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Der EuGH zur wöchentlichen Ruhezeit für Arbeitnehmer

Der EuGH hat entschieden, ob die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer an dem auf sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgenden Tag gewährt werden muss (Urteil vom 09.11.2017 – C-306/16). Sachverhalt: Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte Herr R. in einem Casino in Portugal gearbeitet. Das Casino ist mit Ausnahme des 24. Dezembers täglich vom […]
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Der EuGH hat entschieden, ob die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer an dem auf sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgenden Tag gewährt werden muss (Urteil vom 09.11.2017 – C-306/16).

Sachverhalt:

Im Ausgangsfall hatte der Beschäftigte Herr R. in einem Casino in Portugal gearbeitet. Das Casino ist mit Ausnahme des 24. Dezembers täglich vom Nachmittag bis zum folgenden Morgen geöffnet. Während der Jahre 2008 und 2009 arbeitete Herr R. manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Ab 2010 änderte Varzim Sol die Organisation der Arbeitszeiten. Die Beschäftigten arbeiteten nun nicht mehr als an sechs aufeinanderfolgenden Tagen.

Nach der Beendigung seines Arbeitsvertrags im März 2014 erhob Herr R. Klage gegen Varzim Sol. Er wollte im Wesentlichen feststellen lassen, dass die Gesellschaft ihm die Pflichtruhetage, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hatte, nicht gewährt habe. Er forderte insoweit Entschädigungszahlungen entsprechend der Vergütung der gearbeiteten Überstunden.

Nach der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG, ABl. 2003, L 299, 9) hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie. Es möchte vom EuGH wissen, ob die kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt werden muss, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt.

Entscheidung:

Der EuGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewähren muss. Er kann sie an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewähren.

Nach Auffassung des EuGH enthält die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Sie ist somit ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der einheitlich ausgelegt werden muss.

Nach Durchführung einer Analyse von Wortlaut, Zusammenhang und Zielen der Richtlinie hat der EuGH zum Wortlaut ausgeführt, dass sich aus dem Text der Richtlinie selbst ergebe, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, zu gewährleisten, dass jedem Arbeitnehmer während eines Siebentageszeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden (zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden) zur Verfügung stehe.  Darin werde jedoch nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu gewähren sei.

Was den Zusammenhang betreffe, in dem die Richtlinie die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ verwendet, sei festzustellen, dass man diesen Zeitraum als Bezugszeitraum ansehen könne. Er sei als ein fester Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Ruhestunden zu gewähren. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer diese Ruhestunden gewährt.

Mitgliedstaaten wird Ermessen eingeräumt

Im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie schließlich sei zu sagen, dass diese den Zweck verfolge, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssten also angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Allerdings lasse die Richtlinie für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu. Somit räumt sie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren sei, ein Ermessen ein.

Diese Auslegung könne auch dem Arbeitnehmer zugutekommen. Sie erlaubt es, ihm am Ende eines und am Anfang des darauf folgenden Bezugszeitraums mehrere aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren. Schließlich stelle die Richtlinie nur Mindestnormen für den Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung auf.

Die Mitgliedstaaten dürften also für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen. Sie dürfen außerdem die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fördern oder gestatten.

Merke:

1. Die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ enthält keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Sie ist somit ein autonomer Begriff des Unionsrechts, den die Staaten einheitlich auslegen müssen.

2. Die Richtlinie verfolgt den Zweck, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssen angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Weiterhin räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren sei, ein Ermessen ein.

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