Skip to main content

Journal / Studium / Allgemeines und Aktuelles

Rechte und Pflichten für Praktikanten

Pro Jahr absolvieren in Deutschland Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mehr als eine Million Praktika. Aufgrund des starken Anstiegs von Praktikumsverhältnissen beleuchtet dieser Beitrag die Rechte und Pflichten, die damit für Praktikanten einhergehen.
  • Artikel teilen
Rechte und Pflichten für Praktikanten

A. Einleitung

*1Pro Jahr absolvieren in Deutschland Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mehr als eine Million Praktika. Der starke Anstieg von Praktikumsverhältnissen in den letzten Jahrzehnten hat dafür gesorgt, dass diese jungen Persönlichkeiten heutzutage zutreffend als „Generation Praktikum“ bezeichnet werden.

Die Rechte und Pflichten von Praktikanten*2 können unter dem Oberbegriff „Praktikumsrecht“ zusammengefasst werden.*3 Zwar bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen für Praktikanten.*4 Nach Ansicht des Verfassers betrifft das Praktikumsrecht alle Praktikanten, welche eine befristete Ausbildung und Tätigkeit in einem Betrieb absolvieren, sowie auch die Praktikumsgeber.

Das Praktikumsrecht wird bis heute geprägt durch höchstrichterliche Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie durch das Berufsbildungsrecht. Schon in seinem Urteil vom 19.06.1974 unterscheidet das BAG, ob das Praktikum vor oder nach dem Studium, als freiwilliges Praktikum während der Schul- oder Hochschulzeit oder als verpflichtendes Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung stattfindet.*5

B. Begriff und Arten

Praktikant ist, wer ohne Arbeitnehmer oder Auszubildender i.S.v. § 1 Abs. 2 BBiG zu sein, aufgrund eines Praktikumsvertrags zur Vorbereitung auf seinen Hauptberuf in einem zeitlich begrenzten betrieblichen Ausbildungsverhältnis steht, welches Teil einer geordneten beruflichen Grundausbildung ist.*6

Der Praktikant erstrebt eine Ausbildung, die zwar nicht auf eine abgeschlossene Fachausbildung gerichtet ist, bei der jedoch der Praktikant praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Arbeitsgebiet sammeln soll.*7 Vom Arbeitsverhältnis unterscheidet sich das Praktikumsverhältnis dadurch, dass es nicht primär um den Austausch von Arbeitskraft und Entgelt geht, sondern um den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen.

Zu unterscheiden sind zwei Hauptarten von Praktikumsverhältnissen. Entweder haben Praktika einen Schul- oder Hochschulbezug oder es handelt sich um freiwillige Praktika, bei denen der Schul oder Hochschulbezug fehlt. Zu differenzieren ist bei diesen beiden unterschiedlichen Praktikumsarten zwischen dem Schülerpraktikum und dem Studierendenpraktikum.

I. Verpflichtendes Schüler- oder Studierendenpraktikum

Jeder Schüler hat während seiner Schulzeit mindestens ein Schülerpraktikum zu absolvieren. In den jeweiligen Bundesländern regeln Erlasse und Richtlinien Art und Umfang eines solchen verpflichtenden Praktikums. Zweck eines Schülerpraktikums sind Erziehung und Unterricht sowie die Einsichtnahme in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben.*9

Das BAG hat in zwei Urteilen entschieden, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG), welches Auszubildenden besondere Schutzrechte einräumt, nicht anwendbar ist, wenn das Praktikum integrierter Bestandteil einer Schulausbildung ist.*10 Durch ein verpflichtendes Schülerpraktikum wird kein Ausbildungsverhältnis i.S.d. Berufsbildungsgesetzes begründet, welches als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Dem ist nach Meinung des Verfassers zuzustimmen. Ebenfalls hat das BAG in seinem Urteil vom 19.06.1974 entschieden, dass das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung auf Praktikumsverhältnisse zwischen Unternehmen und Studierenden findet, wenn Studienordnungen der Fachbereiche von Hochschulen ein Pflichtpraktikum während des Studiums als Voraussetzung für einen erfolgreichen Studienabschluss vorschreiben.*11

Das BAG führte weiter aus, dass daher ein Berufsausbildungsverhältnis i.S.d. BBiG immer dann nicht vorliegt, wenn und soweit die betreff ende Ausbildung Bestandteil einer Universitäts-, sonstigen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ist.*12 Der Verfasser vertritt dazu eine entgegenstehende Meinung für das verpflichtende Studierendenpraktikum.

