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Übungsklausur mit Lösung im Öff. Recht: „Die Grenzen der Satire“

Diese Übungsklausur hält einen Sachverhalt mit Falllösung und Tipps zur Bearbeitung für Examenskandidaten im Öffentlichen Recht bereit.
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Übungsklausur mit Lösung im Öff. Recht: „Die Grenzen der Satire“

Sachverhalt

Am 27.2.2011 strahlte die Argument GmbH (A) eine Sendung des Satire-Magazins „Eulenspiegel“ aus. Die Sendung war in zwei Teile gegliedert: Der erste Teil befasste sich mit dem Islam. Konkret ging es um die Durchführung eines Schönheitswettbewerbs, bei dem aus 20 komplett verschleierten Frauen die „Miss Burka 2011“ gewählt wurde. Im zweiten Teil stand das Christentum im Fokus. Hier wurde ein Bild der Gottesmutter gezeigt, das mit dem Text versehen war:

„Maria, hättest Du abgetrieben, wäre uns der Papst erspart geblieben“. Im Anschluss führte A einen Comic vor, in dem ein mit schwarzer Lederkluft bekleidetes Schwein namens „Porno-Heiland“ an ein Kreuz gefesselt und über ihm ein Schild mit der Aufschrift „Masochismus ist heilbar“ angebracht wurde.

Die Erzdiözese (E), vertreten durch Erzbischof Martin (M), und Imam Ildiz (I) erheben gegen die Sendung und ihre geplante Wiederholung gemeinsam eine Programmbeschwerde und, nachdem diese erfolglos bleibt, Unterlassungsklage gem. § 1004 BGB analog gegen A. Letztinstanzlich wird diese teilweise abgelehnt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Ausstrahlung eines Satiremagazins ist nicht nur durch die Rundfunk- und Meinungs-, sondern auch durch die Kunstfreiheit geschützt, welche Vorrang vor überflüssigen, antiquierten religiösen Empfindungen haben.

Zudem ist A als GmbH gar nicht grundrechtsverpflichtet. Deshalb war es auch nicht notwendig, sich mit den Schriftsätzen der Kläger zu befassen. Die Klage hat nur mit Blick auf den ersten Sendungsteil Erfolg. Da islamische Gläubige bei der Verletzung ihrer religiösen Gefühle eher zu gewaltsamen Protesten neigen, ist die satirische Befassung mit dem Islam völlig unangemessen, sodass die Sendung nicht mehr ausgestrahlt werden darf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

M ist über ein so einseitiges Urteil entsetzt. Es könne nicht angehen, dass der Islam bevorzugt behandelt werde, während die Herabwürdigung des christlichen Glaubens offiziell als „rechtmäßig“ gelte. Das Gericht messe mit zweierlei Maß und verkenne, dass die Sendung das Christentum in besonders gravierender und herabsetzender Weise entehrt hat, während der Islam allenfalls „lächerlich“ gemacht wurde.

Obwohl A gegenüber E verbindlich zusagt, die Sendung nicht erneut auszustrahlen, legt M – ohne weitere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen – am 6.2.2012 namens der E und aller dort lebenden Katholiken gegen das ihm am 6.1.2012 zugestellte „letztinstanzliche Urteil“ beim Bundesverfassungsgericht per Fax Beschwerde ein. Als er um 23:57 Uhr feststellt, dass erst 40 seiner 45 Seiten per Fax übermittelt wurden, schickt er die Beschwerde um 23:59:59 Uhr mit einer einfachen Email an die auf der Homepage genannte Emailadresse des Bundesverfassungsgerichts, wo diese zur gleichen Zeit auf dem Mailserver eingeht. Der Eingang der letzten Faxseite wird hingegen mit 0:00:00 Uhr dokumentiert.

In ihrer Beschwerde wiederholt E ihr Vorbringen aus den Gerichtsverfahren, ohne jedoch die ergangenen Urteile – die sie mit korrektem Aktenzeichen zitiert und in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergibt – beizufügen. Zudem rügt E die Ignoranz des Gerichts in Bezug auf ihr Vorbringen. E beantragt „den Religionsfrieden durch eine weise Entscheidung wieder herzustellen und A nach § 166 StGB zu verurteilen.“

Prüfen Sie (ggf. hilfsgutachtlich), ob die Beschwerde Erfolg hat. Gehen Sie dabei auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ein.

Lösung

Die Verfassungsbeschwerde von M „namens des E und aller dort lebenden Katholiken“ hat nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Bearbeiterhinweis: Es ist darauf zu achten, dass die Bearbeiter den Obersatz im Konjunktiv abfassen und richtig formulieren. So ist bei potentiell mehreren Grundrechtsverletzungen zu berücksichtigen, dass einige möglicherweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. In diesem Fall wäre die Verfassungsbeschwerde nur teilweise begründet. Dies sollte schon im Obersatz durch die Formulierung „soweit“ statt „wenn“ deutlich gemacht werden.

Andernfalls läuft der Bearbeiter Gefahr, dass sein Ergebnis (teilweise Begründetheit) nicht zu seinem Obersatz passt, der durch das Wort „wenn“ eine „Alles- oder-Nichts-Entscheidung“ indiziert. Zudem muss darauf geachtet werden, dass eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde nicht nur „Aussicht auf Erfolg“ oder „möglicherweise Erfolg“ hat, sondern sicher erfolgreich sein wird.

Die beiden vorgenannten Formulierungen unterstellen dem BVerfG, dass es möglicherweise anders entscheiden könnte, als es die Sach- und Rechtslage verlangt. Schließlich ist darauf zu achten, dass die zitierte Normenkette im Obersatz § 91 BVerfGG nicht umfasst, da dort nur Regelungen zu der hier nicht einschlägigen Kommunalverfassungsbeschwerde normiert sind.

A. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn sie alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, die das GG und das BVerfGG vorsehen.

Bearbeiterhinweis: Die Bearbeiter müssen im Aufbau der Zulässigkeitsprüfung nicht zwingend dem hier verwandten Schema folgen; vielmehr ist jedes in der Literatur (auch in Skripten!) ernsthaft vertretene Prüfungsschema als zulässig zu akzeptieren; dies gilt auch für die teilweise unterschiedlichen Bezeichnungen der Prüfungspunkte.

I. Beschwerdefähigkeit

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Die Beschwerdefähigkeit reicht dabei nach h. M. nur soweit, wie der Beschwerdeführer auch tatsächlich Träger des Grundrechts sein kann, dessen Verletzung er rügt.2

Bearbeiterhinweis: Nach anderer Auffassung kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer Träger des konkret gerügten Grund- rechts ist, sondern nur darauf, dass er überhaupt Träger von Grundrechten sein kann (hierzu zutreffend kritisch: Goos, in: Hillgruber/ Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. (2011), Rn. 105).

Träger der Religionsfreiheit ist jeder Mensch, sodass die E durch Parochialrecht3 zugeordneten Katholiken insoweit beschwerdeberechtigt sind. Vorliegend erhebt E jedoch auch im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde. Ob jedoch öffentlich-rechtliche Körperschaften gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137, Art. 5 S. 1 WRV beschwerdefähig sind, ist fraglich.

Bearbeiterhinweis: Von einem Examenskandidaten wird erwartet, dass er bereits hier zwischen den beiden Antragstellern – den Katholiken als natürlichen Personen und der E als juristischer Person

Nach der „These vom Doppelgrundrecht“4 ergibt sich die Grundrechtsträgerschaft von E unmittelbar und unabhängig von ihrem Körperschaftsstatus aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG. Die Gegenansicht prüft hingegen, ob Organisationen wie E von Art. 19 Abs. 3 GG er- fasst werden,5 nach dem inländische juristische Personen sich nur auf Grundrechte berufen können, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.

Die wesensmäßige Anwendbarkeit könnte der Grundrechtsberechtigung hier aber entgegenstehen, da E kraft ihres Körperschaftstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt sind (Konfusionsargument6).7 Für die Frage der Grundrechtberechtigung kommt es jedoch nicht auf die Organisationsform der juristischen Person an,8 sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin von der angegriffenen Maßnahme im Rahmen der Ausübung staatlicher Kompetenz oder grundrechtlicher Freiheit betroffen wird.9

Vorliegend steht E dem Staat „wie jedermann“ gegenüber, sodass eine „grundrechtstypische Gefährdungslage“ besteht,10 die auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Berufung auf Grundrechte ermöglicht.11 Folglich ist E als inländische juristische Person auch über Art. 19 Abs. 3 GG beschwerde- fähig. Daher kann der Streit, woraus sich die Beschwerdefähigkeit ergibt, dahinstehen.

