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„Couchsurfing“ – Eine vertragsrechtliche Analyse

Vom typischen Couchsurfer werden rechtliche Fragen oft überhaupt nicht bedacht. Dies legt es nahe, diese moderne Form des Reisens juristisch zu beleuchten und zu klären, welche Vertragsbeziehung auf Basis der verschiedenen Interessen im Gastfreundschaftsnetzwerk zwischen den Nutzern entsteht.
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„Couchsurfing“ – Eine vertragsrechtliche Analyse

A. Einleitung

„Ich komme am Freitag an. Ich möchte das echte Island sehen. Zeigst du mir Dein Land?“. 1 So begann im Jahr 1990 die Idee des Couchsurfens, als ein junger US-Amerikaner eine Alternative zu einem teuren und anonymen Hotel suchte.

Gerichtet war dieser Text an rund 1500 Studenten der Universität Reykjavik, die er so um eine Schlafgelegenheit bitten wollte.2 Inzwischen gibt es das Unternehmen „Couchsurfing“, das über eine Internetplattform (www.couchsurfing.org) kostenlose Schlafgelegenheiten vermittelt.

Die Website erfreut sich vor allem bei jungen Leuten mit akademischem Hintergrund großer Beliebtheit.3 Im Vordergrund steht hier meist das Zwischenmenschliche und Soziale, welches diese Reiseform mit sich bringt.

Vom typischen Couchsurfer werden rechtliche Fragen oft überhaupt nicht bedacht. Dies legt es nahe, diese moderne Form des Reisens juristisch zu beleuchten und zu klären, welche Vertragsbeziehung auf Basis der verschiedenen Interessen im Gastfreundschaftsnetzwerk zwischen den Nutzern entsteht.

Eine solche vertragliche Analyse ist Gegenstand dieses Beitrags. Zwei Fragen stehen im Fokus der Bearbeitung: Erstens, wie ist die Überlassung der Übernachtungsgelegenheit einzuordnen? Zweitens, lassen sich auch Aspekte wie Gastfreundschaft rechtlich erfassen?

Dabei wird auf das deutsche Zivilrecht abgestellt. Zwar hat das in diesem Bereich führende Unternehmen „Couchsurfing“ momentan lediglich einen Sitz in Kalifornien.4 Im Folgenden wird angenommen, dass ein Couchsurfer deutscher Staatsangehörigkeit innerhalb Deutschlands reist.

Eine Heranziehung von Internationalem Privatrecht oder ausländischer Rechtsordnungen ist damit nicht nötig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im Folgenden zwar nicht auf ihre Bestandskraft nach deutschem Recht überprüft, jedoch auslegend hinsichtlich des Vertrags zwischen den Nutzern herangezogen.5

Die Vorstellungen, die das Unternehmen in den AGBs festlegt, müssen bei der Vertragsgestaltung zwischen Couchsurfer und Gastgeber mit berücksichtigt werden.

B. Hauptteil

I. Das Prinzip des Couchsurfens

Um das Prinzip von Couchsurfing zu verstehen, muss zunächst die Funktionsweise dargelegt werden. Couchsurfing ist ein kostenloses Gastfreundschaftsnetzwerk, das Menschen weltweit vernetzt. Hierbei bieten Privatpersonen (sog.„Hosts“) den Reisenden (sog. „Surfer“) über eine Internetplattform Übernachtungsmöglichkeiten in ihrem Haus oder ihrer Wohnung an.6

Abweichend von der begrifflichen Vorgabe von www.couchsurfing. org geht die Schlafgelegenheit über den Begriff der Couch hinaus und bezieht Gästezimmer wie auch Platz am Boden mit ein. Derzeit sind rund 5,9 Millionen Nutzer aus ca. 100 000 Städten weltweit registriert.7 2012 wurden dadurch sogar 10,4 Millionen Schlafplätze vermittelt.8

Mittlerweile ist das sog. „Social Travelling“ zu einem eigenen Segment der Reisebranche geworden. Ähnlich wie Couchsurfing bieten andere Plattformen wie „9flats“ und „Hospitality Club“ vergleichbare Vermittlungsdienste an.9

Hauptgrund für diese Reisealternative ist, dass man Geld sparen, neue Leute kennen lernen und dadurch die Welt mit den Augen der Einheimischen sehen kann.10 Die Überzeugung der Nutzer und des Betreibers basiert auf der Umsetzung von Online-Kontakten in persönliche Treffen – von der Online- zur Offline-Interaktion.11 Die Plattform beschreibt diesen Prozess als Kennenlernen von Freunden, die man vorher noch nicht getroffen hat.12

Somit darf Couchsurfing nicht nur als Möglichkeit einer kostenlosen Schlafgelegenheit, sondern auch als gegenseitige, interkulturelle Beeinflussung gesehen werden.13 Damit ist Couchsurfing als Ausdruck einer neuen Tendenz im Wirtschaftsleben zu klassifizieren, die als „share economy“ bezeichnet wird.14

Seit 2011 ist Couchsurfing eine „benefit non profit cooperation“, die sich durch Investoren finanziert, um dadurch eine kostenlose Nutzung der Plattform zu gewährleisten.15 Jedoch werden auch kostenpflichtige Anwendungen zur Verfügung gestellt, die sich vor allem im Bereich der Sicherheit befinden.16

Die Plattform ist organisiert wie andere soziale Netzwerke (vgl.:www.facebook.com): Der Nutzer kann sein persönliches Profil mit allgemeinen und reisespezifischen Informationen erstellen, Fotos hochladen und sich mit Anderen verlinken (sog. Freundschaft). Außerdem gibt es einen Nachrichtendienst, um den persönlichen Kontakt untereinander zu gewährleisten.

