Skip to main content

Journal / Referendariat / Verwaltungsstation

Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung in der Sozialgerichtsbarkeit

Neben seiner Prüfertätigkeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung leitet Dr. Robert Horn, Richter am Sozialgericht, auch die Einführungs-AG für Referendare in der Verwaltungsstation. Sein Beitrag über die Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung soll Euch als Praxishilfe dienen.
  • Artikel teilen

Dezernatsarbeit ist in erster Linie Herbeiführung der Entscheidungsreife

Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung in der Sozialgerichtsbarkeit[1]

Der folgende Beitrag ist in mehrere Komplexe unterteilt:
I. Rechtliche Grundlagen der Dezernatsarbeit
II. Dezerntasbeschreibung
III. Die Tätigkeit des Richters

I. Rechtliche Grundlagen der Dezernatsarbeit

„Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen“ (§ 103 Satz 1 1. Halbsatz SGG). Dezernatsarbeit dient damit zum einen prinzipiell der Herstellung von Entscheidungsreife und zum anderen der Wahl der angemessenen Art und Rechtsform der Verfahrensbeendigung. § 106 SGG zeigt den Weg auf, wie das Gericht der Pflicht aus § 103 Satz 1 SGG, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nachkommt und stellt die Rechtsgrundlage für den Richter[2] dar, auf welcher die einzelnen Aufklärungsanordnungen erlassen werden.

Ist die Entscheidungsreife herbeigeführt, stellt sich die Frage, welche die dem Einzelfall angemessene Entscheidungsart unter dem Gesichtspunkt von Effizienz und Sachangemessenheit bei gleichzeitiger Herstellung materieller Gerechtigkeit zu wählen ist.

In Betracht kommen:

  • im Hauptsacheverfahren die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten sowie der Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) nach Anhörung der Beteiligten, auch ohne deren Einverständnis sowie schließlich die Entscheidung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung (§§ 124 Abs. 1, 125 SGG);
  • im Eilverfahren Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung (§§ 86 a, 86 b SGG) sowie Beschlüsse aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine Beweiserhebung ist auch im Eilverfahren zulässig und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts[3].

Bei der Auswahl der aufgezeigten Entscheidungsarten ist zu berücksichtigen, dass die Gerichtsbesetzung jeweils unterschiedlich ist. Soweit nicht der Richter als „Einzelrichter“, d. h. nicht in Kammerbesetzung entscheidet (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG), muss er unter dem Gesichtspunkt der Effizienz bedenken, dass die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung wie auch durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 124, 125 SGG) auch die Ladung und Anwesenheit zweier ehrenamtlicher Richter erfordert. Dagegen wirken bei Gerichtsbescheiden ehrenamtliche Richter nicht mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Es liegt auf der Hand, dass das Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung die zeitaufwändigste Art des Verfahrensabschlusses für den Richter und die Kammer ist. Außerdem ist hier der höchste Verwaltungsaufwand für die Serviceeinheiten (Ladungen, ggf. Reservierung von Sitzungssälen, Abrechnung mit den ehrenamtlichen Richtern). Im Übrigen handelt es sich dabei um den kostenintensivsten Verfahrensabschluss.

Möglichkeiten im Eilverfahren

Auch im Eilverfahren wird der Richter zu erwägen haben, ob eine mündliche Verhandlung mit dem Erfordernis der Ladung ehrenamtlicher Richter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) angezeigt ist; bei Beschlüssen ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter ohnehin nicht mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit ein Richter zur Entscheidung eines Eilrechtsstreits die Durchführung einer Beweisaufnahme für erforderlich hält, wird er ebenfalls zu überlegen haben, wie der entscheidende Spruchkörper besetzt sein muss. Aus § 117 SGG, wonach das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung erhebt, folgt, dass grundsätzlich auch durch mündliche Verhandlung entschieden werden muss, d. h. dann in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG). Wenn ausnahmsweise das Gericht gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG „in geeigneten Fällen“ „bereits vor der mündlichen Verhandlung“ Beweis erhebt, folgt aus Wortlaut und Sinn der Regelung, dass dieser Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung nachzufolgen hat. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt[4].