Bearbeiterhinweis: Von den Bearbeitern kann sicherlich keine umfängliche Problemdiskussion verlangt werden. Von Examenskandidaten wird jedoch erwartet, dass sie die Erzdiözese als Körperschaft des öffentlichen Rechts erkennen und deren Grundrechtsfähigkeit kritisch würdigen. Ob dann der These gefolgt wird, dass sich die Grundrechtberechtigung der E direkt, statt wie hier vertreten über Art. 19 Abs. 3 GG ergibt, ist unerheblich. Der Streit sollte aber kurz aufgezeigt werden.

II. Prozessführungsbefugnis

Grundsätzlich können Grundrechte nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Daher ist fraglich, ob E die Rechte ihrer Kirchenmitglieder rügen kann. Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft liegt nicht vor. E könnte diese Rechte – vorausgesetzt sie wäre entsprechend bevollmächtigt – allenfalls als gewillkürter Prozessstandschaftler rügen, was das BVerfG jedoch in ständiger Rechtsprechung12 ablehnt.13 Soweit E daher auch fremde Rechte geltend macht, ist ihr Antrag unzulässig.14

Bearbeiterhinweis: Hier zeigt sich, dass es wichtig war, im Obersatz davon zu sprechen, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, so- weit (nicht: wenn) sie zulässig und begründet ist. Denn bereits hier ist der Antrag von E teilweise unzulässig.

III. Verfahrensfähigkeit

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist E nicht handlungsfähig. Sie bedarf eines verfahrensfähigen Vertreters, den sie als innerkirchliche Angelegenheit nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV selbst- ständig benennt. Hiernach ist M als Erzbischof vertretungsbefugt.

Bearbeiterhinweis: Von den Bearbeitern kann nicht verlangt werden, dass sie die Verfahrensfähigkeit korrekt herleiten. Sie müssen je- doch erkennen, dass E als juristische Person stets ein Organ benötigt, um eine Verfahrenshandlung vorzunehmen.

IV. Beschwerdegegenstand

Die Verfassungsbeschwerde muss sich gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richten.15 Versteht man den Begriff der „öffentlichen Gewalt“, der auch in Art. 19 Abs. 4 GG normiert ist,16 mit Teilen der Literatur restriktiv, wären Urteile keine tauglichen Beschwerdegegenstände, da Art. 19 Abs. 4 GG nach h. M. nur Rechtsschutz durch, aber nicht gegen den Richter gewährt.17

Dies würde jedoch verkennen, dass auch die Gerichte nach Art. 1 Abs. 3 GG öffentliche Gewalt ausüben und insoweit ebenso grundrechtgebunden sind wie Legislative und Ex- ekutive.18 Im Übrigen belegen auch die Regelungen der §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 2 BVerfGG, dass fachgerichtliche Urteile mittels der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind. Da E Teile des Tenors und die Entscheidungsbegründung rügt, liegen zwei taugliche Beschwerdegegenstände vor.

Bearbeiterhinweis: Nachdem letztinstanzlich ein Sachurteil ergangen ist, kommt es nicht darauf an, ob E alle ergangenen oder nur – wie hier – das letztinstanzliche Urteil angegriffen hat; insoweit müssen die Bearbeiter zu diesem Themenkomplex keine vertieften Ausführungen vornehmen.

V. Beschwerdebefugnis

Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer mit einer gewissen Plausibilität substantiiert darlegen, dass er durch den Beschwerdegegenstand in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.19 Sein Sachvortrag muss mit hinreichender Deutlichkeit20 zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung belegen.21

Bearbeiterhinweis: Bei den folgenden Ausführungen muss gezielt darauf geachtet werden, dass die Bearbeiter in ihren Ausführungen nicht auf M, den Erzbischof, sondern allein auf die Verfassungsbeschwerde erhebende Erzdiözese E abstellen. M handelt hier nicht in eigenem, sondern – als Organ für E – in fremdem Namen. Es wäre ein schwerer Fehler, wenn ein Examenskandidat hier auf den Organvertreter als Beschwerdeführer abstellen würde.

1. Möglichkeitstheorie

Versteht man Grundrechte primär als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat,22 die allein dazu bestimmt sind, dessen Freiheitssphäre vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern, könnte ihre Anwendung in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten von vornherein ausgeschlossen sein, sofern ihre Geltung nicht wie in den Art. 9 Abs. 3 S. 2, 20 Abs. 4, 38 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 2 GG ausnahmsweise angeordnet ist.

Da es dieser ausdrücklichen Regelung aber nicht bedurft hätte, wenn alle Grundrechte auch im Privatrechtsverhältnis gelten würden und es im Übrigen zu einer weitgehenden Reduzierung des Instituts der Privatautonomie kommen würde, lehnt die h. M. eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte zwischen Privaten ab.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte zwischen Privaten keinerlei Bedeutung hätten. Sie stellen nach h.M. als verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung eine objektive Wertordnung dar, die über so genannte „Soll-Bruchstellen“ in das einfache Recht hineinwirkt.23 Insbesondere die für verfassungsrechtliche Wertungen offenen Generalklauseln bieten den Zivilgerichten die Möglichkeit, die Werteordnung der Verfassung auch zwischen Privaten zu berücksichtigen.

Dem Zivilgericht obliegt damit die Aufgabe zu prüfen, ob durch die Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte tangiert werden. Ist dies der Fall, hat es diese Normen im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden.

Bearbeiterhinweis: Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten muss hier nicht in dieser Breite diskutiert werden. Es genügt, wenn die Bearbeiter das Problem erkennen und andiskutieren.

Vorliegend verkennt das Gericht möglicherweise den Einfluss der Grundrechte auf das Zivilrecht und verletzt E damit als Träger öffentlicher Gewalt in ihren Grundrechten.24 Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass E durch das Urteil in ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) und – wegen der damit einhergehenden Ehrverletzung – auch in ihrem sozialen Geltungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG), sowie wegen des differenzierten Verfahrensergebnisses auch in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 3 GG verletzt ist. Zudem könnte ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen, weil die Schriftsätze von E nicht zur Kenntnis genommen wurden.

2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit

E muss nicht nur darlegen, dass sie durch die angegriffene Maßnahme in ihren Grundrechten verletzt sein könnte, sondern auch, dass sie tatsächlich – und nicht nur möglicherweise – durch das Urteil selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.25 E ist in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten selbst betroffen, weil sie Adressatin der angegriffenen Gerichtsentscheidung ist.26

Bearbeiterhinweis: Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Bearbeiter den Bezugspunkt richtig wählen. Die Beschwerdebefugnis muss in Bezug zu dem letztinstanzlichen Urteil (und nicht der Sendung von A) gesetzt werden.

E muss durch das Urteil auch gegenwärtig beschwert sein.27 Daran könnten Zweifel bestehen, weil A nach der Urteilsverkündung zugesagt hatte, die Sendung nicht noch einmal auszustrahlen. Möglicher- weise hat sich dadurch das Anliegen der E zwischenzeitlich erledigt. Dies würde jedoch verkennen, dass die mögliche Rechtsverletzung von E in einer der Rehabilitation zugänglichen Weise fortwirkt, weil die – nicht auszuschließenden – Grundrechtsverletzungen von einigem Gewicht sind und deshalb nicht allein durch Zeitablauf ausgeräumt werden.28 Im Übrigen wird E (auch) durch das angegriffene Urteil, das als eigener Akt der öffentlichen Gewalt die Rechtmäßigkeit der Sendung von A feststellt, aktuell beschwert.

Bearbeiterhinweis: Es genügt völlig, wenn die Bearbeiter hier entweder auf das Rehabilitationsinteresse oder die aus dem Urteil resultierende gegenwärtige Beschwer abstellen. Besonders gute Bearbeiter werden beides ansprechen, was positiv gewertet werden sollte. Es ist auch gut vertretbar, den hier behandelten Problemkreis erst im Rahmen des späteren Prüfungspunktes „Rechtsschutzbedürfnis“ anzusprechen.

E ist durch das Urteil auch – ohne weiteren Zwischenakt –29 direkt rechtlich betroffen und somit unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt.

VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsgrundsatz

Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsweg zu erschöpfen, sofern ein solcher gegen den Hoheitsakt eröffnet ist. Gegen ein letztinstanzliches Urteil gibt es kein Rechtsmittel, sodass der Rechtsweg erschöpft und diese Zulassungsvoraussetzung erfüllt ist. Daneben muss E alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten – wie die von ihm tatsächlich angestrengte Programmbeschwerde30 – wahrnehmen, um die Grundrechtsverletzung zu beseitigen.31

Mit Blick auf diesen Subsidiaritätsgrundsatz könnte die Beschwerde von E unzulässig sein, weil sie es versäumt hat, eine formlose Gegenvorstellung bzw. eine Rüge nach § 321a ZPO32 zu erheben. Während früher die Zulässigkeit davon abhing, auch gesetzlich nicht geregelte „außerordentliche“ Rechts- behelfe wie die Gegenvorstellung zu erheben,33ist dies heute nicht mehr nötig,34da derartige Rechtsbehelfe den „verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit“35 nicht genügen.36 E hätte jedoch zur Sicherung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Entlastung des BVerfG37 versuchen müssen, Abhilfe nach § 321a ZPO zu schaffen.

Da sie dies versäumt hat, ist ihre Beschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern – wenn diese sich wie hier auf den gesamten Streitgegenstand bezieht – ins- gesamt unzulässig.38 Die weitere Prüfung erfolgt somit hilfsgutachterlich.

Bearbeiterhinweis: Kenntnisse zu dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung oder § 321a ZPO können von einem Examenskandidaten erwartet werden. Daneben ist darauf zu achten, dass von den Bearbeitern eine saubere Unterscheidung zwischen der Rechtswegerschöpfung und der regelmäßig nur bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden problematischen Subsidiarität vorgenommen wird.

VII. Ordnungsgemäßer Antrag

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG schriftlich zu erheben und – unter Angabe der erforderlichen Beweismittel §§ 92, 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG zu begründen.

VIII. Schriftform

Fraglich ist, ob eine durch einfache Email oder Fax erhobene Beschwerde das Schriftformerfordernis erfüllt. In der Vergangenheit hat das BVerfG bei Übermittlungsformen wie dem Telegramm39 und dem (Computer40-)Fax41, bei denen der Antrag stets ohne Originalunterschrift eingeht, die Einhaltung der Schriftform bejaht.

Es ist daher zu klären, inwiefern ein per Email eingereichter Antrag den bereits anerkannten Übermittlungsformen gleichsteht.42 Üblicherweise erfordert die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde. Bei der elektronischen Versendung eines Dokumentes ist dies jedoch nicht möglich. Gemessen am zivilrechtlichen Begriffsverständnis scheidet eine Antragstellung per Email aus.

Wegen der Besonderheiten verfassungsprozessualer Verfahren kommt jedoch § 126 Abs. 1 BGB bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 BVerfGG nicht mal mittelbare Bedeutung zu,43sodass eine eigenhändige Unterschrift für Prozesshandlungen vor dem BVerfG nicht erforderlich ist.44Dass dies auch das BVerfG so sieht, belegt die Zulassung von Verfahrenshandlungen mittels Telegramm und Computerfax, die ebenfalls nicht eigenhändig unterzeichnet bei Gericht eingehen.

Nach Ansicht des BVerfG dient die Schriftform dazu, „eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung [des Antrags] zu schaffen.“45 Dies erfüllen sämtliche Anträge, aus denen sich das Be- gehren und die Person des Antragstellers hinreichend zuverlässig entnehmen lassen.46 Gemessen an diesen – vom BVerfG selbst aufgestellten – Maßstäben könnte auch ein per Email eingereichter Antrag hierüber ebenso zuverlässig Auskunft geben wie ein (Computer-)Fax oder Telegramm, sodass ihr Ausschluss eines rechtfertigenden Grundes bedarf.

Ein solcher lässt sich beispielsweise darin finden, dass bei einer E-Mail – anders als typischerweise beim Fax – kein körperliches Schriftstück eingeht. Gerade hieran macht die fachgerichtliche Rechtsprechung aber die Zulässigkeit alternativer Übermittlungswege fest.47

Im Übrigen hat der Gesetzgeber den neuen Übermittlungsweg in den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen ausdrücklich eröffnet,48 während dies im BVerfGG bislang nicht geschehen ist, sodass sich aus den fachgerichtlichen Vorschriften im e contrario-Schluss ergibt, dass elektronische Dokumente den Anforderungen des § 23 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprechen.49 Der Gesetzgeber wollte die Entscheidung über die Nutzung neuer Übermittlungswege auch nicht dem BVerfG überlassen, das insoweit durch die Nichtregelung selbst entscheiden können sollte.50

Vielmehr ging er davon aus, dass das BVerfG bei der Auslegung seiner Verfahrensordnung auch zukünftig die der Fachgerichte berücksichtigen würde. Im fachgerichtlichen Verfahrensrecht gibt es aber keinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen auch stets mittels elektronischer Dokumente vorgenommen werden könnten;51 im Gegenteil – dies stellt eine gesetzlich normierte Ausnahme dar. Solange also der Gesetzgeber keine Regel dieser Art aufstellt oder das BVerfGG ändert, hat das Gericht das zu berücksichtigen.52

Im Übrigen wahren „einfache Emails“ auch im fachgerichtlichen Verfahren nicht das Schriftformerfordernis. Sofern Ausnahmen zugelassen sind, muss der Versender seine Email nach § 126a BGB mit „qualifizierter digitaler Signatur nach dem Signaturgesetz versehen“, was vorliegend nicht geschehen ist.

Dem kann auch nicht die bürgernahe Ausgestaltung des BVerfG entgegengehalten werden,53 die möglicherweise geringere Anforderungen an die Schriftform verlangt als bei der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes.54

Selbst wenn man die Veröffentlichung der Mailadresse als Zugangseröffnung ansieht55 und die Emailkommunikation als kostengünstigste Möglichkeit zur Rechtsschutzerlangung versteht, stünde diesen Vorteilen nicht nur die fehlende gesetzliche Regelung, sondern auch die erhöhte Missbrauchsgefahr entgegen, durch sprichwörtlich „einen Klick“ das BVerfG anrufen zu können, was manchen Bürger auch in evident unzulässigen oder unbegründeten Fällen zur falsch verstandenen Wahrnehmung seiner Rechte beflügeln könnte.56

Nachdem das BVerfG jüngst entschieden hat, dass eine per Email übermittelte Verfassungsbeschwerde nicht den Formanforderungen genügt,57 kann nur die von E per Fax erhobene Beschwerde als An- trag angesehen werden,58 sofern diese hinreichend begründet worden und fristgerecht eingegangen ist.

Bearbeiterhinweis: Von den Bearbeitern kann keine detaillierte Beantwortung der Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde auch per Email eingelegt werden kann, erwartet werden. Examenskandidaten sollten jedoch mit dem Problem in seinen Grundzügen vertraut sein. Im Übrigen kann mit guten Argumenten – entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – selbstverständlich auch vertreten werden, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde per Email mit qualifizierter digitaler Signatur dem Schriftformerfordernis entspricht.

IX. Hinreichende Begründung

Ein Antrag gilt als hinreichend begründet im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG, wenn der zur Beschwerde Anlass gebende Sachverhalt die Grundrechtsverletzung substantiiert und aus sich heraus verständlich darlegt, wobei der Beschwerdeführer das verletze Recht nicht ausdrücklich benennen muss. Wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, muss der Beschwerde zu entnehmen sein, welche Argumente das Gericht nicht beachtet haben soll.59 E hat im vorliegenden Fall seinen Vortrag vertieft und den Begründungsanforderungen, die nicht überspannt werden dürfen,60 entsprochen.

Er hat es jedoch versäumt, das Urteil seinem Anlagenkonvolut beizufügen. Sofern sich die Aufklärungspflicht des Gerichts nur auf den mit Anlagen belegten – Sachverhalt bezieht, könnte die Inbezugnahme des Urteils durch Angabe des Aktenzeichens ebenso wenig ausreichen,61wie die nur auszugsweise Übermittlung.62

Im vorliegenden Fall hat E jedoch in seinen Antrag nicht nur ausschließlich auf das Urteil verwiesen, sondern dieses „seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben“63 und mit Aktenzeichen so bezeichnet, dass es im Zweifelsfall beschafft werden kann. Insofern ist davon auszugehen, dass seine Begründung aus sich heraus verständlich ist, das Bundesverfassungsgericht nicht „ins Blaue hinein“64 ermitteln muss, sondern in der Lage ist, die angegriffene Entscheidung im Lichte sei nes Vortrags überprüfen zu können. Die Beschwerde genügt damit dem strengen Begründungserfordernis.65

Bearbeiterhinweis: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Bearbeiter zu dem Schluss gelangen, dass dem strengen Begründungserfordernis ohne die Übersendung des Gerichtsurteils in Kopie nicht entsprochen wurde (vgl. hierzu die umfassenden Ausführungen von Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl. (2005), § 92 Rn. 37 ff.). Es kommt allein darauf an, dass die Bearbeiter das Problem erkennen und die im Sachverhalt angelegten Hinweise entsprechend auswerten und diskutieren. Im Übrigen schadet es nicht, dass E die Urteilsaufhebung nicht explizit beantragt hat. Das BVerfG darf Anträge auslegen,66 indem es ihren Sinn und ihre Bedeutung unabhängig von der Auffassung des Antragstellers ermittelt.67

X. Frist

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem in § 93 Abs. 1 S. 2 BVerfGG genannten Zeitpunkt zu erheben. Das Urteil wurde E am 6.1.2012 zugestellt. Somit muss die Beschwerde dem BVerfG spätestens am 6.2.2012 zugehen. Nachdem bereits festgestellt wurde, dass die per Email erhobene Beschwerde nicht den Formvorschriften entspricht, müsste die per Fax erhobene Beschwerde recht- zeitig eingegangen sein.

