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Der Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsanspruch privater Personen und sonstiger Stellen nach § 475 StPO

Der vorliegende Beitrag möchte den Leser an § 475 StPO heran führen, indem zuerst dessen Regelungsinhalt und Entstehungsgeschichte erläutert wird. Auch wird auf das Verhältnis zu anderen Vorschriften und auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsanspruchs eingegangen.

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Der Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsanspruch privater Personen und sonstiger Stellen nach § 475 StPO

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A. Einführung 

§ 475 StPO normiert den Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsanspruch von Privaten zu verfahrensübergreifenden Zwecken. Die Norm gewährt nicht verfahrensbeteiligten Dritten das Recht, aus Strafakten Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zu erhalten.

Da die Rechte aus § 475 StPO etwa auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Nutzen sein können, handelt es sich um eine äußerst praxisrelevante Regelung, die auch außerhalb des Strafprozesses bedeutsam ist.

Beispielsweise kann in der zivilrechtlichen Praxis die Aktenauskunft bzw. -einsicht der Substantiierung des Tatsachenvortrages des Anspruchsstellers dienen und die nötigen Beweise liefern. Häufig verbleibt dies sogar als einzige Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung. In der strafprozessualen Ausbildungsliteratur findet sich zu § 475 StPO allerdings nur wenig. Dort werden in der Regel nur die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten thematisiert, Rechte Dritter bleiben hingegen unerwähnt.

Der vorliegende Beitrag möchte den Leser an § 475 StPO heran führen, indem zuerst dessen Regelungsinhalt (B.) und Entstehungsgeschichte (C.) erläutert wird. Anschließend wird auf das Verhältnis zu anderen Vorschriften (D.) sowie auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Aktenauskunfts- (E.) und Akteneinsichtsanspruchs (F.) eingegangen.

B. Systematische Stellung und Regelungsinhalt

I. Verortung des § 475 StPO im Ersten Abschnitt des 8. Buches der StPO
Der Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsanspruch findet sich im 8. Buch und damit am Ende der Strafprozessordnung. Das 8. Buch ist in drei Abschnitte unterteilt. Der Erste Abschnitt, §§ 474 ff. StPO, beinhaltet sämtliche Informationsrechte der StPO für Zwecke außerhalb des Ausgangsverfahrens.

So sind in den §§ 474-476 StPO die Erteilung von Aktenauskünften bzw. die Gewährung von Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen und die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke festgeschrieben. Aus § 477 StPO ergibt sich, in welcher Form die Informationsübermittlung erfolgt. In den §§ 478-482 StPO sind weitere Einzelheiten – etwa Zuständigkeiten und Rechtsbehelfe – geregelt.

II. Regelungsinhalt des § 475 StPO
§ 475 StPO enthält die gesetzliche Grundlage für die Informationsübermittlung aus Strafakten an Private. Die einzelnen Absätze der Norm enthalten verschiedene Informationsansprüche. Als Regelanspruch ermöglicht § 475 StPO dem Antragsteller nach Absatz 1 die Erlangung von Auskünften über einen Rechtsanwalt.

Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht begehrt werden. Ergänzend können gemäß Absatz 3 Beweisstücke besichtigt bzw. ausnahmsweise Akten mitgegeben werden. Nach Absatz 4 kann der Antragsteller schließlich ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes Auskunft– nicht jedoch Akteneinsicht – verlangen. In allen Fällen des § 475 StPO hat die ersuchte Behörde über das Informationsgesuch eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.1

C. Entstehungsgeschichte
Bei § 475 StPO handelt es sich um eine verhältnismäßig junge Norm. Sie ist wie der gesamte erste und zweite Abschnitt des 8. Buches durch das StVÄG 19992 eingeführt worden.3 Hintergrund der Neuregelung war das Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 19834 .

In diesem Urteil stellte das BVerfG unter Verweis auf vorige Entscheidungen5 klar, dass jeder Bürger das Recht habe, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu entscheiden.6 Hierdurch etablierte es das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.7 Das BVerfG äußerte ferner, dass dieses Recht nicht nur den Schutz des Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten umfasse, sondern auch vor deren unkontrollierter Verwendung und Weitergabe.8

In der Konsequenz bedarf die Weitergabe von Daten aus Strafverfahren seither einer verfassungsgemäßen Grundlage. In Ermangelung von strafprozessualen Regelungen zur Daten und Informationsübermittlung außerhalb des Verfahrens wurden bis zu diesem Zeitpunkt die Nr. 182 ff. RiStBV9 herangezogen.10 Diese Richtlinien genügten jedoch nicht den neuen Anforderungen, die das BVerfG an eine taugliche Eingriffsnorm stellte.