II. Dezernatsbeschreibung

Regelmäßig übernimmt ein Richter bei Übertragung eines Dezernats auch eine Anzahl von Altfällen. Hier wird – ohne dass die Dienstaufsicht sich zu belastbaren Angaben bewegen lassen dürfte – vorausgesetzt, dass die Zahl der übernommenen und erledigten Fälle insgesamt dem unteren unausgesprochen erwarteten Erledigungspensum des erstinstanzlichen Richters pro Jahr entspricht. Die Streuung reicht von drei bis fünf Jahre alten Verfahren bis hin zum Gegenwartseingang. Zielsetzung muss nun der Abbau der Altverfahren sein um idealerweise nicht auf „Halde“ arbeiten zu müssen, keinen unnötigen Aktenumlauf durch Wiedervorlagen zu verursachen und – wichtig für den Berufseinsteiger – sich durch aktuelles Handeln die Freude an der richterlichen Tätigkeit und den Prozessbeteiligten das Vertrauen in die befriedende Funktion der dritten Gewalt zu bewahren.

III. Die Tätigkeit des Richters

Unabhängig davon, ob der Richter sein erstes Dezernat in der Sozialgerichtsbarkeit übernimmt, das Dezernat wechselt oder durch Umverteilung der Geschäfte innerhalb des Gerichts (vgl. § 21 e Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GVG) zusätzliche Altverfahren übernimmt, muss er sich zunächst einen Überblick über den Verfahrensbestand und die Neuzugänge verschaffen. Sinn und Zweck dessen ist weniger, die zu entscheidenden materiellen Rechtsfragen bereits jetzt zu klären als vielmehr die Entscheidung über die Auswahl und Reihenfolge der Bearbeitung zu treffen. Es bietet sich an, dass der Bestand umgehend aufgelistet und nach Jahrgängen getrennt betrachtet wird.

Nicht effizient ist es, auf die vom Vorgänger verfügten Wiedervorlagen zu warten. Dessen Wiedervorlagen sind nach seiner eigenen Arbeitsweise und eigenen individuellen Gesichtspunkten bestimmt worden. Wie akribisch der Richter die Akten beim ersten Durchgang durchgeht und in welchem Umfang er sich unmittelbar mit den Problemkreisen befasst, hängt nicht zuletzt von der Zahl der übernommenen Verfahren ab.

Auswahlmöglichkeiten des Richters

Dezernatsarbeit ist in erster Linie – hierauf wurde eingangs bereits hingewiesen – Herbeiführung der Entscheidungsreife, damit die Streitsachen möglichst effektiv erledigt werden können. Grundsätzlich hat der Richter die Auswahl,

  • in welcher zeitlichen Reihenfolge er die Streitsachen zur Entscheidung oder sonstigen Beendigung bringt,
  • welche Entscheidungsform er wählt, um möglichst schnell und effizient zur Verfahrensbeendigung zu gelangen.

Bezüglich der zeitlichen Reihenfolge sind dem Verfasser in knapp 30 Dienstjahren im Kern drei grundlegende Auswahlmethoden begegnet:

  • Vorgehen nur nach Zeitpunkt der Klageerhebung,
  • Zufallsauswahl (damit ist das Vorgehen nach Kriterien, die den Prozessbeteiligten nicht zugänglich oder nicht nachvollziehbar sind, zu verstehen) sowie
  • eine Mischform, bestimmt nach zeitlichem Eingang und Sachkriterien.

Auswahlmethode „zeitliche Reihenfolge“

Die Auswahlmethode „Zufall“ ist objektiv nicht sachdienlich und kann daher nicht weiterverfolgt werden. Der beiden anderen Methoden dürfte sich jeder Richter, auch der Verfasser, im Laufe seiner Dienstzeit schon bedient haben. Die Auswahl in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs stellt nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Dienstaufsichtsbeschwerden einen unangreifbaren Gerechtigkeitsmaßstab dar und fördert das wichtige Ziel des Abbaus von Altverfahren. Dieser Bearbeitungsmaßstab dürfte auch angezeigt sein, wenn der Richter ein Dezernat übernimmt, das wenige Verfahren hat, die älter als etwa zwei Jahre alt sind. Wenn der Richter dann nicht übermäßig durch die Bearbeitung von Eilverfahren[5] belastet ist, ist der zeitliche Eingang der geeignete grundsätzliche Auswahlmaßstab.

