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Das Jurastudium meistern – Tipps für Studienanfänger

Dieser Beitrag soll helfen, die im Rahmen der Erstsemesterwoche gesammelten Informationen einzusortieren. Es werden Tipps gegeben, wie mit der schier unerschöpflichen Stofffülle umzugehen ist und worauf es in Erstsemesterklausuren und -hausarbeiten ankommt.
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Das Jurastudium meistern – Tipps für Studienanfänger

A. Einführung

Zu Beginn des Jurastudiums werden in der Erstsemesterwoche zahlreiche Einführungsveranstaltungen angeboten, um den Einstieg ins Studium zu erleichtern. Praktische Tipps zum Lernen und für die Prüfungen am Ende des Semesters sollten bei dieser Fülle an Informationen nicht untergehen.

Dieser Beitrag soll helfen, die im Rahmen der Erstsemesterwoche gesammelten Informationen einzusortieren. Es werden Tipps gegeben, wie mit der schier unerschöpflichen Stofffülle umzugehen ist und worauf es in Erstsemesterklausuren und -hausarbeiten ankommt.

Besonders wichtig ist zunächst – und das gilt für jeden Studiengang –, sich mit der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung zu befassen. In der Regel bietet die Fakultät standardisierte Studienverlaufspläne an, in denen die zentralen Eckpunkte der Prüfungsordnung zusammengefasst sind.

B. Lernmethoden

Ein erfolgreiches Studium bedarf sorgfältiger Planung. Wer weiß, welche Klausuren bis zu welchem Zeitpunkt bestanden werden müssen, kann sich seine Zeit besser einteilen. Dafür ist es sinnvoll, einen Lernplan zu erstellen. Zwar wird für die ersten Semester ein detaillierter Lernplan nicht zwingend erforderlich sein, im weiteren Verlauf des Studiums und spätestens in der Examensvorbereitung ist ein solcher jedoch unerlässlich.

Wie dieser Plan inhaltlich ausgestaltet wird, hängt unter anderem vom eigenen Lerntyp ab. Häufig bewährt ist die Bildung einer privaten Lerngruppe, die sich mindestens einmal wöchentlich trifft, in diesem Rahmen über Verständnisprobleme spricht und nebenbei gegenseitig den persönlichen Lernerfolg überprüft. Daneben kommt man nicht umhin, sich den Stoff selbstständig zu erarbeiten. Welche Materialien dazu neben den Vorlesungsfolien verwendet werden, ist präferenzabhängig.

Typisches Mittel sind die in dem jeweiligen Rechtsgebiet klassischen Lehrbücher. Spätestens in höheren Semestern steigen viele Studenten aufgrund der Stofffülle der Lehrbücher auf sogenannte Skripten um, die das jeweilige Rechtsgebiet prägnant zusammenfassen. Besonders wichtig ist die Arbeit mit dem Gesetz – denn dieses ist das einzig zugelassene Hilfsmittel in der Klausur.

Bei der Einarbeitung in ein Rechtsgebiet ist es daher ratsam, jede Norm, über die man bei der Lektüre stolpert, sofort nachzulesen und dabei den sogenannten „Tangoschritt“ auszuführen, also eine Norm vor und zwei Normen nach der genannten Vorschrift mitzulesen. In diesen finden sich gerade im Zivilrecht häufig Ausnahmen oder Sonderregelungen, deren Kenntnis in der Klausur goldwert sein kann.

Empfehlenswert ist vor allem die Erstellung von eigenen Skripten oder Karteikarten anhand von Mitschriften aus Vorlesung/AG und Lehrbüchern. Durch das eigenhändige Niederschreiben des Stoffes festigt sich das Wissen leichter, außerdem können diese Skripten und Karteikarten in der Examensvorbereitung als Grundlage für die Wiederholung des jeweiligen Themas herangezogen werden.

