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Verstopfter Filter bei Gebrauchtwagen: Verschleiß oder Mangel?

Das OLG Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind (Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16).
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Zur Frage, ob ein verstopfter Filter bei Gebrauchtwagen Verschleiß oder einen Mangel darstellt

Das OLG Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug technische Defekte aufweist, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind (Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16).

Sachverhalt

Im November 2013 erwarb der Kläger beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km.

Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.

Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Im Verfahren vor dem Landgericht kam ein Kfz-Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei.

Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das OLG Hamm hat nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachverständigen der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 346 Abs.1, 437 Nr. 2, 323, 434, 433 Abs. 1 BGB verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Kläger zum Vertragsrücktritt berechtigt, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.

Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei.

Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei.

Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert.

Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Merke

  1. Befindet sich die Sache in einem Zustand, der für Sachen ihrer Art üblich ist, ist sie mangelfrei gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
    2. Im Einzelfall muss genau abgegrenzt werden, ob der Zustand üblich ist oder ob er gleichzeitig auch auf einem Mangel beruht.

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