Skip to main content

Journal / Studium / Lernen / Konzepte und Methoden

Wie „tickt“ eigentlich der Korrektor einer Zivilrechtsklausur?

Der nachstehende Beitrag soll am Beispiel einer Musterklausur zeigen, worauf es für eine gelungene Prüfung wirklich ankommt.
  • Artikel teilen

Lassen Sie sich nicht von den Panikmachern verunsichern!

von Prof. Dr. Martin Schwab und Laura Schmitt, LL.M.

Dieser Beitrag teilt sich in drei Teile:

Teil 1: Das Anliegen des Beitrags & Sachverhalt

Teil 2: Vorüberlegungen: Von der Lektüre des Sachverhalts zur Gliederung der Lösung

Teil 3: Lösungen & Fazit

Wie „tickt“ eigentlich der Korrektor einer Zivilrechtsklausur?

Unter Jurastudenten wabert der Geist der Panikmache. Es fehlt nicht an Akteuren, die einem weismachen wollen, das Examen bestehe nur, wer sich in der aktuellen Rechtsprechung stets auf dem Laufenden halte und alle Problemstände bis in ihre tiefsten Verästelungen als präsentes Wissen bereithalte.

Viele gewinnen den Eindruck, darauf gedrillt zu werden, in einer Klausur hinter jedem Baum den Mörder zu sehen. Indes: Rechtsdidaktik, die auf solchen Säulen ruht, verfehlt nicht nur ihr Ziel, sondern auch die Realität in juristischen Prüfungen. Der nachstehende Beitrag soll am Beispiel einer Musterklausur zeigen, worauf es für eine gelungene Prüfung wirklich ankommt.

A. Das Anliegen dieses Beitrags

Eine gute juristische Klausur zeichnet sich vor allem durch Vollständigkeit, sauberes juristisches Arbeiten und Problembewusstsein aus. Dass gerade die ersten beiden Punkte eine zentrale Rolle spielen, ist vielen Studierenden nicht ausreichend bewusst. Im Rahmen unserer Tätigkeit in der Studienfachberatung haben wir bei der Korrektur von Klausurlösungen immer wieder feststellen müssen, dass unnötig viele Punkte im vermeintlich „einfachen“ Teil der Klausur verschenkt werden. Stattdessen werden die Klausuren, dem Repetitoren-Motto „Probleme schaffen, nicht wegschaffen“ treu folgend, an unproblematischen Stellen mit Streitdarstellungen überfrachtet.

Anhand einer ausgewählten Zivilrechtsklausur wollen wir daher versuchen zu illustrieren, dass eine saubere juristische Arbeitsweise Ihnen nicht nur dabei hilft, die Probleme des Falles aufzuspüren, sondern zudem dazu führt, dass Sie eigentlich jede (Zivilrechts-)Klausur bestehen können, selbst wenn Sie das Hauptproblem des Falles einmal nicht erkennen sollten.

Die untenstehende Lösung (inklusive Punktangaben; vgl. Fußnoten) diente als Grundlage für die Bewertung dieser Klausur. Den Bewertungsmaßstab finden Sie ebenfalls abgedruckt, sodass Sie selbst nachvollziehen können, an welchen Stellen Sie Ihre Lösung verbessern können. Darüber hinaus finden Sie in der Lösung klausurtaktische Tipps und Hinweise auf typische Fehler. Die nachstehende Aufgabe wurde im Wintersemester 2006/2007 in der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene als vierstündige Klausur gestellt.

Der Bewertungsmaßstab versteht sich in dem Sinne, dass für Prüfungsstationen, die aufgerufen und subsumiert wurden, eine bestimmte Anzahl an Verrechnungspunkten ausgeworfen wurde, die hinterher in Notenpunkte umgesetzt wurden. Diese Umrechnung vollzieht sich nicht schematisch; vielmehr können sich Abweichungen nach unten oder oben ergeben, wenn die errechnete Punktzahl den Gesamteindruck nicht angemessen spiegelt. Das muss dann aber anhand der konkreten Bearbeitung besonders begründet werden.

Nicht alle Korrektoren verfahren nach einem solch „mathematischen“ Punkteschema. Aber im Kern arbeiten alle Korrektoren nach demselben Prinzip: Was gesehen und an positiven Ansätzen gebracht wird, wird positiv bewertet; Auslassungen und Fehler führen zu entsprechenden Abzügen.

B. Sachverhalt

Händler V verkauft an K ein neu hergestelltes Kopiergerät, das K für private Zwecke benötigt. Das Gerät wird dem K am 6. 9. 2006 übergeben. K zahlt am gleichen Tag den Kaufpreis (€ 2.000) an V. V hatte das Gerät seinerseits von Hersteller H bezogen; es war ihm von H am 15. 8. 2006 geliefert worden. Als K das Gerät am 8. 9. 2006 in Gebrauch nimmt, stellt sich bereits nach Anfertigung von 10 Kopien ein Pa- pierstau ein. Grund ist eine zu rasche Überhitzung der Druckwalze.

Aufgabe 1: K begibt sich in den Laden des V und rügt den Defekt. Es stellt sich heraus, dass der Fehler bereits ab Werk vorgelegen hat. V versucht das Gerät selbst zu reparieren. Bei neuerlicher Ingebrauchnahme durch K erweist sich der Mangel indes als noch immer nicht behoben. Auch ein weiterer Reparaturversuch des V scheitert.

a) K tritt nunmehr vom Kaufvertrag mit V zurück und verlangt Rückgewähr des Kaufpreises. Mit Recht? Gehen Sie bitte davon aus, dass der Fehler an sich behoben werden könnte!

b) Falls das Rückzahlungsbegehren des K berechtigt ist: Kann V seinerseits vom Kaufvertrag mit H zurücktreten und von H den Kaufpreis (€ 1.800) zurückverlangen?

c) Falls das Rückzahlungsbegehren des K berechtigt ist: Kann V außerdem von H Zahlung von € 60 verlangen, weil sein Techniker T, den er für einen Stundenlohn von brutto € 30 beschäftigt, insgesamt zwei Arbeitsstunden lang erfolglos versucht hat, die Reklamationen des K zu bearbeiten?

Aufgabe 2: Nehmen Sie an, V versucht keine eigene Reparatur, son- dern schickt das Gerät bei H ein und verlangt von H, den Fehler an dem Kopiergerät zu beheben: Dieser Fehler müsse bereits ab Werk vorgelegen haben. Eben dies bestreitet H. Weder V noch H können ihre Behauptungen beweisen. Kann V von H Beseitigung des Mangels verlangen?

Aufgabe 3: Angenommen, das Gerät funktionierte noch einwandfrei, als es bei V angeliefert wurde. Im Lager des V wurde es unsachgemäß behandelt; dadurch wurde der Defekt verursacht, der nunmehr zur raschen Überhitzung des Geräts führt. V hatte das Gerät bereits an einen anderen Kunden verkauft und von ihm wegen eben jenes Defekts wieder zurücknehmen müssen. Gleichwohl verkauft er eben dieses Gerät dem K als neuwertig und verschweigt ihm den Defekt, den er noch nicht behoben hat.

