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Kindeswohl und Recht auf Bildung

Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die staatliche Schulverantwortung aus Art. 7 Abs. 1 GG sollen der Verwirklichung des Kindeswohls und der Bildung sowie Erziehung der Kindespersönlichkeit in der Gemeinschaft in sinnvollem Zusammenwirken dienen.
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Kindeswohl und Recht auf Bildung

Elterliche und staatliche Bildungsentscheidungen

A. Einleitung

Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die staatliche Schulverantwortung aus Art. 7 Abs. 1 GG sollen der Verwirklichung des Wohls desselben Kindes und der Bildung sowie der Erziehung der einen Kindespersönlichkeit in der Gemeinschaf in sinnvollem Zusammenwirken dienen.1

Diese Idealvorstellung des Grundgesetzes wird im Schulrecht in mehreren Konstellationen herausgefordert, in denen die Sphäre der Elternverantwortung und die Sphäre der staatlichen Schulverantwortung kollidieren: (I) wenn die Eltern den Besuch einer Schule aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen vollständig ablehnen, (II) wenn die Eltern bei der Entscheidung über den Bildungsweg des Kindes nicht die aus pädagogischer Sicht begabungsgerechte Lösung wählen, (III) wenn die Elternteile sich über Schulfragen uneins sind und (IV) wenn durch eine staatliche Entscheidung ein von den Eltern favorisierter Bildungsweg unmöglich gemacht wird.

Beide Seiten argumentieren regelmäßig mit dem Kindeswohl. Geht man davon aus, dass auch dem minderjährigen Kind ein (Grund-)Recht auf Bildung zusteht, so muss die Bedeutung und Stellung des „Kindeswohls“ im verfassungsrechtlichen Dreieck von Elternrecht – Schulverantwortung – Recht auf Bildung bestimmt werden.

B. Kindliches Bildungsrecht, fiduziarische Elternverantwortung und staatliche Schulverantwortung

I. Primat des Elternrechts

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht den Vorrang der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder gegenüber dem Staat und verbindet damit die Verpflichtung der Eltern, das Wohl des Kindes durch Erziehung zu verwirklichen und so eine Menschenwürde adäquate Entfaltung der Kindespersönlichkeit zu ermöglichen. 2

Schutzgut ist also nicht die Selbstverwirklichung der Eltern, sondern die Vermittlung von Lebenskompetenz und ein Heranwachsen zu einem mündigen Bürger durch ein fremdnütziges Bestimmungsrecht.3 Das Interpretationsprimat über das Wohl des Kindes obliegt den Eltern, Erziehungsinhalte und -methoden werden von ihnen im Hinblick auf dessen Verwirklichung frei von staatlichem Einfluss festgelegt.

Jedoch hat der Staat in Ausübung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG über die Einhaltung der Grenzen der Elternverantwortung zu wachen und zur Verhinderung von Kindeswohlgefährdungen einzuschreiten – auch dabei ist allerdings der Vorrang der Elternverantwortung vor staatlicher Erziehung zu wahren.4 Das Kindeswohl ist damit Grenze und Maßstab der Elternverantwortung.5

Die Elternverantwortung wird fast ausschließlich im Verhältnis zwischen nicht grundrechtsverpflichteten Privaten ausgeübt, so dass das einfache Recht und die Entscheidungen der Fachgerichtsbarkeit zur Koordinierung der Rechte, Pflichten und grundgesetzlichen Wertungen dienen müssen.6 Maßgabe ist die Verwirklichung des Kindeswohls (vgl. u.a. § 1697a BGB), sowie die Abbildung der wachsenden Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes. Die staatliche Interpretation des Kindeswohls ist bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung nachrangig zu der der Eltern.

