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StPO leicht gemacht

Das Nebengebiet des Strafprozessrechts wird im Studium meist sehr stiefmütterlich behandelt. Dennoch ist dessen Bedeutung, insbesondere in der Praxis, elementar. Ziel dieses Beitrages ist es, die wichtigsten Punkte der StPO zu erklären.
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StPO leicht gemacht

Die Maximen im Strafprozessrecht

I. Offizialprinzip, § 152 StPO

Durch die Begehung einer Straftat entsteht ein materieller Strafanspruch. Diesen Anspruch kann nur der Staat geltend machen. Hierbei wird grundsätzlich keine Rücksicht auf den Willen des Verletzten genommen. Ermittlungen werden in der Regel von Amts wegen eingeleitet. Aber wo ein Grundsatz ist existieren auch Ausnahmen.

Im Fall von Antragsdelikten (z. B. §§ 123, 185 StGB) oder bei Ermächtigungsdelikten (z. B. § 90 IV StGB) bedarf es eines Antrages bzw. einer Ermächtigung. Eine weitere Ausnahme sind die Privatklagedelikte gem. § 374 StPO. Hier können die Verletzten selber gegen den Täter als Ankläger, ohne die Staatsanwaltschaft, vorgehen.

II. Akkusationsprinzip bzw. Anklagegrundsatz, §§ 151, 264 StPO

Der allgemeine Ausspruch „Wo kein Kläger, da kein Richter!“ kennt jeder Student. Im Strafverfahren bedeutet dieser Grundsatz, dass es zur gerichtlichen Untersuchung einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bedarf. Die Klage begrenzt auch den Umfang der Untersuchungen.

III. Legalitätsprinzip, §§ 152 II, 160, 170 StPO

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft und die Polizei dazu, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und bei einem hinreichenden Tatverdacht Klage zu erheben. Dies ist nach dem Offizialprinzip nur die denklogische Konsequenz.

Im Gegensatz hierzu steht das Opportunitätsprinzip gem. §§ 153 ff. StPO. Hiernach kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, sofern die Tat nur geringe Auswirkungen hatte.

IV. Beschleunigungsgrundsatz, §§ 228, 229 StPO, Art. 6 I 1 EMRK, Art. 2 I, 20 III GG

Verfahren und Ermittlungen müssen nach diesem Grundsatz so schnell wie möglich betrieben werden. Dadurch sollen einerseits die Belastungen für die Angeklagten verringert werden. Andererseits dient der Beschleunigungsgrundsatz der Wahrheitsfindung, da Zeugen sich mit größerem Zeitabstand zur Tat schlechter erinnern können. Heranzuziehende Normen sind §§ 228, 229 StPO, wie auch Art. 6 I 1 EMRK und auch Art. 2 I, 20 III GG.

V. Mündlichkeitsgrundsatz, §§ 261, 264 StPO

Das Mündlichkeitsprinzip gem. §§ 261, 264 StPO soll sicherstellen, dass Urteilsgrundlage nur sein kann, worüber in der Hauptverhandlung mündlich verhandelt wurde.

VI. Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG

Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient als Kontrollmöglichkeit der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit. Daneben wird hierdurch auch das generelle Informationsinteresse der Bevölkerung gewahrt. Festgesetzt ist dieser Grundsatz in § 169 GVG, allerdings sind hiervon Ausnahmen möglich in beispielsweise Jugendstrafverfahren oder Familiensachen.

VII. Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 GG

Dieser Grundsatz verfolgt den Zweck, die Rechtsstaatlichkeit der Gerichtsverfassung abzusichern. Verankert ist das Prinzip in Art. 101 GG und § 16 II GVG.

VIII. Freie Beweiswürdigung, § 261 StPO

Im Rahmen der Hauptverhandlung gilt als Maßstab die freie Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass es auf die eigene Überzeugung des Richters bzw. des Gerichts nach der Verhandlung ankommt. Entnommen wird diese Ansicht § 261 StPO. Beschränkt wird die freie Beweiswürdigung durch Aussageverweigerungsrechte sowie Beweisverwertungsverboten.

IX. In dubio pro reo, § 261 StPO, Art. 6 I 1 EMRK

Einer der bekanntesten Grundsätze ist die Unschuldsvermutung oder auch „in dubio pro reo“ bezeichnet. Man entnimmt ihn aus Art. 6 I 1 EMRK und § 261 StPO. Die Schuld des Angeklagten muss demnach nach der abgeschlossenen Beweiswürdigung zweifelsfrei dargelegt werden können. Im Vorfeld gilt bis zum Zeitpunkt einer Verurteilung die Unschuldsvermutung.

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