Skip to main content

Die Urteilsklausur (Zivilrecht)

Die Aufgabenstellung einer anzufertigenden Klausur besteht regelmäßig in der Anfertigung einer Gerichtsentscheidung, wobei dem Kandidaten üblicherweise die Anfertigung eines Urteil abverlangt wird. Dieses folgt dabei einem logischen Aufbaugerüst, das im Nachfolgenden dargestellt werden soll.
  • Artikel teilen

In Einzelfällen sind im Tenor weitere Entscheidungen zu treffen.

Das Relationsgutachten und die Urteilsklausur im Rahmen der zivilrechtlichen Klausur im juristischen Vorbereitungsdienst

Teil 1: Das Relationsgutachten

Teil 2: Die Urteilsklausur

Eine generelle Übersicht mit allen Infos zum Referendariat findest du hier:

Übersicht Referendariat

Die Anfertigung einer Urteilsklausur

Die Aufgabenstellung einer anzufertigenden Klausur besteht regelmäßig (wenn auch nicht zwingend) in der Anfertigung einer Gerichtsentscheidung, wobei damit dem Kandidaten üblicherweise die Anfertigung eines Urteil abverlangt wird. Dieses folgt dabei einem logischen Aufbaugerüst, das im Nachfolgenden dargestellt werden soll.42

I. Das Rubrum
Das Rubrum findet sich auf der ersten Seite des Urteils und besteht neben der Angabe des Aktenzeichens aus der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“, dem erkennenden Gericht, den Parteibezeichnungen nebst Anschriften und ihren Prozessbevollmächtigen, dem Spruchkörper sowie dem Namen des Richters mit dessen Dienstbezeichnung sowie dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung.

1. Im namen des Volkes
Nachdem das aus dem Aktenstück zu entnehmende Aktenzeichen links oben auf der Seite wiedergegeben worden ist, ist dem Urteil als aller erstes „Im Namen des Volkes – Urteil“43 voranzustellen. Damit wird kundgetan, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht, wie es in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG grundgesetzlich verankert ist.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Urteilsinhalt nun auch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Volkes entspricht. Der Richter ist mit seiner Entscheidung nämlich ausschließlich an das Gesetz gebunden (Art. 97 Abs. 1 GG).44

2. Parteien
Sodann wird die Phrase „In dem Rechtsstreit“ – und zwar wie die Eingangsformel zentriert – aufgeführt.45 Danach folgt unmittelbar die klägerische Partei mit deren Anschrift. Darunter wird die Partei in ihrer Funktion als Kläger – eingerückt – dargestellt und wiederum darunter der Prozessbevollmächtigte benannt. Beispiel:

Kommt den Parteien eine weitere Parteirolle zu, z.B. Widerkläger oder Berufungskläger, ist dies ebenfalls kenntlich zu machen.

3. Das erkennende Gericht
Damit auch transparent wird, wer was wann und wo entschieden hat, schließt sich den Parteibezeichnungen sodann folgende beispielhafte Phrase an:
„hat das Amtsgericht Bremen durch den Richter am Amtsgericht Dr. Meier auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2012 für Recht erkannt:“

Dabei ist zwingend darauf zu achten, welcher Spruchkörper (Landgericht, Amtsgericht) entscheidet. Entscheidet z.B. eine Zivilkammer in Bremen, so müssen in diesem Fall alle drei Richter nebst ihren jeweiligen Dienstbezeichnungen mit aufgeführt werden:

„hat das Landgericht Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Meier, den Richter am Landgericht Müller und den Richter am Landgericht Schreiner auf die mündliche Verhandlung vom 02.05.2012 für Recht erkannt:“

II. Der Entscheidungstenor
Sodann folgen mit dem Entscheidungstenor die Hauptsacheentscheidung, die Kostenentscheidung46 sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.47
Gerade im Rahmen des Hauptsachetenors passieren häufige, aber vermeidbare Fehler.