II. Gleichrangiger Miterzieher staatliche Schule

Im Bereich des Schulwesens wird mit Art. 7 Abs. 1 GG der Staat als gleichrangiger Miterzieher eingesetzt, der seine eigenen Bildungs- und Erziehungsziele verfolgen darf. Art. 7 Abs. 1 GG garantiert „die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröfnet.“7

Das elterliche Erziehungsrecht kann auch jenseits einer Kindeswohlgefährdung durch das kollidierende Verfassungsrecht beschränkt werden.8 Der Staat erhält im Bereich schulischer Bildungsfragen ein eigenes Erziehungsmandat9 und Interpretationsrecht des Kindeswohls, wobei dieses nur in wenigen gesetzlich normierten Fällen auf die Entwicklung des konkreten Kindes, umfassend dagegen auf schul- und bildungsorganisatorische Fragen im Allgemeinen bezogen ist.10

Dadurch entstehende Eingreife in das Elternrecht beispielsweise durch Festlegung von Schulformen, Erziehungszielen oder Lehrstoff dürfen nicht unverhältnismäßig in den Gesamtplan der Erziehung und der Persönlichkeitsentfaltung durch Erziehung der Eltern eingreifen,11 den Eltern müssen Mitwirkungs und Mitbestimmungsmöglichkeiten erhalten bleiben.12 Daneben wirkt auch im schulischen Bereich das staatliche Wächteramt bei Kindeswohlgefährdungen durch die Eltern.

Verstärkt wird das kindeswohlorientierte staatliche Erziehungsmandat durch Grundrechte des Kindes, wenn aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG eine Verpflichtung abgeleitet wird, ein Schulsystem zur Verfügung zu stellen und durch Gesetze zu ordnen, das dem Einzelnen die Möglichkeit bietet, sich die Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, die er für seine Persönlichkeitsentwicklung und seinen Lebens- und Berufsweg benötigt.13

III. Recht auf Bildung als Grundrechtsposition des Kindes

Solange Schulfragen auf den Widerstreit und Ausgleich von Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 7 Abs. 1 GG bezogen werden, werden die Kindesrechte allein anhand des Maßstabs „Kindeswohl“ in die Betrachtung einbezogen. Seit den 1970er Jahren werden allerdings verstärkt Einzelaspekte eines (Grund-)Rechts auf Bildung aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 7 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip) abgeleitet,14 viele Landesverfassungen kennen ein solches sowieso.15

Obschon sich hieraus „kein Individualanspruch gegen den Staat auf Bildung nach Maßgabe von Begabung und Interesse“16 ergibt, so garantiert Art. 2 Abs. 1 GG doch jedem die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit den Kern des humanistischen Bildungsideals. Art. 12 Abs. 1 GG erlangt beim konkreten Zugang zu Ausbildungsstätten und bei der möglicherweise irreversiblen Beeinträchtigung der freien Berufswahl durch die elterliche oder staatliche Vorgabe von Bildungsgängen und Abschlüssen Bedeutung.

Persönlichkeitsentfaltungsrechte des Kindes und Rechte anderer Grundrechtsträger müssen vom Staat verhältnismäßig in Ausgleich gebracht werden, da Schutzpflichtkonstellationen in „Grundrechtsdreiecken“17 eine Gesetzesmediatisierung der widerstreitenden Interessen Privater und einen aktiven Schutz18 der Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes vor den Eingriffen Dritter erfordern.

Eine Schutzpflichtenkonstellation liegt an sich vor, sobald das Bildungsrecht des Kindes gegenüber den selbst nicht grundrechtsverpflichteten Eltern durchgesetzt werden soll, die unter Berufung auf ihre Erziehungsverantwortung dem Kind den Schulbesuch, die Wahl eines bestimmten Bildungswegs oder einzelne Bildungsinhalte vorenthalten.

Auch wenn sich die elterliche Erziehungsverantwortung durch das Bedürfnis des noch nicht selbstbestimmungsfähigen Kindes nach Fürsorge und Unterstützung bei der Entwicklung legitimieren lässt,19 muss ein Mindestschutz für Grundrechte des Kindes im Rahmen der einfachgesetzlichen Koordinierungsvorschriften auch unterhalb der Schwelle des Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG verwirklicht20 und daneben dem Staat Eingriffsbefugnisse zum Schutz des Rechts auf Bildung des Kindes eingeräumt werden.

