:
Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, das von Ihnen erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben (oder zu erstatten).
Antworten Sie bitte:
Ja.
14. Antrag auf Sachverständigenvernehmung
Persönliche Einvernahme eines Sachverständigen kann von Partei beantragt werden. Dazu BSG vom 05.05.1961, SOZR § 161 D 46, Nr. 160. Gericht muss nicht stattgeben, muss aber darauf eingehen. Stattgabe nur dann, wenn Vernehmung obj. der Aufklärung des Sachverhalts dient. Ablehnung des Antrags in Beschluss oder in den Gründen des Urteils. Besser Beschluss.
Protokoll (Beschluss nach Beratung der Kammer):
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Der Antrag des/der Klägers / Beklagten auf Vernehmung des Sachverständigen
Dr. ……………. zu seinem Gutachten vom …………..in der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Begründung:
Das Gutachten des Sachverständigen ………….. ist in seinen wesentlichen, rechtlich erheblichen Aussagen eindeutig. Es enthält keine Widersprüche. Die Abweichung bezüglich ………….. gegenüber dem Gutachten von Dr. ……………… allein kann nicht dazu führen, den Sachverständigen nochmals in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Eine solche Vernehmung trägt nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bei.
15. Unterbrechung der mündlichen Verhandlung
Unterbrechung, wenn Absicht besteht, weiter zu verhandeln, d. h. keine neue mündliche Verhandlung.
Protokoll:
Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Im Anschluss daran wird die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
Nach Pause:
Die mündliche Verhandlung wird fortgesetzt.
Z. B.: Beschl. und verkündet: Der Zeuge ……….. wird beeidigt.
16. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 121 SGG
Wiedereröffnung ist möglich nach Schließung der mdl. Vhdlg
(Ich erkläre die mündliche Verhandlung für geschlossen),
wenn
Sitzung noch nicht beendet und noch nicht verkündet ist
von Amts wegen als Ermessensentscheidung der Kammer
auf Antrag als Ermessensentscheidung ohne Begründung
Erwägungen im Protokoll kennzeichnen nach Beratung
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
Beschlossen und verkündet
Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
Begründung:
Nach Erwägung der Anträge der Parteien / des Antrags des / der Kl. / Bekl. erscheint es sinnvoll ………………
17. Vertagung nach § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO
Vertagung ist Verlegung des Termins und Bestimmung eines neuen in einem noch nicht beendeten Termin. Gemäß § 227 ZPO bedarf es erheblicher Gründe. Nicht erhebliche Gründe sind
Ausbleiben einer Partei, es sei denn ohne Verschulden
mangelnde Vorbereitg. einer Partei, ohne Entschuldigg.
das Einvernehmen der Parteien
Vertagung wird von der Kammer entschieden nach Beratung, z. B. in Verbindung mit Beweisbeschluss
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
Beschlossen und verkündet
1. Die mündliche Verhandlung wird vertagt
2. Es soll Beweis erhoben werden über …… / Es sollen weitere Unterlagen von Dr. …… eingeholt usw.
3. Neuer Termin zur Sitzung wird von Amts wegen anberaumt
Begründung ……………….
18. Ruhen des Verfahrens auf Antrag
Ruhen des Verf. ist anzuordnen, wenn beide Parteien und der /die notwendig Beigeladenen dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung zweckmäßig ist, z. B. wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen o. a. wichtigen Gründen, die glaubwürdig darzulegen sind. Element der Dispositions-freiheit der Beteiligten trotz Untersuchungsmaxime.
Grundlage: § 202 GG i.V.m. §§ 250, 251
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
1. Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet
2. Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt nicht vor zwei Monaten.
3. Den Beteiligten wird aufgegeben, dem Gericht Mitteilung zu machen über …….
Begründung: …………….