Unerlässliches Mittel zur Prüfungsvorbereitung ist das Schreiben von Klausuren. In der Regel werden im Rahmen der AGs Probeklausuren angeboten, die unter realen Prüfungsbedingungen geschrieben und korrigiert werden. Sie bieten einen wertvollen Überblick über den Lernfortschritt und zeigen, an welchen Stellen noch Nachholbedarf besteht. Diese Möglichkeit sollte unbedingt wahrgenommen werden.

C. Klausuren

Die Klausuren bestehen häufig aus Fallbearbeitungen, in denen anhand eines Sachverhalts ein Gutachten zu den aufgeworfenen Rechtsfragen erstellt werden soll. Die Grundlagen der Fallbearbeitung werden bereits im ersten Semester erlernt. Insbesondere in den Arbeitsgemeinschaften werden die in der Vorlesung vermittelten Kenntnisse anhand von Übungsfällen dargestellt und in die juristische Fallbearbeitung eingebaut.

I. Erfassen des Sachverhalts

Die Grundlage der Fallbearbeitung stellt das richtige Arbeiten mit dem Sachverhalt dar. Der Sachverhalt liefert alle wichtigen Informationen, die für die Falllösung benötigt werden. Die vermeintlich belanglosesten Angaben können Hinweise liefern. Ein schönes Beispiel liefert dabei das Zivilrecht. Der Klausurersteller kann durch die bloße Altersangabe ein Problem mehr in den Sachverhalt einbauen und braucht dafür nicht einen langen Text schreiben.

Altersangaben weisen in Zivilrechtsklausuren in der Regel auf die Minderjährigkeit und damit auf die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hin. Auch in Klausuren des Öffentlichen Rechts funktioniert dieses Prinzip gut: Die bloße Angabe eines Datums kann ein Indiz dafür sein, dass die ordentliche Klagefrist möglicherweise abgelaufen ist. Ein ungenaues Befassen mit dem Sachverhalt kann daher schnell dazu führen, dass Probleme der Klausur übersehen und wichtige Punkte verschenkt werden. Um dies zu vermeiden, ist ein strukturiertes Erarbeiten des Sachverhalts notwendig.

Im ersten Schritt ist der Sachverhalt mehrmals zu lesen. Beim erstmaligen Durchlesen ist es wichtig, sich einen Überblick über die Fallkonstellation zu verschaffen und den Bearbeitervermerk genau zu lesen. Der Bearbeitervermerk gibt dabei Aufschluss über die zu lösende Fallfrage. Fallfragen können beispielsweise sein:

1. Strafrecht

„Strafbarkeit der Beteiligten?“

Vorgehen: Welche Personen kommen in Betracht? Einschlägige Straftatbestände? Zu beginnen ist dabei immer mit dem Tatnächsten in einem Tatkomplex. Der Bearbeitervermerk kann allerdings auch die Personen von vornherein einschränken, deren Strafbarkeit zu überprüfen ist:

„Wie haben sich A und B strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.“ Einschränkungen sind beispielsweise auch durch Ausklammerung der Prüfung bestimmter Normen möglich: „§§ 211, 224 StGB sind nicht zu prüfen.“ oder Einbeziehung bestimmter Delikte „Zu prüfen sind nur vorsätzlich begangene Tötungs- und Körperverletzungsdelikte.“

2. Bürgerliches Recht

„Wie ist die Rechtslage?“

Vorgehen: Zu prüfen sind sämtliche Anspruchsgrundlagen zwischen den beteiligten Personen im Zweipersonenverhältnis. Studentenfreundlicher ist allerdings eine Konkretisierung der Fallfrage:

„Welche Ansprüche hat A gegen B?“

Vorgehen: Die Anspruchsrichtung im Zweipersonenverhältnis ist vorgegeben. Zu ermitteln sind die Anspruchsziele und die An- spruchsgrundlagen.
„Kann V von K das Buch zurückverlangen?“ oder „Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 Euro?“

Vorgehen: Hier ist nicht nur die Anspruchsrichtung im Zweipersonenverhältnis eingeschränkt, sondern auch das Anspruchsziel. Lediglich die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen müssen ermittelt werden.