Obgleich wegen Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bezweifelt wird, dass Eltern und Kindesgrundrechte kollidieren,21 sind Bildungsentscheidungen Kernentscheidungen der Persönlichkeitsentfaltung und damit Teil der kindeswohlorientierten, vorrangigen Elternverantwortung. Elternverantwortung ist zwar nur unter der Voraussetzung einer Verletzung des Kindeswohls staatlich kontrollier- und ersetzbar; davon unabhängig verpflichtet die Schutzpflicht des Staates diesen, die Wahrnehmung der Elternverantwortung in (schulischen) Bildungsfragen auch unterhalb der Schwelle der Verletzung des Kindeswohls zu steuern.22

Erst dann, wenn die persönliche Entfaltung durch Bildung und damit das Leben in der Gesellschaf unmöglich gemacht würden, mündet jedoch die Schutzpflicht zusammen mit dem staatlichen Wächteramt in einen Leistungsanspruch des Einzelnen gegen den Gesetzgeber,23 der Eingriffsmöglichkeiten für Verwaltung oder Gerichte vorsehen muss.

Ausgestaltung durch den Gesetzgeber ist auch insoweit erforderlich, als mit zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes staatliche Schutzpflichten für die Entfaltungsrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG (oder spezifischeren Grundrechten) mit dem Erziehungsrecht der Eltern kollidieren und nur gesetzesmediatisiert durch Verwaltungsentscheidungen und Rechtsprechung in Ausgleich gebracht werden können.24 Soweit die Erziehungsbedürfigkeit des Kindes fortbesteht, überwiegt kraft Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Fremdbestimmungsrecht der Eltern.

Eine typisierte Zuweisung der Bildungswegentscheidungen bis zur Volljährigkeit nach allen Schulgesetzen verstößt deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, solange über § 1626 Abs. 2 BGB dem individuell gewachsenen Selbstbestimmungsrecht auch unter der Schwelle der Kindeswohlgefährdung im Einzelfall (durch gerichtliche Entscheidung) Rechnung getragen werden kann.

C. Kindeswohl oder Recht auf Bildung?

Die vorstehende Darstellung zeigt, dass eine staatliche Entscheidung zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung des Kindes jedenfalls dann zulässig ist, wenn abstrakt oder konkret eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wird.

Auch dort stellt sich jedoch die Frage „quis judicabit?“, denn es bleibt unklar, ob im Rahmen der staatlichen Interpretationsbefugnis im Schulbereich das Kindeswohl anhand der Verwirklichung des Bildungsgrundrechts konkretisiert werden darf, soweit sich das elterliche Erziehungsversagen allein in der objektiv nicht optimalen Bestimmung des Kindeswohls in Schulfragen erschöpf.

Geklärt werden muss weiterhin, ob der Mindestschutz für das Recht auf Bildung im Rahmen der Bestimmung des Kindeswohls oder bei Ausübung des Wächteramtes oder aber eine daneben stehende Schutzpflicht aus den Grundrechten des Kindes verwirklicht werden.

I. Vereitelung des Schulbesuchs als Kindeswohlgefährdung

Der Schulbesuch ist in Deutschland nach allen Schulgesetzen mit der Begründung der Herstellung von Chancengleichheit, des staatlichen Integrationsauftrags und der Vermittlung einheitlicher, staatlich kontrollierter Bildung verpflichtend.25 Die Verwirklichung des individuellen Kindeswohls durch Zugang zu Bildung und Sozialisation steht neben diesen Gemeinwohlzielen.