Außerhalb der mdl. Verhandlung und im Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) ist Anordnung des Ruhens auch durch Vorsitzenden möglich. Beschluss ist zu begründen (§ 142 II SGG), da durch Beschwerde anfechtbar (§ 252 ZPO), und Ablehnung der Anträge auf AO des Ruhens durch sofortige Beschwerde.
Ohne Antrag ist Anordnung möglich bei Nichterscheinen einer Partei (§ 251a Abs. 3 ZPO)
19. Ausschluss der Öffentlichkeit
Gemäß § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 172, 173 GVG kann die Öffentlichkeit ausge-schlossen werden, u.a.
wenn ein privates Geheimnis erörtert wird, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden,
wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutzwürdige Interessen verletzt würden,
wenn Personen unter 16 Jahren vernommen werden,
wenn Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für eine Partei von erheblichem Nachteil sein könnte.
Vor Entscheidung Erörterung mit Beteiligten. Dann zieht sich Gericht zur Beratung zurück.
Protokoll:
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Die Öffentlichkeit wird für die Durchführung der Verhandlung /während der Beweis-aufnahme in Sachen ……. /. ……ausgeschlossen.
Begründung:
In der Verhandlung / Beweisaufnahme über ………….. werden gesundheitliche / familiäre/ private Details des /der (Beteiligten) offengelegt, deren öffentliche Erörterung für den / die Beteiligten von erheblichem Nachteil sein können. In Abwägung mit dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass durch deren öffentlichen Erörterung schutzwürdige Belange der (Beteiligten) verletzt würden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
20. Ablehnung des Richters (Vorsitzende/r)
Ablehnungsgesuch kann gemäß §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 60 SGG auch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, wegen
— Befangenheit (§ 43 ZPO), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen,
— Befangenheit insb. wegen Zugehörigkeit des Richters zum Vorstand der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden (§ 60 Abs. 3 SGG)
—anderer gesetzlicher Ablehnungsgründe gemäß § 41 ZPO (Richter als Partei, Verwandtschaft, Mitwirkender u. a.)
wobei Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen ist und in mündlicher Verhandlung zusätzlich glaubhaft zu machen ist, dass
Ablehnungsgrund erst nach Verhandlung und Antragstellung entstanden oder bekanntgeworden ist (§ 44 Abs. 4 ZPO)
Protokoll:
Befangenheit
Der / die Kläger / -in/ Beklagte ersucht das Gericht, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen.
Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO
Der / die Kläger / -in/ Beklagte ersucht das Gericht, den Richter von der weiteren Ausübung des Richteramtes auszuschließen
Der/ die (Beteiligte) trägt zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs wie folgt vor:
beschlossen und verkündet
Die mündliche Verhandlung ist geschlossen.
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet derjenige Richter am SG, der im Geschäftsverteilungsplan hierfür berufen ist, bei fehlender Regelung der Vertreter des abgelehnten Richters gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
21. Ablehnung eines Dolmetschers oder Sachverständigen
Für das Gesuch einer Partei auf Ablehnung eines Dolmetsches gelten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 191 GVG, eines Sachverständigen gemäß § 118 Abs. 1 SGG, i.V.m. § 406 ZPO die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen, d.h. § 60 SGG.
Ablehnungsgesuch kann gemäß §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 60 SGG auch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, wegen
— Befangenheit (§ 43 ZPO), wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Dolmetschers / Sachverständigen zu rechtfertigen,
— Befangenheit insb. wegen Zugehörigkeit des Dolmetschers / Sachverständigen zum Vorstand der Körperschaft oder Anstalt des Öff. Rechts, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden (§ 60 Abs. 3 SGG)
— anderer gesetzlicher Ablehnungsgründe gem. § 41 ZPO
Es entscheidet das Gericht bzw. außerhalb der mündlichen Verhandlung der Richter, von dem der Dolmetscher / Sachverständige beigezogen wurde. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Protokoll (Beschluss nach Beratung der Kammer)
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Das Gesuch des/der Kläger(s) / Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen ………… / des Dolmetschers ………… wegen Befangenheit /oder auf Ausschließung des Sachverständigen …………. / des Dolmetschers ………. wird
Ablehnung wegen Befangenheit u.ä. (Forts.)
a) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der / die (Partei) das mit §§ 60 SGG, 42 ZPO gewährleistete Recht des Ablehnungsgesuchs missbräuchlich dazu nutzen will, das Verfahren hinauszuziehen und zu verschleppen. Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Dolmetschers / Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
b) als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der / die (Beteiligte) das mit §§ 60 SGG, 42 ZPO gewährleistete Recht des Ablehnungsgesuchs nicht erfolgreich in Anspruch nehmen kann, weil die vorgebrachten Tatsachen, nämlich, keinen der gesetzlichen Ablehnungsgründe ausfüllen bzw., weil die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
c) ist begründet.
Begründung:
Das Gesuch der /der (Beteiligten) auf Ablehnung/ Ausschließung des Sachverständigen …… / des Dolmetschers ………… ist zulässig und begründet. Der / die hat glaubhaft gemacht, dass ……………
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
22. Ablehnung des Urkundsbeamten
Für das Gesuch auf Ablehnung / Ausschließung des Urkundsbeamten gelten die Ausführungen unter 20.
Rechtsgrundlagen: §§ 49, 41 ff. ZPO
Protokoll (Beschluss nach Beratung der Kammer)
Die Kammer hat folgenden Beschluss gefasst:
beschlossen und verkündet
Das Gesuch des/der Klägers / Beklagten auf Ablehnung des Urkundsbeamten ………….. wegen Befangenheit /oder auf Ausschließung des Urkundsbeamten ………………… wird
a) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der / die (Partei) das mit §§ 60 SGG, 42 ZPO gewährleistete Recht des Ablehnungsgesuchs missbräuch-lich dazu nutzen will, das Verfahren hinauszuziehen und zu verschleppen. Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Urkundsbeamten zu rechtfertigen, sind nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
b) als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der (Partei) vorgebrachten Tatsachen, nämlich …, keinen der gesetzlichen Ablehnungsgründe ausfüllen bzw., weil die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.
c) ist begründet.
Begründung
23. Ordnungsmittel bei Nichterscheinen eines Zeugen / Sachverständigen/ eines Beteiligten, deren pers. Erscheinen angeordnet
Grundsätze
Sanktion gemäß §§ 380, 381 ZPO, bei Beteiligten § 111 SGG (Anordnung des pers. Erscheinens) i.V.m. § 141 III ZPO setzt ordnungsgemäße Ladung voraus. Als nicht erschienen gilt aber auch, wer
— in nicht vernehmungsfähigem Zustand erscheint,
— sich vor seiner Entlassung durch Gericht entfernt,
— sitzungspolizeiliche Entfernung schuldhaft herbeiführt.
— bei Beteiligten nicht bloßes Schweigen
Gericht muss (!) gegen nicht entschuldigt fehlende Zeugen Ordnungsmittel verhängen, darf davon nur absehen, wenn nur leichtes Verschulden vorliegt oder sich nachträglich herausstellt, dass Zeuge nicht benötigt wurde. Ist Fehlen des Verschuldens erkennbar, ist von Ordnungsmittel abzusehen.
Mindestmaß 5 € bis Höchstmaß 1.000 € Ordnungsgeld
Mindestmaß 1 Tag bis Höchstmaß 6 Tage Ordnungshaft
Keine Ordnungshaft bei Ausbleiben eines Beteiligten.
Bei Glaubhaftmachung, dass Ladung nicht rechtzeitig empfangen wurde, oder anderer Gründe der genügenden Entschuldigung ist Festsetzung von Ordnungsmitteln aufzuheben. (§ 381 I ZPO) Ein plausibler, nicht falsifizierter Entschuldigungs-grund genügt.