Somit ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme am Couchsurfen, ein aussagekräftiges Profil zu erstellen. Man kann sowohl die Rolle des Couchsurfers als auch die des Gastgebers einnehmen, die Profile unterscheiden sich dabei nicht. Es wird lediglich durch ein Symbol der Status der Couch angezeigt (verfügbar; vielleicht verfügbar; nicht verfügbar, jedoch für ein Treffen bereit).

Ist man zum Beispiel auf der Suche nach einer Schlafmöglichkeit in Berlin, wird das Reiseziel in der Suchleiste eingegeben und es erscheint eine Liste potentieller Hosts, die in ihrem Profil die Verfügbarkeit ihrer Couch angegeben haben. Ist die gewünschte Couch gefunden, kontaktiert man den Gastgeber und bespricht die weiteren Reisedetails wie Ankunft, Personenzahl, Reisedauer und Weiteres via Nachricht. Umgekehrt wird jeder Nutzer regelmäßig von Couchsurfing darüber informiert, wer derzeit eine Couch in dessen Heimatstadt sucht.

Es steht jedem frei, die Suchenden zu kontaktieren und eventuell zu sich einzuladen. Nach dem Aufenthalt können sich die beiden gegenseitig bewerten, um die Eindrücke aus der Begegnung für künftige Couchsurfer und Hosts festzuhalten.

Diese Bewertungen sind Teil eines Sicherheitssystems, um die Vertrauenswürdigkeit zwischen den Mitgliedern zu gewährleisten. Neben den Bewertungen helfen der ausgedehnte Fragenkatalog im Profil und die Freundschaften zu einer persönlichen Einschätzung vor dem ersten Treffen. Zudem ist eine Verifizierung mittels Kreditkarte möglich.

Dabei werden dem Nutzer US$ 25 von seinem Konto abgebucht und somit Name und Adresse abgeglichen, im Gegenzug dazu erscheint eine Kontrollmarkierung („identity checked“) in seinem Profil.17 Eine weitere Markierung im Profil ist der „location verified“- Button.18 Dieser wird durch Anforderung und Empfang einer Postkarte an den angegebenen Wohnort sowie Rücksendung an Couchsurfing aktiviert und schafft wiederum Vertrauenswürdigkeit.

Über das Suchen und Anbieten von Schlafgelegenheiten hinaus stehen Foren und Gruppen zur Verfügung, so dass Mitglieder von Couchsurfing, die sich derzeit in derselben Stadt befinden, gemeinsame Unternehmungen wie Stadtführungen, Spieleabende und Kneipentouren planen können.

II. Die Beteiligten und deren Interessen

Nach §§ 133, 157 BGB sollen Verträge und Willenserklärungen im Zivilrecht interessengerecht ausgelegt werden.19 Demzufolge ist es für die Beantwortung der Frage, welchen Vertrag Couchsurfer und Gastgeber schließen, wichtig, die Erwartungen und Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten, um die Vertragstypen bestimmen zu können.

1. Methodik

Zur Herausarbeitung der Interessen wurden Reiseberichte und kultur- wissenschaftliche Literatur20 einerseits und eine eigens erstellte Umfrage andererseits herangezogen. Die Umfrage ist allerdings nicht als repräsentativ zu bewerten, sie illustriert aber die von der herangezogenen Literatur herausgearbeiteten Ergebnisse.

Bei der Umfrage ist zu bemängeln, dass sie lediglich über die jeweiligen Freundschaftslisten, die nur ein ausgewähltes Publikum darstellen, bei www.facebook.com verbreitet wurde und sie keine Kontrollfragen enthielt, um festzustellen, ob die Befragten ernsthaft an der Interessensermittlung teilnahmen.

2. Der Couchsurfer

Der typische Couchsurfer will das Land bereisen, jedoch nicht wie ein Pauschalreisender, sondern er erwartet, die „Welt in einer Weise sehen, die man mit Geld nicht kaufen kann.“21 Sinn und Zweck ist zunächst, dass der Couchsurfer eine günstige Unterkunft findet.22 Aus genannten Quellen ergab sich, dass der interkulturelle Austausch und zwischen- menschliche Aspekte wie Knüpfen neuer Freundschaften, Gastfreundschaft und gemeinsame Unternehmungen eine wichtige Rolle spielen.

Von einem guten Gastgeber wird nicht nur eine geeignete Unterkunft nach landestypischen Standards, sondern eben auch Freundlichkeit, Offenheit, Aufmerksamkeit, Toleranz und Ähnliches erwartet. Um die Internationalität und weltweite Interaktion zu sichern, wünscht sich ein Nutzer, dass viele beim Gastfreundschaftsnetzwerk registriert sind. Wünschenswert für das Finden des idealen Gastgebers sind wahrheitsgemäße und aussagekräftige Profile der anderen in der Community.