Auswahlmethode „Mischverfahren“

Allerdings kann es durch Dezernatswechsel oder Umverteilungen innerhalb des Gerichts immer wieder zu Verwerfungen in Bezug auf die Anzahl der abzuarbeitenden Altverfahren kommen. Deshalb ist die Methode Mischverfahren die erfahrungsgemäß geeignetste. Bei Übernahme ist zu differenzieren nach Alter und nach weiteren Auswahlkriterien. Unabhängig von der Richtzahl, die sich der Richter zur Eigenkontrolle und zur Motivation für die monatliche Erledigung setzt, ist ein gewisser Anteil von Altverfahren unvermeidbar.

So könnte das eigen definierte Ziel lauten, einen Dezernatsbestand zu erreichen, in dem sich nur noch bis zu zwei Jahre alte Streitsachen befinden. Danach richtet sich der jährliche Abbau der älteren Verfahren. Idealerweise gelingt es, die Neuzugänge nicht zu zukünftigen Altbeständen werden zu lassen und die Eilverfahren daneben zeitgerecht zu erledigen. Es bietet sich deshalb an, die Neuzugänge sogleich nach „einfachen Erledigungsmethoden“ oder – damit zusammenhängend – nach umgehender Entscheidungsreife durchzuarbeiten. Dies gilt auch für den Altverfahrensbestand außerhalb der Fixjahrgänge, d. h. der bestimmt zu erledigenden Jahrgänge[6].

Sofort oder innerhalb des laufenden Geschäftsjahres können, weil inhaltlich einfach gelagert, erledigt werden:

  • fehlende örtliche Zuständigkeit. Ist das SG örtlich unzuständig, muss es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen durch Beschluss an das örtlich zuständige SG verweisen. Der Beschluss kann gemäß § 98 Satz 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist für das SG, an das verwiesen worden ist, bindend.
  • fehlende sachliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in § 8 SGG geregelt.
  • Klagen, bei denen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.[7]
  • Klagegegenstände, für die es eine ständige Kammerrechtsprechung gibt oder die ähnliche Probleme, wie vielleicht vor kurzem entschiedene Streitverfahren aufweisen. Beispiel: Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird ein Fall abschließend bearbeitet, in dem es um die Frage geht, ob die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Er eröffnet dem Leistungsträger keinen Beurteilungsspielraum. Die sachgerechte Bestimmung der im Einzelfall zu prüfenden Angemessenheit zum Bedarfszeitpunkt hat im Rahmen eines schlüssigen Konzepts die reale Lage auf dem maßgebenden örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Weiterhin wird die Angemessenheit bestimmt durch den Wohnstandard, der Leistungsberechtigten zuzubilligen ist. Maßstab sind Unterkünfte, die in Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen.[8] Sinnvollerweise überprüft der Richter die bei Aktenübernahme erstellte Dezernatsliste auf vergleichbare Verfahren und zieht diese vor.
  • Des Weiteren zählen zu dieser Gruppe Verfahren, bei denen ständig Schriftsätze eingehen, die den Fall verworrener machen, bis hin zu sogenannten querulatorischen Klagen.[9] Je schneller hier entschieden wird, umso mehr Arbeit in der Zukunft wird erspart.
  • Schließlich sollten Verfahren, bei denen im Laufe der Zeit eine Veränderung des Klagegegenstandes droht, in der Bearbeitung vorgezogen werden.

Dies können nur Beispiele sein. Bei der Bestimmung der Vorzugskriterien verbleibt selbstverständlich Spielraum für jeden Richter, eigene Kriterien zu entwickeln. In jedem Fall besteht eine enge Wechselwirkung zwischen sachlichen Auswahlkriterien einerseits und der Wahl der Erledigungsart andererseits. Dies führt zu dem Problem der Wahl der der Streitsache angemessenen Entscheidungsform.

Wahl der angemessenen Entscheidungsform

Die Wahlmöglichkeiten wurden bereits dargestellt. Ersichtlich sind die Streitverfahren, die bei der skizzierten Mischmethode nach Sachkriterien vorgezogen und das Dezernat quantitativ entlasten sollen, nicht zum Kammertermin zwecks Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geeignet. Hier bietet sich vielmehr der Gerichtsbescheid an, dessen Einzelheiten in § 105 SGG geregelt sind. Manch eine Gerichtsbescheidsanfrage, die zudem mit einem rechtlichen Hinweis verbunden ist, führt zur unstreitigen Erledigung des Verfahrens.