K bemerkt den Schwindel zunächst nicht. Noch bevor K den Kaufpreis an V zahlt, meldet sich H und zeigt dem K unter Vorlage des zwischen H und V geschlossenen Kaufvertrags an, dass V ihm darin die Kaufpreisforderung abgetreten habe. K zahlt daraufhin den Kaufpreis (€ 2.000) an H. In der Folgezeit stellt K den Defekt fest und merkt, dass V ihm den wahren Zustand des Geräts bewusst verschwiegen hat.

a) K ficht alsbald den Kaufvertrag, den er mit V geschlossen hat, an. Mit Erfolg?

b) Falls Frage a zu bejahen ist: Kann K von H den Kaufpreis zurückverlangen? K meint dazu, er habe schließlich an H gezahlt, weil er den H für seinen Gläubiger gehalten habe. H erwidert, K möge sich an den (mittlerweile zahlungsunfähigen) V halten; mit diesem habe er schließlich einen Vertrag geschlossen.



C. Vorüberlegungen: Von der Lektüre des Sachverhalts zur Gliederung der Lösung

I. Hinweise für jede juristische Klausur
Eine gute Klausur zeichnet sich durch eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt aus. Daher sollte Ihre Klausurbearbeitung immer damit beginnen, eben diesen Sachverhalt genau zu analysieren.

 


Hierzu einige Hinweise:

  1. Lesen Sie zuerst den Bearbeitervermerk. So können Sie die Informationen bereits bei der Lektüre des Sachverhalts besser filtern.
  2. Verwerten Sie alle Informationen, die der Sachverhalt Ihnen gibt. Informationen im Sachverhalt sind (fast) nie überflüssig. Andererseits sind jene Informationen immer vollständig: Wenn Sie also meinen, für die Bearbeitung zusätzliche Informationen zu benötigen, ist dies ein Warnsignal dafür, dass der von Ihnen eingeschlagene Weg möglicherweise in die Irre führt.
  3. Auch bei einer aus Teilfragen bestehenden Klausur gilt: Gliedern Sie zuerst die gesamte Aufgabe durch, bevor Sie mit der Reinschrift beginnen! Denn:

a) Sie werden dann merken, dass ggf. nicht alle Informationen aus dem Sachverhalt schon für die erste Teilaufgabe von Bedeutung sind. Wenn Sie also zuerst eine komplette Lösung skizzieren, bewahrt Sie dies vor der Versuchung, alle Informationen zwanghaft bereits in der Lösung der ersten Teilaufgabe unterbringen zu wollen.

b) Zusatzfragen variieren oft nur in einem – entscheidenden – Punkt. Diesen gilt es dann herauszuarbeiten.

c) Oft lässt bereits die Formulierung der Teilfragen Rückschlüsse darauf zu, an welcher Stelle ein Problem dargestellt werden soll.


Für den soeben unter 3. c) gegebenen Hinweis bietet die hier prä- sentierte Klausur ein anschauliches Beispiel. Vergleichen Sie einmal Aufgabe 1 und Aufgabe 2 bezüglich der Frage, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Während es bei Aufgabe 1 heißt „Es stellt sich heraus, dass der Fehler bereits ab Werk vorgelegen hat“, heißt es bei Aufgabe 2 „Dieser Fehler müsse bereits ab Werk vorgelegen haben. Eben dies bestreitet H. Weder V noch H können ihre Behauptungen beweisen.“

Das Problem der Beweislastumkehr nach § 476 BGB können Sie sich hier also für Aufgabe 2 aufsparen. Für Aufgabe 1 dürfen (und müssen) Sie davon ausgehen, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag.

 

II. Hinweise für Zivilrechtsklausuren im Besonderen

Speziell bei Zivilrechtsklausuren ist es außerdem wichtig, sich die Ziele der Beteiligten vor Augen zu führen. Sie alle kennen seit dem ersten Semester die klassische Fragestellung: Wer will was von wem woraus? Diese Fragestellung behält bis einschließlich im Staatsexa- men ihre volle Gültigkeit.

1) Wenn Sie dem Korrektor nicht zu Beginn der Prüfung mitteilen, in welche Anspruchsgrundlage Sie einzutreten beabsichtigen, weiß er nicht, was Sie gerade prüfen und warum das, was Sie schreiben, für die Lösung von Bedeutung ist.

2) Sie müssen sich in einem ersten Schritt die Frage stellen, was die Anspruchsteller tatsächlich wollen, z.B. Rückzahlung des Kaufpreises oder Erstattung von Reparaturkosten i. H. v. 2.000 €. Es bringt z. B. nichts, wenn Sie im vorliegenden Fall in Aufgabe 1a einen Anspruch auf Nacherfüllung prüfen: Danach ist nicht gefragt; denn K will nicht Nacherfüllung, sondern Rückgewähr des Kaufpreises!

3) Sie müssen sich dann in einem zweiten Schritt fragen, wie dieses Begehren des Anspruchstellers rechtlich einzuordnen ist. Handelt es sich bei den Reparaturkosten z. B. um einen Schadensersatzanspruch oder um einen Aufwendungsersatzanspruch? Wenn Sie sich klar gemacht haben, worum es eigentlich geht, sollte es Ihnen relativ einfach fallen, die richtige(n) Anspruchsgrundlage(n) zu finden.

Und die zutreffende rechtliche Verortung des Anspruchsziels kann Sie auch im weiteren Klausurverlauf vor schlimmen Fehlern bewahren: Wenn Sie sich z. B. einmal mit hinreichender Deutlichkeit vor Augen geführt haben, dass Sie einen Bereicherungsanspruch prüfen, wird Sie dies vor dem – leider immer wieder anzutreffenden – Fehler bewahren, den Anspruchsumfang aus §§ 249, 251 BGB statt wie geboten aus § 818 BGB zu entnehmen.

4) Achten Sie am Ende Ihrer Lösung darauf, dass das von Ihnen formulierte Ergebnis eine Antwort auf die im Obersatz gestellte Frage liefert! Wenn Sie im Obersatz nach einem Anspruch K gegen V auf Nacherfüllung fragen und am Ende als Ergebnis formulieren, dass K den Kaufpreis zurückverlangen kann, haben Sie irgendwo dazwischen etwas falsch gemacht!

Lösungen

D. Lösung Aufgabe 1a

K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von € 2.000 aus § 346 I BGB1 haben2.

I. K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen3.

II. Eine Rücktrittserklärung des K (§ 349 BGB) liegt vor4.

III. Ein Rücktrittsgrund könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB ergeben5.

Vielleicht ist Ihnen aufgefallen, dass wir diese Punkte jeweils mit einem kurzen Satz abgehandelt bzw. angesprochen haben. Das ist keineswegs unwissenschaftlich. Vielmehr zeigen Sie dem Korrektor, dass Sie sich bei unproblematischen Punkten nicht lange aufhalten. Der Korrektor wird es Ihnen danken – er ist auch nur ein Mensch und freut sich, wenn er sich an einfachen Stellen nicht mit ellenlangen Ausführungen langweilen muss.

1) Das Gerät eignet sich für die gewöhnliche Verwendung – die Anfertigung von Fotokopien – nur bedingt; es weist jedenfalls nicht die Beschaffenheit auf, die man bei neu hergestellten Kopiergeräten erwarten kann. Das Gerät ist folglich mangelhaft nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB6.

