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Was sind eigentlich Grundrechte und wie prüfe ich sie?

Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick über die Inhalte der Veranstaltung „Verfassungsrecht“, in einigen Universitäten auch einfach „Grundrechte“ oder „Staatsrecht II“ genannt, geben. Was sind Grundrechte und welche Bedeutung haben sie? Vor allem: Wie prüft man sie?
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Ein gutes Rechtsgefühl hilft in den meisten - auch unbekannten und atypischen- Sachverhalten weiter.

A. Einleitung

Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick über die Inhalte der Veranstaltung „Verfassungsrecht“, in einigen Universitäten auch einfach „Grundrechte“ oder „Staatsrecht II“ genannt, geben. Was sind Grundrechte und welche Bedeutung haben sie? Vor allem: Wie prüft man sie?

Die Grundrechtslehre gehört zu dem Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts, welches neben dem Zivilrecht und dem Strafrecht zum Pflichtfach jeder juristischen Ausbildung gehört. Die Grundrechtsveranstaltung ist bei Studierenden häufig eine der beliebtesten im gesamten Studium, was vor allem der Anschaulichkeit der Fälle geschuldet ist.

Ein gutes Rechtsgefühl hilft in den meisten – auch unbekannten und atypischen- Sachverhalten weiter. Der Klausur- und Hausarbeiten Aufbau ist – im Gegensatz zu denen im Zivilrecht oder anderen Rechtsgebieten – meistens der gleiche.

Das Grundgesetz und die Grundrechte bilden in Deutschland das höherrangige Recht und binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Freiheits- und Gleichheitsrechte stehen jedem Bürger grundsätzlich uneingeschränkt zu.

In der heutigen Zeit gelten Grundrechte nicht mehr nur als Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch als Leistungs-, Gleichheits- und Mitwirkungsgrundrechte.*2 Grundsätzlich gilt es zwischen Gleichheitsrechten und Freiheitsrechten sowie den Justizgrundrechten zu unterscheiden.

Gleichheitsrechte zielen primär darauf ab, dass es dem Staat verwehrt bleiben soll, sich in bestimmten Fällen anders zu verhalten, als er dies in der Vergangenheit bei gleichgelagerten Fällen getan hat. Sie haben also eine Nichtdiskriminerungs- oder Gleichbehandlungsfunktion.*3

Freiheitsrechte sind solche, die dem Einzelnen bestimmte Handlungsfreiheiten und Rechte gewährleisten.

Justizgrundrechte garantieren dem Einzelnen, seine Rechte gegenüber dem Staat durchsetzen zu können, außerdem gewährleisten sie bestimmte Verfahrensgrundsätze. Darüber hinaus gibt es noch die grundrechtsgleichen Rechte.

B. Klausurthemen und Anforderungen

I. Klausurthemen

Klassisch wird in einer Grundrechts-Klausur eine Verfassungsbeschwerde oder eine Normenkontrolle abgeprüft.Erfahrungsgemäß werden vor allem die Grundrechte Art. 12 GG Berufsfreiheit*4, Art. 8 GG Versammlungsfreiheit*5, Art. 4 GG Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit*6, Art. 5 GG Meinungsfreiheit*7, Art. 14 GG Eigentumsfreiheit*8 und Art. 3 GG Gleichheitsrechte*9 am häufigsten Thema dieser Klausuren sein.

II. Anforderungen

In einer Erstsemesterklausur liegen die Anforderungen noch in überschaubarem Rahmen. Hauptsache ist, dass das Grundkonzept verstanden und der Klausuraufbau (sowohl für Freiheitsgrundrechte als auch für Gleichheitsgrundrechte) beherrscht wird. Alle Grundrechte sollten geläufig sein, das heißt, die Schutzbereiche und die wichtigsten Problemstellungen sollten bekannt sein. Weiterhin sollten die Definitionen, am besten im Schlaf, beherrscht werden.

