Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zugelassener Rechtsanwalt und nahm als Bewerber am Wahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH teil.
Vom zuständigen Wahlausschuss wurde er jedoch nicht auf die 16 Rangplätze umfassende Wahlliste aufgenommen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung über die Zulassung vorgelegt wurde.
Die daraufhin durch den Beschwerdeführer gegen den Wahlausschuss erhobene Klage wies der BGH ab. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses und des BGH sowie mittelbar gegen §§ 164 bis 170 BRAO gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
Entscheidung:
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer habe seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Weiterhin ist das Wahlverfahren bereits mehrfach vom BVerfG überprüft worden. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die §§ 164 ff. BRAO wendet, wirft er keine Fragen auf, die Anlass zu einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung geben.
Unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der auch für die Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit einer Berufsausübungsbeschränkung gilt, sind keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das in §§ 164 ff. BRAO geregelte Wahlverfahren verfassungswidrig sein könnte.
Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die anwaltliche Selbstverwaltung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers zu der konkreten Zusammensetzung des Wahlausschusses ebenfalls nicht gegeben.
Das alleinige Vorschlagsrecht für die zu ernennenden Rechtsanwälte bei dem BGH liegt nach § 166 Abs. 2 BRAO in den Händen der Rechtsanwaltskammern.
Die jeweilige Anzahl der Richter und Rechtsanwälte im Wahlausschuss ergibt sich gemäß § 165 Abs. 1 BRAO – neben dem Präsidenten des BGH – aus der jeweils aktuellen Zahl der Zivilsenate des BGH und der aktuellen Zusammensetzung der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim BGH zuzüglich des Präsidenten des BGH. Diese Zahlen sind mithin veränderlich.
Warum der Umstand, dass an der konkreten Entscheidung mehr Richter als Rechtsanwälte beteiligt waren, den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit verletzen könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ausreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Merke:
Die Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend begründet sein. Die Begründung muss laut BVerfG mindestens folgende Angaben enthalten:
• Der Hoheitsakt gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).
• Das Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht, das durch den angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.
• Es ist darzulegen, worin im Einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen.
Zumindest muss ihr Inhalt einschließlich der Begründung aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.
• Neben den angegriffenen Entscheidungen müssen auch sonstige Unterlagen aus dem Ausgangsverfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, ohne deren Kenntnis nicht beurteilt werden kann, ob die in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen berechtigt sind.
• Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen, so muss aus der Begründung auch ersichtlich sein, mit welchen Rechtsbehelfen, Anträgen und Rügen der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor den Fachgerichten um die Abwehr des behaupteten Grundrechtsverstoßes bemüht hat.