Viele Bearbeiter versuchen, den Mangel mit der allgemeinen Floskel „Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit“ zu definieren. Das macht keinen guten Eindruck. Das Gesetz beschreibt in § 434 BGB mit eigenen Tatbestandsmerkmalen, was ein Mangel ist. Dann sollte man auf eben diese Tatbestandsmerkmale zurückgreifen.

2) Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang vor (vgl. Sachverhalt: sogar schon bei Anlieferung durch H an V)7.

3) Die mangelfreie Leistung war fällig (§ 271 I BGB)8.

4) Allerdings hat K dem V keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Fristsetzung war jedoch nach § 440 S. 1, 2. Alt. BGB entbehrlich, weil die Nachbesserung zweimal missglückt und damit i. S. des § 440 S. 2 BGB fehlgeschlagen war9.

5) Der Mangel beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Geräts beträchtlich und ist daher i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich10.

IV. Ergebnis: K ist berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er kann von V Rückgewähr des Kaufpreises (€ 2.000) verlangen11.

 


Sie werden bereits nach der Durchsicht der Lösung zu Aufgabe 1a bass erstaunt sein: Wir sind dem Ziel einer bestandenen Klausur schon deutlich näher gekommen, ohne dass irgendeine Streitfrage zu erörtern war. Die gedankliche Leistung besteht hier schlicht darin, die Tatbestandsmerkmale in der richtigen Reihenfolge zum Aufruf zu bringen und sauber zu subsumieren. Wer sich auf diese scheinbar so simple Herausforderung einlässt, ist schon auf dem richtigen Weg.

E. Lösung Aufgabe 1b

V könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung von € 1.800 aus § 346 I BGB haben12.

I. V und H haben einen Kaufvertrag geschlossen.

II. Eine Rücktrittserklärung des V liegt vor.

III. Ein Rücktrittsgrund könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB ergeben.

1) Das Gerät war schon bei Gefahrübergang von H auf V mangelhaft (vgl. dazu bereits Aufgabe 1a). Die mangelfreie Leistung war auch im Verhältnis zwischen H und V fällig.

2) V hat dem H seinerseits keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Doch könnte die Fristsetzung nach § 478 I BGB entbehrlich sein13.

a) Am Ende der Lieferkette steht ein Verbrauchsgüterkauf: Das Gerät war von K zu privaten Zwecken gekauft worden14.

b) Sowohl V als auch H sind Unternehmer: V handelt gewerblich mit Kopiergeräten, H stellt diese Geräte gewerblich her15.

c) Objekt der Kaufverträge in der Lieferkette ist eine neu hergestellte Sache: Der Kopierer war noch nicht anderweitig gebraucht worden, als er verkauft wurde16.

d) Der Gegenstand des Kaufs zwischen V und H war identisch mit dem Gegenstand des Kaufs zwischen K und V. H ist daher i. S. des § 478 I BGB „Lieferant“ (vgl. Wortlaut des § 478 I BGB: „… der ihm die Sache verkauft hatte“ = dieselbe, die der Verkäufer sodann dem Verbraucher geliefert hat)17.

e) V musste das Gerät als Folge des Mangels zurücknehmen, weil K berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten war (siehe Aufgabe 1a). Damit war die Fristsetzung nach § 478 I BGB entbehrlich18.

 


Beim Händlerregress besteht die Kunst darin, die schwer zu lesende Vorschrift des § 478 I BGB in ihre Tatbestandsmerkmale zu zerlegen. Die volle Punktzahl bekommt hier nur, wer alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 478 I BGB benennt und kurz subsumiert. Auch hier geht es nicht darum, Streitstände auszubreiten. Vielmehr muss die Norm überhaupt erst einmal verstanden werden.


 

3) Der Mangel des Geräts ist erheblich (§ 323 V 2 BGB; vgl. bei Aufgabe 1a).

IV. Ergebnis: V ist berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er kann von H Rückgewähr des Kaufpreises (€ 1.800) verlangen19.

F. Lösung Aufgabe 1c

V könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung von € 60 aus § 478 II BGB haben20.

I. Zwischen V und H besteht ein Kaufvertrag. Das Kopiergerät war bereits bei Gefahrübergang von H auf V mangelhaft (vgl. Aufgabe 1b).

II. Es liegt eine Lieferkette i. S. des § 478 I BGB vor, an deren Ende ein Verbrauchsgüterkauf steht. H ist „Lieferant“ (vgl. bereits Aufgabe 1b).

 


Der Aufbau eines Anspruchs aus § 478 II BGB misslingt erfahrungsgemäß bei vielen Bearbeitern, weil sie gleich auf die Voraussetzungen der Lieferkette eingehen. Man muss sich folgendes vor Augen führen: Der Anspruch des Händlers gegen den Lieferanten auf Ersatz der Aufwendungen, die er (der Händler) zum Zwecke der Nacherfüllung gemacht hat, ist seiner Struktur nach nichts anderes als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Nacherfüllung – nur dass es eben abweichend von §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB weder auf ein Vertretenmüssen noch auf eine erfolglos abgelaufene Nachfrist ankommt.

Aber der Anspruch muss eben genauso aufgebaut werden wie ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Nacherfüllung: I. Kaufvertrag II. Mangel III. Bei Gefahrübergang. Erst danach sind die Voraussetzungen der Lieferkette und die Aufwendungen zu prüfen!


 

III. V müsste „Aufwendungen“ getätigt haben. V hat Vermögen geopfert, indem er die Arbeitskraft des T, die er vermutlich andernfalls für gewinnbringende Zwecke hätte einsetzen können, disponiert hat, um die Reklamationen des K zu bearbeiten. V hat dem T mit anderen Worten Lohn gezahlt, ohne von seiner Arbeitskraft profitiert zu haben21.

IV. Fraglich ist, ob V diese Aufwendungen im Verhältnis zum Verbraucher, also zu K, „zu tragen hatte“.

 


Vielleicht fällt Ihnen an dieser Stelle wieder etwas auf: Obwohl sich die Lösung der Klausur schon eine ganze Weile hinzieht, verwenden wir an dieser Stelle erstmals die Formulierung „fraglich ist…“. Warum erst jetzt? Weil wir an dieser Stelle zum ersten Mal in dieser Klausur einer Zweifelsfrage begegnen.

Die Einleitung „fraglich ist…“ benötigen wir nur, wenn – wie hier – die Anwendung des Gesetzes kein eindeutiges Ergebnis zutage fördert. Bitte verwenden Sie Wendungen wie „fraglich ist…“ oder „es bestehen Zweifel, ob…“ nur dann, wenn auch wirklich Zweifel bestehen!


 

Ob V diese Aufwendungen zu tragen hatte, bestimmt sich nach § 439 II BGB. Danach hat V im Verhältnis zu K die zur Nacherfüllung „erforderlichen“ Aufwendungen zu tragen. An der Erforderlichkeit könnte man im vorliegenden Fall zweifeln, weil die Nacherfüllung im Ergebnis erfolglos geblieben ist. Indes kann es auf den Erfolg der Nacherfüllung nicht ankommen; denn diesen kann der Verkäufer niemals garantieren.

