Das OLG Oldenburg hat entschieden, ob die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch ausschließt und ob sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann (Urteil vom 28.08.2017 – 9 U 29/17).
Sachverhalt:
Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für 5.000 Euro gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe.
Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe. Das LG Aurich hatte der Frau Recht gegeben.
Entscheidung:
Das OLG Oldenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Wagen nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel hätten Spachtelarbeiten und eine Neulackierung aufgewiesen.
Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung.
Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis gemäß §§ 346 Abs. 1, 323, 437 Nr. 2 Fall 2, 434, 433 BGB zurück.
Merke:
1. Ein Haftungsausschluss kann mit dem Zusatz „gekauft wie gesehen“ in den Kaufvertrag wirksam einbezogen werden. Mit einer solchen Klausel haftet der Verkäufer nur noch in bestimmten Situationen (arglistige Täuschung, Abweichungen zwischen der vereinbarte und der übereignete Beschaffenheit der Kaufsache).
2. Grundsätzlich kann der Verkäufer mit dem Haftungsausschluss die Gewährleistung nur für solche Mängel ausschließen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung (zumutbare Untersuchung) der Kaufsache – ohne Zuziehung eines Sachverständigen – auffallen würden.
Liegt jedoch ein Mangel vor, der bei ordnungsgemäßer Besichtigung nicht aufgefallen ist bzw. nicht auffallen konnte, kann sich der Verkäufer mit seinem Haftungsausschluss nicht von seinen Gewährleistungspflichten befreien.