Die ganze Welt beschäftigt gerade ein Thema – Die Corona-Krise. Neben Aspekten wie Gesundheit, Social Distancing und einem scheinbaren Pausieren des Alltags wie man ihn normalerweise kennt tauchen natürlich auch rechtliche Fragen auf.
Was passiert, wenn ich nicht mehr arbeiten kann? Was bedeutet Kurzarbeit für mich? Wie sieht es aus, wenn ich meine Kinder betreuen muss? Eine Übersicht aller wichtigen Antworten zum Arbeitsrecht haben wir hier zusammengestellt.
Entgeltfortzahlung
Die relevanteste Frage ist für die meisten Arbeitnehmer wohl die der Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich gilt hier, dass der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und-bereit ist, er aber nicht beschäftigt werden kann aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.
Wenn es beispielsweise aufgrund vieler Erkrankungen durch das Virus zu enormen Personalausfällen käme, die dann zu Versorgungsengpässen führten, müsste der Betrieb eingestellt werden. Da dies gemäß § 615 S. 3 BGB in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt, bleibt der Entgeltzahlungsanspruch bestehen.
Sollte der Fall so liegen, dass der Arbeitnehmer verhindert ist, etwa weil er Adressat einer behördlichen Maßnahme wie einer Quarantäne ist, könnte der Entgeltanspruch dennoch fortgelten. Laut eines BGH-Urteils bleibt der Anspruch gemäß § 616 BGB bestehen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist (Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77). Die Dauer der Fortzahlung hängt vom Einzelfall ab, ist jedoch auf maximal 6 Wochen beschränkt.
Sollten die Voraussetzungen des § 616 BGB nicht vorliegen, kommt auch ein öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch in Betracht. Ein solcher ergibt sich aus § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Personen, die als Ansteckungsverdächtige auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten demnach eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall bemisst.
Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls, später, vom Beginn der siebten Woche an, wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, längstens für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter. Erkrankte fallen jedoch nicht unter diese Entschädigungsregelung, weil diese bereits Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und Krankengeld erhalten.
Der Arbeitgeber ist aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, einen objektiv arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzuhalten. Wird ein solcher Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber nach Hause geschickt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten dann ebenfalls die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Vom Arbeitgeber ist aber auch zu beachten, dass er in den Annahmeverzug nach § 615 S. 1 BGB gerät, wenn er Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind, rein vorsorglich und ohne Anzeichen auf eine Krankheit nach Hause schickt. In dem Fall bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die nicht geleistete Arbeitszeit nachholen muss.
Kinderbetreuung und Lohnfortzahlung
Schwierigkeiten treten auch bei Eltern auf, die niemanden zur Betreuung ihrer Kinder haben und daher selbst nicht arbeiten gehen können. Auf die Betreuung durch andere Familienmitglieder wie Großeltern soll bekanntlich verzichtet werden und auf die eingerichtete Notbetreuung können nur Eltern mit systemrelevanten Berufen (Ärzte, Pfleger, Mitarbeiter in Personennahverkehr etc.) zurückgreifen.
Wenn eine Arbeit im Home Office nicht möglich ist und auch keine Betreuung durch den anderen Elternteil möglich ist, kommt auch hier § 616 BGB zur Geltung. Der Entgeltanspruch ist dann vorübergehend zu zahlen, da die Leistungserbringung seitens des Elternteils nach § 275 Abs. 3 BGB wohl unzumutbar ist. Jedoch gilt dies auch nur für begrenzte Zeit. Ein gesetzlicher Anspruch auf Home Office besteht jedoch nicht, dies muss in jedem Arbeitsverhältnis individuell vereinbart werden. Nimmt der Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaub, erhält er Urlaubsgeld.
Kurzarbeit
Hat der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit angemeldet, gelten andere Regelungen als bei einer Betriebsstörung. Kommt es zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, etwa weil Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht.
Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Aktuelle Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen finden sich auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html).
Freiberufler
Besonders Freiberufler und Selbstständige, die keine Arbeitnehmer sind (Gastronomen, Künstler, Trainer etc.), sind jetzt auf Hilfe angewiesen. Die Bundesregierung hat dafür ein Hilfspaket von 50 Milliarden Euro für Kleinunternehmer und Selbstständige zugesichert. Die Hilfe in Anspruch nehmen kann jeder Selbstständige, unabhängig davon, ob als Person oder auch als Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern.
Mit bis zu fünf Mitarbeitern bekommt man aus Bundesmitteln bis zu 9 000 Euro. Hat man mehr als 5 aber bis zu 10 Mitarbeiter, dann ist die Höchstsumme 15 000 Euro aus Bundesmitteln. Dazu kommen dann wiederum Soforthilfen aus Landesmitteln. Die sind aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Mittel werden von den Ländern ausgezahlt und jedes Bundesland hat eine Stelle bekanntgegeben, wo die Finanzhilfe beantragt werden kann.
Voraussetzung für die Hilfe ist, dass das Unternehmen oder der Selbstständige aufgrund des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das Unternehmen darf jedoch nicht vor März 2020 bereits in finanzieller Notlage gewesen sein. Alle weiteren Informationen auch zur Beantragung der Finanzhilfe sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200323-50-millarden-euro-soforthilfen-fuer-kleine-unternehmen-auf-den-weg-gebracht.html).