Das AG München hat entschieden, dass eine falsche eBay-Bewertung eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags darstellt und zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten führt (Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436/16).
Beklagter kauft Verstärker über eBay
Der Kläger bot auf der eBay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen „Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/Neu- Zustand, keine 100 Betriebsstunden“ zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Der Beklagte kaufte am 12.03.2016 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7.500 Euro.
Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der Originalverpackung versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100% auf 97,1% herabgesetzt.
Käufer verweigert Rücknahme schlechter Bewertung
Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf. Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde.
Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester. Der Kläger erhob daraufhin Klage.
Richtige Bewertung stellt Nebenpflicht dar
Bewertungen auf eBay stellen eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergebe sich nach Auffassung des Gerichts ein zentrales Interesse des Verkäufers auf eBay an einer zutreffenden Bewertung.
Dies spiegele sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wider. Danach bestehe im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht gemäß § 241 Abs.2 BGB, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal über den Kläger und die Transaktion abzugeben.
Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer eBay Auktion seien ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform eBay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar sei und zuweilen lediglich als beliebiger eBay-Mitgliedsname erscheine, vermittelt werden. Der Beklagte habe somit diese Pflicht verletzt.
Bewertung dient als Aushängeschild des Verkäufers
Die Bewertung des Beklagten „keine Originalverpackung“ war unzutreffend und falsch, da es sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt habe. Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt, da er ausdrücklich um die Mitteilung der Sendungsnummer gebeten habe. Durch die Abgabe der falschen Bewertung sei dem Kläger ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstanden.
Gerade das Bewertungsprofil eines eBay Verkäufers trage ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wieviel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt werde. Werde dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, sei darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers sei das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führten jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt sei und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorziehe.
Das AG München hat den Beklagten verurteilt, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.