Zu unserem Berufsspecial Arbeitsrecht
Beschäftigungsmöglichkeiten für Juristen mit besonderem Interesse am Arbeitsrecht bietet nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch der öffentliche Dienst und darunter speziell die Arbeitsgerichtsbarkeit. Im Gefüge der deutschen Gerichtsbarkeit bilden die Arbeitsgerichte mit rund 1.000 Richterinnen und Richtern eine vergleichsweise kleine Sparte. Zum Vergleich: Die Gesamtzahl der Richterinnen und Richter in Deutschland liegt bei etwa 20.500.
Die Einstellung in den richterlichen Dienst ist Ländersache. Insoweit ergeben sich schon hinsichtlich der zuständigen Stelle Unterschiede: Während die Bewerbung in Nordrhein-Westfalen an eines der drei Landesarbeitsgerichte zu richten ist, muss eine solche in Bayern an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales gesendet werden.
Gemeinsamkeiten zeigen sich indes hinsichtlich der Anforderungen an Bewerber: Prädikatsexamina und nachweisbares Interesse am Arbeitsrecht, beispielsweise durch entsprechende Schwerpunktsetzung in der Ausbildung, werden in aller Regel vorausgesetzt. Die Besoldung – auch Sache der Länder – beläuft sich in der Gruppe R1, Stufe 1, auf durchschnittlich 3.800€ brutto.
In einigen Bundesländern gehört das Arbeitsrecht zum Pflichtfachkatalog für die beiden juristischen Prüfungen. Darüber hinaus bieten nahezu alle Universitäten einen entsprechenden Schwerpunktbereich an. Wer sich also für eine spätere Tätigkeit im Bereich des Arbeitsrechts interessiert, kann schon früh erste Erfahrungen im Arbeitsrecht sammeln.
Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten ähnelt im Grundsatz dem Zivilprozess (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO), weicht aber durch die Einteilung der Verfahren in individual- und kollektivarbeitsrechtliche Streitigkeiten teilweise deutlich davon ab. Arbeitsrichter entscheiden nicht nur über Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern auch über Auseinandersetzungen zwischen Betriebs- oder Tarifparteien.
Ein Beispiel für eine Streitigkeit der letzteren Kategorie ist die jüngste Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Bahn und der GDL, deren Streikmaßnahme im November letzten Jahres zwei arbeitsgerichtliche Instanzen beschäftigte. Der Berufsalltag eines Richters am Arbeitsgericht besteht – wie bei allen Richtern – hauptsächlich aus Aktenarbeit. Das bedeutet insbesondere Sitzungen vorzubereiten, Schriftsätze zu bearbeiten sowie Urteile und Beschlüsse zu schreiben. Dazu kommt der richterliche Sitzungsdienst, wobei der Arbeitsrichter im Gegensatz zu anderen Gerichtszweigen nur in Eilfällen als Einzelrichter entscheidet.
Grundsätzlich stehen dem Berufsrichter zwei Schöffen bei, von denen einer das Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschafts-, der andere das Arbeitgeberlager repräsentiert. Jedem Richter kommt dabei das gleiche Stimmgewicht zu, es besteht somit auch die Möglichkeit einer Überstimmung.
Abschließend bleibt Studentinnen und Studenten mit besonderem Interesse am Arbeitsrecht und der richterlichen Tätigkeit zu empfehlen, die Möglichkeit eines Ferienpraktikums beim örtlichen Arbeitsgericht zu prüfen und gegebenenfalls ein solches zu absolvieren. Der dadurch gewonnene Einblick in den Richterberuf und die umfangreiche Materie des Arbeitsrechts kann für die weitere Ausbildung wegweisend sein.
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Interview mit RA Dr. Alexander Ulrich (KLIEMT.)