Das OLG Oldenburg hat darüber entschieden, ob ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Falle einer Garantieübernahme zur Rücknahme des Wagens und zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht (Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16).
Sachverhalt:
Der Käufer hatte im September 2015 einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostandes zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme.
Auf die Klage des Käufers hin hat der gerichtliche Sachverständige im Verfahren festgestellt, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 mit einem Tachostand von 160.000 km.
Das LG Oldenburg hatte den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens verpflichtet.
Entscheidung:
Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hatte, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte.
Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden.
Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten – wie hier – könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen.
Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.
Merke:
1. Bei der Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB übernimmt der Garantiegeber die Gewähr für das Vorhandensein der Beschaffenheit und bekundet damit seine Bereitschaft, für bestimmte Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen, z.B. den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen.
2. Bei der Beschaffenheitsangabe nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB möchte der Verkäufer nicht die Gewähr für das Vorhandensein der Beschaffenheit übernehmen. Beim Fehlen der mitgeteilten Beschaffenheit kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Mängelrechte geltend machen.
3. Die Frage, ob lediglich eine Beschaffenheitsangabe oder eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Die Begriffe „Garantie „oder „zusichern“ sind idR einen Hinweis auf eine Gewährübernahme. Zur Abgrenzung der Beschaffenheitsgarantie zur der bloßen Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf siehe BGH 29.11.2006 – VIII ZR 92/06.