Der BGH hat über die Frage entschieden, ob man aus Wohnmobilen und Wohnwagen lediglich stehlen kann oder ob man ebenfalls dort einbrechen kann wie in ein Haus oder eine Wohnung (11.10.2016, Az.: 1 StR 462/16).
Die Frage, wie ein Wohnmobil oder ein Wohnwagen rechtlich einzuordnen sind, hat vor allem Auswirkungen auf das Strafmaß. Während normaler Diebstahl noch mit Geldstrafe geahndet werden kann, gilt beim Wohnungseinbruch eine Mindeststrafe von sechs Monaten.
BGH: Wohnwagen gilt als Wohnung, wenn er vorübergehend als Unterkunft dient
Zur Problematik, ob eine Wohnwagen oder ein Wohnmobil als Wohnung gilt, führte der BGH Folgendes aus: „Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. (…) Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird.“
Klaut ein Krimineller also etwas aus einem aktuell nicht als Wohnung genutzten Wohnmobil, begeht er lediglich einen Diebstahl. Das kann der Fall sein, wenn das Fahrzeug zum Überwintern vor dem Haus abgestellt oder etwa auf dem Weg zu einem Werkstattaufenthalt kurzzeitig geparkt wird. Auf einer Überführungsfahrt oder einer Besorgungsfahrt wäre das Wohnmobil also keine Wohnung. Gleiches gilt, wenn der Besitzer damit zur Arbeit fährt.
Damit stellen sich (vor allem für Klausuren gern genutzte) Abgrenzungsproblematiken, da der BGH ebenfalls betonte, dass Schlafplätze zwar eine Wohnung kennzeichnen, jedoch dafür nicht unbedingt notwendig sind.