„Erforderlich“ sind vielmehr all jene Aufwendungen, die der Verkäufer im Verhältnis zum Verbraucher bei verständiger Sicht ex ante für erforderlich halten darf22. Das ist hier der Fall: Aus der verständigen Sicht des V lag die Annahme nahe, dass T, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte, den Defekt würde beheben können. Daher hatte V die Kosten, welche der Einsatz der Arbeitskraft des T verursachte, im Verhältnis zu K zu tragen23.

Es wird Sie kaum überraschen, dass nur wenige Bearbeiter dieses Pro- blem erkennen. Wie erschließt man sich den Zugang zu dieser Zweifelsfrage?

(1) Ich mache mir das entsprechende Tatbestandsmerkmal bewusst: „zu tragen hatte“.

(2) Ich mache mir den Sachverhalt noch einmal bewusst: Die Reparaturversuche haben nichts gefruchtet.

(3) Ich werde stutzig: Kann es sein, dass V hier Ersatz bekommt, obwohl der Kopierer nach allen Mühen genauso defekt ist wie zuvor?

(4) An diesen Zweifeln lasse ich nunmehr den Korrektor teilhaben – indem ich eben diese Zweifel aufs Papier schreibe. Das könnte mir bereits die anerkennende (und Punkte bringende) Bemerkung des Korrektors einhandeln: „Problem erkannt“!

 


Ich versuche mich einer Lösung zu nähern, indem ich mich in die Position der Beteiligten hineinversetze; dann werde ich reiches Potential für meine Argumentation schöpfen. Wird H von V auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen, wird er erwidern: „Was willst Du von mir? Das hat doch alles nichts gebracht!“ V wird antworten: „Wenn ein Kunde reklamiert, muss ich zusehen, dass die Ware in Ordnung kommt.

Woher soll ich denn wissen, dass Du mir so einen Schrott lieferst?“ Wenn Sie die beiden widerstreitenden Positionen in die Rechtssprache übersetzen, sind Sie der vollen Punktzahl an dieser Stelle schon ziemlich nahe!


 

V. Ergebnis: V kann von H nach § 478 II BGB Zahlung von € 60 verlangen24.

 


Man konnte in Aufgabe 1c übrigens Zusatzpunkte verdienen: Da § 478 II BGB der Sache nach nichts anderes ist als ein Unterfall des Schadensersatzes statt der Nacherfüllung, wäre es ebenso bzw. zusätzlich möglich gewesen, den Anspruch des V gegen H unter dem Gesichtspunkt der §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB zu diskutieren. Es handelt sich um Schadensersatz statt der Leistung, weil V, wenn er sich an der Beseitigung des Mangels versucht, etwas tut, was eigentlich H als Nacherfüllung schuldet.

Die Voraussetzungen sind im Aus- gangspunkt dieselben wie bei § 478 II BGB: Kaufvertrag, Mangel bei Gefahrübergang. Pflichtverletzung ist die Nichterbringung der fälligen mangelfreien Lieferung. Das Vertretenmüssen des H wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Es fehlt aber an der erforderlichen Fristsetzung. Diese ist auch nicht nach § 478 I BGB entbehrlich. Denn als V versuchte, das Gerät nachzubessern, war K noch nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten; V musste das Gerät also zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurücknehmen. Ausführungen hierzu wurden nicht verlangt; wer sie aber brachte, konnte Zusatzpunkte erreichen und damit Schwächen an anderen Stellen der Arbeit kompensieren.


G. Lösung Aufgabe 2

V könnte gegen H einen Anspruch auf Nachbesserung aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB haben25.

I. V und H haben einen Kaufvertrag geschlossen. Das Gerät ist mangelhaft (insoweit wie Aufgabe 1b, c).

II. Zweifelhaft erscheint, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Das hat bislang weder V beweisen noch H widerlegen können. Es fragt sich daher, wer die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel bei Gefahrübergang schon bzw. noch nicht vorhanden war26.

1) Grundsätzlich muss der Käufer, der die Kaufsache als Erfüllung annimmt, beweisen, dass sie bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das ergibt sich aus § 363 BGB27. Danach würde die Beweislast den V treffen. V müsste dann beweisen, dass das Kopiergerät schon bei Übergabe an ihn jenen Defekt aufwies, welcher hernach zu der raschen Überhitzung geführt hat28.

 


Viele Bearbeiter, die das Problem der Beweislast sehen, stürzen sich sofort auf § 476 BGB und übersehen dabei zweierlei: Zum einen wird erwartet, dass der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift auch in der Klausurlösung zum Ausdruck kommt. Die Prüfung beginnt daher immer mit der Aussage, dass eigentlich nach § 363 BGB der Käufer (das ist in diesem Fall V) die Beweislast trägt. Auf diese Aussage muss der Bearbeiter nämlich wieder zurückfallen, wenn sich erweisen sollte, dass die Voraussetzungen des § 476 BGB nicht vorliegen.

Zum anderen wird bei einem vorschnellen Aufruf des § 476 BGB übersehen, dass V Unternehmer ist und § 476 BGB zu seinen Gunsten nur eingreifen kann, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 478 III BGB vorliegen. Und genau in § 478 III BGB liegt, wie sogleich zu zeigen sein wird, das Kernproblem von Aufgabe 2. Dieses schneiden Sie sich ab, wenn Sie sofort auf § 476 BGB zusteuern. Also auch hier wieder: Es bringt Punkte, wenn Sie die Lösung des Falles Schritt für Schritt entlang des Gesetzestextes entwickeln!


 

2) Die Beweislast könnte sich aber nach §§ 478 III, 476 BGB auf H verlagert haben mit der Folge, dass nunmehr H das Nichtvorliegen des Mangels bei Gefahrübergang beweisen muss29.

a) Eine Lieferkette i. S. des § 478 I BGB liegt vor: Am Ende der Kette steht ein Verbraucher; V und H sind Unternehmer; es handelt sich um eine neu hergestellte Sache; die von H an V verkaufte Sache ist mit der von V an K verkauften identisch (näher Aufgabe 1b).

b) § 478 III BGB ordnet eine Beweislastumkehr „in den Fällen der Absätze 1 und 2“ an. Zweifelhaft erscheint, was mit diesem Verweis gemeint ist. Es fragt sich nämlich, ob

  • nur diejenigen Merkmale in Bezug genommen sind, welche diesen beiden Absätzen gemein sind, also lediglich das Vorliegen einer Lieferkette über dieselbe Sache mit einem Verbraucher am Ende der Kette30. Dann wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar.
    • oder ob die Voraussetzungen eines der beiden Absätze in vollem Umfang erfüllt sein müssen, also zusätzlich zur Lieferkette der Verkäufer entweder die Sache zurücknehmen bzw. eine Minderung durch den Verbraucher hinnehmen musste oder Aufwendungen getätigt hat, um Nacherfüllung an den Verbraucher zu leisten31. Dann wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil weder § 478 I noch § 478 II BGB einschlägig ist: § 478 I BGB deshalb nicht, weil K die gelieferte Ware behalten wollte: Er hatte von V Nachbesserung verlangt. V hat den Kopierer daher nicht „zurücknehmen müssen“. § 478 II BGB deshalb nicht, weil V sich an der Nachbesserung nicht selbst versucht und deswegen auch keine darauf gerichteten Aufwendungen gemacht hat32.