Auch die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder boten keine ausreichende Ermächtigung für die Verwendung von im Rahmen der Strafrechtspflege erhobenen personenbezogenen Daten. Zwar schützten die Datenschutzgesetze vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine verfassungsgemäße Regelung musste aber auch die Ziele der Strafrechtspflege und die berechtigten Belange anderer Betroffener berücksichtigen.11

Die Datenschutzgesetze setzten sich jedoch nur mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den Umgang mit personenbezogenen Daten auseinander und genügten deshalb dem Vorbehalt des Gesetzes nicht.12 Auf das Urteil des BVerfG reagierte der Gesetzgeber, indem er die verfassungsrechtlich gebotenen und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendigen Rechtsgrundlagen schuf.13 Für den Bürger sind nunmehr die Voraussetzungen der Informationsrechte und der Umfang der Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erkennbar.14

D. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Informationsansprüche, die Privaten den Zugang zu personenbezogenen Daten anderer gewähren, gibt es sowohl innerhalb der Strafprozessordnung als auch in anderen Gesetzen15. Die StPO unterscheidet hierbei anhand des Zwecks des Informationsgesuchs zwischen Informationsansprüchen zu verfahrensinternen und verfahrensexternen Zwecken.

Erstere ermöglichen die Weitergabe von Informationen aus Strafakten für die Zwecke des Ausgangsverfahrens. Letztere – zu denen auch § 475 StPO gehört – lassen die Verwendung der Daten außerhalb des Ausgangsverfahrens zu.

I. Verhältnis zu den anderen Informationsansprüchen der StPO
Die Abgrenzung zu den weiteren Informationsansprüchen Privater in der StPO richtet sich also maßgeblich danach, ob die Privatperson an dem Strafverfahren, über das sie Informationen begehrt, beteiligt war oder nicht.

1. Verfahrensbeteiligte
Die Strafprozessordnung enthält außerhalb des 8. Buches besondere Informationsansprüche für Verfahrensbeteiligte, die dem § 475 StPO als leges speciales vorgehen. Die Abgrenzung zu diesen Normen erfolgt anhand der formalen Stellung des Auskunftsuchenden. So ist etwa der besondere Informationsanspruch des Beschuldigten in § 147 StPO, der des Privatklägers in § 385 Abs. 3 StPO, der des Nebenklägers in § 397 Abs. 1 StPO und der des Verletzten in § 406e StPO geregelt.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr zwischen Verfahrensbeteiligten und unbeteiligten Dritten, weil es nach Verfahrensabschluss keine Verfahrensbeteiligten mehr gibt.16 Deshalb erfasst § 475 StPO grundsätzlich auch Informationsgesuche ehemaliger Verfahrensbeteiligter. Etwas anderes gilt nur, wenn der zuvor Verfahrensbeteiligte nach Abschluss des Verfahrens noch verfahrensinterne Zwecke verfolgen will. Etwa dann, wenn der ehemals Beschuldigte ein Informationsgesuch stellt, das der Vorbereitung weiterer Prozesshandlungen dienen soll.17

2. Nichtbeteiligte
Informationsgesuche nicht verfahrensbeteiligter Privater werden von § 475 StPO stets erfasst. So gilt § 475 StPO auch für den unverletzten Zeugen und dessen anwaltlichen Beistand.18 Der Zeuge zählt nämlich in der Regel nicht zu den Verfahrensbeteiligten.19 Die Strafprozessordnung enthält konsequenterweise keine diesbezügliche Spezialregelung.

II. Verhältnis zu den Vorschriften des BDSG und der LDSGe
Die §§ 474 ff. StPO – und mithin § 475 StPO – stehen ferner in Konkurrenz zu den Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, weil die §§ 474 ff. StPO, wie die Vorschriften der Datenschutzgesetze, im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten anwendbar sind. Parallelnorm zu § 475 StPO ist im Bundesdatenschutzgesetz der § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Die Gesetzeskonkurrenz zwischen diesen Regelwerken hat der Gesetzgeber aber gelöst. In § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG wird nämlich die formelle Subsidiarität des BDSG gegenüber anderen Rechtsvorschriften des Bundes angeordnet, soweit diese auf personenbezogene Daten anzuwenden sind. Aufgrund dieser Kollisionsnorm gehen die §§ 474 ff. StPO dem BDSG – und damit der § 475 StPO dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG – vor. Weil die StPO aber kein abschließendes Regelwerk für den Datenschutz darstellt, bleibt ein Rückgriff auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen möglich.20

Schmitt nennt hierzu die aus Datenschutzgründen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach § 9 BDSG als Beispiel.21 Im Falle des Rückgriffs sind jedoch gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG die Landesdatenschutzgesetze vorrangig vor dem BDSG heranzuziehen, weil die Strafverfolgungstätigkeit in der Verantwortung der Länder ausgeführt wird.22 Zur Anwendbarkeit des BDSG kann es insoweit nur im seltenen Falle erstinstanzlicher Verfahren vor dem OLG-Staatsschutzsenat mit Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft nach § 142a GVG kommen.23

III. Verhältnis zu den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes
Die §§ 474 ff. StPO gehen dem allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als speziellere Regelungen vor, § 1 Abs. 3 IFG.