C. Klausuraufbau – Das „Know how“

I. Verfassungsbeschwerde

Zu unterscheiden ist zwischen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde und einer Urteilsverfassungsbeschwerde: Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein formelles Gesetz, eine Rechtsverordnung oder Satzung, welche ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt. Hierbei ist lediglich die Norm einer formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

Handelt es sich jedoch um eine Urteilsverfassungsbeschwerde, also eine Verfassungsbeschwerde die sich gegen ein Urteil eines Gerichtes wendet, muss zunächst das Gesetz auf dessen Grundlage die Entscheidung gefallen ist, überprüft werden. Dann folgt die Überprüfung der Anwendung dieser Norm durch das Gericht. Hierbei muss dann separat die Verhältnismäßigkeit des Urteils geprüft werden.

Der Prüfungsaufbau der Verfassungsbeschwerde ist zweigliedrig und trennt sich in Zulässigkeit und Begründetheit. In der Zulässigkeit geht es vor allem darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen dafür erfüllt, seine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG führen zu dürfen. Da sich in den ersten Semsestern kaum Probleme in der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ergeben werden, wird hier nur kurz auf die Prüfungsreihenfolge einer Zulässigkeit eingegangen und für Details auf die entsprechende Literatur verwiesen.

1. Prüfung der Zulässigkeit

  • Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
  • Beteiligtenfähigkeit, § 90 Abs. 1 BVerfG (Kann Beschwerdeführer Träger eines GR sein?)
  • Prozessfähigkeit (GR-Mündigkeit des Beschwerdeführers?)
  • Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 Abs. 1 BVerfGG (Akte öffentlicher Gewalt?)
  • Beschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG (Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert?)
  • Rechtswegerschöpfung, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG
  • Grundsatz der Subsidiarität
  • Frist, § 93 BVerfG

Ist die Prüfung der Zulässigkeit mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, (nur dann!) wird mit der Prüfung der Begründetheit fortgefahren. Ansonsten ist die Prüfung hier zu Ende, da eine unzulässige Verfassungsbeschwerde vom BVerfG schon nicht entschieden wird.

In diesem Fall wird die Klausur in einem Hilfsgutachten weitergeführt. Das heißt, die Prüfung wird mit einem zusammenfassenden Ergebnis abgeschlossen und in einem nächsten Absatz, unter der Überschrift – Hilfsgutachten – die Prüfung der Begründetheit fortgeführt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig war.

2. Prüfung der Begründetheit

In der Begründetheitsprüfung wird nun festgestellt, ob der Beschwerdeführer ohne Rechtfertigung in seinen Grundrechten verletzt ist. Die Prüfung von Freiheits- und Gleichheitsrechten unterscheidet sich hierbei.

a) Prüfung im Falle eines etwaigen Eingriffs in Freiheitsrechte

I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
2. Schranken-Schranken
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Die Prüfung der Begründetheit stellt in den meisten Fällen den Hauptteil der Klausur dar. Hierfür sollte daher genügend Zeit eingeplant werden.

Zu I. Schutzbereich:
Da in einer Klausur geprüft wird, ob der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte verletzt ist, muss zuallererst der Schutzbereich dieses Grundrechts aufzeigt werden. Der Schutzbereich wird als der Lebensbereich jeder Person definiert, der handlungs- und sachbezogen durch das Grundgesetz geschützt wird. Was genau dieser Lebensbereich ist, muss für jedes Grundrecht durch die Auslegungsmethoden*10 entwickelt werden.

Beispiel für Art. 8 GG: Der Schutzbereich des Art. 8 GG ist die Versammlung. Eine Versammlung liegt vor, wenn mehrere Personen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammenkommen und damit an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen. Geschützt werden sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche friedliche Versammlungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen, die ohne Waffen stattfinden.

Es gilt sodann zu prüfen, ob der vorgegebene Lebenssachverhalt auf den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit passt. Z. B. wäre das Zusammenkommen für eine Demonstration hier vom Schutzbereich erfasst, eine „Heidenspaßparty“ am Karfreitag nicht.*11

Zu II. Eingriff:
Fällt der vorgegebene Sachverhalt in den Schutzbereich, muss noch festgestellt werden, ob ein Eingriff in diesen vorliegt. Unter diesem Punkt ist dann zu prüfen, ob die Maßnahme, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, überhaupt Eingriffsqualität*12 hat.Ein Eingriff ist „jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt“.*13

Beispiel: Beidseitige polizeiliche Überwachung einer Demonstration durch mit Einsatzanzug, Helm und Schlagstock ausgerüstete Beamte.*14

Zu III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
Nicht jeder Eingriff bedeutet aber gleichzeitig auch eine Verletzung des Grundrechtes. Denn der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Um dies beurteilen zu können, muss geprüft werden, ob der Eingriff zum einen die Qualität besitzt, in das Grundrecht eingreifen zu dürfen und zum anderen, ob dies im Einzelfall auch gerechtfertigt ist.

