Die „50 + 1“- Regel: Ein europarechtswidriges Relikt
aus alten Tagen?
von Eduard Wegner
Als der jordanische Geschäftsmann und Investor Hasan Ismaik am 02.06.2017 die Frist zur Zahlung eines Millionenbetrags verstreichen ließ und damit den Abstieg des TSV 1860 München in die 3. Liga besiegelte, war das Erstaunen wieder einmal groß. Grund dafür war, dass der Verein sich weigerte weitere Anteile seines Klubs an Ismaik zu verkaufen, sodass dieser sich eine mehrheitliche Beteiligung an diesem hätte sichern können.1 Doch damit nicht genug: Ismaik kündigte an gegen die sogenannte „50 + 1“- Regel des deutschen Fußballs zu klagen.2 Wie ist es also um die Rechtmäßigkeit dieser Klausel bestellt?
I. Einführung
Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Regelung ist bereits Gegenstand vieler Diskussionen gewesen. Seinen Ursprung hat die Regelung in der Satzung3 des DFB. Nach § 16c Nr. 2, der mit § 8 Nr. 2 der Satzung des Ligaverbandes übereinstimmt, können Kapitalgesellschaften nur eine Lizenz für die sogenannten „Lizenzligen“ erhalten, wenn an diesen mehrheitlich ein Verein beteiligt ist.
Dieser muss des Weiteren über eine eigene Fußballabteilung verfügen und im Zeitpunkt der erstmaligen Bewerbung um eine Lizenz sportlich zur Teilnahme in einer Lizenzliga qualifiziert sein. Zudem regelt § 16c Nr. 2 der DFB-Satzung, dass ein Verein an einer Gesellschaft dann mehrheitlich beteiligt ist, wenn er mindestens über 50 % der Stimmanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils verfügt (Einfach gesagt: „50 + 1“- Regel).
Hinzu kommt allerdings die Ausnahmeregelung, die auch unter dem Namen „Lex Leverkusen“ bekannt ist. Diese in § 16c Nr. 2 der DFB-Satzung enthaltene Regelung wurde auf Antrag von Bayer 04 Leverkusen eingefügt und enthielt anfänglich noch eine Stichtagsregelung. Diese Ausnahme besagt, dass eine mehrheitliche Beteiligung einer Kapitalgesellschaft in den Fällen möglich sein soll, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat.
Zusätzlich muss das Unternehmen auch weiterhin den Amateurfußball im bisherigen Ausmaß weiterfördern und darf keine Anteile weiterveräußern. Durch das Urteil des ständigen Schiedsgerichts des DFB vom 25.08.2011 wurde die bereits erwähnte Stichtagsregelung für nichtig erklärt, sodass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war, dass die 20 Jahre andauernde Förderung am 1.1.1999 bereits bestand. Das Urteil eröffnete sodann in jüngster Zeit auch Dietmar Hopp, dem Mäzen der TSG 1899 Hoffenheim, die Möglichkeit zu einer mehrheitlichen Beteiligung an dieser.4
1 http://www.spiegel.de/sport/fussball/1860-investor-ismaik-will-gegen-50-1-regel-klagen-a-1150593.html (Abruf am 14.06.17).
2 http://www.spiegel.de/sport/fussball/1860-investor-ismaik-will-gegen-50-1-regel-klagen-a-1150593.html (Abruf am 14.06.17).
3 http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/2014124_02_Satzung.pdf (Abruf am 14.06.17).
4 http://www.spiegel.de/sport/fussball/dietmar-hopp-uebernimmt-die-mehrheit-bei-1899-hoffenheim-a-1017616.html (Abruf am 14.06.17).
Aber keine Sorge: Auch Martin Kind – seines Zeichens langjähriger Förderer von Hannover 96 – steht bereits in den Startlöchern.1
1 http://www.spiegel.de/sport/fussball/50-1-regel-martin-kind-darf-hannover-96-weiter-uebernehmen-a-1145219.html (Abruf am 14.06.17).
Wie steht die „50 + 1“- Regel nun aber dar, wenn Ismaik tatsächlich Klage erheben sollte?
Vergleicht man die deutsche Regelung mit anderen Ligaverbänden, so wird man feststellen, dass eine Mehrheitsbeteiligung von Investoren an einem Klub nicht generell verboten ist. Erfasst ist vielmehr ein Verbot von Mehrheitsbeteiligungen an mehr als einem Verein.1 Die deutsche Regelung steht somit allein im europäischen Vergleich, was wiederum Dreh- und Angelpunkt der geäußerten Kritik an dieser ist.2 Verstößt die Regelung jedoch vielleicht gegen europäisches Recht?