3. Der Gastgeber

Auch ein aussagekräftiges Profil ist für den Gastgeber für die Auswahl des Gastes relevant. Für ihn ergeben sich durch die Unentgeltlichkeit des Reiseprinzips zunächst keine wirtschaftlichen Vorteile. Deshalb basieren die Interessen des Gastgebers auf dem Wunsch des interkulturellen Austauschs mit dem Gast, die sich vor allem aus ideellen und altruistischen Beweggründen ableiten. Im Gegenzug zur Aufnahme des Gastes erwartet der Gastgeber Höflichkeit, Sauberkeit, Anpassungsfähigkeit und Kontaktfreudigkeit.23

Der Host bringt dem Couchsurfer ein hohes Maß an Vertrauen entgegen, indem er ihn in seiner Wohnung als privaten Bereich beherbergt. Deswegen wird vom Gast gefordert, dass er sich an gewisse vereinbarte Regeln hält und Besitz und Privatsphäre achtet.

4. Die Plattform

Die Hauptidee der Plattform ist die Vernetzung von Menschen weltweit. Jedoch muss hinterfragt werden, ob das Unternehmen nicht auch primär wirtschaftliche Ziele verfolgt. Einerseits ist dagegen vorzubringen, dass sich die Plattform durch Investoren finanziert (s.o.) und der Gründer Casey Fenton die Idee selbst lebt, indem er die Reisealternative selbst nutzt und sehr oft reist.24 Gegen diese Annahme spricht allerdings der unklare Umgang mit den Nutzerdaten, das den Hauptkritikpunkt des Unternehmens darstellt.25

Um die Grundidee des Couchsurfens aufrecht zu erhalten, ist die Plattform an der Einhaltung vorausgesetzter „Spielregeln“26 beim persönlichen Kontakt der Nutzer, wie der garantierten Unentgeltlichkeit, interessiert. Dabei besteht lediglich das Interesse der Herstellung einer Verknüpfung der Nutzer, nicht jedoch an einer Intervention in den verschiedenen Stadien des Couchsurfens.

III. Der „Couchsurfing-Vertrag“

War die Suche nach einer Schlafmöglichkeit für den künftigen Couchsurfer erfolgreich, kommt es zum persönlichen Kontakt mit dem Gastgeber, bei dem alle wichtigen Fragen geklärt und Informationen ausgetauscht werden. Schwerpunkt dieser Abrede ist die Sicherstellung einer Schlafgelegenheit, der den möglichen „Couchsurfing-Vertrag“ ausmacht. Ferner verspricht sich der Couchsurfer auch Gastfreundschaft, die im Folgenden ebenso auf die rechtliche Bindung untersucht werden soll.

a) Zunächst wird die Übernachtungsvereinbarung auf ihren rechtlichen Bestand überprüft.

aa) Der Umfrage zufolge können sich die meisten Befragten bei der Einordnung der Beziehung zwischen Couchsurfer und Host eine Gefälligkeit sehr gut vorstellen. Eine vertragliche Bindung im Sinne einer Leihe, eines Dienstvertrages oder einer Miete wird von ihnen meist nicht gesehen.

Die Abgrenzung zwischen einer rechtlich bindenden Erklärung von einer rechtlich unverbindlichen sog. Gefälligkeitszusage kann nur von Fall zu Fall im Wege der Auslegung des fraglichen Verhaltens vorgenommen werden.27 Dazu sind die §§ 133, 157 BGB anzuwenden. Indizien, die auf einen Bindungswillen schließen lassen, sind die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und ihr Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, die bestehenden Interessenlagen, sowie der Wert der anvertrauten Sache.28 Betrachtet man die Vereinbarung über die Übernachtung, kommt man zum Ergebnis, dass aufgrund der Unentgeltlichkeit ein Gefälligkeitsvertrag vorliegen könnte.29

Aus Sicht des Couchsurfers ist festzustellen, dass dieser sich auf die Zusage des Gastgebers verlässt. Er reist in eine fremde Stadt, Alternativen wie Hostel, Hotel oder eine andere private Unterkunft sind nicht gebucht. Betroffen sind also dadurch die wirtschaftlichen Interessen des Reisenden. Diese Art der Vereinbarung ist mehr als eine Einladung zu gesellschaftlichen Anlässen oder eine Verabredung gemeinsamer Freizeitgestaltung30, die lediglich eine reine Gefälligkeit darstellen.

Vergleichbar ist die Situation mit bestehenden täglichen Fahrgemein- schaften31 zur Arbeit, da eine Abhängigkeit von der anderen Vertragspartei vorliegt und ein wirtschaftlicher Schaden bei Nichtleistung entsteht. Somit ist bei dieser Partei ein Rechtsbindungswille zu bejahen. Aus Sicht des Gastgebers ist anzumerken, dass aufgrund des Werts der anvertrauten Sache vor allem rechtliche Aspekte betroffen sind.

