Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, ob eine Verordnung der Stadt Forst, mit welcher der Konsum von Alkohol an bestimmten Plätzen verboten wird, rechtswidrig ist (Urteil vom 14.07.2017 – OVG 12 S 7.17).
Sachverhalt:
Die Stadt Forst hat im Jahr 2008 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 24 OBG Brandenburg beschlossen, dass bestimmtes Fehlverhalten – auch infolge übermäßigen Alkoholkonsums – verboten ist und geahndet werden kann (z.B. aggressives Betteln, Trinkgelage, Anpöbeln von Passanten, u.a.).
Im Jahr 2015 änderte die Stadt ihre Verordnung und fügte ein Verbot ein, wonach in sechs Straßenabschnitten nahe einem Einkaufszentrum der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten sei. Der Landkreis beanstandete dieses Verbot als zu weitgehend. Weiterhin gab er der Stadt auf, die Änderungsverordnung aufzuheben und die betreffenden Verbotsschilder zu entfernen.
Mit ihrem Antrag bei Gericht begehrte die Stadt, die Beanstandung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das VG Cottbus hatte den Eilantrag der Stadt abgelehnt, der sich gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung durch den Landkreis Spree-Neiße richtete.
Das Verwaltungsgericht hielt das Alkoholkonsumverbot für rechtswidrig. Die für den Verordnungserlass nötige abstrakte Gefahr sei nicht ersichtlich. Diese würde es rechtfertigen, jeder Person ganzjährig und ganztägig zu untersagen, im Bereich der bestimmten Straßenabschnitte Alkohol zu konsumieren.
Insoweit fehle es an hinreichenden konkreten Daten über Zusammenhänge von Alkoholkonsum und Fehlverhalten. Insbesondere fehle es an Nachweisen, dass ein hoher Anteil von Fehlverhalten alkoholbedingt gewesen sei. Gegen die Entscheidung legte die Stadt Forst Beschwerde ein.
Entscheidung:
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Alkoholkonsumverbot zu weitläufig. Allein das Konsumieren oder Genießen von Alkohol in der Öffentlichkeit dürfte als solches regelmäßig kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzen.
Die Erforderlichkeit eines Verbotes dürfte zu verneinen sein, wenn der Antragstellerin bereits ohne diese neue Vorschrift weitreichende Mittel zur Verfügung stehen, deren konsequente Durchführung vergleichbar erfolgreich sein dürfte.
Merke:
1. Für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung muss unter anderem eine abstrakte Gefahr vorliegen.
2. Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit abstrakt generellen Mitteln, also einem Rechtssatz, zu bekämpfen.