In Ladung muss auf Möglichkeit hingewiesen worden sein, dann kann beim Ausbleiben einer Partei nach Lage der Akten entschieden werden.
Protokoll über Ordnungsmittelbeschluss
Die Kammer hat beschlossen:
beschlossen und verkündet
Dem / der unter Hinweis auf die im Gesetz nach § 380 ZPO angedrohten Ordnungsmittel ordnungsgemäß zum heutigen Termin mit PZU geladenen Zeugen / Zeugin / Kläger (nur b) …………… wohnhaft …………, werden
a) die durch sein / ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (nicht bei Ausbleiben des Klägers/-in),
b) zugleich wird gegen ihn / sie ein Ordnungsgeld in Höhe von € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von …….Tagen
festgesetzt.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes (und der Ordnungshaft) wird / werden aufgehoben, wenn der / die Zeuge / Zeugin / glaubhaft macht, dass ihm / ihr die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt wird. Die Anzeigen und Gesuche des / der können zum Protokoll der Geschäftsstelle (oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten Termin) angebracht werden.
Begründung: …………………….
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Hessische Landes-sozialgericht statt. Die Beschwerde ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Gießen, Ostanlage 19, 35390 Gießen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Beschlossen und verkündet
Neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.
oder
Beschlossen und verkündet
Die mündliche Verhandlung wird eröffnet/ fortgesetzt.
24. Ausbleiben der Parteien und Entscheidung nach Aktenlage
Bleiben beide Parteien aus, kann das Gericht
nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung gem. § 110 SGG,
d. h
— rechtzeitiger Ladung (i.d.R. zwei Wochen vor Termin mit ZU)
— unter Hinweis auf Möglichkeit der E. nach Aktenlage
nach Aktenlage entscheiden. Dies impliziert die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, d. h. auch ohne Vortrag des Sach- und Streitstandes. Eine Verkündung ist unzulässig. Das Urteil wird zugestellt.
Ist nicht ordnungsgemäß geladen, ist mündliche Verhandlung zu vertagen, da sonst Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Bleibt nur eine Partei aus, kann sie vor mündlicher Verhandlung Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage stellen. Ist Rechtsstreit aber bereits nach mündlicher Verhandlung entscheidungsreif, darf nicht mehr nach Lage der Akte entschieden werden.
25. Verzicht auf Mangel ordnungsgemäßer Ladung eines Prozessbevollmächtigten
Die wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung ihres Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß geladene Partei kann auf die Rüge des Mangels verzichten.
Grundlage: §§ 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO
Protokoll:
Der/ die Kläger /-in erklärt:
Ich verzichte auf die Rüge des Mangels der ordnungsgemäßen Ladung meines/r Prozessbevollmächtigten.
27. Beschluss zum Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG
Protokoll:
Die Kammer hat beschlossen
beschlossen und verkündet
Dem Antrag des / der Kläger/-in, ein weiteres Gutachten des ……….. einzuholen, wird stattgegeben. Der Gutachter soll Stellung nehmen zu folgenden Fragen ……
Die Einholung des Gutachtens wird gemäß § 109 SGG davon abhängig gemacht, dass der / die Kläger /-in die voraussichtlichen Gutachtenskosten vorschießt. Der / die Kläger /-in trägt die gesamten Kosten der Begutachtung einschl. der Neben-kosten endgültig, falls das Gericht nicht anders entscheidet. Der Kostenvorschuss für die Einholung des Gutachtens des ………….. in Höhe von € ………. ist innerhalb von ….. Wochen an die Staatskasse zu überweisen:
Geht der angeforderte Vorschuss nicht in der gesetzten Frist ein, so wird das beantragte Gutachten nicht eingeholt und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Hier geht´s zurück zur Einführung in die Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung in der Sozialgerichtsbarkeit. Eine Liste der Zulässigkeitsfragen in dem Zusammenhang gibt es hier.