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Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers und Sachmängelgewährleistung für Dressurpferd

Der BGH hat entschieden, ob ein Reitlehrer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann (Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16).
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Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers und Sachmängelgewährleistung für ein Dressurpferd

Der BGH hat entschieden, ob ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann (Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16).

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte Ende des Jahres 2010 aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages vom Beklagten einen damals zehnjährigen Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 Euro, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte, der selbstständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet.

Das Pferd wurde zweimal probegeritten und auf Veranlassung des Klägers war eine Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik durchgeführt worden. Danach wurde das Tier an den Kläger im Januar 2011 übergeben. Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung im Juni 2011 wurde am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt.

Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er machte geltend, der Röntgenbefund sei die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme, die der Wallach unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe. Das Pferd lahme, habe offensichtliche Schmerzen und widersetze sich gegen die reiterliche Einwirkung.

Der Beklagte war demgegenüber der Auffassung, diese Probleme seien nach Übergabe durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Klägers verursacht worden. Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung:

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte nicht als Unternehmer anzusehen ist. Der Kläger kann sich ihm gegenüber nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen. Überdies hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und fortentwickelt. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründen Abweichungen von der physiologischen Norm ohne nachweisbare klinische Auswirkungen grundsätzlich keinen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB).Dies ändert sich nur, wenn die Vertragsparteien eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben.

Nach Auffassung des BGH, wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln könnte, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06 – NJW 2007, 1351).

Ebenso wenig gehöre es zur üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Dressurpferde. Außerdem gelte er unabhängig davon, ob es sich um einen vergleichsweise häufig oder selten auftretenden Röntgenbefund handele.

Käufer kann Beschaffenheitsvereinbarung abschließen

Auch vorliegend habe der streitgegenständliche Röntgenbefund deshalb keinen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen vermocht. Denn der gerichtliche Sachverständige habe klinische Auswirkungen dieses Befundes weder für den Übergabezeitpunkt feststellen können, noch es für wahrscheinlich erachtet, dass solche zukünftig auftreten werden.

Soweit ein Käufer beim Tierkauf derartige Abweichungen von der physiologischen Norm vermeiden wolle, bleibe es ihm offen, mit dem Verkäufer eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuschließen. Ohne eine derartige – vom Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht bejahte – Vereinbarung habe der Verkäufer allerdings nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei. Außerdem dürfe es sich nicht in einem Zustand befinden, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es alsbald erkranken werde.

Kein Mangel bei Gefahrübergang

Da nach alledem ein Mangel des Dressurpferdes aufgrund des Röntgenbefundes nicht in Betracht komme, könnten allenfalls die vom Kläger behaupteten diversen „Rittigkeitsprobleme“ einen solchen begründen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sie bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen seien.

Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen des Oberlandesgerichts. In diesem Zusammenhang könne dem Kläger – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht zugutekommen. Denn diese Vorschrift gelte nur für Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kaufe (sog. Verbrauchsgüterkäufe).

An einer Unternehmereigenschaft des Beklagten habe es vorliegend jedoch gefehlt. Er habe bei diesem Verkauf des Dressurpferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdeausbilder gehandelt. Vielmehr habe er das Pferd zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert. Ein Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit sei so allenfalls äußerlicher Natur gewesen sei.

Merke:

1. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist nach dem EuGH recht weitgehend. Es genügt nun, dass sich irgendein Mangel innerhalb von 6 Monaten zeigt. Unerheblich ist auch, wenn dieser Mangel an sich bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen haben konnte.

2. Ein Ausschluss dieses Anspruchs ist zwar möglich. Allerdings nur, wenn der Verkäufer hinreichend nachweist, dass der Grund der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach Gefahrübergang eingetreten ist.

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