Sowohl bei Erziehungsversagen bzw. Gleichgültigkeit gegenüber dem Schulbesuch als auch bei der bewussten Ablehnung der schulischen Erziehung aus religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Gründen wird die Gefahr für die Nichterfüllung des staatlichen Bildungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber dem Einzelnen letztlich mit einer Kindeswohlgefährdung gleichgesetzt, die neben der zwangsweise Durchsetzung der Schulbesuchspflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs und der Sanktionierung mittels des Ordnungswidrigkeitenrechts26 auch die harte Keule der familiengerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 Abs. 2, Abs. 3 BGB bis hin zum Sorgerechtsentzug bei dauerhaftem Pflichtverstoß ermöglichen.

§ 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB bildet damit die bisherige Rechtsprechung ab, dass wegen der hohen Bedeutung des staatlichen Erziehungsauftrags die Verweigerung des Schulbesuchs eine Kindeswohlbeeinträchtigung darstellt.27 Die Gleichsetzung eines Verstoßes gegen die Schulpflicht mit einer Kindeswohlgefährdung kann durchaus dort in Frage gestellt werden, wo dies nicht auf einem Erziehungsversagen durch Gleichgültigkeit oder Unvermögen und damit einer Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls des Kindes beruht,28 sondern auf einer überlegten, aus Elternsicht im besten Interesse für das Kind getroffenen Entscheidung.

Die ratio des § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB beruht auf der Annahme der Aktualisierung einer Schutzpflicht für das Bildungsrecht des Kindes und einer Kollision des elterlichen Interpretationsprimats mit der staatlichen Schulverantwortung, die zum Ziel hat, den Menschen zum Leben in der Gesellschaf zu befähigen.29

Obgleich rechtsvergleichend durchaus bezweifelt werden kann, dass die Ziele öffentlicher Bildung im Einzelfall nicht auch außerhalb der Schule erreicht werden können und damit die automatische Annahme einer Kindeswohlgefährdung fraglich ist,30 kann das Untermaß im Einzelfall dennoch erreicht sein, wenn die Eltern ihre Kinder von der Sozialisation in der Hauptgesellschaf durch Versagung eines Schulbesuchs fernhalten.

Die Schulbesuchspflicht ist ein gesetzesmediatisierter, typisierter Interessenausgleich,31 ohne dass im Einzelfall die schwierige Bestimmung einer Kindeswohlverletzung erfolgen müsste32 und setzt mit der Argumentation der Verhinderung von „Parallelgesellschafen“ die Sozialisation in der Mehrheitsgesellschaf durch den Schulbesuch dem Kindeswohl (und damit einer menschenwürdeadäquaten Entwicklung) gleich.33

Das entspricht gem. den Schulgesetzen auch dem Recht des Kindes auf Teilnahme an den staatlichen Bildungsmöglichkeiten, die durch die elterliche Erziehung verwirklicht werden müssen.34

II. Begabungsadäquate Bildungswegentscheidung als Verwirklichung des Kindeswohls

Die Eltern treffen in Ausübung ihrer Elternverantwortung die Entscheidung über den Bildungsweg. Auch wenn Maßstab das Kindeswohl ist, besteht nach hM kein Anspruch des Kindes auf staatlichen Schutz seiner „bestmöglichen Entwicklung“35; weder das Kindeswohl, noch das Recht auf Bildung können das elterliche Erziehungsrecht so weit beschränken, dass eine staatliche Optimierung des Begabungspotentials gegen den Willen der Eltern möglich wird.36

Das Recht auf Bildung wird vielmehr durch die elterliche Erziehung verwirklicht. Der Staat erhält selbst durch Art. 7 Abs. 1 GG keinen Einfluss auf die konkrete Entscheidung, solange das Wächteramt nicht durch eine kindeswohlgefährdende Entscheidung aktualisiert wird37 oder überwiegende schulorganisatorische Entscheidungen eine Einschränkung des Elternrechts rechtfertigen38.