In § 26 BBiG ist geregelt, dass für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde bzw. es sich um eine Berufsausbildung handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG anwendbar sind. Dann handelt es sich um ein sog. „Anderes Vertragsverhältnis“ i.S.d. BBiG. Zwar steht bei verpflichtenden Praktikumsverhältnissen mit Hochschulbezug grundsätzlich der Ausbildungsgedanke im Vordergrund, also das Lernen an sich und nicht die Arbeitsleistung des Praktikanten.*13

Folglich handelt es sich bei einem solchen Praktikumsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 611 BGB. Durch den privatrechtlichen Praktikumsvertrag entsteht aber zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsgeber ein privates Rechtsverhältnis, wodurch, wenn auch befristet, ein Ausbildungs- und Tätigkeitsverhältnis begründet wird.

Nach Ansicht des Verfassers entsteht für die beiden Vertragsparteien bei jedem Praktikumsvertrag ein „Anderes Vertragsverhältnis“ nach § 26 BBiG, so dass auch für das verpflichtende Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG Anwendung finden müssen.*14

II. Freiwilliges Schüler- oder Studierendenpraktikum

Handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum eines Schülers, z.B. in den Ferien, und nicht um eine im Betrieb stattfindende verpflichtende Schulveranstaltung, bei der ein Lehrer als Verantwortlicher der Schule für die Leitung und Durchführung des Praktikums bestimmt ist, ist § 26 BBiG anwendbar.

Ein solches freiwilliges Schülerpraktikum ist somit ein „Anderes Vertragsverhältnis“ i.S.d. BBiG, auf das die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG anwendbar sind.*15 Das bedeutet., dass für ein freiwilliges Schülerpraktikum die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze gelten. Dasselbe gilt für ein freiwilliges Studierendenpraktikum.

Ein solches Praktikum hat keinerlei Beziehung zur Hochschule, weil es ja gerade nicht durch eine Studienordnung vorgeschrieben und somit nicht verpflichtend ist. Viele Studierende absolvieren aber gerade deshalb freiwillige Praktika während der Studienzeit, um ihre Chancen für einen erfolgreichen Eintritt in das Berufsleben zu erhöhen.

Insofern handelt es sich auch bei dem freiwilligen Studierendenpraktikum um ein „Anderes Vertragsverhältnis“ i.S.d. § 26 BBiG, so dass auch auf ein solches freiwilliges Studierendenpraktikum die §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG anwendbar sind.

III. Vorpraktikum oder Nachpraktikum

Inzwischen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch Praktikumsverhältnisse üblich, die vor oder nach Abschluss eines Studiums vertraglich vereinbart werden. Beim Vorpraktikum kann es sich entweder um ein freiwilliges oder verpflichtendes Praktikum handeln.

Verpflichtend ist ein Vorpraktikum, wenn der Fachbereich der jeweiligen Hochschule dieses Praktikum vor Aufnahme des Studiums vorschreibt.*16 Allerdings ist zu beachten, dass derjenige, der verpflichtend vor seiner Ausbildung ein Praktikum zu absolvieren hat, noch nicht an der Hochschule immatrikuliert ist, also kein Angehöriger der Hochschule ist.

Deshalb ist diese Art der Verpflichtung zu einem Praktikum rechtlich anders zu beurteilen als ein verpflichtendes Studierendenpraktikum, wenn Studierende durch ihre Immatrikulation bereits Angehörige der Hochschule sind. Denn erst durch eine bestehende Immatrikulation entsteht der Hochschulbezug. „Rechtlich anders“ bedeutet, dass der zukünftige Student völlig frei entscheiden kann, ob er das Vorpraktikum absolviert oder nicht.

Absolviert er es nicht, kann er „nur“ das spezielle Studium nicht beginnen, für das das Praktikum als Vorpraktikum vorgeschrieben ist. Es obliegt also seiner freien Entscheidung, dies zu tun oder zu lassen. Das verpflichtende Studierendenpraktikum ist aber in die bereits begonnene studentische Ausbildung eingebettet und ein notwendiger Ausbildungsschritt, ohne den das bereits begonnene Studium nicht erfolgreich beendet werden kann.