Insgesamt sollte der Richter immer so viele Gerichtsbescheidsfälle mit durchgeführter Anhörung im Dezernat haben, dass damit die selbst gesetzte monatliche Erledigungszahl ohne Weiteres erreicht werden kann, falls andere Erledigungsarten nicht ausreichen. Streitsachen, die demgegenüber rechtlich schwierig sind, weil ein Sachverhalt komplex ist und der Beurteilung unter zahlreichen rechtlichen Kriterien bedarf wie der angeführte Fall zur Frage der Rechtmäßigkeit des schlüssigen Konzepts, eignen sich nicht für den Gerichtsbescheid, sondern zur Entscheidung nach § 124 Abs. 1 SGG auf Grund mündlicher Verhandlung oder mit Einverständnis der Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).

Auch hier sollte stets eine Anzahl von Fällen im Dezernat vorhanden sein, bei denen der Richter vorsorglich das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt hat. Oft fällt eine für die mündliche Verhandlung terminierte Sache so kurzfristig aus, dass die entstehende Lücke im Sitzungsplan nur mit einem solchen Verfahren – die ehrenamtlichen Richter wirken hier mit – gefüllt werden kann.

Streitsachen, deren Sachverhalt noch der Klärung bedarf oder bei denen keine klaren Anträge gestellt sind, erfordern demgegenüber eine Erörterung mit den Beteiligten. Diese kann im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer oder auch in einem Erörterungstermin (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) vor dem Vorsitzenden erfolgen. Welche dieser gesetzlich vorgesehenen Erörterungsformen gewählt wird, hängt in erster Linie damit zusammen, in welchem Stadium der Entscheidungsreife sich eine Streitsache befindet und ob von den Möglichkeiten des § 106 Abs. 3 Ziffern 2 – 6 SGG bereits Gebrauch gemacht ist oder ob diese Handlungsmöglichkeiten im Einzelfall als nicht geeignet eingestuft werden.

Herbeiführung der Entscheidungsreife

Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife sind die in § 106 SGG genannten Möglichkeiten einzusetzen, falls die Mittel des § 104 SGG, die schriftsätzliche Darlegung des Beteiligtenstandpunktes, vom Vorsitzenden als nicht ausreichend zur Aufbereitung des Prozessstoffes angesehen werden. Ob der Vorsitzende nun sofort einen Erörterungstermin anberaumt (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) oder zunächst nach den Ziffern 1 – 5 vorgeht, liegt in seiner eigenverantwortlichen Entscheidungsfreiheit.

Der Verfasser selbst setzt auf umfassende sachliche Vorbereitung der Erörterung mit den Beteiligten und arbeitet mit Aufklärungsverfügungen, holt im Zweifelsfall Auskünfte ein und ordnet im Bedarfsfall die Vorlage von Urkunden an. Dies spart im Vergleich zu einem Erörterungstermin Zeit, weil die Angelegenheit durch vorbereitende Verfügungen oder auch Telefongespräche oft ebenso geklärt werden kann.

Manche dieser Maßnahmen führt bereits eine unstreitige Erledigung vor Durchführung eines ins Auge gefassten Erörterungstermins herbei. Ist dies nicht der Fall, kann jedenfalls auf Grundlage der bisher durchgeführten Aufklärung das Beteiligtenvorbringen im Termin besser eingeschätzt und sein Gehalt zutreffender beurteilt werden. Der Verfasser geht regelmäßig mit einem Konzept in den Erörterungstermin, um die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen vorher abzuklären. Möglicherweise folgt hieraus bereits ein fundierter und rechtlich gut begründbarer Vergleichsvorschlag, den der Vorsitzende gerade in den ersten Jahren seiner richterlichen Tätigkeit nicht immer in der aktuellen Situation parat hat.