Wie die Frist zu berechnen ist, regelt das BVerfGG nicht.68 Zur Berechnung wird auf die auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbaren §§ 187 ff. BGB zurückgegriffen,69 was allgemein konsentiert ist.70 Hiernach beginnt der Fristlauf mit Urteilszugang (6.1.2012), der bei der Fristberechnung nicht mitzurechnen ist (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Monatsfrist endet somit mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 BGB), folglich am 6.2.2012 um 24:00 Uhr71.

Vorliegend wurde der Faxeingang aber erst mit 0:00:00 Uhr dokumentiert, was streng genommen – im Lichte des § 187 Abs. 2 S. 1 BGB – juristisch bereits den Beginn eines neuen Tages (7.2.2012) darstellt.72 Die beiden Uhrzeiten (24:00 Uhr und 00:00 Uhr) fallen jedoch tatsächlich zusammen.73 Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, seine Beschwerdefrist voll auszuschöpfen, was bedeutet, dass es nicht darauf angekommen kann, mit welcher der beiden Uhrzeiten der Eingang dokumentiert wird; insoweit handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung, wenn statt 24:00:00 Uhr die Eingangsbestätigung auf 00:00:00 Uhr lautet. Somit ist die Faxbeschwerde fristgerecht eingegangen.74

Bearbeiterhinweis: Bearbeiter, die eine per Email erhobene Verfassungsbeschwerde als formwahrend ansehen, dürfen sich hier – mit dem Verweis auf den in jedem Fall fristgerechten Zugang der Email beim BVerfG am 6.2.2012 um 23:59:59 Uhr – keine Probleme „abschneiden“. Ausweislich der Aufgabenstellung war auf alle Fragen gegebenenfalls hilfsgutachterlich einzugehen, sodass in jedem Fall auch überprüft werden muss, ob die per Fax eingereichte Beschwerde noch fristgerecht eingegangen ist.

XI. Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

B. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit das Urteil E in verfassungsrechtlich spezifischer Weise in den von ihr zulässigerweise gerügten verfassungsmäßigen Rechten gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG verletzt.

Bearbeiterhinweis: Hier ist auf eine korrekte Formulierung des Obersatzes zu achten („soweit“ und „in verfassungsrechtlich spezifischer Weise“).

I. Prüfungsumfang

Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich den Fachgerichten obliegt. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und überprüft nicht, ob die Entscheidung am Maßstab des einfachen Rechts (BGB, StGB) rechtmäßig ist.75

Das Urteil muss vielmehr in spezifisch verfassungsrechtlicher Weise Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen.76 Aus diesem Grund wird das BVerfG auch nicht den Geschäftsführer der A gem. § 166 StGB verurteilen. Diese Aufgabe obliegt allein den Fachgerichten.

Bearbeiterhinweis: Es empfiehlt sich bereits zu Beginn kurz den Prüfungsmaßstab bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde festzustellen; zwingend ist dieser Aufbau jedoch nicht. Entscheidend ist, dass an (irgendeiner) geeigneten Stelle (bspw. vor der Verhältnismäßigkeitsprüfung) auf den Umstand hingewiesen wird, dass das BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“ ist. Von Examenskandidaten wird erwartet, dass sie den Sachverhalt voll auswerten und feststellen, dass mit Blick auf § 166 StGB kein Strafurteil durch das BVerfG ergehen wird.

II. Grundrechtsverletzungen

Bearbeiterhinweis: Von Examenskandidaten kann erwartet werden, dass sie zwischen der Urteilsbegründung und dem Urteilstenor als Beschwerdegegenstände unterscheiden. Die Urteilsbegründung ist ein eigenständiger staatlicher Akt und stellt als solcher möglicherweise einen verfassungsrechtlich zu rechtfertigenden Eingriff dar, insoweit wäre das „klassische Eingriffsschema“.
Der Urteilstenor versagt dem Beschwerdeführer hingegen den ihm möglicherweise zukommenden Schutz – insoweit wäre diesbezüglich das Schutzpflichtschema [vgl. Möstel, in: DÖV 1998, 1029 (1029 ff.)] anzuwenden. Es erscheint dogmatisch nicht geglückt, aber vertretbar, wenn die Bearbeiter beide Beschwerdegegenstände anhand des „klassischen Eingriffsschemas“ überprüfen.

– Urteilsbegründung –

1. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG
Durch die Begründung, dass die Kunst-, Rundfunk- und Meinungsfreiheit Vorrang vor den „antiquierten religiösen Empfindungen“ hätten, könnte das Gericht Grundrechte von E verletzt haben. Somit ist zu prüfen, ob das Urteil in Einklang mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG steht.

a) Schutzbereich
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG schützt Gläubige vor einer Einmischung des Staates in Glaubensfragen und erlegt ihm die Pflicht auf, den Grundrechtsträgern einen Betätigungsraum zu sichern, in dem diese sich auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten können.77 Wird eine Religion in ehrverletzender Weise herabgewürdigt, kann dies die Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Damit ist es dem Staat nicht verwehrt, sich mit Religionen überhaupt zu befassen.78

Er darf das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft auch dann nach weltlichen Kriterien beurteilen, wenn es religiös motiviert ist.79 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG schützt jedoch gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer Religionsgemeinschaft. Da E auch Trägerin dieses Grundrechts ist,80 ist der Schutzbereich tangiert.

Bearbeiterhinweis: Hier ist auf eine korrekte Formulierung zu achten: Der Schutzbereich ist „eröffnet“, „tangiert“ oder „berührt“, nicht aber „verletzt“, da dies erst Gegenstand der Prüfung ist und das Ergebnis vorwegnehmen würde, wenn der Bearbeiter schon hier eine solche Formulierung wählen würde. Ausführungen zur Fähigkeit der E, sich auf Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG berufen zu können, wurden bereits in der Beschwerdeberechtigung gemacht. Ist dies erfolgt, kann zum persönlichen Schutzbereich der Religions- und Glaubensfreiheit „nach oben“ verwiesen werden. Längere Ausführungen sind dann nicht erforderlich.

b) Eingriff
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff stellt jede final unmittelbar staatliche Handlung, die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, einen Eingriff dar.81 Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung gezielt bewirken und unmittelbar auf bestimmte (belastende) Rechtsfolgen ausgerichtet sein.82 Das Urteil erfüllt diese Voraussetzungen.

Bearbeiterhinweis: Nachdem die Gerichtsentscheidung aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt war, ist in dem Urteil ein klassischer Eingriff zu sehen. Es wäre damit überflüssig und verfehlt, wenn Bearbeiter an dieser Stelle (noch zusätzlich) auf den modernen Eingriffsbegriff eingehen würden [siehe hierzu: Neureither, in: JuS 2006, 1067 (1071)].

c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Einschränkbarkeit des Grundrechts
Auch wenn Art. 4 GG selbst keinen Schrankenvorbehalt enthält, geht die h. M. davon aus, dass er nicht schrankenlos gelten kann.83 Daher soll er nach einer Ansicht durch die (staats-)bürgerlichen Rechte und Pflichten des inkorporierten Art. 136 Abs. 1 WRV begrenzt werden.84 Dagegen sprechen jedoch historische Argumente: Die Entstehungsgeschichte von Art. 136 WRV belegt, dass dieser die Religionsfreiheit stärken und nicht beschränken wollte.85

Zudem ist Art. 4 GG anders als die nicht inkorporierte Vorgängernorm (Art. 135 WRV) bewusst schrankenlos gewährleistet, eine zunächst vorgesehene Schrankenregelung explizit verworfen worden.86 Schließlich gibt es keinen Grund, die Religionsfreiheit zu beschränken, während die von Art. 136 WRV eindeutig nicht erfasste, aber gleichermaßen in Art. 4 GG normierte, Gewissensfreiheit vorbehaltlos gilt.87

Nach anderer Auffassung ist Art. 4 GG durch eine „Schrankenleihe“ zu begrenzen, die schon im Parlamentarischen Rat und später von der Lehre diskutiert wurde.88 Hiernach soll die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG die Glaubensfreiheit beschränken. Diesem Ansatz wird jedoch zu Recht die differenzierte Vorbehaltssystematik des Grundrechtsteils und der Spezialitätsgrundsatz entgegengehalten,89 die wohl beide in rechtsdogmatisch nur schwer zu rechtfertigender Weise missachtet würden.