Er gewährt dem Couchsurfer Zugang zu seiner Wohnung, manchmal wird sogar ein Schlüssel übergeben.32 Die darin befindlichen Wertsachen sind bei einer vertraglichen Absprache mit dem Gast besser geschützt, als bei einer reinen Gefälligkeit, bei der nur eine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB in Betracht kommt. Typischer Haftungsgrund für die gegenüber dem Deliktsrecht strengere vertragliche Haftung ist, dass sich die Vertragsparteien ihren Vertragspartner bewusst ausgesucht haben und diesem auch Vertrauen entgegenbringen.33

Auswahl und begründetes Vertrauen sind auch hier wesentliche Aspekte, sodass eine vertragliche Haftung passend erscheint. Vorteilhaftiger Schutz seines Hab und Guts liegt im Interesse des Host und seine Zusage hat damit Rechtsbindungswillen.
Aufgrund des beiderseitigen Rechtsbindungswillens liegt bezüglich der Schlafgelegenheit ein Gefälligkeitsvertrag vor, der im Folgenden genauer analysiert werden soll.

bb) Für das Zustandekommen dieses Vertrages bedarf es Angebot und Annahme.34 Ein bindendes Angebot liegt noch nicht vor, wenn der Couchanbieter seine Couch registriert und diese dann beim Suchvorgang erscheint.

Vielmehr handelt es sich um eine invitiatio ad offerendum35, denn der Host möchte sich die Auswahl der Gäste vorbehalten. Außerdem fehlt es am Rechtsbindungswillen, wenn der Couchsurfer beim Host anfragt, ob zu einem bestimmten Zeitraum seine Couch frei ist, denn der Couchsurfer kontaktiert in der Regel mehrere potentielle Gastgeber.36

Ein bindender Vertrag, der zwei übereinstimmende Willenserklärungen enthält, wird erst im Online Gespräch zwischen Host und Couchsurfer geschlossen, somit handelt es sich um einen Vertragsschluss unter Abwesenden, § 130 I BGB, sobald die essentialia negotii bestimmt sind. Die wichtigen Vertragsbestandteile sind vorliegend Anreisedatum, Dauer des Aufenthalts, Gastanzahl und die Unterbringungssituation.

cc) Zu Bestimmen ist im Folgenden der Vertragstyp.

(1) Die Übernachtungsvereinbarung erstreckt sich auf das Bereitstellen von Bett bzw. Couch und sanitären Anlagen sowie das Überlassen von Raum zum Aufbewahren des Reisegepäcks. Diese verschiedenen vereinbarten Leistungen lassen sich unter keinen bestehenden einzelnen Vertragstyp subsumieren.

Angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie37 und insbesondere durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit38 im Schuldrecht besteht kein Typenzwang und die Vertragsparteien können auf Basis ihrer Interessen die Gestaltung der Rechtsverhältnisse unbeeinflusst selbst bestimmen.39 Bei atypischen Verträgen ist auf die einzelnen Elemente einzugehen und den entsprechenden Normen zuzuordnen.40

(2) Zu erkennen ist ein Typenkombinationsvertrag, denn die geschuldete Gesamtleistung setzt sich aus mehreren Hauptleistungen zusammen.41

(a) Insgesamt betrachtet kommt ein Reisevertrag (§ 651 a ff. BGB) nicht in Frage, da weder Host noch Plattformbetreiber die Rolle eines Reiseveranstalters einnehmen können. Regelungszweck dieses Vertrages sind die sog. Pauschalreisen,42 also die Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Couchsurfer kümmert sich um Anreise, Verpflegung und Versicherung selbst.

(b) Aufgrund der verschiedenen Leistungen wäre auch ein Beherbergungsvertrag denkbar. Vergleichbar ist das Übernachten bei Fremden nämlich mit einer Hotelübernachtung. Die Beherbergungsverträge sind im Kern Mietverträge, wenn auch häufig gemischt mit verschiedenen anderen Verträgen wie Kauf, Verwahrung, Dienst- oder Werkvertrag.43

Die mietvertragliche Komponente ergibt sich aus der Überlassung der Couch verbunden mit der Nutzung der Räumlichkeiten, sowie insbesondere der sanitären Anlagen. Nach § 535 I 1 BGB stellt dies die Hauptpflicht des Vermieters dar. Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt sich nach Umständen, Art und Lage des Mietobjekts sowie nach beiderseitigen Interessenslagen.44

Da Couchsurfer und –anbieter die gleiche Mentalität teilen und diese Reisemöglichkeit zum kulturellen Austausch nutzen wollen, stellen die Couchsurfer keine hohen Ansprüche an die Art der Unterkunft. Ferner sind auch die kulturellen Gegebenheiten und landestypische Standards in den Vertragsschluss miteinzubeziehen. Förderlich für den beabsichtigten kulturellen Austausch ist vor allem Anpassungsfähigkeit und Dankbarkeit des Couchsurfers, was bei der Auslegung der vertraglichen Pflichten mit berücksichtigt werden muss.

Zu erkennen ist auch eine kaufrechtliche Komponente. Kaufsache nach § 433 I BGB stellen Verbrauchsgegenstände wie Duschwasser, Strom und diverse Hygieneartikel, die typischerweise bei Übernachtungen benutzt werden, dar. Üblicherweise ist davon auszugehen, dass der Gast am Morgen duscht und Strom für Licht und andere elektrische Geräte verbraucht. Abzugrenzen sind diese mit der Übernachtung verbundenen Leistungen von solchen, die nicht notwendigerweise an eine solche geknüpft sind, wie Mahlzeiten und Wäschewaschen.45 Letztgenannte Leistungen werden im Rahmen vom „Couchsurfing-Vertrag“ nicht vom Gastgeber erwartet, können jedoch individuell vereinbart werden.

Bezüglich des Reisegepäcks, das der Couchsurfer während seines Aufenthalts in der Wohnung abstellen will, ist eine Verwahrung nach
§§ 688 ff. BGB anzuzweifeln, da der Gastgeber nicht ausdrücklich die Verwahrung zusagt, sondern dies eher als nötige Folge des Aufenthalts des Gastes sieht.