Insofern besteht für den Studenten nach Aufnahme des Studiums eben nicht mehr die freie Entscheidung, das in der Studienordnung vorgeschriebene Praktikum zu absolvieren oder nicht. Desweiteren ist der Student bei einem Vorpraktikum noch nicht an der Hochschule immatrikuliert und somit kein Angehöriger der Hochschule. Folglich finden auf das verpflichtende wie das freiwillige Vorpraktikum über das „Andere Vertragsverhältnis“ nach § 26 BBiG auch die §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG Anwendung, also auch die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze.

In einzelnen Branchen, z.B. in der Medienbranche, sind Praktika nach erfolgreichem Studienabschluss üblich, bevor zwischen dem Praktikumsgeber und dem Praktikanten ein wirksamer Arbeitsvertrag begründet wird, wobei die Dauer eines solchen Praktikums bis zu einem Jahr betragen kann.*17 Nach erfolgreichem Studienabschluss ist derjenige, der ein Praktikum absolviert, nicht mehr Angehöriger einer Hochschule.

Insofern handelt es sich auch beim Nachpraktikum um ein „Anderes Vertragsverhältnis“ i.S.d. § 26 BBiG. Auf ein solches Vertragsverhältnis zwischen Praktikant und Praktikumsgeber nach Studienabschluss sind folglich wiederum die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG anwendbar und somit erneut die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze.

C. RECHTE DES PRAKTIKANTEN

Aus dem zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsgeber abgeschlossenen Praktikumsvertrag ergeben sich vielfältige Rechte des Praktikanten.

I. Recht auf Ausbildung und Beschäftigung

Ausbildung und auch Beschäftigung sind insgesamt das bedeutendste Recht, welches der Praktikant gegenüber dem Praktikumsgeber während der Zeit, für das das Praktikum vereinbart ist, fordern kann. Es handelt sich um eines der beiden Hauptrechte des Praktikanten.

Haben Praktikant und Praktikumsgeber einen wirksamen Praktikumsvertrag geschlossen, besteht für den Praktikumsgeber die Pflicht, den Praktikanten für einen befristeten Zeitraum auszubilden, um ihm die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen beizubringen.*18

Dieses Recht des Praktikanten leitet sich wie beim Arbeitsverhältnis aus dem Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und aus der personalen Würde des Praktikanten gemäß Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG ab.*19 Daraus ergibt sich für den Praktikumsgeber gegenüber dem Praktikanten wie beim Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine „Abnahmepflicht“ für die Tätigkeit des Praktikanten.*20 Folglich hat der Praktikant das wohl bedeutendste Recht im Rahmen des Praktikumsverhältnisses, für einen befristeten Zeitraum sachgerecht ausgebildet zu werden und zusätzlich im Rahmen der Ausbildung zielgerichtet beschäftigt zu werden.

Sachgerecht ausgebildet zu werden bedeutet, dass der Praktikant das Recht hat, die beim Abschluss des Praktikumsvertrags vereinbarte Ausbildung auch wirklich zu erhalten und dass die Beschäftigung konkret zur Erlangung der vereinbarten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen führt. Bloßes Kaffeekochen, Kopieren und sonstige einfachen Handlangertätigkeiten führen nicht zu diesem Ausbildungsziel.

II. Recht auf Vergütung

Aus der Sicht des Verfassers ist das Vergütungsrecht das zweite bedeutende Hauptrecht des Praktikanten. Unbestritten gilt das Recht auf Vergütung nach herrschender Meinung in der Rechtsliteratur für das Vorpraktikum und das Nachpraktikum.*21 Diese beiden Arten von Praktikum weisen keinen Hochschulbezug auf, so dass nach § 26 BBiG der Vergütungsanspruch gemäß § 17 BBiG besteht.

Auch für freiwillige Praktika, das freiwillige Schülerpraktikum und das freiwillige Studierendenpraktikum, besteht der Vergütungsanspruch nach §§ 26, 17 BBiG. Bei beiden Arten von Praktikum handelt es sich gerade nicht um eine Verpflichtung mit Schul- oder Hochschulbezug. Der Verfasser vertritt außerdem die Auffassung, dass auch dem Praktikanten im Rahmen eines verpflichtenden Studierendenpraktikums mit Hochschulbezug eine angemessene Vergütung zusteht.*22

Denn ein Praktikant, egal ob im Rahmen eines Studierendenpraktikums mit oder ohne Hochschulbezug, schließt zum einen mit dem Praktikumsgeber einen privatrechtlichen Vertrag ab, auf den die Hochschule in der Regel keinen Einfluss nimmt; zum anderen arbeitet ein Praktikant immer auch im Rahmen seiner Ausbildung und des selbstverständlich dazugehörenden Tätigkeitseinsatzes.

Solange aber die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur entgegen der Meinung des Verfassers bei einem verpflichtenden Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug die Anwendung des in den §§ 26, 17 BBiG geregelten Vergütungsrechts für derartige Praktikumsverhältnisse ablehnt, solange schließt immer noch eine Minderheit von Praktikumsgebern mit Praktikanten auch Praktikumsverträge über einen Mehrmonatszeitraum ohne einen Vergütungsanspruch ab.

Derartige Praktikumsverträge sind dem Verfasser durch die Vorlage von Verträgen durch Studierende der Hochschule bekannt. Aus der Sicht des Verfassers widerspricht die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur der notwendigen Gleichbehandlung aller Praktikumsverhältnisse, insbesondere aber auch der menschengerechten Behandlung der Praktikanten bei verpflichtenden Studierendenpraktika mit Hochschulbezug.*23

Es ist nicht einsehbar, warum Praktikanten bei verpflichtenden Studierendenpraktika mit Hochschulbezug im Rahmen ihres Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatzes schlechter gestellt werden sollen als Praktikanten, die im gleichen Umfang freiwillige Studierendenpraktika ohne Hochschulbezug absolvieren. Der Praktikant hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Dieses Recht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für den Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatz des Praktikanten ergibt sich zwingend aus §§ 26, 17 Abs.1 S.1 BBiG.*24 Ist die Höhe der Vergütung nicht angemessen nach § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG, ist diese Vereinbarung nach § 25 BBiG unwirksam. Die Vergütung ist i.S.v. § 107 Abs. 1 GewO in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sie bemisst sich i.S.v. § 18 BBiG nach Monaten und wird üblicherweise am letzten Arbeitstag im Monat bezahlt.

Die Vergütung für Praktikanten ist grundsätzlich nicht tariflich geregelt und hat meist den Charakter einer Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe.*25 Orientierung für die Angemessenheit der Vergütung kann nach Ansicht des Verfassers die Höhe der Vergütung für einen Auszubildenden im ersten Lehrjahr in der jeweiligen Branche sein. Insbesondere eine zu niedrige Vergütung für Praktikanten mit erfolgreichem Hochschulabschluss in einem Nachpraktikum kann nach § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig sein.

Das ist dann der Fall, wenn der Wert der Arbeitsleistung des Praktikanten, gemessen an der Dauer, dem Schwierigkeitsgrad und der Beanspruchung, in einem auffallenden Missverhältnis zum vereinbarten Entgelt stehen und der Praktikumsgeber eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche ausnutzt.*26

III. Recht auf Urlaub

Praktikant hat grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub. Beim Vorpraktikum, beim Nachpraktikum sowie beim freiwilligen Praktikum ohne Schul- oder Hochschulbezug gelten die §§27, 10 Abs. 2 BBiG. Daraus folgt, dass auf diese Praktikumsverhältnisse die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anwendbar sind.

Insofern besteht unzweifelhaft für Praktikanten solcher Praktikumsverhältnisse ein Urlaubsanspruch nach §§ 1 ff . BUrlG.*26 Im Sinne des § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaubsanspruch des Praktikanten pro Monat seines Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatzes beim Praktikumsgeber mindestens zwei Werktage.

Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur betreffen die Arbeitsgesetze über das Berufsbildungsgesetz mangels Anwendbarkeit nicht das verpflichtende Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug. Das hat zur Folge, dass heutzutage, auch nach Kenntnis des Verfassers, bedauerlicherweise noch einige Praktikumsgeber mit Praktikanten bei derartigen Praktika Praktikumsverträge über mehrere Monate ohne Urlaubsgewährung abschließen.