3. Öffentliches Recht

„Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?“

Vorgehen: Zu prüfen ist die Zulässigkeit (bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen) und Begründetheit einer Klage.
„Ist die Klage des A zulässig?“
Die Fallbearbeitung umfasst nur die Prüfung der Zulässigkeit. In Betracht kommt aber auch nur die Prüfung der Begründetheit bei entsprechender Fallfrage.

„Ist das Vorgehen des B/das Gesetz rechtmäßig/verfassungsmäßig?

Achtung: Zu prüfen sind hier nicht die Erfolgsaussichten einer Klage, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder des Unterlassens bzw. die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.
Die Breite an Fallfragen kann allerdings denkbar weit gefasst sein. Im zweiten Schritt ist der Sachverhalt mit Blick auf die Fallfrage erneut zu lesen. Hierbei darf zum Textmarker gegriffen werden, um wichtige Schlüsselbegriffe zu markieren.

Damit nicht der ganze Sachverhalt markiert wird, sollte das Markieren auf das zweite Durchlesen verschoben werden. Grundsätzlich gilt: Jede Information in einer juristischen Klausur ist wichtig und findet ihren Platz in der Fallbearbeitung. Der Klausurersteller wird keine ausschmückenden Textpassagen in die Klausur einbauen. Daher sollte beim zweiten Durchlesen die Fallfrage immer mit in den Blick genommen werden. Hilfreich können auch Bemerkungen oder einschlägige Normen am Rand des Sachverhalts sein.

II. Lösungsskizze

Häufig wird eine vorab erstellte Gliederung von den Bearbeitern der Klausur unterschätzt oder gar nicht erst angefertigt. Auch wenn die Zeit in einer Klausur begrenzt ist, sollte ein Drittel der Bearbeitungszeit für das Erstellen einer Lösungsskizze eingeplant werden.

Eine Lösungsskizze führt in vielerlei Hinsicht zum Erfolg. Anhand einer Gliederung lässt sich bereits vorab feststellen, ob alle Sachverhaltsangaben sowie Probleme berücksichtigt werden. Zudem kann man prüfen, ob die Lösung einen Sinn ergibt und nicht widersprüchlich ist. Dadurch erspart man sich nachträgliche Korrekturen der ausformulierten Fallbearbeitung. Ein strukturiertes Denken zeigt dem Korrektor, dass man sich mit den Rechtsgrundlagen auskennt.

Nicht zuletzt ist eine Gliederung für ein gutes Zeitmanagement wichtig. Sie zeigt, wie viele Punkte noch abzuarbeiten sind und verhindert, dass man sich mit Unproblematischem aufhält und für die wirklich relevanten Probleme der Klausur keine Zeit mehr besteht.

Für das Erstellen der Gliederung ist der Sachverhalt in Handlungs- abschnitte bzw. Tatkomplexe (ggf. mit Überschriften) aufzuteilen. In Zivilrechtsklausuren ist es hilfreich, bei mehr als zwei Personen eine graphische Skizze anzufertigen, um die Personenbeziehungen zu erfassen und die Anspruchsgrundlagen zu finden. Hilfreich kann auch ein Zeitstrahl sein, wenn viele Datumsangaben im Sachverhalt sind.

Danach werden alle in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsgrundlagen notiert und eine Prüfungsreihenfolge erstellt. Die gesammelten Informationen und Probleme werden stichpunktartig in das Prüfungsschema eingearbeitet. Spätestens jetzt sollten die Schwerpunkte der Klausur zu erkennen sein. Wichtig ist allerdings, dass die Gliederung nicht zu ausführlich erfolgt, da noch ausreichend Zeit zum Ausformulieren der Falllösung benötigt wird.