IV. Zwischenergebnis
§ 475 StPO ist gegenüber den spezielleren Auskunfts- und Einsichtsrechten innerhalb der StPO subsidiär. Gegenüber den Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie dem Informationsfreiheitsgesetz geht die Norm in ihrem Anwendungsbereich vor.

E. Der Auskunftsanspruch (§ 475 Abs. 1, 4 StPO)

I. Allgemeines
Nach § 475 Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt im Auftrag Privater Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Nach S. 2 sind Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat.

Die Vorschrift hat eine Doppelnatur, da sie Eingriffsnorm und Anspruchsgrundlage zugleich ist.24 Während sie aus der Sicht des Betroffenen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt, gibt sie für den Antragsteller die Voraussetzungen vor, unter denen er Auskunft begehren kann. Bei der Rechtsanwendung sind diese widerstreitenden Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen.

II. Auskunft aus Strafakten
§ 475 StPO gewährt Informationsansprüche in Bezug auf Strafakten.25 Damit sind alle Schriftstücke im Sinne des § 199 Abs. 2 S. 2 StPO gemeint, also alle Dokumente, die die Polizei nach § 163 Abs. 2 S. 1 StPO übersandt hat, sowie die bei der Staatsanwaltschaft angelegten Vorgänge mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Handakten.26

III. Anwaltszwang
Die Informationsübermittlung kann grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden.27 Nach § 475 Abs. 4 StPO können Privatpersonen aber auch selbständig Aktenauskunft beantragen. In diesem Falle wird die informationsgewährende Behörde die zu übermittelnden Daten nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen, um die Interessen der Beteiligten in größtmöglichem Umfang zu wahren. Der Betroffene wird überdies dadurch geschützt, dass der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller nach § 477 Abs. 5 S. 3 StPO auf die Zweckbindung hinzuweisen ist.

Ihm ist also mitzuteilen, dass die nach § 475 StPO erlangten personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem die Auskunft gewährt wurde. IV. Privatpersonen und sonstige Stellen Anspruchsberechtigt sind alle Privaten, d.h. Privatpersonen und sog. „sonstige Stellen“.

1. Privatpersonen
Zu den Privatpersonen zählen all diejenigen natürlichen Personen, die nicht durch speziellere Regelungen berechtigt werden.28

2. Sonstige Stellen
Die sonstigen Stellen werden im Wege eines Umkehrschlusses von den öffentlichen Stellen abgegrenzt. So versteht man unter den sonstigen Stellen im Sinne des § 475 StPO diejenigen Stellen, die nicht öffentliche Stellen gemäß § 474 StPO sind, also juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften.29 Hierzu zählen beispielsweise private Versicherungen, aber auch privatwirtschaftlich tätige bzw. organisierte Stellen.30

Soweit juristische Personen Auskunft begehren, schließt die Erteilung auch die Kenntnisnahme der bei diesen tätigen natürlichen Personen ein.31 Unter den Begriff der sonstigen Stellen fallen aber auch Behörden und öffentliche Einrichtungen ausländischer Staaten, da diese nicht bereits von § 474 StPO erfasst werden.32

3. Medien als Anspruchsberechtigte
Umstritten ist, ob unter den Begriff der sonstigen Stellen i.S.d. § 475 StPO auch die Medien zu fassen sind. Nach Teilen der Literatur und Rechtsprechung gewährt § 475 StPO den Medien keinen Auskunftsanspruch.33 Diese Ansicht wird damit begründet, dass dem Informationsgebot des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG entsprechende Regelungen in den Landespressegesetzen34 enthalten seien.35

Auf diese Weise würden auch die spezifischen Begrenzungen und Schutzabwägungen der Pressegesetze sowie das besondere Gewicht der Presse berücksichtigt.36 So hat es auch kürzlich der VGH München im Fall des aus der Presse bekannten „Schwabinger Kunstfundes“ gesehen.37 Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach vorzugswürdiger Ansicht38 ist § 475 StPO mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung anwendbar.

