Die Gewerkschaft Verdi (Antragstellerin) wollte mit ihrer einstweiligen Anordnung erreichen, dass diese unterbleibt. Der VGH Mannheim hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Allgemeines zur Problematik Öffnung an Sonn- und Feiertagen:
Grundsätzlich gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes, dass die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürften abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt dies vor, wenn die öffentliche Wirkung solcher Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe, die Ladenöffnung also nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine.
Dafür muss vorher eine Prognose hinsichtlich der Besucherzahlen angestellt werden. Wenn demnach der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen würden, liegen die Voraussetzungen des BVerfG vor.
Entscheidungsgründe des Gerichts:
Eine wie zuvor beschriebene Prognose war von der Antragsgegnerin nicht angestellt worden. Der VGH Mannheim sah jedoch vom Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGo ab. Zwar könnte die Satzung der Stadt Sindelfingen ohne die erforderliche Prognose rechtswidrig sein, was grundsätzlich ein wesentliches Indiz für die Suspendierung des Satzungsvollzugs bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei. Der VGH sieht hier jedoch einige Besonderheiten der konkret gegebenen Konstellation.
Insbesondere hat er die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen in den Blick genommen.
Hier müsse sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sie den Antrag erst am 21.10.2016 und damit nur wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag und erkennbar deutlich nach dem Beginn kostenauslösender und intensiver Vorbereitungen gestellt habe, obwohl die streitgegenständlichen Satzungen bereits am 08.12.2015 und am 19.07.2016 beschlossen worden seien und damit ein Antrag weit im Vorfeld möglich gewesen wäre. Folglich sei hier kein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin erkennbar.
Zwar könnte die sonntägliche Ladenöffnung bewirken, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft Verdi gehindert seien. Diesbezüglich habe sie aber weder vorgetragen, dass sie am 30.10.2016 gemeinschaftliche Veranstaltungen abhalte, die von der Sonntagsöffnung betroffen sein könnten, noch geltend gemacht, dass sie diesen Tag sonst in ihre Planungsüberlegungen für mögliche Veranstaltungen einbezogen habe.