III. Die Klausur ausformulieren

Die Gliederung stellt den Wegweiser für das Ausformulieren des Gutachtens dar und bietet eine Übersicht darüber, an welcher Stelle des Gutachtens man sich befindet. Die Reinschrift sollte für den Korrektor verständlich formuliert sein. Der Sprachstil sollte klare, nicht zu lange oder verschachtelte Sätze beinhalten und eine strukturierte Gedankenführung aufweisen. Um sich die Gunst des Korrektors nicht zu verspielen, ist außerdem ein leserliches Schriftbild förderlich.

In der Klausur ist der Sprachstil geprägt vom sogenannten Gutachtenstil und Urteilsstil. In Anfängerklausuren wird der Gutachtenstil allerdings ausführlicher erwartet als in Fortgeschrittenenklausuren. Im Gutachten sollte Wert darauf gelegt werden, dass die Normen richtig und vor allem genau zitiert werden. Anstatt nur auf die Norm (z.B. § 224 StGB) zu verweisen, sollte man – sofern vorhan- den – Absatz, Satz, Halbsatz, Nummer, Alternative oder Variante mitzitieren (z.B. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB).

IV. Juristische Notenskala

Die juristische Notenskala reicht von 0 bis 18 Punkten. Allerdings sind 18 Punkte die absolute Ausnahme und werden nur alle paar Jahre einmal erzielt. Der Durchschnitt liegt meist bei 4 bis 6 Punkten. Grund zur Freude und zur Motivation für kommende Klausuren besteht daher auch schon bei für den Laien niedrigen Punktzahlen.

D. Hausarbeiten

Spätestens nach dem zweiten Semester ist mindestens eine Hausarbeit aus einem der drei großen Rechtsgebiete zu schreiben. Da das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten in der Schule wenig mit dem gutachterlichen Lösen eines Sachverhalts im Rahmen des Jurastudiums zu tun hat, sind einige Besonderheiten zu beachten.

I. Formalien

Die grundsätzlichen Formalien, die insbesondere die maximale Seitenzahl, Schriftart und -größe sowie das Seitenlayout betreffen, werden regelmäßig im Aufgabentext vorgegeben. Neben dem Gutachten sind zudem ein Deckblatt, ein Inhalts- sowie ein Literaturverzeichnis, der zugrundeliegende Sachverhalt und eine eigenhändig unterschriebene Erklärung zur eigenständigen Bearbeitung einzureichen. Mit letzterer versichert der Bearbeiter, die Hausarbeit ohne Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel und unter ausschließlicher Verwendung der angegebenen Hilfsmittel gelöst zu haben.

II. Literaturrecherche

1. Grundlagen

Die Basis einer gelungenen Hausarbeit ist eine sorgfältige Recherche. Dafür eignen sich zu Beginn vor allem Lehrbücher und Kommentare. Darin lassen sich die im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen prägnant erfassen. Die Aufarbeitung einzelner Problemstellungen ist dann Gegenstand von Zeitschriftenaufsätzen und Gerichtsentscheidungen. In Hausarbeiten wird insbesondere die saubere Darstellung von Meinungsstreits erwartet.

Hier sind viele Punkte zu holen. Noch mehr als in Klausuren kommt es darauf an, die vertretenen Standpunkte mit ihren Argumenten aufzulisten und den Streit gegebenenfalls zu entscheiden. Eine Berufung auf die herrschende Meinung reicht dabei nicht aus – stattdessen müssen die Argumentationen der verschiedenen Auffassungen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

2. Juristische Datenbanken

Eine besondere Hilfestellung zur Recherche für eine Hausarbeit bietet das umfangreiche Angebot an juristischen Datenbanken im Internet. Darin sind viele gedruckte Werke digitalisiert im Volltext enthalten, sodass der schwer beladene Gang durch die Regalreihen der Bibliothek durch eine Recherche am Computer ersetzt wird. Prominenteste Beispiele sind die Datenbanken „beck-online“ und „Juris“.

Erstere beinhaltet insbesondere Verlagsprodukte aus den Verlagen C.H. Beck und Vahlen und ist erste Anlaufstelle für Kommentare und Zeitschriften. Über Juris lassen sich vor allem Gerichtsentscheidungen im Volltext abrufen. Informationen über die Zugangsvoraussetzungen zu juristischen Datenbanken lassen sich der Uni-Homepage entnehmen.

