Das VG Koblenz hat entschieden, ob eine Falschparkerin die Kosten für das Abschleppen ihres verbotswidrig geparkten Autos auch dann übernehmen muss, wenn das Auto schon nach kurzer Zeit abgeschleppt wurde und den normalen Verkehr nicht behindert hatte (Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO).
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug im Torbogen der Paulstraße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebes konnten diesen nicht mehr anfahren. Daraufhin beauftragte die beklagte Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeuges. Gegenüber der Klägerin setzt sie die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 189,63 Euro fest.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Der „normale“ Verkehr habe die betroffene Stelle passieren können. Außerdem sei die Abschleppmaßnahme schon nach unverhältnismäßig kurzer Zeit veranlasst worden. Es vergingen 23 Minuten zwischen dem Entdecken des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Abschluss der Abschleppmaßnahme.
Entscheidung:
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klägerin zu Recht zu den entstandenen Kosten herangezogen worden. Sie habe ihr Fahrzeug verbotswidrig gemäß § 12 StVO abgestellt. Damit habe zugleich das Gebot bestanden, das Fahrzeug sofort zu entfernen.
Es bestehe in derartigen Fällen grundsätzlich keine Nachforschungspflicht der Behörden nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Gleichwohl hätten die Bediensteten der Beklagten erfolglos versucht, die Klägerin ausfindig zu machen.
Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeuges verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.
Merke:
1. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Behörde ist mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.
2. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges, aber dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dabei muss es nicht auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommen.