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Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen lassen

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist ein privater Grundstücksbesitzer berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen. Dabei muss er die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beachten, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.
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AG München: Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen lassen

AG München: Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen lassen

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist ein privater Grundstücksbesitzer berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen. Dabei muss er die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beachten, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung zu beenden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger aus Köln stellte seinen PKW am Samstag, dem 24.10.2015, um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte, war der PKW nicht mehr da.

Er wandte sich an die örtliche Polizeidienststelle und erfuhr, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist. Zwischen der Beklagten und dem Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung tritt die Grundstücksbesitzerin alle ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung an den Abschleppdienst ab, so dass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erhebt. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

Der Kläger hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er ist der Meinung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch.

Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 Euro) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23 Euro). Er verlangt die Abschleppkosten zurück. Da die Grundstückseigentümerin nicht zahlte, erhob er Klage zum AG München.

Entscheidungsgründe:

Das AG München wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat die beklagten Grundstückseigentümerin von dem falsch parkenden Kläger Schadensersatz verlangen können, so dass die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst mit Rechtsgrund erfolgt sei und eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB nicht vorliegt. Der Kläger verletzte Eigentum und Besitz der Beklagten, indem er sein Fahrzeug auf deren nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abstellte.

Hierin liege eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug nach §§ 858, 859 Abs. 3 BGB. Der Kläger handelte auch schuldhaft gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB, denn ihm hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Der Kläger räumte selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden gewesen seien.

Wenn die Grundstückseigentümerin den Falschparker nun abschleppen lassen möchte, ist sie hierbei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen.

Die Beklagte, die auf der betroffenen Parkfläche Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit halte, habe nicht mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen müssen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt gestanden habe. Dies wäre gegebenenfalls bei Kundenparkplätzen anders, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge gehe.

Der auf dem Zettel festgehaltene Hinweis des Klägers sei weiterhin zu allgemein gehalten. Aus dieser Mitteilung sei nicht hervorgegangen, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wolle; ganz im Gegenteil verleitete sein Hinweis zu der Annahme, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig könne dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde.

Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.

Die reinen Abschleppkosten in Höhe von 164,50 Euro zuzüglich des Nachtzuschlages seien außerdem nicht zu beanstanden, da sie ortsüblich seien. Auch die Dokumentationskosten seien erst durch das Falschparken ausgelöst worden und daher erstattungsfähig.

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