Im Ergebnis ist aber der Beherbergungsvertrag abzulehnen, denn die einzelnen Vertragselemente erfordern nach dem Wortlaut des Gesetzes Entgeltlichkeit (vgl. §§ 535 II, 433 II BGB). Darüber hinaus erfordert der Beherbergungsvertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Gastgebers der Unterbringung der Gäste.46 Beim Couchsurfen handeln aber gerade Privatpersonen in ihrer Freizeitgestaltung.

(c) Als „Couchsurfing- Vertrag“ ergibt sich eine Vertragstypenverschmelzung von Leihe (§ 598 BGB) und Schenkung (§ 516 BGB) als unentgeltliche Korrespondenz zur Miete und zum Kauf.47
Die Badbenutzung und das Überlassen der Couch begründen die Leihe. Pflicht des Verleihers ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB)48, das heißt im vorliegenden Fall, dass sich der Couchsurfer in den Wohnräumen des Hosts aufhalten kann und dieser ihm eine Schlafgelegenheit bietet.

Als Nebenpflicht nach § 241 II BGB ist eine sichere Aufbewahrung des Reisegepäcks denkbar, die nicht als eigenständiger Vertrag zu sehen ist, sondern in der Leihe mit enthalten ist. Der Verleiher des Aufbewahrungsraumes muss lediglich die geeigneten Räumlichkeit zur Verfügung stellen, nicht, wie der Verwahrer, die Sache in seine Obhut nehmen.49

Bei einer Nebenpflichtverletzung mit Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 241 II BGB kann jedoch die Haftungsprivilegierung des § 690 BGB entsprechend herangezogen werden50, sodass der Gastgeber nur für diejenige Sorgfalt ein- zustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Abzustellen ist auch hier wieder auf den Einzelfall, welche Räumlichkeiten der Host zur Verfügung stellen kann und welche expliziten Abmachungen diesbezüglich getroffen werden.

Demgegenüber stehen die Pflichten des Entleihers, also des Couchsurfers. Diese bestehen in der Abreise nach Ablauf des vereinbarten Aufenthaltszeitraums und somit in der Rückgabe der Leihsache (§ 604 BGB). Er ist zum vertragsgemäßen Gebrauch nach § 603 BGB verpflichtet, was vor allem beim Couchsurfen beinhaltet, keine Dritten ohne Absprache mit dem Gastgeber in die Wohnung mitzubringen.51 Als Nebenpflicht wird ein sorgfältiger Umgang52 mit den Leihgegen- ständen gefordert, Veränderungen oder Verschlechterungen bei vertragsgemäßem Gebrauch hat der Entleiher jedoch nach § 602 BGB nicht zu vertreten.

Als einer der wichtigsten Haftungsfälle kommt die Situation in Betracht, bei der der Couchsurfer schon am Reiseziel angekommen ist und der Gastgeber kurzfristig absagt. Dies begründet eine Schadensersatzpflicht des Hosts, der nach §§ 280 I, III, 281 BGB für seine Nichtleistung einzustehen hat. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Leihe ist hier eine Haftungsprivilegierung gegenüber § 276 BGB anzuwenden, bei der der Verleiher grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat (§ 599 BGB). Folglich müsste der nichtleistende Gastgeber, der vorsätzlich dem Reisenden den Eintritt in seine Wohnung nicht gewährt, Schadensersatz für eine Ausweichmöglichkeit bezahlen.

Das andere Element des „Couchsurfing-Vertrags“ bildet die Schenkung von Verbrauchsgegenständen (s.o.). Diese sofort vollzogene Schenkung (sog. Handschenkung) durch Verbrauch ist formlos gültig.53 Beide Vertragsparteien sind sich nach der Verkehrsanschauung darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll, der Gast also zum Beispiel kostenlos duschen und Strom zum Aufladen von Elektrogeräten nutzen darf. Wegen der Unentgeltlichkeit gilt wie- der eine Haftungsprivilegierung für den Schenker nach § 521 BGB.

(3) Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter dem „Couchsurfing- Vertrag“, bezogen auf die Interessen und Erwartungen von Couchsurfern und Gastgebern, ein Vertrag mit Elementen aus Schenkung und Leihe zu verstehen ist.

b) Zu untersuchen ist des Weiteren, ob die Gastfreundschaft in den
„Couchsurfing-Vertrag“ mit einbezogen werden kann. Zweck von Couchsurfing ist es, wie schon erläutert, die Stadt aus Sicht eines Einheimischen kennenzulernen und Gastfreundschaft zu erfahren.

aa) Zunächst muss der Begriff „Gastfreundschaft“ definiert werden. Der DUDEN erklärt Gastfreundschaft als „erwiesenes Entgegenkommen, das besonders in freundlicher Aufnahme als Gast und in Beherbergung besteht“.54 Die freundliche Aufnahme besteht im Fall des Couchsurfens vor allem aus kulturellem Austausch, gemeinsamen Unternehmungen mit dem Gastgeber und Informationen über Stadt, Land und Leute.