 


Hier gab es die Hälfte aller an dieser Stelle erzielbaren Punkte allein schon dafür, dass das Problem erkannt und entwickelt wurde. Dies zeigt Ihnen abermals, wie wichtig die Schwerpunktsetzung bei der Ausarbeitung des Gutachtens ist. Wenn Sie ein Problem erkennen, sollten Sie dies zum Anlass nehmen sich bei der Ausformulierung deutlich mehr Zeit zu lassen. Darstellungsumfang und Argumentationstiefe sollten an dieser Stelle Ihrer Arbeit deutlich zunehmen.

Wenn Ihnen das Problem aus Ihrem bisherigen Studium bekannt ist, können Sie auf das Erlernte zurückgreifen. Passen Sie aber bitte auf, dass Sie nicht mit der Grundhaltung an die Lösung herangehen „Prima, das ist der Streitstand X aus dem Skript Y, das muss ich jetzt nur noch dem Korrektor zum Fraß vorwerfen“. Denn diese Grundhaltung provoziert die Gefahr, dass sie eine „Fata Morgana“ sehen und der Streitstand X aus dem Skript Y in dem Fall, den Sie gerade bearbeiten müssen, in Wirklichkeit gar nicht gefragt ist.


 

Die Konsequenz der zuletzt genannten Meinung bestünde darin, dass der Verkäufer, der vom Lieferanten Nachbesserung verlangt, die volle Beweislast dafür trüge, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang auf ihn mangelhaft war. Diese Konsequenz kann nicht überzeugen. Denn § 478 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers: Die Vorschrift beruht auf der Annahme, dass der Händler, dem effektive Regressansprüche offen stehen, um so eher bereit sein wird, berechtigte Reklamationen des Verbrauchers (Käufers) anstandslos zu regulieren.

Dieser Schutzweck der Norm gebietet eine möglichst regressfreundliche Auslegung des § 478 BGB: Die Beweislastumkehr muss dem Verkäufer, wenn er gegen den Lieferanten vorgeht, in möglichst weitem Umfang zugute kommen. § 478 III BGB verlangt daher lediglich, dass diejenigen Merkmale vorliegen, welche § 478 I und II BGB gemein- sam sind: Lieferkette über neu hergestellte Sache zwischen Unternehmern mit Verbraucher am Ende, Identität der Kaufsache innerhalb dieser Kette.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. H hätte daher nach §§ 478 III, 476 BGB beweisen müssen, dass das Kopiergerät bei Gefahrübergang auf V mangelfrei war. Diesen Beweis hat er nicht erbringen können. Deshalb ist davon auszugehen, dass das Kopiergerät bei Gefahrübergang mangelhaft war33.

 


(1) Im vorliegenden Fall lag es relativ nahe, die Argumente direkt aus dem Normzweck herzuleiten: Das Problem ist in der Literatur kaum diskutiert und in den Lehrbüchern kaum gespiegelt. Es blieb also gar nichts anderes übrig, als sich selbst etwas einfallen zu lassen.

(2) Bei zahlreichen Klausurproblemen liegen die Dinge indes anders: Von ihnen hat man im Studium „schon einmal gehört“. Jetzt liegt die Versuchung nahe, mit dem präsenten Wissen um den Streitstand zu prahlen: „Nach Meinung 1 (objektive Theorie) … nach Meinung 2 (sub- jektive Theorie) …, nach Meinung 3 (vermittelnde Theorie) …“. Davor können wir nur warnen: Es ist eine blanke Illusion zu glauben, dass Sie den Korrektor damit beeindrucken. Im Gegenteil: Wen Sie alle auswen- dig gelernten Argumente referiert haben, wird es Ihnen schwer fallen, jetzt noch ein eigenes zu finden, das den Ausschlag für eine bestimmte Meinung gibt.

Es ist daher viel besser, wenn Sie – selbst in Situationen, in denen Sie in Wirklichkeit auf Vorwissen zurückgreifen – so tun, als wäre Ihnen das alles gerade selbst eingefallen. Das ist zwar in einer Doktorarbeit strikt verboten. Sie schreiben aber keine Doktorarbeit. Sie schreiben eine Klausur und haben dafür nur wenige Stunden Zeit. Von Ihnen wird nicht erwartet, dass Sie der Gemeinschaft der Rechtsgelehrten nachweisen, sie seien jahrzehntelang fundamentalen Irrtümern aufgesessen. Von Ihnen wird nur erwartet, dass Sie in der Lage sind, Argumente zu entwickeln und zu strukturieren. Hier ist es eine erlaubte Strategie, auf die bereits vorgefundenen Argumente zurückzugreifen.

Es liest sich viel schöner, wenn Sie zuerst die von Ihnen später abgelehnte Meinung mit potentiellen Argumenten in indirekter Rede darlegen „man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass … dafür könnte sprechen, dass …“ und sodann in der direkten Rede die von Ihnen bevorzugte Ansicht dagegen setzen: „Gegen diese Handhabung spricht aber, dass … dem Zweck der Norm entspricht es viel eher, sie in folgendem Sinne zu interpretieren … daraus folgt für den vorliegenden Fall …“. Glauben Sie uns – das kommt beim Korrektor viel besser an! Und beachten Sie: Sie müssen selbst davon überzeugt sein, dass Ihr Normverständnis das zutreffende und Ihre Lösung die richtige ist.

Es ist durchaus erlaubt (und wird auch akzeptiert), vom Standpunkt des BGH abzuweichen. Umgekehrt werden Sie keine Punkte dafür erwarten dürfen, dass Sie – anstatt zu argumentieren – ausführen, der BGH, die „herrschende Meinung“ oder „die Rechtsprechung“ sehe das so. Sie müssen für Ihren Standpunkt vielmehr selbst eine inhaltliche Begründung anbieten!


 

III. Ergebnis: V kann von H Beseitigung des Mangels verlangen34.

H. Lösung Aufgabe 3a

Die Anfechtung des K hat Erfolg, wenn K sie erklärt, ihm ein Anfechtungsgrund zur Seite steht und die Anfechtungsfrist eingehalten ist.

I. K hat laut Sachverhalt die Anfechtung gegenüber V als seinem Vertragspartner erklärt35.

II. 1) Der Anfechtungsgrund könnte sich aus § 119 II BGB ergeben36.

a) Ob ein Kopiergerät zu schnell überhitzt und deswegen nur eine geringe Zahl von Kopien gefertigt werden kann, ist eine Eigenschaft, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird: Die Benutzbarkeit der Maschine hängt entscheidend davon ab. K hat sich über den technischen Zustand des Geräts in diesem Punkt – und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft – geirrt37.

b) Die Anfechtung könnte aber wegen Vorrangs der §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen sein38.
Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, fehlt ihr in aller Regel auch eine verkehrswesentliche Eigenschaft; und wenn der Mangel dem Käufer verborgen bleibt, unterliegt dieser einem entsprechenden Irrtum. Würde man nun die Anfechtung nach § 119 II BGB zulassen, so würden drei Wertungen der §§ 434 ff. BGB unterlaufen39:

• Die Irrtumsanfechtung setzt nicht voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzt, um den Zustand der Sache, auf welchen sich der Irrtum bezieht, zu beheben. Die Zulassung der Irrtumsanfechtung würde daher das in §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB und in §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB verankerte Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung aushebeln.

