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Amtshaftung wegen Blindgänger auf Grundstück

Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, ob Amtshaftungsansprüche bestehen können, wenn vor Errichtung eines Wohngebäudes der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht worden ist (Urteil vom 19.05.2017 – 6 U 58/15).
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Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs

Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, ob Amtshaftungsansprüche bestehen können, wenn vor Errichtung eines Wohngebäudes der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht worden ist (Urteil vom 19.05.2017 – 6 U 58/15).

Sachverhalt

Ein Erschließungsträger hatte mit der Stadt Oldenburg einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, in dem er sich verpflichtete, die Grundstücke im Planungsgebiet vor der Erschließung auf Blindgänger untersuchen zu lassen und der Stadt Oldenburg eine sogenannte Kampfmittelbeseitigungsbescheinigung vorzulegen.

Der Grund und Boden eines Grundstücks, das der Erschließungsträger an einen Bauträger weiterverkauft hatte, war nicht auf Blindgänger untersucht worden, obwohl im Zweiten Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren.

Das Grundstück war ohne die Kampfmitteluntersuchung mit einer Wohnanlage bebaut worden, von der die Kläger (zwei Wohnungseigentümer) je eine Wohnung erwarben.

Die Kläger nahmen die Stadt Oldenburg aus Amtshaftung in Anspruch. Sie waren der Ansicht, die Stadt habe sich die in dem Vertrag versprochene Bescheinigung vorlegen lassen müssen. Die Stadt argumentierte, für die Kampfmittelfreiheit sei der Bauherr verantwortlich, nicht die Stadt.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege keine akute Gefahr vor, die mittlerweile vermieteten Wohnungen seien offensichtlich bewohnbar.

Entscheidung

Das OLG Oldenburg bejaht in seinem Urteil einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs.1 i.V.m. Art. 34 GG.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt nach Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch, dass sie sich die in dem städtebaulichen Vertrag vorgesehene Bescheinigung nicht hat vorlegen lassen, ihre Amtspflicht zu konsequentem Verwaltungshandeln verletzt.

Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich keine Blindgänger in dem neu zu bebauenden Gebiet befänden und den Baubeginn erst nach der Vorlage der Bescheinigung zulassen dürfen.

Die Kläger seien zwar nicht Vertragspartei des städtebaulichen Vertrages. Der Vertrag entfalte aber als Maßnahme der Bauleitplanung Außenwirkung.

Die Erwerber der Eigentumswohnungen hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Stadt die Kampfmittelfreiheit des Geländes überwachen werde, nachdem sie den Erschließungsträger in dem städtebaulichen Vertrag zur Vorlage der Kampfmittelbeseitigungsbescheinigung verpflichtet habe.

Aufgrund des Verdachts auf Blindgänger sei der Wert der Wohnungen herabgesetzt, weil ein Weiterverkauf oder eine Vermietung schwierig sein dürften. Den Klägern stehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen die Stadt zu.

Merke

Schäden, die Amtsverwalter des Staates (Beamte oder Beschäftige des öffentlichen Dienstes) während der Ausübung ihres Amtes Dritten verursachen, werden als „Amtshaftung“ bezeichnet. Gemäß § 839 BGB muss ein Beschäftigte des Staates, der in Ausübung seines Amtes einem Dritten einen Schaden verursacht hat, grundsätzlich selbst dafür einstehen.

Gemäß Art. 34 GG wird diese Haftung jedoch vom Staat oder der entsprechende Körperschaft übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen

– Handeln eines Amtsträgers
– Handeln in Ausübung seines Dienstes
– Verletzung einer Amtspflicht
– Drittbezogenheit der Amtspflicht
– Verschulden des Amtsträgers
– Entstandener Schaden
– Kausalität zwischen Handeln und Schaden

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