Denkbar sind hier Stadtführungen, gemeinsame Kneipentouren oder das Zubereiten einer landestypischen Spezialität. Gastfreundschaft definiert sich nicht nur aus Leistungen, sondern auch aus zwischenmenschlicher Interaktion, sodass Freundlichkeit und Aufmerksamkeit ebenso wichtig sind.

bb) Die Gastfreundschaft soll im Folgenden rechtlich eingeordnet werden, es soll also gefragt werden, ob Gastfreundschaft ein tauglicher Vertragsgegenstand sein kann.
Schon in der griechischen und römischen Antike stellte die Aufnahme des Gastes eine edle Eigenschaft dar.55 Zu dieser Zeit unterschied man Gastfreiheit, die spontane Beherbergung und Gewährung von Speis und Trank für einen Fremden umfasst, und Gastfreundschaft.

Letztere bestand in einer dauerhaften Beziehung, die über die Gastfreiheit hinaus geht und sogar für die Nachkommen verpflichtend ist. Gesehen wurde darin ein auf Tausch beruhender Vertrag. Pflicht des Gastgebers war die Verantwortungsübernahme, Einweisung in das Nachtlager und Bereitstellen eines Gastmahls. Demgegenüber musste sich der Gast des bestehenden Gastrechts unterwerfen. Des Weiteren wurde von ihm kultureller Austausch (Bsp. Erzählungen von seinen Reiseabenteuern) und die Übergabe eines Gastgeschenks verlangt.

Diese Situation kann teilweise auf Couchsurfing übertragen werden, denn auch hier kommt es auf den Austausch der Kulturen an. Somit könnte man aus historischer Tradition eine vertragliche Bindung an- nehmen.

Nach heutigem Recht ist aber eine solche Situation schwer regelbar. Es gibt keine spezielle Norm, die die Gastfreundschaft und den Austausch von immateriellen zwischenmenschlichen Werten regelt.

In Betracht käme im Rahmen des „Couchsurfing-Vertrags“ ein Element des Tauschs und des Dienstvertrags.
Getrennt betrachtet werden müssen Unternehmungen und Informationen zur Stadt sowie das Anbieten von Mahlzeiten und die Möglichkeit, Wäsche zu waschen, was je nach Vereinbarung mit dem Gastgeber kostenlos gewährt wird.

Bezüglich der Mahlzeit und dem Wäschewaschen kann als Gegenleistung ein Gastgeschenk und der kulturelle Austausch herangezogen werden. Der kulturelle Austausch kann auch tauglicher Tauschgegen- stand sein, denn auch unkörperliche Gegenstände und Werte können Vertragsgegenstand sein.56 Dies entspricht den Voraussetzungen eines Tausches nach § 480 BGB.57

Dass die Beteiligten beim Couchsurfen gemeinsame Unternehmungen und beispielsweise Stadtführungen durchführen, spricht für eine Leistung im Sinne des Dienstvertrages nach § 611 BGB. Problematisch ist die Vergütung nach § 612 BGB. Es kann angedacht werden, dass das Gastgeschenk nach § 612 II BGB eine übliche Vergütung darstellt, da alle Arten und nicht nur Geldleistungen erfasst werden.58

Nach den Guidelines auf www.couchsurfing.org59 kann eine Gegenleistung vom Gast nicht verlangt werden, deshalb ist ein Dienstvertrag nur unter Vorbehalt anzunehmen.
Jedoch sind die beiden möglichen Vertragselemente aufgrund des fehlenden Rechtsbindungswillens abzulehnen. Parallel dazu kann die Gastfreundschaft auch nicht als Nebenpflicht (§ 241 II BGB) gesehen werden.

Zwar gehört es zum guten Ton, ein Gastgeschenk mitzubringen, jedoch wäre es nicht interessengerecht, eine Bindung wegen eines Geschenks einzugehen, wenn dieses bei Vertragsschluss über die Chat-Funktion der Plattform nicht genau bestimmt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt sind die essentialia negotii noch nicht hinreichend geklärt, denn der Gastgeber weiß nicht, ob er ein Gastgeschenk erhält bzw. welche Aktivitäten ausgeführt werden.60

Außerdem muss bedacht werden, dass Couchsurfer und Gastgeber zunächst nur einen Online- Kontakt pflegten und man erst beim persönlichen Treffen feststellen kann, ob man „auf einer Wellenlänge“ ist und gemeinsame Unternehmungen vorstellbar sind.

Daher ist lediglich von einer Gefälligkeit bezüglich der oben genannten Tätigkeiten von Couchsurfer und Gastgeber auszugehen. Die Gastfreundschaft ist deshalb nicht in den „Couchsurfing-Vertrag“ mit einzubeziehen.

c) Im Ergebnis setzt sich der „Couchsurfing-Vertrag“ aus Elementen von Schenkung und Leihe zusammen. Die Schenkung umfasst das Bereitstellen von Verbrauchsgegenständen, die der Couchsurfer typischerweise bei der Übernachtung benötigt. Betrachtet man das Element der Leihe, setzt sich diese aus Zurverfügungstellung der Schlafgelegenheit und der Verwahrung des Reisegepäcks zusammen. Getrennt davon ist die Gastfreundschaft zu betrachten, die aufgrund des fehlenden Rechtsbindungswillens als Gefälligkeit einzuordnen ist.