So darf der Tenor nie lauten: „Der Klage wird stattgegeben“, denn dieser Tenor wäre nicht vollstreckbar. Der Referendar muss unbedingt darauf achten, dass der Tenor so konkret formuliert wird, dass dieser durch einen Gerichtsvollzieher auch vollstreckt wer- den kann.

Bei einer Leistungsklage müsste es demnach beispielhaft heißen: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € zu zahlen. Bekommt der Kläger nur einen Teil zugesprochen, darf nicht vergessen werden, den übrigen, nicht zugesprochenen Teil abzuweisen: „Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 9.000,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Andernfalls ist über 1.000,- € noch nicht abschließend entschieden worden, diese hängen dann sozusagen in der Luft. Bei einem Herausgabetenor muss die herauszugebende Sache so konkret wie möglich bezeichnet werden: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Pkw Honda Civic, amtliches Kennzeichen HB- HB 000 mit der Fahrgestellnr.: 012345 herauszugeben.“ Zur Kontrolle, ob der Tenor den Anforderungen einer Vollstreckung genügt, muss man sich einfach gedanklich in die Rolle des Gerichtsvollziehers begeben.

Heißt es z.B. in einem Urteil: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Fernseher der Marke Sony herauszugeben“, muss man sich fragen, was man macht, wenn man als Gerichtsvollzieher die Schuldnerwohnung mit drei TV-Geräten der Marke Sony betritt. Es wird einem nicht möglich sein, den richtigen wegzunehmen, so dass der Tenor nicht hinreichend genug bestimmt ist. Es ist also die Gerätenummer, besser noch die Bildschirmgröße und die Art des Fernsehers mit aufzunehmen: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Flachbildfernseher der Marke Sony, Bildschirmdiagonale 55 Zoll, Gerätenummer: 012345 herauszugeben“.

Nun erschließt sich auch, warum der Gerichtsvollzieher mit dem falschen Tenor: „Der Klage wird stattgegeben“ nichts anfangen kann.48 Dagegen wird bei einem Unterliegen natürlich mit: „Die Klage wird abgewiesen“ richtig tenoriert, weil der Kläger nichts bekommt, also auch nichts wegzunehmen ist. In Einzelfällen sind im Tenor weitere Entscheidungen zu treffen, z.B. Zulassung der Berufung oder Revision, Einräumung einer Räumungsfrist etc.

III. Der Tatbestand
Der Tatbestand49 gleicht nahezu vollständig dem Sachbericht der Relation. Er sollte mit einem prägnanten Einleitungssatz beginnen. Er enthält also zunächst das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, ggf. die klägerische Rechtsansicht, die Anträge, das streitige Beklagtenvorbringen, ggf. die Rechtsansicht des Beklagten und die Prozessgeschichte. Der Tatbestand unterscheidet sich nur insofern von dem Sachbericht einer Relation, als dass der Informationsgehalt in einem Sachbericht weitreichender ist, als der in einem Tatbestand.

Der Tatbestand in einem Urteil beschränkt sich auf die Wiedergabe derjenigen Tatsachen, die für die Urteilsfindung wesentlich waren. Der Sachbericht gibt dagegen auch Randgeschehnisse und solche Tatsachen wieder, die für die Entscheidung selbst ohne Belang sind.50

IV. Die Entscheidungsgründe

1. Aufbau und Urteilsstil
Nach dem Urteilstatbestand folgt mit den Entscheidungsgründen die Begründung, die den Urteilsspruch tragen soll. Obsiegt der Kläger z.B. ganz, können die Entscheidungsgründe mit dem Satz: „Die Klage ist zulässig und begründet“ eingeleitet werden. Bekommt der Kläger mit dem Urteil von den geforderten 1.000,- € nur 950,- € zugesprochen, wird regelmäßig wie folgt eingeleitet: „Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet“.

Bekommt der Kläger von den eingeklagten 1.000,- € nur 600,- €, kann mit den Entscheidungsgründen wie folgt begonnen werden: „Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet“. Verliert der Kläger letztendlich lautet es: „Die zulässige Klage ist unbegründet“. Ist die eingereichte Klage unzulässig, heißt es: „Die Klage ist bereits unzulässig“.