Die h.M. nimmt daher an, dass Art. 4 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt wird.90 Einzelne Grundrechte dürften nicht losgelöst von der Verfassung gesehen, sondern müssen in einem Gesamtkontext verstanden werden. Die Kunst- (Art. 5 Abs. 3 GG), Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die ihrerseits wiederum einfachgesetzlich durch § 166 StGB beschränkt werden, wären damit Teile der (verfassungs-)rechtlichen Grenzen der Glaubensfreiheit.

Dieses Bündel grundrechtlicher Verbürgungen zu Gunsten der A entsteht durch die (bild-)satirische Einkleidung der religionskritischen Meinungsäußerung, die ihr jenseits von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG die Verfassungsgarantie der Kunstfreiheit („erweiterter Äußerungsspielraum“)91 und als Rundfunkanbieter auch der Rundfunkfreiheit zukommen lässt. In diesem Kontext müssen widerstreitende Rechtspositionen im Wege praktischer Konkordanz einzelfallbezogen abgewogen werden.92

Bearbeiterhinweis: Von Examenskandidaten kann erwartet werden, dass sie das „Standardproblem“ der Einschränkbarkeit von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG kennen und angemessen diskutieren.

bb) Urteil als verfassungsmäßige Konkretisierung
Der Eingriff ist rechtmäßig, wenn die Urteilsbegründung eine verfassungsmäßige Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken darstellt.

Die Begründung verfolgt das verfassungsrechtlich legitime Ziel, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar darzulegen. Hierzu ist sie auch geeignet, da sie dieses Ziel zumindest fördert. Sie wäre hierzu erforderlich, wenn es zur Zielerreichung kein relativ milderes Mittel gäbe.

Es hätte der Bezeichnung der religiösen Empfindungen der E als „überflüssig“ und „antiquiert“ jedoch nicht bedurft, um dieses Ziel zu realisieren. Hier hätte der Urteilstenor auch mit einer sachlichen, wertfreien Begründung erläutert werden können. Die Begründung enthält damit eine zur Zielerreichung nicht erforderliche – eigenständige – Beschwer.

d) Zwischenergebnis
Die Urteilsbegründung verletzt Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG.

2. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
Das bei juristischen Personen als sozialer Geltungsanspruch anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG tritt hier zurück. Nur wenn kein spezielleres Grundrecht Schutz bietet, kann hierauf zurückgegriffen werden. Wird die Beschwerdeführerin aber wie hier in ihrem typischen Betätigungsfeld – der Mission und Verkündung ihrer Glaubenslehre – beeinträchtigt, muss der Selbstdarstellungsanspruch aus dem spezielleren Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG hergeleitet werden.93 Somit ist der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht tangiert.

3. Art. 103 Abs. 1 GG
Art. 103 Abs. 1 GG94 ist ein durch die Verfassungsbeschwerde rügefähiges, grundrechtsgleiches Recht, dessen Schutzbereich eröffnet ist, wenn ein Richter im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens tätig wird. Eine der sich hieraus ergebenden Garantien ist das Jedermann-Recht95 sich im eigenen Verfahren zu äußern.96

Bearbeiterhinweis: Art. 103 Abs. 1 GG ist ein grundrechtsgleiches und kein Grundrecht; insofern muss hier auch nicht auf Art. 19 Abs. 3 GG zur Begründung der Anwendbarkeit dieses Rechts auf E zu- rückgegriffen werden. Von Examenskandidaten kann erwartet werden, dass sie dies erkennen und bei ihren Ausführungen entsprechend berücksichtigen.

Nachdem E die Möglichkeit erhalten hat, ihren Anspruch vorzutragen und zu begründen, stellt sich die Frage, ob eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin liegen kann, dass das Gericht ihre Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Urteilsfindung auch nicht beachtet hat. Berücksichtigt man den Sinn dieses Justizgrundrechts, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör wirkungslos, wenn sich das Gericht mit dem Vortrag der Parteien nicht befassen müsste.

Folglich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht auch dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und „in Erwägung zu ziehen“.97 Eine – wie hier vorliegende – evidente Nichtberücksichtigung des Parteivortrags führt somit zu einer – von der Sachentscheidung unabhängigen – Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.98

– Urteilstenor –

1. Art. 3 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG
Das Urteil könnte die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität99 verletzen, die aus einer Gesamtschau der Art. 3 Abs. 3 S. 1, 4 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 3 GG, Art. 136 Abs. 1, Abs. 4, 137 Abs.1 WRV hergeleitet wird.100 Hieraus folgt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achten muss.101

Bearbeiterhinweis: Es spricht nichts dagegen, wenn die Ungleichbehandlung nicht anhand des Art. 3 Abs. 3 GG, sondern im Rahmen des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG mit geprüft wird. So spricht Kischel, in: Hillgruber/Epping (Hrsg.), GG (Stand: 01.10.2011), Art. 3 Rn. 201 – Art. 3 Abs. 3 GG jedenfalls unter praktischen Gesichtspunkten keine eigenständige Bedeutung zu, sodass er „eine Benachteiligung aufgrund des Glaubens in aller Regel vollständig unter dem Aspekt des – dogmatisch weit besser erschlossenen – Eingriffs in die Religionsfreiheit“ subsumiert [ähnlich: BVerfGE 93, 1 (16); Voßkuhle, EuGRZ 2010, 537 (540)].

Besonders gute Bearbeiter werden den Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität aus einer Gesamtschau der vorstehenden Normen herleiten, was entsprechend honoriert werden sollte.

a) Ungleichbehandlung
Die Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.102 Eine solche könnte vorliegen, wenn das Gericht zwei Weltreligionen unterschiedlich behandelt hätte. E trägt insoweit vor, dass A die christlichen Konfessionen in besonders gravierender und herabsetzender Weise entehrt hat, was bezüglich der Comicszene auch bestätigt wurde. Demgegenüber wurde der Islam – durch den nach strenger islamischer Kleiderordnung durchgeführten Wettbewerb – nur „lächerlich“ gemacht.

Der dieser Einkleidung zu Grunde liegende Aussagekern betrifft weder religiöse Führer, noch den Propheten Mohammed oder Allah. Schließlich trägt das Gericht selbst vor, dass es die Religionen – aus Rücksicht auf die religiösen Gefühle und aus Angst vor gewaltsamen Protesten – in ihrem Urteil bewusst ungleich behandelt hat. Folglich wurden wesentlich gleiche Weltreligionen ungleich behandelt.

b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität nimmt das BVerfG nicht nur eine Evidenzkontrolle vor, die sich darauf beschränkt zu überprüfen, ob sich irgendein sachlicher Grund zu ihren Gunsten anführen lässt (die vermutet erhöhte Gewaltbereitschaft islamischer Gläubiger); vielmehr wird ein gewichtiger sachlicher Grund zur Rechtfertigung verlangt.103

Zu diesem Zweck wird für jedes Vergleichspaar nach dem Ziel der Ungleichbehandlung (Differenzierungsziel) sowie nach dem tatbestandlichen Ansatzpunkt der Ungleichbehandlung (Differenzierungskriterium) gesucht,104 bevor im zweiten Schritt überprüft wird, ob die Differenzierungskriterien zur Erreichung des Differenzierungsziels geeignet, erforderlich und angemessen sind.105

Bearbeiterhinweis: Verfehlt wäre es, wenn die Bearbeiter zunächst vertieft in eine „Willkürprüfung“ einstiegen, denn diese kann allen- falls bei der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG die staatliche Maßnahme rechtfertigen. Wird aber der spezielle Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) geprüft, ist dies ausgeschlossen. Bei Ungleichbehandlungen, die an die dort genannten Kriterien anknüpfen, muss mittels der so genannten „neuen Formel“ oder der „vereinheitlichenden Gesamtformel“ geprüft werden.