Es ist richtig, dass die Medien gegen den Staat einen Anspruch auf Auskunft und Information haben und dieser Anspruch in den Pressegesetzen der Länder ähnlich ausgestaltet ist.39 Die Vorschriften der Landespressegesetze beinhalten aber keine gegenüber § 475 StPO spezielleren Sonderregelungen. Denn der Regelungsbereich der Pressegesetze der Länder betrifft grundsätzlich nur die Polizei und Justiz auf der einen sowie die Medien auf der anderen Seite.40

Die Interessen der Betroffenen werden von den Regelungen nur in unzureichendem Maße oder überhaupt nicht berücksichtigt. Beispielsweise schreibt das Bayerische Landespressegesetz in Art. 4 Abs. 1 nur vor, dass die Presse gegenüber Behörden einen Anspruch auf Auskunft hat. Die Behörde hat bei der Auskunftsgewährung kein Versagungsrecht aufgrund schutzwürdiger Interessen Betroffener.

Auch beinhalten die Vorschriften der Landespressegesetze keine Befugnis zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und werden den Anforderungen, die das Volkszählungsurteil aufgestellt hat, nicht gerecht.41 § 475 StPO hingegen dient gerade dem Zweck, der Weitergabe innerhalb eines Strafverfahrens erhobener Daten eine rechtliche Grundlage zu geben.42

V. Berechtigtes Interesse des Antragstellers
Private Interessen erlauben die Auskunftserteilung nicht schrankenlos. Vielmehr ist die Auskunftserteilung daran geknüpft, dass der Antragsteller ein sogenanntes berechtigtes Interesse, also ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an der Informationserteilung,43 darlegt. Das Interesse muss nicht notwendigerweise rechtlicher Natur sein. Dies fordert § 477 Abs. 3 StPO nur ausnahmsweise für die dort genannten Fälle.

Grundsätzlich muss das Informationsbegehren des Antragstellers auch nicht der Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte dienen. Es genügt ein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse.44 Hierunter sind vielgestaltige Interessenlagen zu fassen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen müssen.45 Vielmehr genügt es, wenn das Interesse des Antragstellers in irgendeinem Zusammenhang mit der Verfolgung eines Rechts steht und sich nicht in bloßer Neugier erschöpft.46 Nach der Rechtsprechung kann sich ein berechtigtes Interesse etwa aus der Notwendigkeit einer Strafverteidigung und deren Vorbereitung ergeben.47

Dies gilt insbesondere bei einem inneren Zusammenhang zwischen den Verfahren.48 Insoweit kann ein Arbeitgeber zur Klärung von Vorwürfen gegen seinen Arbeitnehmer mit potentieller Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis49 oder der Insolvenzverwalter zur Prüfung insolvenzrechtlicher Ansprüche50 ein berechtigtes Interesse haben. Der Antragsteller muss dieses Interesse darlegen. Hierbei handelt es sich jedoch um keine allzu hohe Hürde.

Darlegen bedeutet nämlich, dass der Antragsteller sein Interesse schlüssig vortragen, nicht aber glaubhaft machen muss.51 Aus der Darlegung müssen sich lediglich Grund und Umfang der Akteneinsicht ergeben.52 Nur ausnahmsweise – in den Fällen des § 477 Abs. 3 StPO – muss das Interesse glaubhaft gemacht werden.

VI. Schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners
Die Aktenauskunft ist zu versagen, wenn der Betroffene an der Versagung ein schutzwürdiges Interesse hat, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht genauer bestimmt. Durch die Verwendung der Generalklausel „schutzwürdiges Interesse“ ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geboten.53

Die Rechtsprechung sieht die Interessen des Betroffenen als schutzwürdig im Sinne der Norm an, wenn dessen Intimsphäre oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse54 betroffen sind. Die Unschuldsvermutung stellt hingegen kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen dar. Denn gem. § 477 Abs. 3 StPO ist sogar im Falle eines Freispruchs eine Auskunft möglich. In diesem Fall wird die Unschuld des Betroffenen nicht nur vermutet, sie ist sogar zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.

Die Interessen des Betroffenen werden ausreichend über die o.g. modifizierten Anforderungen des § 477 Abs. 3 StPO geschützt. Dann kann die Unschuldsvermutung aber erst recht keinen Versagungsgrund darstellen.

VII. Interessenabwägung
Trotz des auf den ersten Blick eindeutigen Wortlautes des § 475 StPO ist umstritten, ob das berechtigte Interesse des Antragstellers im Falle des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses des Betroffenen gegen dieses abzuwägen ist. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird eine Interessenabwägung unter Verweis auf den Wortlaut von § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgelehnt.55

Denn nach dieser Norm ist das Informationsgesuch zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Demgegenüber sind nach dem Wortlaut des § 475 Abs. 1 S. 2 StPO Auskünfte bereits dann zu versagen, wenn der Betroffene überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Damit dürfte anzunehmen sein, dass im Rahmen des § 475 StPO keine Abwägung stattfindet, weil sie anders als bei § 406e StPO keine Stütze im Gesetz findet.56

Das BVerfG hält andererseits eine Abwägung für erforderlich, jedoch ohne hierfür eine Begründung zu geben.57 Vereinzelt wird auch in der Literatur58 eine Abwägung – teilweise unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu § 475 StPO – gefordert. Hierin heißt es nämlich, dass „die Auskunft zu versagen [ist], wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen vorliegt und dieses das berechtigte Interesse des Antragstellers überwiegt“59.