C. Fazit

Das Anliegen der vorliegenden Arbeit ist es, das bisher wenig rechtlich untersuchte Feld des Couchsurfens zu beleuchten und herauszuarbeiten, welche Vertragsbeziehungen auf Basis der verschiedenen Interessen im Gastfreundschaftsnetzwerk zustande kommen. Dies wurde mit Hilfe einer Umfrage sowie mit Vergleichen mit anderen Reisealternativen und anderen sozialen Netzwerken erreicht.

Bei Auslegung der Interessen der Vertragsparteien kann im Ergebnis festgehalten werden, dass beim Reisen bzw. Aufnehmen eines Gastes sich der hier herausgearbeitete „Couchsurfing-Vertrag“ ergibt. Dieser kann allerdings auch auf vergleichbare Geschäftsmodelle im Internet angewandt werden, sofern Unentgeltlichkeit bezüglich der Übernachtung vorliegt.

Außer- dem ist bei einer Übertragung des gebildeten Vertrags auf die generelle Situation zu achten, für die der persönliche Kontakt mit dem Gastgeber während des gesamten Aufenthalts kennzeichnend ist.

Die vertraglichen Beziehungen und dadurch die Möglichkeit Ansprüche durchzusetzen, tritt für die Mitglieder von Couchsurfing allerdings typischerweise in den Hintergrund. Die Geltendmachung von Primär- und Sekundäransprüchen in der Realität ist kaum vorstellbar, da den Mitgliedern der Community meist die vertragliche Beziehung nicht bewusst ist und selbst bei Kenntnis würde eine Anspruchsdurchsetzung gegen die Mentalität der Beteiligten sprechen. Im Vordergrund steht Gastfreundschaft, Freude am kulturellen Austausch und Spontanität, sodass der typische Couchsurfer sich nicht mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt.

Couchsurfing illustriert, dass im Alltag auf rechtliche Regelungen verzichtet werden kann, allerdings schafft ein möglicher Rückgriff auf gesetzliche Normen Sicherheit im Umgang mit Anderen. Wenn es zu schweren Rechtsgutverletzungen, wie hohen Schäden oder Körperverletzung, kommt oder man sich nicht mehr einigen kann, können Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden.

Durch das „Social Travelling“ erfolgt eine weltweite Verknüpfung der Menschen durch soziale Netzwerke. Es ist positiv anzumerken, dass diese Geschäftsmodelle den wichtigen entscheidenden Schritt vom Online- zum Offline-Kontakt machen. Schließlich geht es um „das Lebensgefühl, dass alle Menschen doch recht gleich sind und dass man sich mit allen verstehen und Spaß haben kann. Positive Sichtweise im Leben bereichert. Außerdem [gibt Couchsurfing die Chance] fremde Kulturen, Geschichte [und] Sprachen kennen zu lernen und gibt die Möglichkeit die eigenen Werte und gedanklichen Selbstverständlichkeiten zu überdenken.“61