Mit dem Wiederholungsverbot des ersten Sendungsteils verfolgt das Gericht die Differenzierungsziele, die religiösen Gefühle islamischer Gläubigen nicht zu verletzen und so gewaltsame Proteste zu verhindern. Für sich betrachtet, sind diese Ziele legitim. Betrachtet man hingegen den Gesamtzusammenhang, verstößt das Gericht hier gegen den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität. Wo immer sich der Staat mit Religionsgesellschaften befasst, darf dies nicht zu einer Identifikation oder einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen.106

Dies soll verhindern, dass er durch gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung entweder aus sich heraus oder durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen den religiösen Frieden stört.107 Genau dies geschieht jedoch, wenn das Gericht in seinem Urteil nur den ersten Teil als „völlig unangemessen“ bezeichnet und seine Wiederholung verbietet, obwohl es evident ist, dass A dort deutliche Mäßigung geübt hat, wodurch – im direkten Vergleich – die über christliche Konfessionen gezeigten Beiträge eine noch stärkere Wirkkraft erhalten.

Dadurch kommt es zu einer gezielten Bevorzugung des Islams. Dass christliche Proteste seiner Meinung nach gewaltfreier erfolgen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gesellschaftswidriges Verhalten gewaltbereiter Glaubens- gemeinschaften darf nicht noch durch eine Besserstellung honoriert werden.

c) Zwischenergebnis
Das Urteil verletzt somit Art. 3 Abs. 3 GG.

2. Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Durch die Entscheidung, die Sendung nicht zu beanstanden und Wiederholungen nicht zu untersagen, könnte das Gericht Grundrechte von E verkannt haben. Somit ist zu prüfen, ob der Urteilstenor in Einklang mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG steht.

a) Bestehen einer Schutzpflicht
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG enthält – anders als Art. 6 Abs. 1 GG – keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Glaubensfreiheit unter besonderem staatlichen Schutz steht. Grundrechte sind jedoch zugleich ein Teil der objektiven Werteordnung, die den Staat auch dazu verpflichten, für die tatsächliche Wahrung der Grundrechte Sorge zu tragen. Daher hat der Staat auch die Pflicht, innerhalb von Privatrechtsverhältnissen wie sie zwischen A und E bestehen, für den Schutz des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG einzutreten.

b) Verletzung der Schutzpflicht
aa) Schutzpflichtverletzung durch Gesetz?
§ 1004 BGB bietet in analoger Anwendung die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Die Anspruchsgrundlage kann auch verfassungskonform ausgelegt werden, so dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht nachgekommen ist.

bb) Urteil als verfassungsmäßige Konkretisierung
Die Entscheidung ist rechtmäßig, wenn das Urteil eine verfassungsmäßige Konkretisierung der verfassungsimmanenten Schranken darstellt. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht den auf § 1004 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch zum Schutz der Glaubensfreiheit in einen angemessenen Ausgleich zu den kollidierenden Verfassungsgütern gebracht hätte. Hierzu sind die nachteiligen Folgen einer Sendungswiderholung mit den Nachteilen in Einklang zu bringen, die durch ein Wiederholungsverbot für die konfligierenden Verfassungsgüter entstehen.108

Da mit den Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 und 5 Abs. 3 GG zwei vorbehaltlose Grundrechte berührt werden, kommt der Herstellung praktischer Konkordanz bei der Auflösung des Konflikts besondere Bedeutung zu.109 Hierbei muss darauf geachtet werden, dass die Abwägung aus der Sicht eines künstlerisch aufgeschlossenen oder zumindest um Verständnis bemühten, wenn auch literarisch oder künstlerisch nicht besonders vorgebildeten, Betrachters erfolgt.110

Zum Schutz der Kunstfreiheit wird der Entscheidung damit ein aufgeklärtes, den einzelnen religiösen Strömungen insoweit übergeordnetes Kunstverständnis zu Grunde gelegt (Deutungsvorsprung).

Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG kann bei der Bewertung von (Bild-)Satire indessen nicht einfach auf das vordergründige Erscheinungsbild der Satire gestützt werden.111 Vielmehr müssen „werkgerechte“ Maßstäbe angesetzt werden,112 da die Übertreibung und Verzerrung ein der Satire wesenseigenes Merkmal ist,113 das die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich ziehen soll.114 Deswegen ist zwischen dem Aussagekern und seiner Einkleidung zu differenzieren.115

Nur wenn ein objektiver Betrachter unter Anwendung werkgerechter Maßstäbe in einem der beiden Bereiche eine Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit sieht, ist die Darstellung unangemessen. Bei der Bewertung ist jedoch die freiheitssichernde Bedeutung der Kunst- und Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen, sodass jeweils diejenigen Deutungen vorzuziehen sind, die für die Zulässigkeit der Satire sprechen.116 Zudem sind für die Bewertung der Einkleidung weniger strenge Maßstäbe als für die des Aussagekerns anzulegen.117

Bearbeiterhinweis: Das Herausarbeiten der „werkgerechten Maßstäbe“ bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung satirischer Kunst ist für den weiteren Prüfungsverlauf von entscheidender Bedeutung. Insbesondere sollte einem Examenskandidaten die – für den Abwägungsvorgang so wichtige – Unterscheidung zwischen „Aussage- kern“ und „Einkleidung“ geläufig sein.

Nach diesen Maßstäben liegt der Aussagekern des ersten Bildes darin, dass der Urheber mit der Amtsführung des Papstes – insbesondere seiner Haltung zur Abtreibung – nicht einverstanden ist. Der Aussagekern des zweiten Bildes ist doppeldeutig: Versteht man „Masochismus“ als satirischen Platzhalter für „Glauben“, könnte Religiosität als heilbare Krankheit verstanden werden; die Szene wäre dann ein Aufruf, sich von der Religion loszusagen.

Es kann sich aber auch um eine Kritik an den Moralvorstellungen der Kirche handeln, die bestimmte Sexualpraktiken ablehnt. Beides stellt jedoch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG dar, da dieses Grundrecht nicht davor schützt, von glaubenskritischen oder sogar –feindlichen Auffassungen Dritter verschont zu bleiben.118

Anders könnte aber die Einkleidung der Kernaussagen zu beurteilen sein. Im ersten Bild wird die Gottesmutter lediglich mit einem Spruchband versehen. Die sich daraus ergebende Szenerie lebt gera- de davon, dass im Übrigen die dem Marienbild innewohnende Würde nicht angetastet und mit einem nach kirchlichem Dogma unvereinbaren Verhalten (einer Abtreibung) kombiniert wird.

Darin sieht ein objektiver Beobachter keine über das damit erzeugte Bild hinausgehende Schmähung des christlichen Glaubens. Insoweit muss es der Satire erlaubt sein, das Marienbild als „Eye-Catcher“ zu nutzen, um auf den Aussagekern aufmerksam zu machen. Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG ist nicht verletzt.

Auch die Verwendung von Tiergestalten im zweiten Bild greift nicht per se in die Glaubensfreiheit ein. Schließlich nutzt die Kirche selber Tiergestalten, um damit symbolisch die Evangelisten oder den dreifaltigen Gott darzustellen. Für eine Beurteilung der satirischen und die damit verfolgte Intention an. Bei dem Einsatz von Schweinen ist jedoch wegen der damit verbundenen Assoziationen Vorsicht geboten.

Das gilt insbesondere, wenn das Schwein ein göttliches Wesen symbolisieren soll. Die Grenze zur Unangemessenheit kann dann leicht überschritten werden, wenn weitere Umstände – wie der Bezug zur Pornografie und die Darstellung der Kreuzigung als sadomasochistische Sexualpraktik – hinzutreten,119 die nicht mehr nur die Aufmerksamkeit auf sich lenken, sondern die zentrale Figur der Kirche ihrer Würde berauben wollen.

Christus sollte hier – im negativen Sinne des Wortes – als Schwein dargestellt und seine Leidensgeschichte auf unerträgliche Art und Weise zu einer sexuellen Betätigung herabgewürdigt werden. In der Gesamtschau mit dem separat betrachtet zulässigen Aussagekern überschreitet die Darstellung da- mit den der Satire eingeräumten Rahmen, den § 166 StGB sichtbar macht. Insgesamt handelt es sich um eine satirische Schmähkritik, die weder von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1120 GG noch von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird.

c) Zwischenergebnis
Da das Urteil dies verkannt hat, verletzt es insoweit Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG.