Der Aufbau der Entscheidungsgründe beginnt mit der Zulässigkeitsprüfung (soweit problematisch) folgt dann mit der (materiellen) Begründetheitsprüfung und schließt mit der Begründung zu den Nebenentscheidungen (soweit problematisch) ab.

Finden sich keine zu erörternden Probleme zur Zulässigkeit der Klage, werden nun die materiellen Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Diese sind zwingend im Urteilsstil darzustellen. Der Referendar muss sich zwingen, den Urteilsstil einzuhalten, und muss darauf achten, auch später nicht in den gewohnten Gutachtenstil zurückzufallen.

Wird das klägerische Begehren von mehreren Anspruchsgrundlagen getragen, braucht und darf nur eine aufgezeigt werden. Jede darüber hinaus gehende Begründung mit weiteren Anspruchsgrundlagen ist überflüssig. Solche werden nur in einem Gutachten dargestellt, nicht aber in einem Urteil. Der Richter wird die Anspruchsgrundlage heranziehen, die am einfachsten aufzuzeigen ist. Dies bietet mehrere Vorteile.

Kann z.B. das Urteil51 bereits mit einem vertraglichen Schadensersatzanspruch52 begründet werden, braucht eine Beweisaufnahme zum Verschulden nicht erfolgen, wenn die Widerlegung eines solchen vom Beklagten nicht dargelegt ist. Denn das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch die mit der Vernehmung von Zeugen verbundenen Kosten.53

Ebenso wenig braucht sich der Verfasser auch im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht mit einem solchen Prüfungspunkt zu beschäftigen. Es genügt die Angabe, dass ein vermutetes Verschulden vorliegt, welches auch nicht widerlegt ist.

Einfache Anspruchsgrundlagen schaffen zudem auch Transparenz für die nicht rechtskundigen und nicht vertretenden Parteien, denn nicht selten können mit unkomplizierten Anspruchsgrundlagen bürgernähere Begründungen erfolgen, als mit rechtsdogmatisch komplizierten und für den Laien nicht verständlichen Tatbestandsvoraussetzungen.

Verliert der Kläger allerdings den Rechtsstreit, muss jede in Betracht kommende Anspruchsgrundlage systematisch durchgeprüft und schließlich abgelehnt werden.54 Im Urteil ist aber nur das TB-Merkmal zu nennen, an dem die AGL scheitert. Die Entscheidungsgründe können dann mit den Worten: „Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu“ eingeleitet werden.

Man kann sich zu der Einhaltung des Urteilsstils dadurch zwingen, indem Sätze mit „denn“, „weil“ oder „deshalb“ gebildet werden. Musste man im Gutachtenstil Sätze regelmäßig im Konjunktiv beginnen (Der K könnte einen Anspruch gegen B aus einem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben), verbietet sich eine solche Einleitung in einem Urteil, weil erst das Ergebnis dargestellt und dieses dann begründet werden muss.

Es muss also heißen: „Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag ge- mäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.“ Nun sind im Folgenden die unproblematischen Tatbestandsvoraussetzungen kurz darzustellen, und vertiefter auf die streitigen näher einzugehen. „Unstreitig haben die Parteien am 01.04.2012 einen Darlehensvertrag geschlossen, aus dem der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig, denn…“ Sodann folgt die nähere Begründung, warum das Gericht meint, dass die Fälligkeit eingetreten ist, wenn dies ein Problem des Falles war, z.B. die Würdigung von Zeugen zur mündlichen Vereinbarung eines Rückzahlungstermins.

Die Definition von Tatbestandsmerkmalen erfolgt in einem Urteil auch nur, wenn um diese gestritten wird. Unproblematisches muss nicht definiert werden.

2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung schließt sich der jeweils streitigen Tatsache an, es folgt also keine komprimierte Beweiswürdigung im Ganzen. Im Urteil darf auch nicht – wie in einer Relation – mit einer Beweisfrage eingeleitet werden.55 Ist z.B. ein Darlehensvertrag unstreitig geschlossen worden, im Weiteren aber streitig, ob der Beklagte das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt hat, könnte es wie folgt in den Entscheidungsgründen heißen:

„Die Parteien haben am 15.02.2012 einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB) über 100,- € geschlossen. Dem Kläger steht aber kein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Beklagten zu, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte das Darlehen am 10.04.2012 in bar an den Kläger zurückgezahlt und demgemäß erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB).