Fußnoten
1 Thacker, Couch Surfing, 2009, S.8
2 Siehe auch. Riesner, CouchSurfing- Ein alternatives Tourismussegment!?, S. 32; https://www.couchsurfing.org/n/about (18.7.13); Nejezchleba, CouchSurfing als soziokulturelle Praxis, 2011, S. 10 f.
3 s. Abbildung Nejezchleba, CouchSurfing als soziokulturelle Praxis, 2011, S. 107
4 https://www.couchsurfing.org/n/help: siehe unter: Get in touch (1.8.13)
5 Zur Problematik der Anwendung dt. Zivilrechts und dem „Marktortprinzip“ vgl.: http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2012/18_CouchSurfing. html (1.8.2013)
6 Zur Definition des Couchsurfens vgl.: Molz, Travel Connections, 2012, S. 84; Jäger, Couchsurfin’ the world, 2011, S. 6
7 https://www.couchsurfing.org/n/press (1.8.13)
8 https://www.couchsurfing.org/n/about (1.8.13)
9 http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/social-travelling-tourist-auf-der- couch/8518112.html (1.8.13)
10 Vgl. Thacker, Couch Surfing, 2009, S. 6
11 Vgl. Molz, Travel Connections, 2012, S. 84 f.
12 https://www.couchsurfing.org/n/how-it-works (1.8.13)
13 Riesner, CouchSurfing- Ein alternatives Tourismussegment!?, S. 34
14 http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/share-economy-im-internet-die-generation-y- teilt-1.1556736 (1.8.13)
15 http://de.wikipedia.org/wiki/CouchSurfing (18.7.13); https://www.couchsurfing.org/n/press (1.8.13)
16 http://www.theguardian.com/travel/2011/aug/26/couchsurfing-investment-budget-travel (1.8.13)
17 Zur Identitätsprüfung: Molz, Travel Connections, 2012, S. 91
18 https://www.couchsurfing.org/verification/ (1.8.13)
19 BGH NJW 1994, 2228 (2228);Ellenberger, in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 133 Rn. 18; Köhler, BGB AT, 10. Auflage, § 3 Rn. 24
20 Vgl. Thacker, Couch Surfing, 2009, S. 8 f.; Lenz/Salein/Weires, Gastfreundschaft als kulturtouristische Praxis, 2009, S. 213 ff.; Arzl, Das CouchSurfing Buch, 2009, S. 11 f., S. 53 f.; Molz, Travel Connections, 2012, S. 86
21 Zitat (übersetzt) von: https://www.couchsurfing.org/n/about (1.8.13)
22 Vgl. Thacker, Couch Surfing, 2009, S. 6
23 Vgl auch: Arzl, Das CouchSurfing Buch, 2009, S. 50 ff.
24 Zum Profil: http://www.couchsurfing.org/people/casey (1.8.13)
25 http://www.bfdi.bund.de/DE/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemitteilungen/2012/18_CouchSurfing. html (1.8.13)
26 Vgl.: https://www.couchsurfing.org/n/guidelines (1.8.13)
27 Köhler, BGB AT, 36.Auflage, § 6 Rn. 2
28 Rüthers/Stadler, BGB AT, 17. Auflage, §17 Rn. 17, Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 23. Auflage, § 16 Rn. 367
29 Zu unentgeltlichen Verträgen vgl. Rüthers/Stadler, BGB AT, 17. Auflage, § 17 Rn. 19; Martinek, in Staudinger, 2006, § 662 Rn. 6ff.
30 Vgl. RGZ 128, 39 (42): Einladung zur Treibjagd
31 BGH NJW 1992, 498 (499)
32 Vgl. Thacker, Couch Surfing, 2009, S. 59
33 Vgl. hier den Grundgedanken der Haftung aus culpa in contrahendo (§ 311 II BGB): Emmerich, in MüKo, Bd. 2, 6. Auflage, § 311 Rn. 36 ff.
34 Vgl. Jauernig, in Jauernig, 14. Auflage, Vor. § 145 Rn. 2
35 Zur invitatio ad offerendum: vgl. Brox/Walker, BGB AT, 36. Auflage, § 8 Rn. 165 a; Ernst, Vertragsgestaltung im Internet, 2003, § 2 Rn. 11; Köhler, BGB AT, 36. Auflage, § 8 Rn. 9
36 Vgl. Thacker, Couch Surfing, 2009, S. 13; Jäger, Couchsurfin‘ the world, 2011, S. 6
37 Vgl dazu: Olzen, in Staudinger, 2009, Einleitung zum Schuldrecht Rn. 49 f.
38 Vgl. Looschelders, SchuldR AT, 10. Auflage, § 3 Rn. 49 f.
39 Busche, in MüKo, Bd. 1, 6. Auflage, Vorbemerkung Rn. 6
40 Vgl. Brox/Walker, SchuldR AT, 37. Auflage, § 4 Rn. 13; Grüneberg, in Palandt, 72. Auflage, Vor. § 311 Rn. 19 ff.
41 Stadler, in Jauernig, 14. Auflage, § 311 Rn. 30
42 Vgl.Brox/Walker,SchuldRBT, 36.Auflage,§28Rn.7;Sprau,inPalandt, 72.Auflage,Einf.v.§651aRn.3f.; Als Reiseveranstalter kommt www.couchsurfing.org nicht in Betracht, da diese beim „Couchsurfing- Vertrag“ nicht Vertragspartei werden wollen: siehe 3.1. : https://www.couchsurfing.org/n/terms (1.8.13)
43 Emmerich, BGB SchuldR BT, 13. Auflage, § 8 Rn. 2;BGH NJW 1963, 1449 ff.
44 Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 535 Rn. 194
45 http://de.wikipedia6.org/wiki/Couchsurfing (1.8.13)
46 Emmerich, in Staudinger, 2011, § 535 Rn. 48
47 Vgl. Blank, in Schmidt-Futterer, 9. Auflage, Vor. § 535 Rn. 124; Westermann, in MüKo, Bd. 4 6. Auflage, Vorbemerkungen §§ 433 ff. Rn. 20; Weidenkaff, in Palandt, 72. Auflage, § 598 Rn. 1
48 Zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnungen in Abgrenzung zur Schenkung siehe Mansel, in Jauernig, 14. Auflage, § 598 Rn. 3;
49 Zur Verwahrung siehe Looschelders, SchuldR BT, 8.Auflage, § 44 Rn. 889;
50 Henssler, in MüKo, Bd. 4, 6. Auflage, § 690 Rn. 3;
51 Vgl. Looschelders, SchuldR BT, 8. Auflage, § 25 Rn. 529;
52 Vgl. Brox/Walker, SchuldR BT, 36. Auflage, § 16 Rn. 5; Looschelders, SchuldR BT, 8. Auflage, § 25 Rn. 529
53 Weidenkaff, in Palandt, 72. Auflage, § 516 Rn. 1; Wimmer-Leonhardt, in Staudinger, 2005, § 516 Rn. 14;
54 Vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Gastfreundschaft (1.8.13)
55 Zu der historischen Einordnung vgl.: Perathoner, Gastfreundschaft im Tourismus, 2000, S. 148 ff.
56 Vgl. Weidenkaff, in Palandt, 72. Auflage, § 480 Rn. 1, zur Definition des Gegenstandes: Musielak, Grundkurs BGB, 12. Auflage, § 8 Rn. 742
57 Vgl. Looschelders, SchuldR BT, 8. Auflage, § 15 Rn. 292, Weidenkaff, in Palandt, 72. Auflage, § 480 Rn. 1
58 Vgl. Jousson, in Beck-OK, 2013, §612 Rn. 31
59 Vgl. unter 5.: https://www.couchsurfing.org/n/guidelines (1.8.13)
60 Köhler, BGB AT, 36. Auflage, § 8 Rn. 8
61 Zitat aus der erstellten Umfrage zur Frage: Was macht einen guten Gastgeber aus?

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