Der Verfasser fordert deshalb auch für ein verpflichtendes Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug die Anwendbarkeit der Arbeitsgesetze über §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG.*28 Denn auch da, wo eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift fehlt, wird man einen Urlaubsanspruch des Praktikanten bejahen müssen, sofern er dem Betrieb eine Zeit angehört, die für andere Personengruppen, z.B. Arbeitnehmer oder Auszubildende, aber einen Urlaubsanspruch begründet.*29

IV. Sonstige Rechte

Zum einen hat der Praktikant gegenüber dem Praktikumsgeber das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit. Daraus folgt, dass der Praktikumsgeber den Praktikanten gegen eine ungerechte Behandlung durch Vorgesetzte, gegen Mobbing von Arbeitnehmern im Betrieb bzw. anderen Praktikanten oder vor sexueller Belästigung zu schützen hat.*30

Der Praktikant hat zum anderen das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit im Betrieb. Im Sinne des § 618 Abs. 1 BGB hat der Praktikumsgeber gegenüber dem Praktikanten die Pflicht, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaft en so zu gestalten sowie den Geschäftsbetrieb so zu regeln, dass der Praktikant gegen eine Gefährdung geschützt und die Aufrechterhaltung des Anstands und der guten Sitten gesichert ist.

Anwendbar ist in diesem Zusammenhang auf alle Praktikumsverhältnisse auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches als Arbeitsschutzgesetz auch für Praktikanten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Gestaltung der Ausbildung und des Tätigkeitseinsatzes gewährleisten soll.

Endet ein Praktikumsverhältnis durch Zeitablauf oder kündigt eine Vertragspartei den Praktikumsvertrag, so hat der Praktikant bei allen Arten von Praktikumsverhältnissen, d.h. auch bei einem verpflichtenden Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug, einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Dieser Anspruch ergibt sich zumindest für das Vorpraktikum und das Nachpraktikum sowie für das freiwillige Praktikum ohne Schul- oder Hochschulbezug über § 26 BBiG aus § 16 Abs. 1 S. 1 BBiG. Dasselbe muss nach Ansicht des Verfassers auch für das verpflichtende Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug gelten.*31

D. Pflichten des Praktikanten

Nach Abschluss des Praktikumsvertrags entstehen für den Praktikanten auch zahlreiche Pflichten.

I. Pflicht zum Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatz

Die Pflicht des Praktikanten – sein Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatz – ist dessen Hauptpflicht. Der Praktikumsvertrag selbst ist die wichtigste Rechtsquelle zur Ausbildungs- und Tätigkeitspflicht des Praktikanten, aber nicht die ausschließliche; weitere Einzelheiten können sich auch, z.B. wenn das Arbeitsrecht auf ein Praktikumsverhältnis anwendbar ist, aus gesetzlichen Vorschriften, eventuell aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, allgemeinen Arbeitsbedingungen, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Weisungsbefugnis des Praktikumsgebers ergeben.*32

In erster Linie ist ein Praktikant verpflichtet, alles zu tun, um das Ausbildungsziel zu erreichen.*33 Der Praktikant hat den Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatz höchstpersönlich zu erfüllen. Vom Praktikanten muss erwartet werden, dass er über die Ausbildung hinaus Nebentätigkeiten erledigt, die im Zusammenhang mit den betrieblichen Belangen stehen und somit keine reinen Ausbildungsarbeiten darstellen.*34

Dadurch darf der Ausbildungszweck aber nicht vereitelt werden. Außerdem sind Praktikanten verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten zu verrichten, da diese „Arbeitspflicht“ neben der Lernpflicht besteht.35 Grundlage für die Bestimmung der Art der Praktikumsleistung, d.h. des Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatzes, ist der zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsgeber abgeschlossene Praktikumsvertrag.

Ist das BBiG auf das Praktikumsverhältnis anwendbar, findet § 13 BBiG Anwendung. Danach hat der Praktikant sich zu bemühen, die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels im Rahmen des befristeten Einsatzes beim Praktikumsgeber erforderlich sind. Auch der Ort der Ausbildung und des Tätigkeitseinsatzes ergibt sich grundsätzlich aus dem Praktikumsvertrag.