Die Argumentation mit der Gesetzesbegründung lässt aber außer Acht, dass § 475 StPO bis zu seiner endgültigen Fassung verschiedene Wortlaute hatte. Während der Entwurf des Bundesrates zum StVÄG 199460 noch ein überwiegendes Interesse des Betroffenen forderte, sahen der Regierungsentwurf zum StVÄG 199661 und der Regierungsentwurf zum StVÄG 199962 dies nicht mehr vor. Der Gesetzgeber scheint sich letztlich bewusst gegen die Abwägung entschieden zu haben, ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers ist unwahrscheinlich.63 Damit sprechen die besseren Argumente gegen eine Abwägung.

VIII. Weitere Versagungsgründe
Neben dem entgegenstehenden schutzwürdigen Interesse des Betroffenen benennt § 477 Abs. 2 StPO noch weitere Versagungsgründe, die eine Auskunftserteilung verbieten. So sind beispielsweise nach § 477 Abs. 2 S. 1 StPO Auskünfte zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Hierzu gehört auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks anderer Strafverfahren.

IX. Anhörung des Betroffenen vor der Auskunftserteilung
Es ist weiter fraglich, ob der Betroffene vor der Auskunftserteilung anzuhören ist. Das Gesetz macht hierzu keine Angaben. In der Vergangenheit wurde das Erfordernis einer Anhörung teilweise mit der Begründung verneint, dass sich der Gesetzgeber letztlich gegen eine Anhörungspflicht entschieden habe.64 In dem Regierungsentwurf zum StVÄG 1999 heißt es nämlich, dass § 475 StPO keine Pflicht beinhalte, den Betroffenen davon zu unterrichten, dass eine Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde.

Hierin liege eine nicht vertretbare Belastung der Strafjustiz und eine solche Pflicht könne im Einzelfall sogar zu einer Gefährdung des Untersuchungszwecks führen.65 Daraus wurde der Schluss gezogen, dass eine vorherige Anhörung ausscheide, wenn schon eine nachträgliche Unterrichtung nicht erforderlich sei.66 Auch würde der Betroffene bereits damit rechnen, dass die ihn betreffenden Informationen aus dem Strafverfahren an private Stellen ausgereicht werden, zumal der Empfängerkreis durch das Gesetz eng begrenzt werde.67

Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum StVÄG 199968, in der zumindest für die Fälle des § 477 StPO eine Anhörung vorgeschlagen wurde, konnte sich nicht durchsetzen. Dem Rechtsausschuss zufolge sollte § 477 Abs. 2 Nr. 2 StPO wie folgt lauten: „Vor der Erteilung der Auskunft oder Akteneinsicht ist dem früheren Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist“69. Das BVerfG jedoch hat sich jüngst in mehreren Entscheidungen70 für eine vorherige Anhörung ausgesprochen. So sei eine Anhörung des Betroffenen in der Regel dann erforderlich, wenn durch die Gewährung in dessen Grundrechte eingegriffen werde.71

Das BVerfG leitet dies aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ab, Art. 19 Abs. 4 GG.72 Auch die Literatur73 erachtet eine Anhörung überwiegend für erforderlich. Nach der Auffassung der Literatur dient die Anhörung auch praktischen Erwägungen. So kann die Anhörung des Betroffenen zur Klärung der Interessenlage74 und zur Klärung der Rechtmäßigkeit75 beitragen, indem dem Betroffenen vor der Informationsgewährung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Schließlich spricht für eine Anhörung, dass diese im Rahmen des § 406e StPO seit längerem anerkannt ist. Wenn der Betroffene im Falle eines Informationsgesuchs des Verletzten vor der Informationsgewährung gehört wird, so muss dies erst recht gelten, sofern ein unbeteiligter Dritter Informationsübermittlung begehrt. Wenn die vorherige Anhörung des Betroffenen unterblieben ist, so ist er jedenfalls nachträglich über die Informationsübermittlung aufzuklären.76 X. Art, Umfang und Zweckbindung der Auskunft Das Gesetz gibt nur vage vor, in welcher Art und Weise die Auskunft zu erteilen ist. Die einzige Vorgabe hierzu liefert § 477 Abs. 1 StPO, nach dem die Auskunft auch durch Überlassung von Abschriften erteilt werden kann.