IV. Endergebnis

Die Urteilsverfassungsbeschwerde der E ist unzulässig, aber teilweise begründet.

von von Gerrit Hellmuth Stumpf, LL.M., EMBA

Fußnoten
1 Der Verfasser dankt Herrn Dr. Christoph Goos für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die vielen wertvollen Hinweise. Frau stud. iur. Samira Akbarian dankt er für das Redigieren der Druckfahnen.
2 Vgl. Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 104; Benda, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . Rn. 506; a.A.: Hummel, in: JA 2010, 346 (347 f.); Lechner/Zuck, in: BVerfGG, 2. Aufl . (2011), § 90 Rn. 32.
3 Zur Erklärung siehe: Penßel, in: Heinig/Munsonius (Hrsg.), 100 Begriff e aus dem Staatskirchenrecht (2012), 173 ff .: Beim Parochialrecht handelt es sich um das vom Staat anerkannte Recht einer Religionsgemeinschaft, „ihr Mitgliedschaft srecht so auszugestalten, dass Bekenntnisangehörige in ihr selbst oder einem örtlichen Teilverband durch Wohnsitzname im jeweiligen Territorium von selbst Mitglied werden, ohne dass es einer Beitrittserklärung bedarf.“
4 Neureither, in: JuS 2006, 1067 (1070); Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts (2000), Rn. 84; kritisch: Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 559.
5 Vgl. Scherzberg, in: Jura 2004, 373 (376).
6 Vgl. BVerfGE 15, 256 (262); 21, 362 (369); zustimmend Bethge, in: AöR 104 (1979), 54 (104 ff .).
7 Mit Recht kritisch zum Konfusionsargument: Bettermann, in: NJW 1969, 1321 (1323); Bleckmann, Allgemeine Grundrechtslehren (1979), S. 81; von Mutius, in: Dolzer/Waldhoff/Graßhof (Hrsg.), BK-GG
(Stand: 155. EL Dezember 2011), Art. 19 III Rn. 93.
8 Vgl. Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 117.
9 Vgl. Scherzberg, in: Jura 2004, 373 (376); Depenheuer, in: ZTR 1993, 364 (364).
10 BVerfGE 45, 63 (79); 61, 82 (102).
11 Vgl. Rüfner, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), HStR V, 1. Aufl . (1992), § 116 Rn. 73 ff .; Graf Vitzthum, in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte II (2006), § 48 Rn. 28 ff .; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl . (2011), Art. 19 Rn. 27 f.; Sodann, in: Sodann (Hrsg.), GG (2009), Art. 19 Rn. 25; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG (Stand: 60. EL Oktober 2010), Art. 19 Abs. 3 Rn. 49 ff . m. w. N..
12 Vgl. BVerfGE 25, 256 (263); 33, 247 (257 ff .); 56, 296 (297).
13 So auch Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl . (2005), § 90 Rn. 82 ff .; Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 195 ff .
14 So auch Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl . (2005), S. 24, der die Wahrnehmung von Mitgliedsrechten durch Organisationen generell für unzulässig hält.
15 Vgl. Spranger, in: AöR 127 (2002), 27 (48 ff .); Scherzberg, in: Jura 2004, 373 (377).
16 Vgl. Schroeder, in: JA 2010, 167 (168).
17 Vgl. BVerfGE 11, 263 (265); Bickenbach, in: JuS 2007, 813 (815); Manssen, Staatsrecht II, 8. Aufl . (2011), Rn. 747.
18 So auch Bickenbach, in: JuS 2007, 813 (814).
19 Vgl. BVerfGE 102, 197 (206 f.); 119, 181 (212).
20 Vgl. BVerfGE 64, 1 (12).
21 Vgl. BVerfGE 38, 139 (146); 47, 253 (270); 64, 367 (375); 65, 227 (233); 78, 320 (329); 81, 347 (355); 89, 155 (171); 94, 49 (84); Hartmann, in: JuS 2003, S. 897 (897ff .).
22 Vgl. BVerfGE 7, 198 (204 f.); 66, 116 (135).
23 Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 196; Epping, Grundrechte, 4. Aufl . (2010), Rn. 334.
24 BVerfGE 7, 198 (206 f.); 89, 214 (229 f.).
25 Vgl. BVerfGE 53, 30 (48); Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 190; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 1241.
26 BVerfGE 102, 197 (206 f.); 119, 181 (212).
27 Hierzu BVerfGE 102, 197 (206 f.).
28 So OVG NRW, NJW 1997, 1176 (177).
29 Vgl. BVerfGE 96, 231 (237); 106, 28 (35).
30 Vgl. bspw. § 10 WDR-Gesetz.
31 Vgl. BVerfGE 112, 50 (60); Michael/Morlok, Grundrechte, 2. Aufl . (2010), Rn. 932 ff .; Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 1261.
32 Hierzu allgemein: Rieble/Vielmeier, in: JZ 2011, 923 (923 ff .); Kettinger, in: Jura 2007, 161 (161 ff .); Ulrici, in: Jura 2005, 368 (368 ff .).
33 So noch BVerfGE 63, 77 (78); Wittreck, in: JuS 2006, 729 (731); Kreuder, in: NJW 2001, 1243 ( 1244); Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 8. Aufl . (2010), Rn. 246.
34 BVerfGE 107, 395 (416 f.); 122, 190 (202); Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 190.
35 BVerfGE 107, 395 (416 f.).
36 So auch Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 190; Papier, in: DVBl. 2009, 473 (477).
37 Vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 63; Rieble/Vielmeier, in: JZ 2011, 923 (923 f.).
38 Vgl. BVerfG, NJW 2005, 3059 (3059 f.); BVerfG, NStZ 1994, 498 (498) zu § 33a StPO; BVerfG, NVwZ 2002, 848 (848) zu § 80 VII VwGO; Desens, in: NJW 2006, 1243 (1245 f.); hierzu kritisch: Rieble/Vielmeier, in: JZ 2011, 923 (927).
39 Vgl. BVerfGE 4, 7 (12); 32, 365 (368); 74, 228 (235).
40 Vgl. GemS-OBG, BGHZ 144, 160; BGH, NJW 2005, 2086 (2086).
41 Vgl. BVerfG-K, NJW 1996, 2857 (2857 f.); NJW 2000, 574; NJW 2001, 3473 (3473); NJW 2002, 955; NJW 2006, 829; Robbers, in: JuS 1993, 1022 (1026); Seegmüller, in: DVBl. 1999, 738 (741); einschränkend Zuck, in: NJW 1993, 1310 (1310) bei nachfolgender „Übersendung der Originalverfassungsbeschwerde.“
42 So wohl Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 1268; Hartmann, in: NJW 2006, 1390 (1390 ff .); a. A. Klein/Sennekamp, in: NJW 2007, 945, (954).
43 Vgl. BVerfGE 15, 288 (291); BGHZ 24, 297 (300 f.); BSG, BeckRS 2001, 41397; Ellenberger, in: Palandt (Hrsg.), BGB, 71. Aufl . (2012), § 126 BGB, Rn. 1.
44 So auch Scherzberg, in: Jura 2004, 373 (374).
45 BVerfGE 15, 288 (292).
46 Vgl. BVerfGE 15, 288 (291).
47 Zuletzt BGH, NJW 2008, 2649 (2650); BGH, NJW-RR 2009, 357 (358).
48 Siehe hierzu von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 35. EL 2011), § 23 Rn. 50.
49 So auch von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 35. EL 2011), § 23 Rn. 50; a. A.: Hartmann, in: NJW 2006, 1390 (1392 f.).
50 Das BVerfG bezeichnete sich hingegen seit Beginn seiner Rechtsprechung als „Herr seiner Verfahren“: BVerfGE 13, 54 (94); 60, 175 (213); 36, 342 (357); hierzu kritisch: Wieland, in: FS Mahrenholz (1994), 885 (885 ff .).
51 Vgl. von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 35. EL 2011), § 23 Rn. 53.
52 Entsprechend bezeichnet sich das Gericht heute auch als Herr seiner Verfahren „im Rahmen rechtlicher Bindungen“: BVerfGE 60, 175 (213).
53 So bezeichnen Häberle, in: EuGRZ 2004, 117 (124); ders., in: JöR 46 (1998), 69 (90); Graf Vitzthum, in: JöR 53 (2005), 319 (329) das BVerfG als „Bürgergericht“; hierzu kritisch Zuck, in: DÖV 2008, 322 (322 ff .).
54 Vgl. Hartmann, in: NJW 2006, 1390 (1393).