III. Richtig zitieren

Die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit gebieten dem Autor einer Haus- oder Seminararbeit insbesondere eine saubere und vollständige Zitierweise. In juristischen Ausarbeitungen im Rahmen des Studiums teilt sich diese Nachweisführung regelmäßig in zwei Teile auf: Zum einen werden Gedankengänge, die von einem anderen Autor übernommen wurden, an Ort und Stelle mit einer Fußnote gekennzeichnet. Außerdem ist der Arbeit ein Literaturverzeichnis voranzustellen, in dem alle zitierten Werke aufgelistet werden.

1. Fußnoten

Die Verwendung von Fußnoten ist elementar wichtig. Sie zeigen dem Korrektor, ob eine Aussage vom Verfasser oder von einem anderen Autor stammt und ob sie richtig wiedergegeben wurde.
Das Fußnotenzeichen wird typischerweise hinter dem Satzzeichen eingefügt. Etwas anderes gilt, wenn nur ein Satzteil oder lediglich ein einzelnes Wort belegt werden soll. In diesem Fall ist die hochgestellte Zahl direkt hinter diesem einzusetzen.

Der Fußnotentext ist grundsätzlich am Seitenende verortet. Er beginnt immer mit einem Großbuchstaben und endet stets mit einem Punkt. Werden innerhalb einer Fußnote mehrere Werke angegeben, sind diese durch ein Semikolon zu trennen. Üblicherweise wird der Name des Autors oder des entscheidenden Gerichts kursiv formatiert. In der Fußnote ist eine Fundstelle grundsätzlich in abgekürzter Form anzugeben, da die Langform inklusive Auflage, Erscheinungsort und -jahr der Publikation Gegenstand des Literaturverzeichnisses ist.

Eine Besonderheit stellt die Zitierung von Gerichtsentscheidungen dar. Diese werden in den Fußnoten, nicht aber im Literaturverzeichnis genannt. Vorzugswürdig ist die Angabe der Fundstelle aus der amtlichen Entscheidungssammlung des entscheidenden Gerichts. Falls eine solche nicht vorhanden ist, empfiehlt sich die Nennung einer möglichst bekannten juristischen Fachzeitschrift, in der die Entscheidung wiedergegeben wird. Wenn eine solche ebenso wenig existiert, kann auf die Angabe des Verkündungsdatums sowie das Aktenzeichen der Rechtssache zurückgegriffen werden.

2. Literaturverzeichnis

Im Literaturverzeichnis (auch: Schrifttumsverzeichnis), das dem Gutachten bzw. der Ausarbeitung vorangestellt wird, sind alle Werke anzugeben, die im Rahmen der Recherche verwendet wurden und im Rahmen von Fußnoten in die Hausarbeit eingeflossen sind. Sie sind alphabetisch nach Nachnamen der Autoren aufzulis- ten und beinhalten neben dem ganzen Namen des Verfassers den vollständigen Titel des Werks, Auflage sowie Erscheinungsort und -jahr. Auf die Nennung akademischer Grade oder der Berufsbezeichnung ist zu verzichten.

Zitierung von Gerichtsentscheidungen

a) Amtliche Entscheidungssammlung: BVerfGE 7, 377 (397 ff.); BGHSt 42, 97; EuGH Slg. 1991, I-5357.
b) Zeitschriftenfundstelle: OVG Münster, NVwZ 2003, 1520 ff.
c) Ausführliche Zitierung: LG Würzburg, Beschl. v. 06.02.2012 – 1 Qs 23/12.

Beispiel:

  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeiner Teil des BGB, 38. Auflage, München 2014.
  • Prütting, Hanns/Wegen, Gerhard/Weinreich, Gerd (Hrsg.), BGB-Kommentar, 9. Auflage, München 2014.
  • Staudenmayer, Dirk, Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht, in: NJW 2011, S. 3491–3498.

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