Hieraus ist zu schließen, dass daneben die mündliche, fernmündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich ist. Der Umfang der Auskunftserteilung bemisst sich anhand des berechtigten Interesses des Anspruchstellers. Hierfür bietet die Formulierung „soweit“ in § 475 Abs. 1 S. 1 StPO den Anknüpfungspunkt, der vorgibt, dass nur in dem Umfang Auskunft zu gewähren ist, in dem auch das berechtigte Interesse besteht.77 Die Auskunftserteilung kann also ggf. eingeschränkt erfolgen, wenn durch Teilgewährung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen78 ausreichend Berücksichtigung findet.79

Übliches Mittel ist hierbei, besonders sensible Daten, wie die Feststellungen zur Person, zu schwärzen.80 Nach § 477 Abs. 5 S. 1 StPO unterliegt die Informationsübermittlung der Zweckbindung. Hiernach dürfen die nach § 475 StPO erlangten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem die Auskunft erteilt wurde. Eine andere Verwendung ist damit grundsätzlich unzulässig und nach S. 2 nur rechtmäßig, sofern die Stelle, die die Auskunft erteilt hat, einer anderen Verwendung zustimmt und die Auskunft auch für diese Zwecke hätte erteilt werden dürfen.

F. Der Akteneinsichtsanspruch, § 475 Abs. 2 StPO
Gem. § 475 Abs. 2 StPO besteht für Private auch die Möglichkeit der Akteneinsicht. Neben den Voraussetzungen des Abs. 1 ist hierfür erforderlich, dass die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach der Darlegung des Auskunftsuchenden zur Wahrnehmung seines berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

Diese zusätzlichen Voraussetzungen sollen einerseits der Entlastung der auskunftgebenden Behörde dienen, andererseits auch verhindern, dass sensible Daten im Wege der Akteneinsicht bedenkenlos offenbart werden.81 Damit ist die Akteneinsicht als Ausnahme zum Regelfall der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 normiert, auf die das zur Auskunftserteilung Gesagte im Wesentlichen zu übertragen ist. Im Gegensatz zum Auskunftsgesuch kann die Akteneinsicht jedoch nur über einen Rechtsanwalt erfolgen.

Dies folgt aus § 475 Abs. 4 StPO. Der Gesetzgeber möchte hierdurch den Interessen der Rechtspflege nachkommen und den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit der Informationsmöglichkeit abwägen.82 Denn als Organ der Rechtspflege steht ein Rechtsanwalt in der Pflicht, seiner Mandantschaft nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die für diese dringend erforderlich sind.83 Wie die Auskunft kann die Einsicht auch eingeschränkt gewährt werden. Hierbei werden einfach zu entfernende Aktenteile, auf die sich das berechtigte Interesse des Antragstellers nicht bezieht, vor der Akteneinsicht ausgeheftet.84

G. Besichtigungsrecht und Aktenmitnahmerecht, § 475 Abs. 3 StPO
Nach § 475 Abs. 3 S. 1 StPO können unter den Voraussetzungen des Abs. 2 amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und keine wichtigen Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme von Beweisstücken in seine Geschäftsräume oder Wohnung mitgegeben werden, § 475 Abs. 3 S. 2 StPO.

H. Zuständige Behörde
Die für das Informationsgesuch zuständige Stelle ist anhand des Verfahrensstadiums zu ermitteln. Nach § 478 Abs. 1 StPO entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft über das Auskunftsgesuch. Im Übrigen, d.h. im Zwischen- und Hauptverfahren, ist der Antrag an den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts zu richten.

Die Polizeibehörden sind nicht befugt, selbständig Informationen herauszugeben oder Akteneinsicht zu gewähren.85 Nach § 478 Abs. 1 S. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Behörden des Polizeidienstes aber hierzu ermächtigen. Nach Nr. 183 RiStBV soll von der Möglichkeit der Delegation an Behörden des Polizeidienstes nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies im Interesse aller Beteiligten im Hinblick auf eine einfachere oder beschleunigte Unterrichtung des Antragstellers sachdienlich erscheint.

I. Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen
Gegen die Datenweitergabe bzw. Ablehnung des Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung durch das gem. § 162 StPO zuständige Gericht beantragen, § 478 Abs. 3 S. 1 StPO. Entscheidet hingegen unmittelbar ein Gericht über den Antrag nach § 475 StPO, ist gem. § 478 Abs. 3 S. 2 StPO kein Rechtsmittel gegeben.

J. Zusammenfassung
§ 475 StPO gewährt als verfassungskonforme Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nichtverfahrensbeteiligten Privaten einen Anspruch auf Auskunft aus bzw. Einsicht in Strafakten. Gegenüber den besonderen Informationsansprüchen der Verfahrensbeteiligten ist § 475 StPO subsidiär.

