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Darf gefundenes Handy entsperrt werden?

Das AG München hat entschieden, ob der Finder eines Mobiltelefones, nachdem er der Eigentümer geworden ist, einen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefones hat (Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17).
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Zur Frage, ob ein gefundenes Handy entsperrt werden darf.

Das AG München hat entschieden, ob der Finder eines Mobiltelefones, nachdem er der Eigentümer geworden ist, einen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefones hat (Urteil vom 24.07.2017 – 213 C 7386/17).

Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer eines iPhones. Er hatte es ursprünglich am 27.06.2016 gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Mobiltelefones meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon am 29.12.2016.

Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefones bei der vom Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Eigentümer Klage zum AG München auf Freischaltung des Mobiltelefones.

Entscheidung:

Das AG München hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts verkennt der Kläger, soweit er sich auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, dass er als Finder gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufes der Sechs-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt.

Dies bedeute, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhone erworben habe. Ein freigeschaltetes iPhone sei zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefones würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen. Nach Freischaltung wäre nämlich ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich.

Dies solle das Sperren des Mobiltelefones jedoch gerade verhindern. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen sei.

Merke:

1. Ist die Fundsache weniger als 10,00€ wert, so wird der Finder automatisch zum Eigentümer. Auf Anfrage des Eigentümers ist der Finder nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff. BGB) jedoch noch drei weitere Jahre dazu verpflichtet die Fundsache herauszugeben.

2. Der Finder eines Handys „erwirbt“ das Gerät nur so durch Fund, wie es nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist, z.B. gesperrt. Eine Entsperrung durch den Support verstößt gegen den Datenschutz des Vorbesitzers. Das Urteil gilt auch für Smartphones, die nicht von Apple hergestellt wurden.

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