Nicht zuletzt dokumentiert ein solches Konzept die größere Souveränität des Richters und befähigt zu größerer Überzeugungskraft entweder bei dem Zureden zur Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG) oder dem Abringen eines Zugeständnisses durch die Beklagtenseite, die dann im Wege des § 101 SGG prozessual eingekleidet werden kann. Im Übrigen kann so häufig doch noch ein Vergleich zustande kommen, der die Beteiligten ihr Gesicht wahren lässt. In schwierigen Fällen hat es sich als sinnvoll erwiesen, vor dem Erörterungstermin telefonischen Kontakt mit beiden (!) Beteiligten aufzunehmen, um Informationen zu erhalten, die jeweils in Gegenwart der Gegenseite so nicht gegeben würden. Der Umfang der Vergleichsbereitschaft kann vorher ausgelotet werden, wenn die Motive und Hintergründe, die zum Streit[10] geführt haben, bekannt sind. Der Vorsitzende kann die Verhandlungstaktik danach ausrichten und tritt den Beteiligten im Termin nicht als eine Art weiterer wenn auch vielleicht zunächst neutraler Gegner entgegen.

Der Verfasser erinnert sich z. B. an ein Eilverfahren, das die Kürzung von Leistungen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II betraf und dessen rechtlicher und tatsächlicher Hintergrund höchst kompliziert und undurchsichtig dargelegt wurde. In diesem Fall war es sinnvoll, telefonischen Kontakt mit den Beteiligten aufzunehmen, um näheres über den Hintergrund und die jeweilige Zielsetzung zu erfahren. Mit zunehmender rechtlicher Durchdringung wurde es dann möglich, jedem Beteiligten die negativen Folgen einer streitigen Entscheidung des Gerichts aus seiner Sicht zu verdeutlichen.

In solchen Fällen sollte bedacht werden, dass die Beteiligten zunächst versuchen herauszufinden, ob dem Richter daran gelegen ist, die Arbeit des Absetzens einer Entscheidung zu vermeiden. Gelangen sie zu einer derartigen Erkenntnis, hat der Richter das Gesetz des Handelns jedenfalls ein Stück weit aus der Hand gegeben. Demzufolge sollte der Richter immer entscheidungsfreudig auftreten. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte kam es in dem Beispiel zur Anberaumung eines Erörterungstermins mit dem allseits gewünschten Ziel des Abschlusses eines Vergleiches. Vor dem Termin hatte der Verfasser selbstverständlich die Behördenakten durchgearbeitet. Wichtig war ferner, dass in dem Erörterungstermin alle Beteiligten erschienen. So war jedem verdeutlicht, dass der Richter Wert auf seine Anwesenheit legt, ihm also zuhören wollte.

Vorgehen des Richters bestimmt sich je nach Ziel

Beginnt der Richter den Erörterungstermin mit einem Sachbericht, so merken die Beteiligten, wie gut er auf die Streitsache vorbereitet ist. Das weitere Vorgehen wird von dem Ziel bestimmt, das der Richter mit dem Termin erreichen will. Als wichtig für eine unstreitige Erledigung hat sich herausgestellt, dass der Richter den Beteiligten zwar Gelegenheit zur Darlegung ihres jeweiligen Standpunktes gibt und ihnen auch zuhört, dass er ihnen aber auch Grenzen bei der Abarbeitung ihrer oft angestauten Verärgerungen setzt.

Dem Setzen solcher Grenzen und auch dem Fortführen der Diskussion auf das anvisierte Ziel hinaus, dient das Abstandhalten des Richters. Voraussetzung hierfür ist, dass er den Prozessstoff beherrscht und dies durch Fragen und Korrektur der Beteiligtenäußerungen zu erkennen gibt. Förderlich sind hier auch Äußerlichkeiten wie die Wahl eines Sitzungssaales als Gesprächsort, wo der Richter den Streitbeteiligten „entrückt“ sitzt. Umgekehrt sind aber auch Fälle denkbar, bei denen die Wahl des Beratungszimmers zum Führen eines „Roundtable-Gespräches“ der Streitsache angemessen erscheint. Auch das Tragen der Robe in Fällen, in denen die Beteiligten untereinander zerstritten oder einer der Beteiligten besonders „hartleibig“ ist, hat sich als nützlich erwiesen, um die Funktion des Richters in dem Gespräch zu unterstreichen.

