Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob ein Fußballfan, gegen den rechtmäßig ein Stadionverbot erlassen wurde, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen „Genusses der Spiele“ hat (Urteil vom 07.09.2017 – 1 U 175/16).
Sachverhalt:
Die Kläger sind Fußballfans und Mitglieder eines Vereins der sogenannten Ultras. Der Beklagte ist der Dachverband der deutschen Fußballvereine. Im Vorfeld eines Bundesligaspiels im März 2013 kam es am Flughafen Dortmund zu einem unfriedlichen Zusammentreffen von Mitgliedern verschiedener Fußballclubs. Gegen die Kläger wurden nachfolgend Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet.
Der Beklagte sprach wegen dieser Ermittlungsverfahren gegen die Kläger bundesweite Stadionverbote unterschiedlicher Dauer aus. Die Kläger ließen diese mit anwaltlichen Schreiben zurückweisen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die Kläger im November 2013 eingestellt hatte, hob der Beklagte die Stadionverbote auf.
Die Kläger verlangen nunmehr Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, die Stadionverbote seien unwirksam gewesen. Es fehle bereits an der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sicherheitsbeauftragten des Beklagten bei der Übersendung der Verbote. Außerdem liege Willkür vor. Der ihnen entgangene „Genuss der Spiele“ sei mit pauschal 500 Euro zu entschädigen. Daneben begehren sie Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hatte den Klägern Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Stadionverbote seien mangels Vollmachtsvorlage bereits formal unwirksam. Weitere Schadensersatzansprüche bestünden dagegen nicht. Inhaltlich seien die Verbote gerechtfertigt gewesen. Hiergegen haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt.
Entscheidung:
Das OLG Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte keinerlei Zahlungen an die Kläger zu leisten. Mit der Verhängung der Stadionverbote sei keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Kläger verbunden gewesen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte.
Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots sei vielmehr vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Dies, so das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung, sei der Fall, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien.
Eine solche Gefahr werde regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet. Stadionverbote bezweckten eine präventive Wirkung. Dies rechtfertige es, sie auch gegen Besucher auszusprechen, die zwar nicht wegen einer Straftat belangt würden, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevanter Störungen verursachen werden.
Der Beklagte habe damit zu Recht die Ermittlungsverfahren zum Anlass für den Ausspruch der Stadionverbote genommen. Die jeweilige Dauer der Stadionverbote sei auch nicht willkürlich gewesen. Der Beklagte habe vielmehr unterschiedliche Gefahrenprognosen erstellt und dabei berücksichtigt, ob die Kläger selbst Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich führten. Weiterhin wurde berücksichtigt, ob sich in ihren Fahrzeugen derartige Gegenstände befänden und ob sie bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten waren oder gegen sie bereits Stadionverbote verhängt worden waren.
Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Beklagte habe die Kläger nicht widerrechtlich in ihren Rechtsgütern verletzt, da die Stadionverbote rechtmäßig erlassen worden seien. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestünden, wäre damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger verbunden.
Merke:
1. Der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbots ist vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Es darf weiterhin nicht willkürlich sein.
2. Bei der Verhängung eines solchen Verbots ist eine Gefahrenprognose zu erstellen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein Verbot ist auszusprechen wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen eintreten können.