Die Zeugin Meier hat dazu ausgesagt, dass sie bei der Geldübergabe zugegen gewesen sei, weil sie den Beklagten vom Flughafen abgeholt habe. Dieser habe dort zufällig den Kläger getroffen, der ihn auf die vor einigen Wochen geliehenen 100,- € angesprochen habe. Die Zeugin habe unmittelbar neben dem Kläger gestanden, und gesehen, wie dieser einen 100,- € Schein aus seiner Geldbörse genommen und dem Kläger gegeben habe.“ Die Zeugenaussage soll dabei nicht im Ganzen zusammengefasst wiederholend dargestellt werden.

Denn am Ende des Tatbestandes wird schließlich darauf hingewiesen, dass eine Zeugenvernehmung stattgefunden hat, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird. Demnach würde eine Zusammenfassung eine reine und damit überflüssige Wiederholung darstellen. Vielmehr muss sich der Richter, und damit der Klausurbearbeiter, mit denjenigen Angaben auseinandersetzen, die die tatbestandsausfüllende Norm betreffen.

Wenn also die Zeugenaussage für die Tatsache der Rückzahlung des Darlehensbetrages gewürdigt wird, dann muss eben zunächst auf dieses konkrete Übergabegeschehen abgestellt werden. Was der Zeuge sonst noch alles zu einem nicht relevanten Geschehen berichtet, braucht demnach nicht wiedergegeben zu werden, mit Ausnahme solcher Angaben, die die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen untermauern.

Denn nur wenn der Richter dem Zeugen auch glaubt, ist der Beweis geführt. Das kann wie folgt lauten: „Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Diese ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.56 Insbesondere konnte die Zeugin ihre Angaben mit Detailwissen untermauern, indem sie weiter bekundete, dass der Beklagte sich den 100,- € Schein unmittelbar vor der Übergabe noch aus dem Geldautomaten gezogen habe, weswegen er sich anschließend nochmals Geld habe ziehen müssen“.

Systematisch sind jetzt alle Zeugenaussagen derjenigen Zeugen zu würdigen, die für die beweisbelastete Partei ausgesagt haben.57 In der Klausursituation wird häufig ein Sitzungsprotokoll Aktenbestandteil sein, das protokollierte Zeugenaussagen enthält. Sicherlich ist es dann schwierig, eine Beweiswürdigung vorzunehmen, wenn man doch an der (fiktiven) Hauptverhandlung nicht mitgewirkt hat, sich also keinen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen konnte.

Allerdings ist diese Situation nicht praxisfremd. Durch Zeugenvernehmungen im Wege der Rechtshilfe oder aber durch einen Dezernatswechsel nach einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme, werden auch an den Tatrichter solche Anforderungen gestellt. Gelangt man nach dieser Würdigung schon zu der festen Überzeugung, dass die behauptete(n) Tatsache(n) nicht richtig ist bzw. sind, der Beweis also nicht geführt ist, braucht man auf die Gegenzeugen mit keinem Wort mehr einzugehen.

Denn wenn eine zu beweisende Tatsache schon nicht bewiesen ist, bedarf es keines Gegenbeweises mehr. Nur wenn der Richter bzw. Klausurbearbeiter durch die Zeugenaussage von der Richtigkeit der jeweiligen Behauptung überzeugt, oder aber noch nicht fest davon überzeugt ist, dass die Tatsachen nicht bewiesen sind, ist eine Würdigung der von den Gegenzeugen getätigten Aussagen vorzunehmen.

Denn ist der Beweis erst einmal erbracht, könnte er durch die Gegenzeugen erschüttert werden. Kann das Gericht den Sachverhalt in der Beweisaufnahme nicht aufklären, weil z.B. kein Zeuge eine zuverlässige Aussage tätigt, tritt für die beweisbelastete Partei Beweisfälligkeit ein.