Der Richter sollte sich immer darüber im Klaren sein, dass es zwar objektive Grenzen für die Bereitschaft der Beteiligten zu einer unstreitigen Verfahrensbeendigung gibt, ausschlaggebend aber regelmäßig das eigene Verhalten im Termin ist. Schließlich müssen für eine unstreitige Verfahrensbeendigung geeignete Fälle angesetzt werden. Sinnlos ist es, einen Erörterungstermin in einer Streitsache mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung anzusetzen, in der der Kläger oder die Behörde eine Musterentscheidung haben will.

Ob der Richter Anträge stellen lässt und in welchem Stadium des Termins, ob er die Erörterung unterbricht, um den Beteiligten Gelegenheit zur Aussprache untereinander oder mit dem eigenen Bevollmächtigten zu geben, muss er von Fall zu Fall entscheiden.

In dem genannten Beispielsfall unterbrach der Verfasser nach ca. zwei Stunden die Erörterung und gab zu erkennen, dass er den Termin beenden und eine streitige Entscheidung herbeiführen würde, wenn nicht innerhalb kürzester Zeit Einvernehmen über den Vergleichsinhalt herrsche. Der Verfasser bat die Beteiligten, ihn in seinem Dienstzimmer anzurufen, wenn der Termin mit dem einen oder anderen Ziel fortgeführt werden könne. Kurze Zeit später wurde dann der Vergleich geschlossen.

Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme

In vielen Fällen reicht die Einholung von Auskünften gemäß § 106 Abs. 3 Ziff. 3 SGG nicht zur Sachverhaltsklärung aus, so dass eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Es versteht sich von selbst, dass auch Beweis durch Urkunden oder amtliche Auskünfte eingeholt werden kann. Das BVerwG[11] hat entschieden, das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verbiete es nicht, auch ohne Zustimmung der Beteiligten amtliche Auskünfte, die in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden seien, im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen und zu würdigen. Sofern diese Beweismittel, die die Zeit des Richters im geringeren Umfang beanspruchen, erschöpft sind, muss eine zeitaufwändigere Beweisaufnahme durch Augenscheineinnahme, Zeugen- oder Beteiligtenvernehmung erfolgen.

Die Beweisaufnahme dient anderen Zielen als der Erörterungstermin und bedarf daher auch einer anderen Vorbereitung. Wichtig ist die hinreichende rechtliche Vorbereitung, damit im Termin entschieden werden kann, worauf es konkret ankommt. Es hat sich als häufig sinnvoll erwiesen, die Beweisaufnahme schon in der Ladung mit einem Erörterungstermin zu verbinden. Da zunächst die Beweisaufnahme durchgeführt wird, hat der Richter während dieser genügend Gelegenheit, auf Motive und Zielsetzungen der Beteiligten sowie Hinweise auf eine vergleichsweise Beendigung der Streitsache zu achten.

Ablauf des Termins

Der Verfasser beginnt den Termin regelmäßig mit einem Sachbericht und legt vor Eintritt in die Beweisaufnahme dar, welche Punkte geklärt werden müssen und weshalb dies der Fall ist. Der Umfang des Aufzeigens der in dem Einzelfall erkennbar gewordenen rechtlichen Alternativen, je nach Beweisergebnis zu erwarten, hängt von der Vertrautheit der im Termin Anwesenden mit der Rechtsmaterie ab. Der Termin ist nach § 116 SGG parteiöffentlich. Es kann angezeigt sein, im Einverständnis mit den Beteiligten weiteren Personen, die an der Aufklärung mitwirken können, die Teilnahme zu gestatten. Dies sollte im Protokoll festgehalten werden. Wenn nur ein Ehepartner Grundstückseigentümer und Kläger ist, etwa in Fällen der §§ 93 f. SGB XII, ist oft die Teilnahme des anderen Ehepartners sinnvoll, um anschließend Vergleichsmöglichkeiten zu besprechen. Ob der Richter selbst die Teilnahme für sinnvoll hält und den Beteiligten das Einverständnis nahelegt, muss adhoc und nach dem Eindruck und der Einschätzung der Erschienen entschieden werden.[12]

Bei der Abfassung des Protokolls sind unbedingt die §§ 160 und 162 ZPO[13] zu beachten. Was nach § 162 ZPO abgespielt und genehmigt werden muss und worauf die Beteiligten verzichten können, muss der noch nicht so erfahrene Richter sich vor dem Termin genau einprägen. Am Besten erstellt sich der Richter bei der Vorbereitung der Beweisaufnahme anhand der Verfahrensvorschriften ein Ablaufschema, das psychologisch Sicherheit im Auftreten und beim Diktieren gewährleistet. Der Richter sollte nie vergessen, dass er unter ständiger Beobachtung durch die Beteiligten steht, mit denen er – vor allem bei Rechtsanwälten und Behördenvertretern – auch in zukünftigen Verfahren zusammentreffen kann und wird.