Unterhalb dieser Schwelle kann jedoch der Gesetzgeber das Recht auf Bildung als einen von den Eltern bei der Entscheidung zu achtenden Aspekt des Kindeswohls festlegen und damit die mit wachsender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes entstehende Grundrechtskollision ausgleichen.39

§ 1631a BGB versucht eine kindeswohlorientierte Ausgleichsentscheidung herbeizuführen, indem die Eltern bei Ausbildung und Beruf auf Eignung und Neigungen des Kindes Rücksicht nehmen sollen und bei Zweifeln Rat gesucht werden soll. Ähnlich sehen §§ 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 SchulG LSA eine Unterstützungs- und Achtungspflicht der Neigungen und Fähigkeiten bei der Wahl und beim Besuch des entsprechenden Bildungsgangs vor.

Nach § 1626 Abs. 2 BGB ist bei den elterlichen Entscheidungen die individuelle Reife des Kindes, die durch typisierte Regelungen nicht erfasst werden kann, zu beachten. Dies zeigt, dass zwar nicht jede Entscheidung gegen den Kindeswillen oder auch die Begabung des Kindes eine ein staatliches Einschreiten rechtfertigende Kindeswohlgefährdung darstellt, dass jedoch die genannten Wertungen jedenfalls dann die Verwirklichung des kindlichen Bildungsrechts (bei Einigkeit der Eltern) über § 1666 Abs. 2, Abs. 3 BGB ermöglichen, wenn die Bildungsentscheidung der Eltern nicht mehr den Interessen des Kindes dienen kann.

Willkür oder böser Wille sind dafür nicht erforderlich,40 auch unverschuldetes Unvermögen, z.B. wegen des elterlichen sozialen Hintergrunds eine adäquate Entscheidung zu treffen, kann genügen. Die Schwelle ist wegen des Vorrangs des „familieninternen Erziehungsprozesses“41 hoch – die bloße Verhinderung eines für sich selbst vorgestellten Bildungswegs (z.B. das Erlernen bestimmter Sprachen, die Wahl bestimmter Unterrichtsmethoden oder die Förderung einer Hochbegabung)42 gehört nicht dazu, jedoch der Schutz vor völliger Unter- oder Überforderung.

Das Recht auf Bildung wird zur Bestimmungsdeterminante des Kindeswohls und rechtfertigt – anders als Art. 7 Abs. 1 GG – auch ein Eingreifen des Staates in die konkrete elterliche Bildungsentscheidung, soweit die Prognose der kindlichen Entwicklung eine die Elternverantwortung überschreitende Fehlentscheidung nahelegt43 oder die Eltern andauernd keinerlei Bereitschaf zum Gespräch und zur Rücksichtnahme gezeigt haben.44

Der bloße Ausgleich der bekannten sozialen Disparitäten bei der Wahl des Bildungsgangs (z.B. des Gymnasiums)45 ist dagegen als gemein- und nicht kindeswohlorientierter Belang nicht berücksichtigungsfähig.

III. Uneinigkeit zwischen den Eltern – Kindeswohl als Maßstab der Entscheidungszuweisung

Besteht Uneinigkeit zwischen den Eltern über Bildung- und Erziehungsfragen oder entscheidet ein Elternteil eigenmächtig, so wird der Konflikt durch §§ 1627, 1628 BGB gelöst. Die Eltern sollen sich einigen, gelingt dies nicht, so kann der Staat auch unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlbeeinträchtigung eingreifen und das Kindeswohl durch Zuweisung der Entscheidungsgewalt an einen Elternteil verwirklichen.

