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Großer Strafsenat über die Belehrung zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO

Großer Strafsenat über die Belehrung zum Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO
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Der Zeuge hat einen Verstoß gegen die §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO gerügt

Der 2. Strafsenat hatte dem Großen Senat im Zuge eines Verfahrens folgende Rechtsfrage vorgelegt: „Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte?“

Ausschlaggebend für die Unklarheit war folgender Sachverhalt:

Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen Mord aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2 StGB verurteilt. Dieser hat die Entscheidung mit einer Revision angegriffen. Er hat einen Verstoß gegen die §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO gerügt und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.

Zur Begründung der Verfahrensrüge hat er vorgetragen, das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die sie im Ermittlungsverfahren gegenüber einem in der Hauptverhandlung vernommenen Richter gemacht hatte.

Dieser habe die Zeugin zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt, nicht aber darüber, dass bei etwaiger späterer Zeugnisverweigerung ihre in der richterlichen Vernehmung gemachten Angaben verwertet werden könnten.

Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt habe, sei ihre frühere Aussage nicht verwertbar.

§ 252 StPO enthalte für derartige Fälle ein umfassendes Verwertungsverbot; die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme bei einer richterlichen Vernehmung des Zeugen stehe mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht im Einklang. Jedenfalls sei es notwendig, den Zeugen vor einer ermittlungsrichterlichen Befragung auch auf die mögliche Verwertbarkeit von Angaben hinzuweisen.

Bisher nahm die Rechtsprechung zu dieser Problematik Folgendes an:

In den Fällen, in denen ein vor der Hauptverhandlung vernommener (und vorher nach § 52 StPO belehrter) Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch mache, sei es zulässig, die richterliche Vernehmungsperson über den Inhalt der Aussage des Zeugen zu vernehmen.

Abweichend hiervon sei eine solche Beweisaufnahme nur dann noch gerechtfertigt, wenn der Zeuge in der zuvor durchgeführten richterlichen Vernehmung ausdrücklich auch darüber belehrt worden sei, dass eine jetzt gemachte Aussage auch dann verwertbar bleibe, wenn der Zeuge in einer späteren Hauptverhandlung vom Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch mache.

Großer Senat entscheidet: § 252 enthält kein umfassendes Verwertungsverbot

Dem Leitsatz entsprechend gilt nun also: Wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, ist für die Einführung einer alten Zeugenaussage und für die Verwertung des dadurch gewonnenen Ergebnisses lediglich erforderlich, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.

252 StPO verbiete es nicht, den Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung zu den Angaben eines Zeugen zu vernehmen, die der Zeuge vor dem Richter gemacht hat, nachdem er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, so heißt es in der Begründung. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der früheren ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Zeugen setze eine über den Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausgehende Belehrung nicht voraus.

Ausdrückliche Belehrungen über die Möglichkeit, Angaben von Verfahrensbeteiligten im weiteren Verfahren zu verwerten, seien dem deutschen Strafprozessrecht auch in anderen Konstellationen fremd, wie sich etwa aus § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO ergebe oder dem Vergleich mit der Rechtslage bei einem Beschuldigten und den Umfang der erforderlichen Belehrung zur Selbstbelastungsfreiheit.

Abschließend sei damit jedoch nur ein Teil der Fragen geklärt, die sich bei der Anwendung des § 252 StPO ergeben, da momentan noch Wertungswidersprüche zwischen den verschiedenen Normen herrschen. Insbesondere die Konstellationen der Aussage-gegen-Aussage-Fälle und der verstärkte Einsatz technischer Vernehmungshilfen im Ermittlungsverfahren mit anschließendem Transfer der so gewonnenen Beweisergebnisse in die Hauptverhandlung bereiten dem großen Senat derzeit noch Schwierigkeiten. Ein Ziel für die Zukunft soll sein, zusammen mit dem Gesetzgeber wieder ein stimmiges Gefüge herzustellen.

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