Diesmal möchten wir Euch 12 wichtige Grundrechts-Definitionen vorstellen. Selbstverständlich besteht das Jurastudium nicht nur aus Schemata und Definitionen, doch gerade im Öffentlichen Recht ist es unerlässlich, die Definitionen für die jeweiligen sachlichen Schutzbereiche der Grundrechte zu kennen.
Während man sich bei vielen Tatbestandsmerkmalen eine eigene Definition aus dem alltäglichen Sprachgebrauch ableiten kann, darf man bei Begriffen wie „Kunst“ oder „Beruf“ in der Klausur nicht lange überlegen müssen (Zeit ist wertvoll!). Natürlich sei darauf hingewiesen, dass viele Definitionen umstritten sind. Es genügt also nicht, nur zu wissen, was die herrschende Meinung unter dem Begriff „Kunst“ versteht. Sollte in der Klausur hier ein Problem liegen, muss selbstverständlich auf die verschiedenen Kunstbegriffe eingegangen werden. Die Definitionen sind aus „Pieroth/Schlink, 28. Auflage, 2012“ entnommen und wurden teilweise in ihrem Wortlaut leicht verändert. Definitionen lassen sich am besten lernen, wenn man sie regelmäßig wiederholt. Beispielsweise mit Hilfe von Karteikärtchen.
12 wichtige Defintionen für Grundrechte
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Eingriff: Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (moderner Begriff). (Pieroth/Schlink, § 6 Rn. 251)
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Menschenwürde: Der Mensch muss als selbstverantwortliche Person anerkannt werden und darf nicht Objekt staatlichen Handelns werden (Objektformel). (Pieroth/Schlink, § 7 Rn. 374)
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Verfassungsmäßige Ordnung iSd. Art. 2 GG: Die Gesamtheit aller formell und materiell rechtmäßigen Rechtsnormen. Art 9 GG: die freiheitlich-demokratische Grundordnung. (Pieroth/Schlink, § 8, Rn. 408)
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Ungleichbehandlung: Eine Gruppe von Normadressaten wird im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. (neue Formel). (Pieroth/Schlink, § 11, Rn. 473)
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Glaube: Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. (Pieroth/Schlink, § 12 Rn. 548 ff.)
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Gewissen: Eine an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierte, sittliche Entscheidung, die der Einzelne innerlich für sich trifft, und die für ihn ein solch bindendes Gewicht hat, dass er nicht ohne ernstliche Not gegen sie handeln kann. (Pieroth/Schlink, § 12, Rn. 564)
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Meinung: Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. (Pieroth/Schlink, § 13, Rn. 598)
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Allgemeine Gesetze: Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG). (Pieroth/Schlink, § 13, Rn. 637)
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Kunst: Materieller Kunstbegriff: die freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Offener Begriff: wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Informationsvermittlung ergibt. (Pieroth/Schlink, § 14 Rn. 660 ff.)
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Wissenschaft: Jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als planmäßiger ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. (Pieroth/Schlink, § 14 Rn. 670)
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Versammlung: Örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen (2,3,7) zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Kundgabe (strittig). (Pieroth/Schlink, § 17 Rn. 749 ff.)
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Beruf: Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. (Pieroth/Schlink, § 21 Rn. 879)