„Wenn erst ein Richter die 50+1-Regel aus Wettbewerbsgründen kippt, haben die Vereine dafür keine Zeit mehr.“3 (Martin Kind)
In Betracht kommt sowohl ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV als auch ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 Abs. 1 AEUV. Soweit die Ausübung des Sports zum Wirtschaftsleben gehört, fällt diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH in den Schutzbereich der Grundfreiheiten.4 Dies trifft auf den Profifußball mit seinen Millionenumsätzen ohne Weiteres zu.5
1 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 963.
2 http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/bundesliga-fussball-manager-sehen-50-1-regel-als-auslaufmodell-a-1132363-3.html (Abruf am 14.06.17).
3 http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/bundesliga-fussball-manager-sehen-50-1-regel-als-auslaufmodell-a-1132363.html (Abruf am 14.06.17).
4 EuGH, 12.12.1974 – 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, NJW 1975, 1093, Rn. 4; EuGH, 16.3.2010 – C- 325/08, Bernhard, Slg. 2010, I-2177, NJW 2010, 1733, Rn. 27f.
5 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 963.
Zudem hat der EuGH wiederholt entschieden, dass — obwohl die Grundfreiheiten primär Abwehrrechte gegen staatliche Handlungen sind — die Grundfreiheiten auch auf Satzungen privatrechtlicher Verbände anzuwenden sind.1 Folglich ist ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten weiterhin denkbar. Besonderheit des Falls Ismaik ist jedoch, dass es sich bei diesem nicht um einen europäischen, sondern um einen jordanischen Milliardär und Unternehmer handelt.2
Dies bedeutet, dass in diesem Fall einzig die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV betroffen sein kann, der in Absatz 1 bestimmt, dass Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten verboten sind.3 Der Kapitalverkehr umfasst dabei sowohl Direktinvestitionen zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, die dem Zweck der Verwaltung oder aber der Kontrolle des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens dient, als auch Investitionen zum Zwecke der bloßen Geldanlage.4 Beruft sich Ismaik also auf die Kapitalverkehrsfreiheit, ist zu klären, ob die „50 + 1“- Regel den Anforderungen dieser standhält.
II. Vereinbarkeit der 50+1-Regel mit der Kapitalverkehrsfreiheit
1. Freiheitsbeschränkende Wirkung
Zunächst müsste die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV durch die 50+1-Regel beschränkt werden. Handelt es sich wie hier um eine Regelung des nationalen Rechts, so liegt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit immer dann vor, wenn sie dazu geeignet ist, einen Investor vom Erwerb von Gesellschaftsanteilen abzuschrecken oder wenn sie verhindert oder es den Investoren von Mitgliedsstaaten erschwert Gesellschaftsanteile zu erwerben.5
Die 50+1-Regel soll verhindern, dass Investoren Mehrheitsanteile in den Kapitalgesellschaften der Fußballclubs erwerben können und so einen beherrschenden Einfluss auf diese erhalten. Die Regelung beschränkt folglich die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV.
1 EuGH, 12.12.1974 – 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, NJW 1975, 1093, Rn. 16ff.; EuGH, 16.3.2010 – C- 325/08, Bernhard, Slg. 2010, I-2177, NJW 2010, 1733, Rn. 30f.
2 http://www.augsburger-allgemeine.de/sport/Hasan-Ismaik-hat-die-Loewen-im-Griff-und-nichts-unter-Kontrolle-id39922367.html (Abruf am 15.6.17).
3 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 964.
4 EuGH, 23.10.2007 – C-112/05, Kommision/Deutschland, Slg. 2007, I-9020, BB 2007, 2423, Rn. 18; EuGH, 28.9.2006, -C-282/04, C-283/04, Kommision/Niederlande, Slg. 2006, I-9155 BB 2006, 2260, Rn. 19.
5 EuGH, 23.10.2007 – C-112/05, Kommision/Deutschland, Slg. 2007, I-9020, BB 2007, 2423, Rn. 19.
2. Rechtfertigung einer Beschränkung
a) Unionsrechtlich legitimer Zweck der Regelung
Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit könnte allerdings gerechtfertigt sein, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und insofern geeignet und erforderlich ist, um den dann legitimen Zweck zu erreichen.1 Die 50+1-Regel hat den Zweck, den deutschen Fußball davor zu bewahren zum Spielball ausländischer Investoren zu werden, die sich — wie das Beispiel England zeigt — gerne in Fußballclubs einkaufen.
Zudem soll die zwar bereits zunehmende, aber immer noch in Grenzen gehaltene Kommerzialisierung des Sports verhindert werden. Geht es letztlich nur noch um Gewinnmaximierung wird der eigentliche Sinn der sportlichen Betätigung ein Nebenzweck. Ähnlich verhält es sich mit der Nachwuchsförderung. Beherrschen Investoren Fußballklubs wird es regelmäßig dazu kommen, dass ausländische Spieler gekauft werden und der heimische Sport nicht gefördert wird.