        • Die Irrtumsanfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis vom Irr- tum (§ 121 I BGB), maximal binnen zehn Jahren (§ 121 II BGB) erklärt werden. Eine späte Erkenntnis des Irrtums löst also eine potentiell 10 Jahre dauernde Anfechtungsmöglichkeit aus. Damit könnte sich der Käufer zu einem Zeitpunkt vom Vertrag lösen, zu dem ein Rücktrittsrecht längst nach §§ 438 I Nr. 3, IV, 218 BGB ausgeschlossen wäre: Es würde schlicht die kurze Verjährung von Gewährleistungsrechten nach §§ 434 ff. BGB unterlaufen.
        • Die Irrtumsanfechtung ist selbst dann möglich, wenn der Irrtum auf grober Fahrlässigkeit beruht. Selbst bei einem grob fahrlässig verschuldeten Irrtum über den Mangel der Kaufsache könnte der Käufer sich daher vom Vertrag lösen. Das widerspricht der Wertung des § 442 I 2 BGB: Danach sollen Gewährleistungsrechte, wenn der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht erkennt, nur bei Arglist des Verkäufers oder Garantie bestehen.

Ein Anfechtungsgrund nach § 119 II BGB besteht daher nicht.

2) Der Anfechtungsgrund könnte sich aber aus § 123 I BGB ergeben40.

a) V hat dem K den wahren Zustand des Geräts verschwiegen. Damit hat er eine Täuschung verübt41.

b) Diese Täuschung ist arglistig, wenn V mindestens billigend in Kauf genommen hat, dass die Tatsache unwahr ist und dass es dem K für seinen Vertragsentschluss auf eine zutreffende Information ankam. Der wahre Zustand des Geräts war dem V bekannt. Dass jener Zustand für K von Interesse sein würde, konnte ihm nicht verborgen geblieben sein42.

 


Die Prüfung der Arglist ist ein weiteres schönes Beispiel dafür, dass es sich lohnt, die Tatbestandsvoraussetzungen immer vollständig zu benennen und zu subsumieren. Hier gab es z. B. zwei Punkte für die vollständige Definition der Arglist, einen Punkt für Subsumtion unter Kenntnis des V vom Zustand des Kopiergeräts und einen Punkt für Subsumtion unter Kenntnis des V davon, dass es dem K auf eine zutreffende Information ankam. Viele Bearbeiter lassen hier leichtfertig Punkte liegen!


 

c) K ist durch die Täuschung zum Kauf des Geräts bestimmt worden: Hätte K vom wahren Zustand des Geräts gewusst, hätte er den Kauf- vertrag vermutlich nicht geschlossen43.
d) Die Zulassung der Arglistanfechtung wegen arglistig verschwiege- ner Sachmängel begründet auch nicht die Gefahr, dass spezialgesetz- liche Wertungen unterlaufen werden44:

• Ein Recht zur zweiten Andienung, das durch die Zulassung der Arglistanfechtung ausgehebelt werden könnte, hat der arglistig handelnde Verkäufer nicht. Denn dem Käufer ist in diesem Fall die Nacherfüllung nicht zuzumuten (§ 440 S. 1, 3. Alt. BGB bzw. § 323 II Nr. 3 BGB)45: Aus seiner Sicht rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung erneut vorsätzlich fehlerhaft leistet.

      • Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen droht ebenfalls nicht unterlaufen zu werden. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt bei Arglist des Käufers nach §§ 438 III 1, 195, 199 I BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer die Täuschung – und damit das Bestehen seines Nacherfüllungsanspruchs – erkennt, nach § 199 IV BGB in maximal 10 Jahren seit Gefahrübergang. Vorher kann auch das Rücktrittsrecht nicht nach §§ 438 IV, 218 BGB ausgeschlossen sein. Die Fristen des § 124 BGB sind in keinem Fall länger als diejenigen der §§ 195 ff. BGB.
      • Die Wertung des § 442 I 2 BGB bleibt ebenfalls unangetastet; denn selbst wenn der Käufer sich grob fahrlässig täuschen lässt, bleiben ihm nach dieser Vorschrift die Rechte gegen den arglistig handelnden Verkäufer erhalten.

 


Die Diskussion um das Verhältnis von § 123 und § 119 BGB zu §§ 434 ff. BGB ist aus den Lehrbüchern sattsam bekannt. Und doch zeigt sich an dieser Stelle, wer nur auswendig Gelerntes reproduziert und wer im Gegensatz dazu normbezogen argumentiert: Wer sich nur „gemerkt“ hat, dass § 119 BGB durch das Sachmängelgewährleistungsrecht verdrängt wird und diesen Satz unreflektiert hinschreibt, wird nur einen ganz geringen Teil der hier erzielbaren Punkte verdienen.

Wer sich aber zwingt, dem Korrektor eine in den Vorschriften des BGB verwurzelte Begründung anzubieten, kommt an den unterschiedlichen gesetzlichen Wertungen fast nicht vorbei. Die Tatsache, dass Sie von der Diskussion um das Verhältnis von Anfechtung und Mängelgewährleistung einmal gehört haben, befreit Sie nicht von der Notwendigkeit, sich den Streitstand in der Klausur selbst zu erarbeiten.


 

Ein Anfechtungsgrund nach § 123 I BGB ist daher gegeben.

III. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB ist gewahrt. K hat „alsbald“ nach Kenntnis der Täuschung die Anfechtung erklärt46.

J. Lösung Aufgabe 3b

K könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 Euro aus §§ 812 I 1, 1.Alt. BGB haben47.

 


Im Bereicherungsrecht werden häufig ebenso ärgerliche wie vermeidbare Fehler begangen: Zu Beginn der Prüfung teilen viele Bearbeiter nicht mit, welchen Satz, welchen Absatz und welche Alternative in § 812 BGB sie gerade prüfen; gerade das ist aber ganz entscheidend. Das Tatbestandsmerkmal „durch Leistung“ wird entweder gar nicht erst aufgerufen, oder es wird das Vorliegen einer Leistung ohne Subsumtion einfach behauptet. Daher an dieser Stelle zwei ganz einfache Tipps:

(1) Bitte merken Sie sich für die Leistungskondiktion aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB den Standard-Aufbau: I. Etwas erlangt II. Durch Leistung III. Ohne Rechtsgrund.
(2) Bei der Subsumtion unter den Leistungsbegriff müssen Sie allein auf den Leistungszweck eingehen. Dieser besteht ganz häufig – wenn nicht sogar immer48 – darin, dass derjenige, der die Leistung erbringt, sich mit ihrer Hilfe von einer Verbindlichkeit befreien will (Leistung solvendi causa).


 

I. H hat etwas erlangt, nämlich eine Geldsumme49 von 2.000 Euro50. II. Fraglich ist, ob dies durch Leistung des K geschehen ist. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens51.

1) Vor diesem Hintergrund könnte man argumentieren, K habe an H zur Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit solvendi causa geleistet. Da nämlich V die vermeintliche Kaufpreisforderung an H abge- treten habe, sei H nach § 398 S. 2 BGB als Gläubiger an die Stelle des V getreten. K habe konsequent deshalb an H geleistet, weil er den H für seinen Gläubiger gehalten habe52.

2) Dieser Sichtweise könnte man jedoch entgegenhalten, dass hier eine den Anweisungsfällen entsprechende Interessenlage gegeben sei. Hätte nämlich V die Kaufpreisforderung nicht an H abgetreten, sondern lediglich den K angewiesen, an H zu zahlen, so wäre eine Leistung des K an V gegeben.