Beispiel: Eine Versammlung wird durch die zuständige Behörde nach § 15 VersG verboten, weil eine ähnliche Veranstaltung im vergangenen Jahr zu Krawallen auf dem Demonstrationsweg führte und dabei Unbeteiligte Dritte zu Schaden kamen.

Zu III. a) Schranken:
Zunächst ist zwischen den sog. Grundrechten mit Schrankenvorbehalt und den Grundrechten ohne Gesetzesvorbehalt zu unterscheiden. Grundrechte die laut Grundgesetz „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden dürfen, haben einen sog. einfachen Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 Abs. 2, 10 Abs. 2 S. 1 GG).

Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt liegt vor, bei Grundrechten, bei denen das Gesetz an bestimmte Situationen anknüpft, bestimmten Zwecken dient oder bestimmte Mittel benutzt (z.B. Art. 11 Abs. 2 GG, lesen!). Darüber hinaus gibt es auch Grundrechte, die vorbehaltlos gewährleistet werden, also ohne Gesetzesvorbehalt sind. Hier sieht das Grundgesetz keine Eingriffe durch Gesetze vor (z.B. Art. 5 Abs. 3 GG).

Beispiel: Art. 8 Abs. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, weil er an Versammlungen unter freiem Himmel anknüpft. Diese können dann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vorliegend haben wir im o. g. Beispiel eine Demonstration unter freiem Himmel, deswegen kann die Versammlungsfreiheit hier vom VersG eingeschränkt werden. Das Verbot genügt also dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Zu III. b) Schranken-Schranken:
Darauf folgt die Prüfung der Schranken-Schranken. In einem ersten Punkt wird hierbei die formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes (hier des VersG) geprüft. Was diesen Teil betrifft, sei auf den Beitrag zum Staatsorganisationsrecht*15 verwiesen.

Für die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist es nun wichtig, ob die Maßnahme im konkreten Fall auch „inhaltlich“ verfassungsgemäß ist. Dies erfolgt in vier Schritten:

1. Legitimer Zweck
2. Geeignet
3. Erforderlich
4. Angemessenheit (auch: Verhältnismäßigkeit i. e. S.)

Im legitimen Zweck und Mittel, kommt es darauf an, ob der vom Staat verfolgte Zweck als solcher durchgesetzt und das benutzte Mittel auch angewandt werden darf. Weiterhin muss das Mittel zur Erreichung des Zweckes geeignet und auch erforderlich (i. S. e. mildesten Mittels) sein.

Zum Schluss muss das Mittel für den zu erreichenden Zweck für den Einzelnen auch angemessen sein. In diesem Punkt müssen Aspekte wie Proportionalität und Zumutbarkeit für den Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Dieser Teil der Prüfung wird wohl immer am meisten Argumentation von Ihnen abverlangen und somit auch viel Zeit in Anspruch nehmen.

b) Prüfung im Falle eines etwaigen Eingriffs in Gleichheitsrechte

Geht es um eine etwaige Verletzung von Gleichheitsrechten, ist ein Schutzbereich nicht zu prüfen. Dann geht es lediglich darum, dass eine Vergleichsgruppe ermittelt wird und anhand von Vergleichsmerkmalen festgestellt werden muss, ob eine Gleich- oder Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist oder nicht. In der Regel ist sie immer dann nicht verhältnismäßig, wenn sie willkürlich, sachfremd oder unverhältnismäßig erfolgte. Die Prüfung bei Gleichheitsrechten gestaltet sich demnach wie folgt:

1. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten oder Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

II. Normenkontrolle

Eine weitere Verfahrensart, die Ihnen in Klausuren begegnen kann, ist die konkrete Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG. Auch hierauf muss man gefasst sein. Da der Anteil der Semesterabschlussklausuren in Form einer Normenkontrolle kaum prüfungsrelevant ist, wird hierzu auf die entsprechende Literatur verwiesen.