Es wird praktische Konkordanz zwischen der jedem Elternteil aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zustehenden Elternverantwortung hergestellt; das Grundrecht auf Bildung des Kindes spielt als kollidierendes Recht ebenso wenig eine Rolle wie die staatliche Interpretationshoheit des Kindeswohls in Schulfragen. Wegen des fremdnützigen Charakters des Elternrechts muss sich die Zuweisungsentscheidung allerdings allein am Kindeswohl orientieren und die Entscheidungsgewalt dem Elternteil zugesprochen werden, der das Kindeswohl zwar nicht unbedingt optimal, aber doch besser verwirklichen kann.46

Eine eigene, kindeswohlkonforme und das Recht auf Bildung möglicherweise optimal verwirklichende Entscheidung wird dem Staat erst bei Aktualisierung des Wächteramts nach § 1666 Abs. 2 BGB möglich,47 beispielsweise wenn die Entscheidung eines Elternteils zur Ausschulung des Kindes und einer Urlaubs-Auszeit führen würde.48

IV. Staatliche Bildungswegentscheidungen gegen den Elternwillen – Verwirklichung von Kindeswohl

Trotz des grundsätzlichen elterlichen Bestimmungsrechts hinsichtlich der Schulwahl49 finden sich in allen Schulgesetzen Regelungen, in denen die staatliche Schulverantwortung das Elternrecht beschränkt und eine Prävalenz der staatlichen Entscheidung zum abstrakten Kindeswohl gegenüber dem Elternwillen besteht.

Dies gilt zum einen in den Bundesländern, in denen eine verbindliche Schulempfehlung zum Übertritt ins Gymnasium im Sinne einer Negativauswahl die Kinder, bei denen der erfolgreiche Abschluss dieses Bildungsgangs nicht zu erwarten ist,50 scheinbar aus Kindeswohlgründen vor einer Überforderung schützen soll.51 Letztlich steht dahinter jedoch eine allgemeine schulische Organisationsentscheidung für den jeweiligen Bildungsgang und die Verwirklichung der Schutzpflicht für das Recht auf Bildung der anderen Schüler in diesem Bildungsgang.

Das durch das Bildungsrecht determinierte Kindeswohl kann es rechtfertigen, dass ein Kind im Einzelfall gegen den Willen der Eltern an eine andere Schule verwiesen wird, wenn es nur dort hinreichend gefördert und zu einem Abschluss geführt werden kann.52

Neben dem Familienrecht finden sich entsprechende Eingriffsbefugnisse auch in den Schulgesetzen der Länder, z.B. § 59 Abs. 5 SchulG Nds. Es handelt sich dabei um eine Normierung des staatlichen Wächteramts. Umgekehrt kann auch ein Aufnahmeanspruch der Eltern an eine bestimmte Schule zur Verwirklichung des Kindeswohls bestehen.53 Greif die Schulaufsicht ein, um eine durch Elternwahl entstandene ungleiche Verteilung von Schülern auf Schulen desselben Bildungsgangs auszugleichen,54 so ist dies – um Elternrecht und Schulhoheit zu koordinieren – gegen Willen der Eltern nur aus Kindeswohlgründen, nicht allein zur Erhaltung eines gleichen Mindestqualitätsstandards und zur optimalen Kapazitätsauslastung möglich.55

Die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den Verfassungsprinzipien muss verhältnismäßig sein. Allerdings dient die Bereitstellung einer funktionierenden Schule, an der Lernen möglich ist, der Verwirklichung des Bildungsrechts und des Kindeswohls. Dies gilt erst recht, wenn von staatlicher Seite die öffentlichen Schulen zur Bereitstellung bestimmter Kapazitäten, zur Ausnutzung der Klassenteiler oder sogar, im Einzelfall, zur Einrichtung weiterer Eingangsklassen verpflichtet werden, um der Grundversorgung nachzukommen.56

D. Fazit

Bildungsentscheidungen sind Kernentscheidungen für die Entwicklung jedes Menschen. Maßstab für diese Entscheidung, sei es der Eltern, sei es des Staates, muss die Verwirklichung des Kindeswohls sein.

Dieses Kindeswohl ist seinerseits determiniert durch die Pflicht des Staates, das Recht auf Bildung des Kindes nicht unverhältnismäßig einzuschränken und ein Mindestmaß an Schutz vor Eingriffen Dritter, auch der Eltern, zu garantieren.