K könnte sich mit seinem Bereicherungsanspruch in diesem Fall ausschließlich an V halten: Er hätte sich den V als Vertragspartner ausgesucht und müsste dessen Insolvenzrisiko tragen; außerdem dürften dem H nicht dadurch die Einwendungen aus seinem Vertragsverhältnis mit V abgeschnitten werden, dass man einen direkten Bereicherungsanspruch des K gegen H zulässt.

Vor diesem Hintergrund könnte man für den vorliegenden Fall wie folgt argumentieren: V habe den K nicht bloß zur Zahlung an H angewiesen. Er habe dem H vielmehr darüber hinaus ein eigenes Forderungsrecht gegen K eingeräumt. H habe also durch die Abtretung besser gestellt werden sollen als bei bloßer Zahlungsanweisung. Dann dürfe er nicht ausgerechnet wegen eben dieser Abtretung einem Bereiche- rungsanspruch des K ausgesetzt werden, den er andernfalls nicht zu gewärtigen hätte.

Und umgekehrt dürfe dem K nicht das Risiko der Insolvenz des H aufgebürdet werden, den er sich als Gläubiger gerade nicht ausgesucht habe; dies aber sei die Folge, wenn man sich auf den Standpunkt stelle, dass der Bereicherungsanspruch sich bei Leistung auf nicht bestehende abgetretene Forderung gegen den Zessionar richte. Hätte K den Kaufvertrag nicht nach § 123 BGB angefochten, sondern wäre er nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten, müsste er sich mit seinem Rückgewähranspruch aus § 346 I BGB ebenfalls allein an V und nicht an H halten; dann dürfe die Rückabwicklung nicht deswegen anders laufen, weil K, statt zurückzutreten, den Weg der Anfechtung gewählt habe.

Aus diesem Grunde habe der Schuldner (hier: K), der auf eine abgetretene nicht bestehende Forderung leiste, sich ausschließlich an den Zedenten (hier: V) zu halten und im Rechtssinne nur an diesen, nicht aber an den Zessionar (hier: H) geleistet53. Folgt man dem, so scheidet ein Bereicherungsanspruch des K gegen H aus54.

 


Für die volle Punktzahl wurde hier keine erschöpfende Argumentation verlangt. Die 10 Verrechnungspunkte gab es, wenn entweder die Parallele zu den Anweisungsfällen oder die Parallele zum Rücktritt oder die Parallele zur Forderungsverpfändung gesehen wurde. Wer mehr zu bieten hatte, konnte Zusatzpunkte erzielen. Es geht im Zivilrecht eben gerade nicht darum, in einer Klausur alles wiederzugeben, was zu dem betreffenden Problem jemals irgendwo geschrieben wurde.

Die Erfahrung lehrt, dass es schon als eine große Leistung anzusehen ist, wenn ein Bearbeiter den Zessionsfall als bereicherungsrechtlichen Dreiecksfall erkennt. Nicht verlangt wurde ferner eine kontroverse Diskussion; wer sie darbieten konnte, konnte abermals Zusatzpunkte erzielen.


 

3) Diese Rechtsprechung stößt im Schrifttum auf verbreitete – und im Ergebnis berechtigte! –Kritik55.

a) Dogmatisch unterscheidet sich der Zessionsfall vom Anweisungsfall in folgendem Punkt56: In Anweisungsfällen ist dasjenige, was der Angewiesene im Deckungsverhältnis zu erbringen hat, identisch mit demjenigen, was der Anweisende seinerseits gegenüber dem Dritten leisten muss (im Regelfall: Geld). Im Zessionsfall liegt es anders: Der Schuldner hat im „Deckungsverhältnis“ die Forderung zu erfüllen, der Zedent dagegen im „Valutaverhältnis“ die Forderung als solche abzutreten.

b) Unter dem Gesichtspunkt rechtlicher Wertung ist zu beachten, dass die These, der Schuldner habe sich den Zedenten als Vertragspartner ausgesucht und müsse sich daher an diesen halten, angreifbar ist: Die abgetretene Forderung muss nicht zwingend auf Vertrag beruhen. Richtig ist vielmehr die gegenteilige Sicht: Das Insolvenzrisiko übernimmt man nicht dadurch, dass man sich jemanden als Vertragspartner aussucht, sondern dadurch, dass man an ihn Leistungen erbringt.

Erst die Tatsache, dass K den Kaufpreis gezahlt hat, bringt ihn überhaupt in die Situation, dass er diesen im Insolvenzfall nicht zurückbekommt. Nun ist die Zahlung aber als Erfüllungsleistung an H geflossen. Also hat K mit dieser Zahlung das Insolvenzrisiko des H (und nur des H!) übernommen. Der Bereicherungsanspruch bei Leistung auf eine abgetretene, in Wahrheit aber nicht bestehende Forderung richtet sich daher ausschließlich gegen den Zessionar57. Daher ist eine Leistung des K an H – und nur an H! – anzunehmen.

III. Die Anfechtung des K war nach dem Bearbeitervermerk berechtigt und hat zur Nichtigkeit des Kaufvertrags geführt, welcher der Kaufpreisforderung gegen K zugrunde lag. K hat damit ohne Rechtsgrund geleistet58.

IV. Ergebnis: K kann von H Rückgewähr der 2.000 Euro verlangen59.

Erreichte Rohpunkte und die daraus folgende Note

  • Ab 80 Punkten Sehr gut (18 P.)
  • Ab 76 Punkten Sehr gut (17 P.)
  • Ab 72 Punkten Sehr gut (16 P.)
  • Ab 67 Punkten Gut (15 P.)
  • Ab 63 Punkten Gut (14 P.)
  • Ab 58 Punkten Gut (13 P.)
  • Ab 54 Punkten Vollbefriedigend (12 P.)
  • Ab 49 Punkten Vollbefriedigend (11 P.)
  • Ab 45 Punkten Vollbefriedigend (10 P.)
  • Ab 40 Punkten Befriedigend (9 P.)
  • Ab 36 Punkten Befriedigend (8 P.)
  • Ab 31 Punkten Befriedigend (7 P.)
  • Ab 27 Punkten Ausreichend (6 P.)
  • Ab 22 Punkten Ausreichend (5 P.)
  • Ab 18 Punkten Ausreichend (4 P.)
  • Ab 13 Punkten Mangelhaft (3 P.)
  • Ab 9 Punkten Mangelhaft (2 P.)
  • Ab 4 Punkten Mangelhaft (1 P.)
  • Weniger als 4 Punkte Ungenügend (0 P.)

K. Fazit

Wenn Sie die Verrechnungspunkte jetzt noch einmal mit den zugehörigen Prüfungsstationen vergleichen, werden Sie feststellen: Diese Klausur konnte man glatt bestehen, ohne auch nur eine einzige Zweifelsfrage erkannt zu haben. Und jetzt verraten wir Ihnen: Jedenfalls im Zivilrecht bringen Sie die Klausur im absoluten Regelfall über den „Existenzäquator“, wenn Sie nur die einfachen Dinge gut machen!

