Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 12.04.2016 (9 AZR 659/14) fest. In dem Verfahren klagte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, der im Tarifvertrag regelte, die Urlaubstage seien gestaffelt nach dem Alter zu vergeben. Der Tarifvertrag richtete sich in diesem Punkt nach der Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HUrlVO). § 5 HUrlVO (Urlaubsdauer) enthielt in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2006 (aF) folgende Regelung:
„(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er beträgt bei einem Lebensalter von
bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage,
…
über 50 Jahren 33 Arbeitstage,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist. (…)“
Der Kläger, dem jeweils 30 Urlaubstage pro Jahr gewährt worden waren, forderte, ihm für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils drei Tage Erholungsurlaub nachzugewähren. Er vertrat, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung in den Jahren 2009 bis 2012 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 33 Arbeitstagen zugestanden habe.
Dabei berief er sich auf den Verstoß des Benachteiligungsverbots aus § 7 Abs. 1 iVm § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Der Tarifvertrag knüpfte die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs an dessen Lebensalter und behandelte deshalb Beschäftigte, die wie der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, unmittelbar wegen ihres Alters anders als Beschäftigte, die 50 Jahre oder älter waren.
Urlaubsstaffelung nach Alter ist diskriminierend
Gemäß § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen.
Die Mittel sind deshalb nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Vorliegend argumentierte der Arbeitgeber damit, dass die Urlaubsstaffelung nach Alter dem Gesundheitsschutz der älteren Arbeitnehmer diene. Dies stellte laut BAG jedoch keine ausreichende Begründung dar.
Es sei bereits fraglich, ob eine Urlaubsstaffel, die – wie hier – bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr eine Erhöhung des Urlaubsumfangs vorsehe, den Zweck verfolge, ältere Arbeitnehmer zu schützen. Die Beklagte habe jedenfalls nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände und ihrer grundsätzlichen Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Gruppenbildung davon auszugehen sei, dass bei sämtlichen Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, ein gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vorläge.
Darüber hinaus wurde nicht vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien diesem Bedürfnis durch die Gewährung eines erhöhten Urlaubsanspruchs Rechnung tragen wollten. Weiterhin existiere der gebildete Erfahrungssatz, bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sei generell von einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit auszugehen, nicht.
Damit stellte das BAG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach § 7 Abs. 1 iVm § 1 AGG fest und die Urlaubsstaffelung ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.