Durch die Grundentscheidung des Art. 6 Abs. 2 GG wird das Recht auf Bildung regelmäßig durch Wahrnehmung der Elternverantwortung verwirklicht und ein staatlicher Eingriff ausgeschlossen; einfachgesetzliche Normierungen von Rücksichtnahmepflichten ermöglichen jedoch im Konfliktfall eine Argumentation der Behörden und Gerichte mit dem Bildungsrecht als Konkretisierungselement für das Kindeswohl. Eine umfassende Gewährleistung chancengleicher Bildung und selbstbestimmter Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes gegen den Elternwillen ist dem Recht jedoch nicht möglich.

Fußnoten
Eva Lohse hat Jura in Erlangen und Lausanne studiert und anschließend einen LL.M. in Europarecht und Rechtsvergleichung an der University of Kent, Canterbury gemacht. Promoviert hat sie zu „Neuen Handlungsformen im Schulverwaltungsrecht“. Derzeit arbeitet sie an ihrer Habilitationsschrift, die sich mit Rechtsangleichungsmechanismen in der EU befasst.
1 BVerfGE 34, 165 (183); BVerfGE 47, 46 (74); BVerfGE 59, 360 (379). S.a. Brezinka, PR 1991, 373 (376 f.).
2 Vgl. insbesondere Böckenförde, in: Essener Gespräche Bd. 14 (1980), 54 (59 f.); Höfling, in: HStR VII, 3. Auf. 2011, § 155, Rn. 14-19; Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 92 f.; Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 6, Rn. 110.
3 Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 6, Rn. 110, 113.
4 BVerfGE 24, 119 (144).
5 Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 6, Rn. 101.
6 Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 12 und insbes. Rn. 27; Lohse, in: JURA 2005, 815 (816 f.).
7 BVerfGE 26, 228 (238). Ebenso BVerfGE 59, 360 (377).
8 BVerfGE 59, 360 (377).
9 Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 335.
10 Vgl. die Aufzählung bei Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 333; Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 335.
11 HessStGH, NJW 1982, 1381 u. Dietze, in: NJW 1982, 1353 (1356 f.). Ebenso Hebeler/Schmidt, in: NVwZ 2005, 1368 (1371).
12 Vgl. Art. 15 Abs. 3 LVerf BW; Art. 30 Abs. 2 S. 2 LVerf Bbg; Art. 56 Abs. 6 LVerf Hess; Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW; Art. 27 Abs. 1 LVerf RhPf; Art. 101 Abs. 2 LVerf Sachs; Art. 26 Abs. 3 LVerf LSA; Art. 21 LVerf Tür.
13 So Poscher/Rux/Langer, Das Recht auf Bildung, 2009, S. 87; Rux, in: RdJB 2002, 423 (430 f.); Krzyweck, in: Füssel/Leschinsky (Hg.), Reform der Schulverfassung, 1991, 98 (100); Dietze, in: NJW 1982, 1353 (1356). AA Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 7, Rn 47.
14 Richter, Bildungsverfassungsrecht, 1973, S. 186.
15 Art. 11 Abs. 1 LVerf BW, Art. 128 Abs. 1 LVerf Bay, Art. 20 LVerf B, Art. 29 LVerf Bbg, Art. 27 Abs. 1 LVerf Brem, Art. 4 Abs. 1 LVerf Nds, Art. 20 Abs. 1 S. 1 LVerf Tür, ausschließlich für Kinder Art. 24a Abs. 1 LVerf Saar, Art. 25 Abs. 1 LVerf LSA (beschränkt auf junge Menschen) und Art. 8 Abs. 1 LVerf NRW sowie explizit als Staatsziel bzw. als soziales Grundrecht ohne individuellen Leistungsanspruch Art. 7 LVerf Sachs.
16 Richter, in: Denninger/Hofmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 2001, Art. 7, Rn. 38. Ähnlich Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 7, Rn. 65 f.; Jarass, in: DÖV 1995, 674 (675 f.).
17 Isensee, in: HStR IX, 3. Auflage 2011, § 191, Rn. 4-6.
18 Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Auf. 2014, Rn. 511.
19 Böckenförde, in: Essener Gespräche Bd. 14 (1980), 54 (60); Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 25 f., 134.
20 BVerfGE 84, 168 (180).
21 Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 132 f. AA Diederichsen, in: FPR 2012, 202 (203).
22 Enger Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 1992, S. 30.
23 Gröschner, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 7, Rn. 66.
24 Diferenziert hinsichtlich der möglichen Kollisionen Lohse, in:JURA 2005, 815 (819); vgl. auch von Coelln, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 6, Rn. 68 f.; Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 138 f.
25 BVerfG, NVwZ 2003, 1113. Vgl. auch Ennuschat, in: RdJB 2007, 271 (277); Sauthof, in: Litten/Wallerath, Verfassung Mecklenburg-Vorpommern, 2007, Art. 15, Rn. 22; Wißmann, in: RdJB 2008, 153 (160); Roßbach, in: Cortina/Baumert/Leschinsky/Mayer/Trommer (Hg.), Das Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland, 2008, 283 (288).