Das soll aber nun nicht als Aufruf zur Verflachung des Prüfungsniveaus missverstanden werden. Ganz im Gegenteil öffnet Ihnen häufig erst die methodisch saubere Arbeit an den einfachen Stationen überhaupt den Blick für die Fallprobleme. Wir haben Ihnen zu zeigen versucht, dass die juristische Lösung von Fällen kein Hexenwerk ist. Sie alle können Technik und Taktik des Klausurschreibens erlernen. Lassen Sie sich nicht von den Panikmachern verunsichern!60

 

iurlexico – die neue Art Jura zu lernen.

 

 

Fußnoten:
1 Ob Sie §§ 437 Nr. 2, 323 I, 433, 434, 349 BGB dazu zitieren möchten, ist Geschmackssache. Wichtig ist, dass Sie sich klarmachen, dass allein § 346 I BGB die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rückzahlung des Kaufpreises festlegt.
2 1 Verrechnungspunkt.
3 1 Verrechnungspunkt.
4 1 Verrechnungspunkt.
5 1 Verrechnungspunkt.
6 1 Verrechnungspunkt.
7 1 Verrechnungspunkt.
8 1 Verrechnungspunkt.
9 3 Verrechnungspunkte.
10 1 Verrechnungspunkt.
11 Gesamt für Aufgabe 1a: 11 Verrechnungspunkte.
12 1 Verrechnungspunkt.
13 1 Verrechnungspunkt.
14 1 Verrechnungspunkt.
15 1 Verrechnungspunkt.
16 1 Verrechnungspunkt.
17 2 Verrechnungspunkte.
18 1 Verrechnungspunkt.
19 Gesamt für Aufgabe 1b: 8 Punkte.
20 2 Verrechnungspunkte.
21 2 Verrechnungspunkte.
22 Bamberger/Roth/Faust, BGB, 31. Ed. 2011, § 478 Rn. 25; Jacobs, JZ 2004, 225, 230; MüKo/Lorenz, BGB, 6. Aufl. 2012, § 478 Rn. 31; Schubel, ZIP 2002, 2061, 2066; Tiedtke/Schmitt, ZIP 2005, 681, 684.
23 4 Verrechnungspunkte.
24 Gesamt für Aufgabe 1c: 8 Punkte.
25 1 Verrechnungspunkt.
26 1 Verrechnungspunkt.
27 BGHZ 159, 215, 217 f.; BGH NJW 2006, 434, Rn. 20; NJW 2009, 1341 Rn. 15; MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl. 2012, § 363 Rn. 4.
28 2 Verrechnungspunkte.
29 2 Verrechnungspunkte.
30 In diesem Sinne Hk-Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, §§ 478, 479 Rn. 6.
31 In diesem Sinne Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 478 Rn. 16. Staudinger/Matusche- Beckmann, BGB, 2014, § 478 Rn. 93; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 31. Ed. 2011, § 478 Rn. 31.
32 6 Verrechnungspunkte – und zwar allein für die Problementwicklung.
33 6 Verrechnungspunkte.
34 Gesamt für Aufgabe 2: 18 Verrechnungspunkte.
35 1 Zusatzpunkt: Man kann die Aufgabe so verstehen, dass nur nach dem Anfechtungsrecht gefragt ist. Es ist aber nicht verkehrt, das Erfordernis einer Anfechtungserklärung zusätzlich zu nennen.
36 1 Verrechnungspunkt.
37 2 Zusatzpunkte. Es war vertretbar, die Konkurrenzfrage zuerst zu erörtern. Dann kam man gar nicht mehr zum Tatbestand des § 119 II BGB.
38 2 Verrechnungspunkte – und zwar allein dafür, dass das Problem erkannt wird.
39 6 Verrechnungspunkte. Vgl. zum Problem näher MüKo/Westermann, BGB, 6. Aufl. 2012, § 434 Rn. 4.
40 1 Verrechnungspunkt.
41 1 Verrechnungspunkt.
42 4 Verrechnungspunkte.
43 1 Verrechnungspunkt.
44 6 Verrechnungspunkte.
45 BGH BB 2007, 292 Rn. 12 ff.
46 1 Verrechnungspunkt. Gesamt für Aufgabe 3a: 23 Punkte.
47 1 Verrechnungspunkt.
48 Für Erfüllungszweck als ausschließlichen Leistungszweck Thomale, Leistung als Freiheit, 2012, S. 163 ff.
49 Präziser muss man arbeiten, wenn die Zahlungsweise im Sachverhalt mitgeteilt wird: Bei Barzahlung besteht das Erlangte in Eigentum und Besitz an den hingegebenen Geldscheinen, bei bargeldloser Zahlung in einer Kontogutschrift über den Zahlbetrag.
50 1 Verrechnungspunkt.
51 1 Verrechnungspunkt.
52 4 Verrechnungspunkte.
53 Dafür BGHZ 105, 365, 369 ff.; BGHZ 122, 46, 50; Eckert, JR 1991, 504 f.; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl. 1994, § 70 V 1 a [S. 237 f.]; Lieb, Jura 1990, 359, 360 f.; Lorenz, AcP 191 [1991], 279, 309 ff.; Nicolai, JZ 1993, 1118, 1120.
54 10 Verrechnungspunkte.
55 Vgl. zum Folgenden bereits MüKo/Schwab, BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 208 ff.
56 Zum Folgenden Dörner, NJW 1990, 473.
57 Im Ergebnis ebenso Dörner, NJW 1990, 473, 474 f.; Flume, AcP 199 [1999], 1, 18 ff.; Hahn, NJW 1999, 2793, 2794; Mankowski, ZIP 1993, 1214, 1215 ff.; Schäfer, Das Bereicherungsrecht in Europa, 2000, S. 464; Schubert, JR 1989, 371 f.; Tiedtke, WM 1999, 517, 519 f.; Wilhelm, JZ 1994, 585, 594 ff.
58 1 Verrechnungspunkt.
59 Gesamt für Aufgabe 3b: 18 Punkte.
60 Gesamt für die ganze Klausur: 86 Punkte.v

Weitere Artikel

Erfolg im Jurastudium ist planbar!

Planen Sie Ihr Studium für sich selbst. Es versteht sich, dass mit der Planung allein nur die Hälfte des Weges zum angestrebten Erfolg zurückgelegt werden kann. Selbstverständlich muss der aufgestellte Plan in einem nächsten Schritt auch engagiert umgesetzt werden.

Gestresste Studierende: Ein Luxusproblem? Oder: Gute Leistungen trotz schwieriger Bedingungen

Gestresste Studierende: Ein Luxusproblem? Oder: Gute Leistungen trotz schwieriger Bedingungen

Wer unter Leistungsblockaden und Ängsten leidet, kann davon ausgehen, dass es sich lohnt, sich mit Stress und Stressbewältigung zu beschäftigen. Was genau dabei sinnvoll ist, kann individuell sehr verschieden sein. Dennoch gibt es einige grundsätzliche Überlegungen, die hier ausgeführt werden.

Technik und Tipps für Hausarbeiten & Klausuren

Technik und Tipps für Hausarbeiten & Klausuren

Die Bearbeitung von juristischen Sachverhalten während des Studiums erfordert Genauigkeit und Disziplin. Dabei ist es gerade bei komplexeren Sachverhalten oder Hausarbeiten wichtig, eine übersichtliche Struktur und Gliederung zu finden.