Die Auskunft bzw. Einsicht ist bei Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Antragsteller zu gewähren, wenn der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Eine Abwägung der Interessen findet nicht statt, wohl aber ist der Betroffene vor der Informationsgewährung anzuhören. Die Zuständigkeiten und Rechtsschutzmöglichkeiten ergeben sich aus § 478 StPO.

von Rechtsanwältin Viola Tünneßen, veröffentlicht in Iurratio Ausgabe 4/2014

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Fußnoten:
1 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 1. Auflage 2014, § 475 Rn. 1.
2 Art. 1 Nr. 14 und 15 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) v. 02.08.2000, BGBl. I S. 1253 ff.; zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. BT-Drucks. 14/1484 S. 18.
3 Vgl. dazu Matheis, Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, 2007, zugleich Diss. Marburg 2006; zur Gesetzgebungsgeschichte siehe Brodersen, in: NJW 2000, 2536 ff.
4 BVerfGE 65, 1 ff.
5 BVerfGE 54, 148 (155); E 27, 1 (6) – Mikrozensus; E 27, 344 (350 f.) – Scheidungsakten; E 32, 373
(379) – Arztkartei; E 35, 202 (220) – Lebach; E 44, 353 (372 f.) – Suchtkrankenberatungsstelle; E 56,
37 (41 ff.) – Selbstbezichtigung; E 63, 131 (142 f.) – Gegendarstellung.
6 BVerfGE 65, 1 (43).
7 Gieg, in: Karlsruher Kommentar, 7. Auflage 2013, Vor § 474 Rn. 1.
8 BVerfGE 65, 1 (46, 51).
9 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren.
10 Die Verwendung von Daten außerhalb des Ausgangsverfahrens war – beschränkt auf die Verwendung zu strafprozessualen Zwecken – in §§ 98b Abs. 3 S. 3, 100b Abs. 5 (a.F.), 100e (a.F.)
und § 163d Abs. 4 StPO geregelt.
11 BT-Drucks 14/1484, S. 16.
12 Vgl. z.B. § 1 Abs. 1 BDSG; § 1 DSG NRW; Art. 1 BayDSG.
13 BT-Drucks. 14/1484, S. 1
14 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, Vor § 474 Rn. 1.
15 Z.B. § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; § 1 Abs. 1 S. 1 IFG.
16 Wittig, in: Graf, StPO, 2. Auflage 2012, § 475 Rn. 3.
17 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 475 Rn. 1.
18 LG Hamburg, NJW 2002, 1590 (1591); wobei der Akteneinsicht nicht verletzter Zeugen regelmäßig die nach § 477 Abs. 2 S. 1 StPO vorrangig zu berücksichtigenden Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen, vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 246.
19 Volk/Engländer, Grundkurs StPO, 8. Auflage 2013, § 20 Rn. 2; etwas anderes gilt nach BGHSt 19, 7 (15), wenn der Zeuge von der Entscheidung unmittelbar betroffen wird, etwa wenn ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt wird.
20 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Vor § 474 Rn. 3; Brodersen, in: NJW 2000, 2536 (2537).
21 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Vor § 474 Rn. 3.
22 Weßlau, in: SK-StPO, 4. Auflage 2012, Vor § 474 Rn. 10, 26.
23 Weßlau, in: SK-StPO, Vor § 474 Rn. 26.
24 Wittig, in: Graf, § 475 Rn. 1.
25 Nach dem Wortlaut der Norm sind nur Verfahrensakten erfasst, sodass keine Auskünfte aus Spurenakten zu erteilen sind, Wittig, in: Graf, § 475 Rn. 6; kritisch hierzu Wohlers, in: SK-StPO,
4. Auflage 2011, § 147 Rn. 38 m.w.N.; Weßlau, in: FS Hamm, 841 (847 ff.).
26 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 199 Rn. 2
27 Nicht erfasst sind sog. nicht-kammerangehörige Rechtsbeistände, vgl. BVerfG, NJW 2002, 2307.
28 Vgl. oben D. I. 1.
29 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 475 Rn. 1.
30 Lauterwein, Akteneinsicht und -auskünfte für den Verletzten, Privatpersonen und sonstige Stellen:
§§ 406e und 475 StPO, 2011, S. 49.
31 Temming, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Auflage 2009, § 475 Rn.1.
32 Weßlau, in: SK-StPO, § 475 Rn. 12.