Stellungnahme der Beteiligten

Sobald die Beweisaufnahme geschlossen ist und die Beteiligten auf ein Abspielen des Bandmitschnittes verzichtet haben, erhalten sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie der Richter diese Äußerungen strukturiert, hängt vom Übergang in die Erörterung der Sach- und Rechtslage ab. In bestimmten Fällen ist die Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erforderlich. In diesem Stadium spätestens sollte vom Richter, falls keine Verfahrensbeendigung erzielt wird, das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG eingeholt werden.

Weiterführende Materialien

Anknüpfend an den Beitrag finden sich hier weiterführende Themen zur Verhandlungsführung und Dezernatsarbeit:

Liste der Verfahrensfragen

Liste der Zulässigkeitsfragen

_______________________________________________________________________________________________

[1] Die nachfolgenden Ausführungen gelten weit überwiegend auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Richterbund Hessen hat eine Assessorenmappe – Wissenswertes zum Berufseinstieg in der Hessischen Justiz – im Umfang von 100 Seiten vorgelegt. Die Informationen für die Sozialgerichtsbarkeit umfassen allerdings nur ca. 3 Seiten, die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist überhaupt nicht erfasst. Die Mappe findet sich unter www.richterbund-hessen.de.

[2] Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante entsprechend der geltenden Gesetzesfassung verwendet.

[3] Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b Rdnr. 16 a.

[4] Roller in: Lüdtke/Berchtold, SGG, 6. Auflage 2021, § 103 Rdnr. 9 – 11.

[5] Diese sind vorrangig im Bereich des SGB II und SGB XII anzusiedeln.

[6] In der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt ein Erlass des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts, dass für Streitverfahren, die seit mehr als 3 Jahren anhängig sind, eine „Meldepflicht“ besteht. Dies bedeutet, dass Verfahren, die vor dem 01.01.2017 anhängig waren, ab 01.01.2020 grundsätzlich der Meldepflicht unterliegen.

[7] Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51 Rdnr. 16 – 19.

[8] Berlit in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage 2021, Rdnr. 81 m.w.N.

[9] Im SGB XII-Dezernat des Verfassers waren innerhalb von vier Jahren mehr als 800 Klagen eines Klägers eingegangen.

[10] Nicht unbedingt zu dem Rechtsstreit.

[11] Beschluss vom 31.07.1986 – 9 B 71/85 (Kassel), NJW 1986, 3221; ähnlich HLSG, Urteil vom 18.02.2000, L 10 AL 1170/95 zur Verwendung eines Urteils des Landgerichts in Form eines Urkundenbeweises nach §§ 128 Abs. 1, 118 SGG i. V. m. §§ 315 ff. ZPO.

[12] Es empfiehlt sich in das Protokoll etwa folgenden Passus aufzunehmen: „Ich wünsche, dass meine hier anwesende Ehefrau/mein hier anwesender Ehemann als mein Beistand im Termin auftritt“.

[13] § 122 SGG verweist auf die §§ 159 bis 165 ZPO.

Weitere Artikel

Überblick über die Verwaltungsstation

Dieser Beitrag soll euch einen allgemeinen Überblick über die Verwaltungsstation und die Möglichkeiten, die sich dort für euch bieten, schaffen.

Liste der Zulässigkeitsfragen

Ergänzend zum Einführungstext in die Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung in der Sozialgerichtsbarkeit findet ihr hier eine Liste der Zulässigkeitsfragen.

Liste der Verfahrensfragen

Ergänzend zum Einführungstext in die Dezernatsarbeit und Verhandlungsführung in der Sozialgerichtsbarkeit findet ihr hier eine Liste der wichtigen Verfahrensfragen in einer musterhaften Vorformulierung als Praxishilfe.