Neben dem Zeugenbeweis sollen natürlich die weiteren Beweismittel, nämlich Sachverständige, Inaugenscheinnahme, Parteivernehmung und der Urkundsbeweis nicht unterschlagen werden. Liegt über die bestrittene Rückzahlung eines Darlehens eine Quittung vor, deren Echtheit nicht bestritten ist, ist die Beweiswürdigung einfach:

„Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag auch bezahlt.“

Dies ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von dem Kläger unterschriebenen Quittung, deren Echtheit unbestritten ist, und in der der Erhalt von 100,- € bestätigt wird.“58

3. Die Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen finden sich im Tenor selbst, und zwar immer nach dem Hauptsachetenor, die Rechtsgrundlage hierfür ist immer am Ende der Entscheidungsgründe kurz wiederzugeben.
Der letzte Satz im Urteil lautet also z.B.:

„Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO“ oder aber auch:
„Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.“ Diese brauchen regelmäßig nicht begründet zu werden, es sei denn es stellen sich dort bestimmte Problembereiche; typischerweise im Falle einer Teilerledigung und damit einer Entscheidung nach § 91a ZPO.

Fazit
Das Relationsgutachten bereitet – z.B. – ein Urteil vor. Nach Abschluss des Relationsgutachtens sind also alle Grundlagen für das in der Praxis nunmehr anzufertigende Urteil geschaffen. Das erleichtert die Absetzung des Urteils in erheblichem Maße. Tatsächlich verhält es sich so, dass in der Praxis wohl kaum jemand die Zeit dafür hat, ein solches Gutachten zu erstellen.

Jedoch wird die Relationstechnik jedenfalls gedanklich – und meist – unbewusst bei der Urteilsabsetzung angewandt, so dass sie eine wichtige Rolle nicht nur für die Arbeitserleichterung, sondern auch für das Verständnis und nicht zuletzt bei der richtigen Entscheidungsfindung spielt. Der Ausbildungsabschnitt über das Relationsgutachten sollte von daher nicht unterschätzt werden.

Der in der universitären Ausbildung erlernte Gutachtenstil bleibt für die Anfertigung eines Relationsgutachtens relevant, der Urteilsstil muss für die gerichtlichen Entscheidungsentwürfe neu hinzutrainiert werden. Das oberste Gebot ist auch hier das Verständnis, d.h., dass bei Aufbau- oder Darstellungsproblemen der verständlicheren Darstellungsweise der Vorzug zu geben ist. Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen dem Leser eine nachvollziehbare und logische Wiedergabe des rechtlichen Gedankenweges aufzeigen. Systematische Brüche sind auch hier zu vermeiden.

von Dr. Schröder, veröffentlicht in RefGuide 3. Auflage (2014)

Fußnoten:
1 Aber auch das Erfordernis eines rechtlichen Hinweises z.B., kann das Ergebnis eines Relationsgutachtens sein.
2 Ob eine Relationsklausur als Pflichtklausur für das 2. Staatsexamen gestellt wird, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Bremen wird eine solche nicht gestellt, aber durchaus noch als zu bewertende Übungsklausur eingesetzt.