33 Weßlau, in: SK-StPO, § 475 Rn. 9; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 475 Rn. 2.
34 § 4 Abs. 1 PresseG BW; Art. 4 Abs. 1 BayPrG; § 4 Abs. 1 BlnPrG; § 5 Abs. 1 BbgPG; § 4 Abs. 1 PrG
BRE; § 4 Abs. 1 PrG HH; § 3 Abs. 1 HPrG; § 4 Abs. 1 LPrG MV; § 4 Abs. 1 PrG NS; § 4 Abs. 1
LPrG NRW; § 4 Abs. 1 LPrG RP; § 5 Abs. 1 MedienG SL; § 4 Abs. 1 PrG Sachsen; § 4 Abs. 1 PrG
SA; § 4 Abs. 1 LPrG SH; § 4 Abs. 1 PrG TH.
35 Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 475 Rn. 2.
36 Weßlau, in: SK-StPO, § 475 Rn. 9.
37 VGH München, Beschluss vom 27.03.2014 – 7 CE 14.253 – juris.
38 OVG Münster, NJW 2001, 3803; Lauterwein, S. 54; Lindner, StV 2008, 211 (216); Mitsch, NJW
2010, 3479 (3482).
39 So auch Mitsch, NJW 2010, 3479 (3482).
40 So auch Mitsch, NJW 2010, 3479 (3482).
41 Meier, in: FS Schreiber, 331 (334 f.).
42 Meier, in: FS Schreiber, 331 (335).
43 Pananis, in: AnwK-StPO, 2. Auflage 2009, § 475 Rn. 3.
44 Weßlau, in: SK-StPO, § 475 Rn. 16 m.w.N. in Fn. 53.
45 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 475 Rn. 6.
46 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 475 Rn. 6.
47 Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 475 Rn. 5 m.w.N. in Fn. 21.
48 BGH, Beschluss vom 23.08.2006 – 1 StR 327/06, StV 2008, 295 (296).
49 BAG, NJW 2009, 1897 (1899).
50 LG Hildesheim, NJW 2008, 531; einschr. Koch, in: FS Hamm, 292.
51 Vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 406e Rn. 6; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
§ 475 Rn. 2.
52 LG Kassel, StraFO 05, 428 mit Anm. Durth/Kempf
53 Lauterwein, S. 99.
54 LG Hildesheim, NJW 2009, 3799 (3800).
55 LG Frankfurt StV 2003, 495 (496); LG Bochum NJW 2005, 999; LG Dresden StV 2006, 11 (13); LG
Mühlhausen, wistra 2006, 76 (78); LG Hildesheim, NJW 2009, 3799 (3801); BGH, NStZ-RR 2010,
281; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 475 Rn. 7; Weßlau, in: SK-StPO, § 475 Rn. 15.
56 So auch Schmieder, Auskünfte der Justiz über verurteilte Straftäter, 2012, S. 146.
57 BVerfG, NJW 2007, 1052.
58 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 475 Rn. 7; Gieg, in: KK-StPO, § 475 Rn. 6.
59 BT-Drucks. 14/1484, S. 27.
60 BR-Drucks. 620/94, Anlage S. 3 zu § 475 Abs. 1 S. 2 StPO: „Auskünfte sind zu versagen, wenn ein hiervon Betroffener ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat“.
61 BR-Drucks. 961/96, S. 9.
62 BR-Drucks. 65/99, S. 8.
63 Schmieder, S. 147.
64 LG Dresden, StV 2006, 11.
65 BT-Drucks. 14/1484, S. 29.
66 Vgl. hierzu Weßlau, in: SK-StPO, § 478 Rn. 9.
67 BT-Drucks. 14/1484, S. 29 f.
68 BT-Drucks. 14/2595, S. 12.
69 BT-Drucks. 14/2595, S. 12.
70 BVerfG, NStZ-RR 2005, 242; BVerfG, NJW 2007, 1052; BVerfG, NJW 2009, 2876.
71 BVerfG, NStZ-RR 2005, 242 m.w.N.; BVerfG, NJW 2007, 1052.
72 BVerfG, NStZ-RR 2005, 242.
73 Weßlau, in: SK-StPO, § 478 Rn. 9, 10; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 478 Rn. 2a;
Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 478 Rn. 7; Lindner, StV 2008, 216.
74 Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 478 Rn. 7.
75 Weßlau, in: SK-StPO, § 478 Rn. 10.
76 Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 478 Rn. 7
77 So auch Schmieder, S. 159 f.
78 Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BDSG.
79 BVerfG, NJW 2009, 2876.
80 LG Bochum, NJW 2005, 999; vgl. aber auch LG Hildesheim, NJW 2009, 3799 (3801): keine Anonymisierung bei entgegenstehendem berechtigten Interesse.
81 Ritscher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 475 Rn. 12.
82 BT-Drucks. 14/1848, S. 26.
83 BVerfG, NJW 2007, 1052 (1053).
84 Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 475 Rn. 4.

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