Den zeitlichen Umfang des vom Praktikanten zu erbringenden Ausbildungs- und Tätigkeitseinsatzes regelt, sofern § 26 BBiG auf Praktikumsverhältnisse anwendbar ist, § 17 Abs. 3 BBiG bzw. das Arbeitszeitgesetz. Das Arbeitszeitgesetz ist auf alle Praktikumsverhältnisse anwendbar.

Denn obwohl die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Rechtsliteratur das verpflichtende Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug nicht als ein „Anderes Vertragsverhältnis“ i.S.d. § 26 BBiG anerkennen, muss das Arbeitszeitgesetz, insbesondere die in §§ 3 bis 5 ArbZG geregelte Höchstdauer der Arbeitszeit, auch auf die Ausbildungs- und Tätigkeitszeit eines derartigen Praktikumsverhältnisses zum Schutz des Praktikanten zumindest analog anzuwenden sein.*36

II. Sonstige Pflichten

Auf Grund des Praktikumsvertrags i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB hat der Praktikant gegenüber dem Praktikumsgeber eine unbedingte Treuepflicht.*37 Diese äußert sich dahingehend, dass der Praktikant im Rahmen des Praktikumsverhältnisses die Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Praktikumsgebers hat.

Dazu zählt nicht nur eine ordentliche Verhaltenspflicht des Praktikanten gegenüber dem Praktikumsgeber, die auch die Pflicht zur Befolgung von Weisungen beinhaltet; in materieller Hinsicht resultiert die Pflicht zur Rücksichtnahme auch aus der Eigenart des Praktikumsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, das dem Praktikanten besondere Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Praktikumsgebers eröffnet.*38

Der Praktikant hat somit entweder eine Handlungspflicht, alles zu tun, um den Praktikumsgeber vor einem Schaden zu schützen bzw. alles zu unterlassen, was den Rechten, Rechtsgütern und Interessen des Praktikumsgebers zuwiderläuft .*39 Außerdem ist ein Praktikant wie ein Arbeitnehmer dahingehend zur Treue verpflichtet, dass er sich während des Praktikums nicht bestechen lässt.*40

E. Fazit

Die Rechte und Pflichten von Praktikanten sind umfangreich. Sie ergeben sich hauptsächlich aus dem mit dem Praktikumsgeber abgeschlossenen Praktikumsvertrag. Entgegen der Ansicht der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur müssen nach Ansicht des Verfassers alle Arten von Praktikumsverhältnissen rechtlich gleich behandelt werden.

Das hat zur Folge, dass auch auf das verpflichtende Studierendenpraktikum mit Hochschulbezug wie auf alle anderen Arten von Praktikumsverhältnissen das Berufsbildungsgesetz direkt oder zumindest analog anwendbar sein muss. Aus dem BBiG ergeben sich zusätzliche weitere Rechte und Pflichten für Praktikanten.

Die volle Unterstellung der Praktikanten unter § 26 BBiG, wonach das Praktikumsverhältnis ein „Anderes Vertragsverhältnis“ ist, führt dazu, dass dann die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG auf alle Praktikumsverhältnisse anwendbar sind. Somit werden für alle Praktikanten, insbesondere aber auch für Studierende in verpflichtenden Praktika mit Hochschulbezug, eventuelle soziale Missstände vermieden.*41