42 Die folgende Darstellung kann auf Grund der vielfältigen möglichen Fallgestaltungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, sondern dient lediglich als Einsteighilfe. Zur Verständniserleichterung bietet es sich an, ein Urteil beim Lesen bereitzulegen, um Vergleiche ziehen zu können.
43 Dabei ist je nach Bundesland das „Urteil“ dem „Im Namen des Volkes“ oberhalb voran-, oder unterhalb nachzustellen, oder nach manchen Auffassungen sogar ganz wegzulassen. Zwingend ist die Darstellung einer besonderen Urteilsform z.B. wenn es sich um ein Versäumnis-, oder Anerkenntnisurteil handelt. Dann muss ein solches ebenso bezeichnet werden.
44 Derartige Ausführungen sind selbstverständlich weder in einem Urteilsentwurf noch in einer Urteilsklausur zu machen.
45 Unsauber wäre es, hier von „In Sachen“ zu sprechen.
46 Vgl. §§ 91 ff. ZPO.
47 Vgl. §§ 708 ff. ZPO, hierzu ausführlich im Beitrag des Verfassers: Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit in einem zivilgerichtlichen Gutachten, in: Iurratio 2011, S. 158 ff.
48 Bei einem Entscheidungsvorschlag in einer Relation ist dies natürlich anders, weil es sich eben nur um einen Vorschlag, nicht aber um einen Tenor handelt.
49 Der Tatbestand kann (muss aber nicht) in den Fällen des § 313a und § 313b ZPO wegelassen werden, wobei hier unbedingt auf die Aufgabenstellung zu achten ist, weil es vorkommen kann, dass diese eine Tatbestandsdarstellung zwingend vorschreibt.
50 Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
51 Angenommen wird ein Obsiegen der klägerischen Partei.
52 Anstelle mit eines auch einschlägigen deliktischen Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB z.B.
53 Reisekosten, Lohnausfall etc.
54 Dabei ist eine Reihenfolge, wie aus der universitären Ausbildung bekannt, nach vertraglichen,
quasivertraglichen, EBV, bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen zu wählen, aber auch hier im Urteilsstil darzustellen.
55 Ist bewiesen, dass…
56 Eine in Urteilen nicht selten verwandte Floskel, die nicht unbedingt jedem Richter zusagt. M.E. kann sie aber ruhig Verwendung finden, wenn sie mit weiteren Tatsachen untermauert wird, und nicht alleine im Raum stehen bleibt.
57 Von daher muss der Bearbeiter mit den Beweislastregeln vertraut sein, insbesondere mit Beweiserleichterungen, Beweislastumkehrungen oder auch nur mit der sekundären Darlegungs- und Behauptungslast, die an der Beweislast selbst gerade nichts ändert.
58 Bestreitet der Kläger allerdings die Echtheit der Urkunde, muss im Wege eines Sachverständigenbeweises die Urheberschaft geklärt werden.

Kennt ihr schon diese Angebote von uns?

Finde alles, was du über das Referendariat wissen solltest im REF50, unserem Magazin für Referendare: Kompakt und verständlich gibt es hier alle Informationen zu Planung, Examensvorbereitung, Arbeitgebern, Karrierechancen, Berufsfeldern und Vielem mehr!

REF50-Magazin

Arbeitssuche leicht gemacht!

Werde Teil des iurratio-Talentpools: Registriere dich und finde deinen zukünftigen Arbeitgeber, der voll und ganz zu dir passt, oder lass dich von deinem Wunscharbeitgeber kontaktieren in nur wenigen Schritten! Zur Registrierung geht´s hier

iurratio-Talentpool

Die besten Arbeitgeber für die Anwaltsstation!

Du suchst noch nach einem passenden Arbeitgeber für deine Anwaltsstation? Hier sind einige Vorschläge für dich:
Arbeitgeber für Referendare

Weitere Artikel

Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zivilrecht

Grundsätzlich endet jedes zivilgerichtliche Urteil nach der Hauptsacheentscheidung und nach der Kostenentscheidung mit einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Diese von Amts wegen zu treffende Entscheidung erfolgt wegen der Regelung des § 704 ZPO.

Das Relationsgutachten im Rahmen der zivilrechtlichen Klausur im juristischen Vorbereitungsdienst

Die Relationstechnik stellt in der gerichtlichen Praxis ein Instrument dar, mit dem der Richter im Zuge eines Subsumtionsprozesses den Prozessstoff fallrelevant ordnet, auswertet und schließlich zu einer Entscheidung gelangt, die im Ergebnis häufig mit einem Urteil oder Beschluss verkündet wird.

Die Säumnis im erstinstanzlichen Zivilprozess

Die Säumnis im erstinstanzlichen Zivilprozess

Nachfolgend soll ein grober Überblick darüber verschafft werden, welche Fristen unbedingt zu beachten sind, um nachteilige Folgen für die säumige Partei zu vermeiden.