D. Literatur

I. Klassische Lehrbücher

Klassische Lehrbücher, die häufig auch als Standardwerke bezeichnet werden sind z. B. folgende:

  • Jörn Ipsen, Staatsrecht II, Grundrechte.
  • Bodo Pieroth und Bernhard Schlink, Grundrechte. Staatsrecht II.
  • Rolf Schmidt, Grundrechte.

Es sollte auf keinen Fall wahllos eines der Bücher gekauft werden. Es empfiehlt sich ein Gang in die Bibliothek um zu sehen, welches der Lehrbücher aufbaumäßig, didaktisch und im Hinblick auf die Übersichtlichkeit am besten zum eigenen Geschmack passt. Die wichtigsten Dinge stehen erfahrungsgemäß ohnehin in jedem Buch, es kommt nur darauf an, welches am schnellsten verstanden werden kann und mit welchem gutes Lernen möglich ist.

II. Kommentare

Kommentare wie „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Der Kommentar für Ausbildung und Praxis“ von Hans Jarass und Bodo Pieroth oder „Grundgesetz. Kommentar“ von Michael Sachs sind die Hilfsmittel für Haus- und Seminararbeiten. Dort finden sich unter anderem wichtige Hinweise auf Entscheidungen der Gerichte (insb. OLG, BGH und BVerfG), aber auch auf den aktuellen Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung.

Es ist immer die aktuellste Auflage zu verwenden. Auch sollte man sich niemals mit nur einem Kommentar beschäftigen, dafür weichen zumeist die Meinungen der verschiedenen Autoren zu sehr voneinander ab. Es besteht die Gefahr einer zu einseitigen Sichtweise.

III. Schluss

Alles in allem ist festzustellen, dass die Grundrechtsveranstaltung im Studium sehr viel Spaß macht. Den meisten gelingt es schnell, sich in das System der Grundrechte und der Verfassungsbeschwerden einzufinden. Geheimnis hierfür ist das Auswendiglernen der Prüfungsreihenfolgen und der Schutzbereiche der GR. Wenn es möglich ist, sich in der Klausur nur auf die wichtige Argumentation konzentrieren zu können, weil alles andere „sitzt“ können die zeitlich anspruchsvoll geplanten Klausuren gut gemeistert werden.

Fußnoten
1 Die Autorin war bis Sommer 2014 Chefredakteurin bei iurratio.
2 Rolf Schmidt, Grundrechte, 12. Auflage 2010, S. 3, Rn. 12.
3 Rolf Schmidt, Grundrechte, 12. Auflage 2010, S. 8, Rn. 18.
4 Unverzichtbares Wissen hier: die Drei-Stufen-Theorie (genauere Informationen zur Berufsfreiheit finden sich auch auf der Iurratio-Karteikarte VerfR 3002, abzurufen unter www.iurratio.de).
5 Problem ist hier häufig der Versammlungsbegriff.
6 Z.B. das Problem der Sekten.
7 Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungen muss hier beherrscht werden.
8 Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen hier unterschieden werden.
9 Unterscheidung und Prüfungsschema für die Gleich- und Ungleichbehandlung ist sehr wichtig.
10 Die Auslegungsmethoden sind die grammatikalische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung. Maßgeblich für die Auslegung eines Schutzbereiches ist der objektive Wille des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut und den Sinngehalt ergibt.
11 VGH Bayern 07.04.2009, Az.: 10 BV 08.1494.
12 Wichtig: Es gibt verschiedene Eingriffsbegriffe: den klassischen und den modernen Eingriffsbegriff. Der moderne Eingriffsbegriff wird mittleiweile in ständiger Rechtsprechung vom BVerfG angewandt.
13 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, § 6, Rn. 251; eigentlich wird noch zwischen dem weiten und dem engen Eingriffsbegriff unterschieden, dazu wird auf entsprechende Literatur verwiesen.
14 OVG Bremen NVwZ 1990, 1188.
15 Ebenfalls in diesem Heft.

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