55 Dies verneint von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 35.
EL 2011), § 23 Rn. 46; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl . (2010), § 23 Rn. 3 mit dem Hinweis, dass das BVerfG seine Emailadresse auch bewusst nicht auf Schrift sätzen angibt.
56 So auch Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 88a.
57 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.5.2010 – 1 BvR 1070/10, Abs.-Nr. 4; vgl. auch Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl . (2005), § 93 Rn. 59.
58 Eine Verfassungsbeschwerde per Email scheidet aus: Zuck, in: DÖV 2008, 322 (325); ders., in: Q uaas/Zuck (Hrsg.), Prozesse in Verwaltungssachen, 2. Aufl . (2011) § 8 Rn. 63.
59 Vgl. Scherzberg, in: Jura 2004, 373 (374).
60 Vgl. BVerfGE 85, 148 (159); so auch Hillgruber, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 774.
61 Vgl. BVerfGE 21, 359 (361); 122, 304 (310); Lackner, in: JuS 2010, 307 (309).
62 So wohl Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl . (2005), § 92 Rn. 38 mit Fn. 82.
63 Nach BVerfGE 88, 40 (45); 93, 266 (288) soll dies ausreichen; kritisch: Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl . (2005), § 92 Rn. 38 ff ; Kreuder, in: NJW 2001, 1243 (1244): „[…] regelmäßig wörtliche Wiedergabe“.
64 von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 35. EL 2011), § 23 Rn. 59.
65 So auch Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 98.
66 Vgl. BVerfGE 54, 53 (64 f.); 60, 123 (131 f.); 68, 1 (68); 103, 242 (257).
67 Vgl. BVerfGE 1, 14 (39).
68 Vgl. Goos, in: Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . (2011), Rn. 234, 243.
69 Lesenswert: BVerfGE 102, 254 (295).
70 Vgl. Leibholz/Rupprecht, BVerfGG (1968), § 93 Rn. 25; Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. (2010), § 93 Rn. 3; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), BVerfGG (Stand: 32. EL 2010), § 93 Rn. 37 m. w. N.; Scherzberg, in: Jura 2004, 513 (517).
71 Vgl. BVerfGE 41, 323 (327); 57, 117 (120); Kreuder, in: NJW 2001, 1243 (1243).
72 Vgl. BVerfG-K, NJW 1996, 2857 (2858); NJW 2000, 574; NJW 2006, 829; Zuck, in: Quaas/Zuck (Hrsg.), Prozesse in Verwaltungssachen, 2. Aufl . (2011), § 8 Rn. 63.
73 Vgl. ISO 8601.
74 Ausdrücklich abweichend: BGH, Beschl. v. 8.5.2007 – VI ZB 74/06 = NJW 2007, 2045 (2046).
75 Vgl. Wittreck, in: JuS 2006, 729 (731); Kreuder, in: NJW 2001, 1243 (1246); Papier, in: DVBl. 2009, 473 (478).
76 Die Frage, ob das Gericht bei seiner Entscheidung grundrechtliche Schutzpflichten verletzt hat, ist eine spezifisch verfassungsrechtliche Frage.
77 Vgl. BVerfGE 41, 29 (49); 93, 1 (16).
78 Vgl. BVerfGE 105, 279 (294); 113 , 63 (79).
79 Vgl. BVerfGE 102, 370 (394); 105, 279 (294).
80 Vgl. Punkt A.I.
81 Vgl. BVerfGE 32, 89 (106); Neureither, in: JuS 2006, 1067 (1071); Brüning, in: JA 2000, 728 (730).
82 Vgl. Windthorst, Verfassungsrecht I (1995), § 8 Rn. 26.
83 Vgl. BVerfGE 44, 59 (67); 52, 223 (246 f.); 93, 1 (21); BVerwGE 116, 359 (360 f.); Fischer/Groß, in: DÖV 2003, 932 (932); Neureither, in: JuS 2007, 20 (20).
84 Vgl. Neureither, in: JuS 2007, 20 (20); hierzu allgemein und umfassend: ders., Recht und Freiheit im Staatskirchenrecht (2002), S. 135 ff .
85 Vgl. Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts (2000), Rn. 25.
86 Vgl. Matz, in: JöR n. F. 1 (1951), 73 (73 ff .); Pieper in: Grundrechte, 11. Aufl . (2011), S. 126; Neureither, in: JuS 2007, 20 (21); ähnlich auch BVerfGE 33, 23 (31).
87 Siehe hierzu Pieroth/Kingreen, in: NVwZ 2001, 841 (844 f.).
88 Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG (Stand: 63. EL 2011), Art. 4 Rn. 114 ff ..
89 Vgl. Halfmann, in: NVwZ 2000, 862 (864).
90 Vgl. BVerfGE 44, 59 (67); 52, 223 (246 f.); 93, 1 (21); BVerwGE 116, 359 (360 f.); Fischer/Groß, in: DÖV 2003, 932 (932); Weber, in: ZevKR 45 (2000); 110 (119 ff .); ders., in: NJW 2010, 2475 (2478); Heu, in: Heinig/Walter (Hrsg.), Staatskirchenrecht oder Religionsverfassungsrecht (2007), S. 339 (343).
91 Vgl. Voßkuhle, in: EuGRZ 2010, 537 (541); Gounalakis, in: NJW 1995, 808 (811); nach BVerfGE 30, 173 (188 ff .); 75, 369 (377) zählt die Satire und die bildsatirische Darstellung zum überlieferten Kanon
des Art. 5 Abs. 3 GG; off en gelassen in BVerfGE 68, 226 (233); vgl. auch Kobor, in: JuS 2006, 593 (594, 596).
92 Vgl. Kobor, in: JuS 2006, 593 (596); Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts (2000), Rn. 127; Claasen, Religionsrecht (2006), Rn. 190; Hufen, in: NVwZ 2004, 575 (575).
93 Vgl. BVerwGE 90, 112 (115 ff .); Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG (Stand: 59. EL 2010), Art. 2 Rn. 172.
94 Hierzu allgemein: Schroeder, in: JA 2010, 167 (171 f.).
95 Nach BVerfGE 6, 45 (49 f.); 13, 132 (139 f.); 61, 82 (104 f.) werden auch juristische Personen des öffentlichen Recht vom Schutzbereich erfasst; Bickenbach, in: JuS 2007, 813 (814); Schroeder, in: JA 2010, 167 (168).
96 Vgl. Möller, in: JA 2010, 47 (51 f.).
97 BVerfGE 11, 218 (220).
98 BVerfGE 27, 248 (252).
99 Hierzu allgemein: Heinig, in: JZ 2009, 1136 (1136 ff .); Czermak, in: NVwZ 2003, 949 (949 ff .).
100 Vgl. BVerfGE 105, 279 (294); 108, 282 (299); Czermak, in: NVwZ 2003, 949 (951).
101 Vgl. BVerfGE 19, 1 (8); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 93, 1 (17); 105, 279 (294).
102 Vgl. BVerfGE 49, 148 (165); Pieroth/Schlink, Grundrechte, 27. Aufl . (2011), Rn. 463 ff.
103 Vgl. BVerfGE 88, 87 (96 f.).
104 Vgl. Kischel, in: Hillgruber/Epping (Hrsg.), GG (Stand: 01.10.2011), Art. 3 Rn. 34.
105 Vgl. BVerfGE 113, 167 (232 ff .) für eine schematische Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 3 GG.
106 Vgl. BVerfGE 30, 415 (422); 93, 1 (17); 108, 282 (299 f.); Rüfner, in: FS Hollerbach (2001), 691
(702); v. Campenhausen, HStKR II, 2. Aufl . (1994), S. 47 (77).
107 Vgl. BVerfGE 93, 1 (16 f.); 108, 282 (300).
108 Vgl. Kobor, in: JuS 2006, 593 (596).
109 Vgl. Heller/Goldbeck, in: ZUM 2007, 628 (631).
110 Ähnlich Heller/Goldbeck, in: ZUM 2007, 628 (631).
111 Vgl. Kobor, in: Jus 2006, 593 (595); von Becker, in: GRUR 2004, 908 (908).
112 Vgl. BGH, NJW 1983, 1194.
113 Vgl. von Becker, in: GRUR 2004, 908 (908); Ekardt/Zager, in: NJ 2007, 145 (146).
114 Vgl. Zechlin, in: NJW 1984, 1091 (1093); Ekardt/Zager, in: NJ 2007, 145 (146).
115 So schon RGSt 12, 141; 62, 183; vgl. auch Voßkuhle, in: EuGRZ 2010, 537 (541).
116 „In dubio pro libertate“, siehe dazu v. Becker, in: GRUR 2004, 908 (911).
117 Vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661; NJW 1998, 1386 (1387); Voßkuhle, in: EuGRZ 2010, 537 (541).
118 Vgl. OVG NRW, NJW 1997, 1176 (1177).
119 Ähnlich: Hillgruber, in: JZ 2010, 508 (508), der den eigentlichen Bedeutungsgehalt einer Satire durch eine Gesamtschau mit ihrer Form erschließt.
120 So auch Wittreck, in: JuS 2006, 729 (732).

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