Fußnoten
1 Prof. Dr. Friedrich Schade, MBA (Wales) ist Autor zahlreicher Publikationen und hat im Jahr 2011 das Standardwerk „Praktikumsrecht“ geschrieben, veröffentlicht im Kohlhammer Verlag, Stuttgart.
2 Der Verfasser bittet um Nachsicht, dass einzelne Begriff e überwiegend in der männlichen Form benutzt werden.
3 Siehe Schade, Praktikumsrecht, Rn. 1 ff . oder unter www.wissen-kompakt.eu
4 Vgl. Lakies, AR-Blattei SD, 2007, Rn. 1.
5 Vgl. BAG, Urteil v.19.6.1974 – 4 AZR 436/73 = BAG AP Nr. 3 zu § 3 BAT.
6 Leinemann/Taubert, Berufsbildungsgesetz, §26 Rn. 8.
7 Vgl. Schmidt, BB 1971, 313; Palandt/Weidenkaff , Bürgerliches Recht, Einf v § 611 Rn. 61.
8 Maties, RdA 2007, 135, 139.
9 Scherer, NZA 1986, 280, 284.
10 Vgl. BAG, Urteil v. 19.6.1974 – 4 AZR 436/73 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT; BAG, Urteil v. 3. 9. 1998 – 8 AZR 14/97, unveröffentlicht.
11 Vgl. BAG, Urteil v. 19.6.1974 – 4 AZR 436/73 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT.
12 Vgl. BAG, Urteil v. 19.6.1974 – 4 AZR 436/73 = AP Nr. 3 zu § 3 BAT, speziell Bl. 366.
13 Vgl. Horstmeier, JR 2006, 313, 314.
14 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Rn. 80.
15 Schade, Praktikumsrecht, Rn. 33.
16 Schade, Praktikumsrecht, Rn. 36.
17 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Rn. 38.
18 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Rn. 170.
19 Vgl. Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 330.
20 Vgl. Otto, Arbeitsrecht, Rn. 573.
21 Vgl. dazu z.B. Maties, RdA 2007, 135, 139 oder D. Stuhr/H.-J. Stuhr, BB 1981, 916, 918.
22 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Rn. 171.
23 Dazu Schade, Praktikumsrecht, Rn. 172.
24 So grds. auch Maties, RdA 2007, 135, 139; D. Stuhr/H.-J. Stuhr, BB 1981, 916, 918.
25 Vgl. Hoff mann/Ditlmann, BB 1959, Beilage zu Heft 26, 1, 2.
26 Vgl. Horstmeier, JR 2006, 313, 315, der z.B. den Praktikanten, der bereits erfolgreich ein Studium abgeschlossen hat, als vollwertigen Arbeitnehmer ansieht.
27 Dazu ausführlich Schade, Praktikumsrecht, Rn. 181 ff .
28 Siehe Schade, Praktikumsrecht, Rn. 182.
29 Vgl. D. Stuhr/H.-J. Stuhr, BB 1981, 916, 918.
30 Vgl. Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, § 17 I 2.
31 Siehe Schade, Praktikumsrecht, Rn. 184 f.
32 Vgl. Dütz, Arbeitsrecht, Rn. 138.
33 Schmidt, BB 1971, 313, 316.
34 Vgl. Schmidt, BB 1971, 313, 315; dazu Horstmeier, JR 2006, 313, 314.
35 Vgl. Lakies, AR-Blattei SD, 2007, Rn. 102; dazu auch Schade, Praktikumsrecht, Rn. 141.
36 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Rn. 144.
37 So z.B. Schmidt, BB 1971, 313, 316; Fangmann, AuR 1977, 201, 206.
38 Vgl. Krause, Arbeitsrecht, § 7 Rn. 2.
39 Dazu ausführlich Schade, Praktikumsrecht, Rn. 159 ff .
40 So schon Schmidt, BB 1971, 313, 316.
41 Vgl. Schade, Praktikumsrecht, Nachwort; Wohlgemuth/Wohlgemuth/Pieper BBiG Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl . 2006, § 26 Rn. 5; Fangmann AuR 1977, 201, 205; Roscher, BB 1978, 1119, 1120.

Weitere Artikel

Das Stipendium von e-fellows.net und die frühe Karriereplanung

Dirk Veldhoff berichtet über seine persönlichen Erfahrungen mit dem Stipendium von e-fellows.net. Er geht dabei auf die Förderleistungen ein, beschreibt das Bewerbungsverfahren und zieht ein persönliches Fazit.

Soft Skills im Rahmen der universitären Ausbildung

Dieser Beitrag beleuchtet, welche „weichen Faktoren“ zum Handwerkszeug eines angehenden Juristen gehören und stellt die universitären Soft Skill-Angebote auf den Prüfstand.

Probleme bei der Vernehmung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind

Probleme bei der Vernehmung von Kindern, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind

Zum Umgang mit Kindern und ihrer Aussage gibt es unter Psychologen und Juristen einen breitgefächerten und bisweilen kontroversen Diskurs. Dieser Aufsatz stellt einige Praxisansätze und -probleme dar, die im Rahmen von Interviews mit zwei Kriminalbeamtinnen besprochen wurden.