Die zur Nachwuchsformung benötigte Zeit wird in den Zeiten des schnellen Geschäfts das Nachsehen haben.2 Betrachtet man das Abschneiden der englischen Nationalmannschaft in den letzten Turnieren wird dies offensichtlich.3 Folglich ist das Ziel der Förderung und des Schutzes der Nachwuchsarbeit sowie den Erhalt der gemeinnützigen Funktion der Vereine ein legitimer unionsrechtlicher Zweck.4
b) Geeignetheit
Die Regelung müsste überdies geeignet sein den legitimen Zweck zu fördern. Die geäußerte Kritik besagt im Kern häufig, dass durch die 50 + 1 Regel der sportliche Wettbewerb verzerrt werden würde, weil kleineren Klubs die Möglichkeit genommen werde, große Investoren anzuziehen und sportlich erfolgreicher zu werden.5 Dieses Argument überzeugt indes nicht. Der Zweck der Regelung ist gerade der Schutz der originären sportlichen Betätigung und die Verhinderung einer Kommerzialisierung des Sports.
Würde die Regelung nicht bestehen, wären zudem Investoren gehalten in bereits sportlich erfolgreiche Klubs zu investieren, statt mühsam einen kleineren Verein zu einem international konkurrenzfähigen aufzubauen.6 Die Regelung ist somit geeignet den legitimen Zweck zu erreichen.
1 EuGH, 23.10.2007 – C-112/05, Kommision/Deutschland, Slg. 2007, I-9020, EWS 2007, 506, BB 2007, 2423, Rn. 72f.
2 https://www.welt.de/print/die_welt/sport/article132287689/Reiche-Liga-arme-Liga.html (Abruf: 15.06.2017).
3 https://www.welt.de/print/die_welt/sport/article132287689/Reiche-Liga-arme-Liga.html (Abruf: 15.06.2017).
4 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 965.
5 Klees, Andreas, EuZW 2008, 393, 394; http://www.spiegel.de/sport/fussball/bundesliga-kommentar-der-unsinn-der-50-1-regel-a-1009280.html (Abruf: 15.06.17).
6 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 965.
c) Erforderlichkeit
Die 50+1- Regel müsste darüber hinaus erforderlich sein. Es dürfte folglich kein milderes, weniger einschneidendes, jedoch gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks geben. Zwar bestünde die Möglichkeit den einzelnen Klubs die Entscheidung darüber, ob man einen Investor mehrheitlich beteiligen will selbst zu überlassen und darauf zu vertrauen, dass verantwortungsvoll mit der Möglichkeit umgegangen wird.1
Dies stellt jedoch einen Trugschluss dar, da andere Vereine, die sich vorerst nicht einem Investor untergeordnet hätten, nach einiger Zeit dem durch einzelne Vereine erzeugten Druck beugen würden und es insoweit zu einem Dominoeffekt käme.2
Die von Hannover 96 vorgeschlagene Alternativregelung, die eine Selbstverpflichtung zur Erhaltung der sportlichen Belange enthielt und einen Anforderungskatalog formulieren wollte, ist wenig praktikabel und mit Rechtsunsicherheit verbunden, die daraus resultieren würde, dass zwangsläufig auf unbestimmte und weite Rechtsbegriffe zurückgegriffen werden müsste, über die es im Einzelfall zu vielen Streitigkeiten mit ungewissen Ausgang käme.3 Somit ist die 50+1-Regel insgesamt erforderlich zur Erreichung des legitimen Zwecks.
3. Ergebnis
Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ist gerechtfertigt.
III. Fazit
Die höchstumstrittene, aber dennoch notwendige Regelung würde den europäischen Standards wohl gerecht werden. Eine Klage Ismaiks hätte unionsrechtlich betrachtet somit keine Aussicht auf Erfolg. Zu beachten ist dennoch, dass natürlich viele Wertungsfragen diskutiert werden, sodass es keine Garantie für die Rechtmäßigkeit der Regelung gibt. Interessant bleibt die Frage also auch weiterhin.
1 Klees, Andreas, EuZW 2008, 393, 394.
2 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 965.
3 Stöber, Michael; Betriebs-Berater 2015 S. 962, 966.
Der Autor: Eduard Wegner studiert Rechtswissenschaften an der Universität Trier. Er ist 24 Jahre alt. Den Beitrag „Die „50 + 1″-Regel: Ein europarechtswidriges Relikt aus alten Tagen?“ hat er im Rahmen des 1. Iurratio-Schreibwettbewerbs im Sommer 2017 eingereicht. Sein Text schaffte es auf den 2. Platz!