26 Vgl. u.a. Bräth, in: RdJB 2007, 317 und Rademacker, in: RdJB 2012, 20 (28-29).
27 OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2007, 6 UF 53/06, Rn. 31.
28 Z.B. BayObLG, Beschl. v. 03.07.1980, BReg. 1 Z 48/80, BeckRS 2010, 16441. Hebeler/Schmidt, in: NVwZ 2005, 1368 (1369).
29 BVerfGE 34, 165 (182); BVerfGE 45, 400 (417), BVerfGE 98, 218 (257). Vgl. auch EGMR, Entsch. v. 13.09.2011, Nr. 319/08, Rn. 70 und 75.
30 Vgl. Ennuschat, in: RdJB 2007, 271 (271 f.); Beaucamp, in: DVBl. 2009, 220 (221).
31 BVerfGK 8, 151 (555); OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011, Az.: 2 Ss 413/10, Rn. 9. Andeutungsweise Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 10.
32 So auch Wißmann, in: RdJB 2008, 153 (157 f.); Michalski/Döll, in: Ermann, BGB, 13. Auflage 2011, § 1631, Rn. 5.
33 Kritisch Beaucamp, in: DVBl. 2009, 220 (223).
34 Zu §§ 182, 67 SchG Hess OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 287 (288).
35 BVerfGE 34, 165 (183 f.), BVerfGE 107, 104 (117 f.). Avenarius, in: Sylvester/Sieh/Menz/Fuchs/Behrendt (Hg.), Bildung – Recht – Chancen, 2009, 19 (28).
36 So auch Diederichsen, in: FPR 2012, 202 (206).
37 Statt vieler Jestaedt, in: BK, 75. EL 1995, Art. 6 Abs. 2 und 3, Rn. 104.
38 Barczak, Der Übergang von der Grundschule an die Sekundarstufe als Grundrechtsproblem, 2011, S. 176 f.
39 Lohse, in: JURA 2005, 815 (820); Salgo, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1631a, Rn. 3.
40 So noch die frühere Rechtsprechung, vgl. Münder, in: JuS 1976, 74 (75 f.); Michalski/Döll, in: Ermann, BGB, 13. Auflage 2011, § 1631, Rn. 7.
41 Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 331. AA Niehus/Rux, Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn. 84 f.
42 S.a. Diederichsen, in: FPR 2012, 202 (207); Huber, in: MüKo, 6. Auf. 2012, § 1631a, Rn. 15.
43 Salgo, in: Staudinger, BGB, 2007, § 1631a, Rn. 6 u. 9; Barczak, Der Übergang von der Grundschule an die Sekundarstufe als Grundrechtsproblem, 2011, S. 209. Vgl. zur völligen Überforderung OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1680.
44 So mittelbar Huber, in: MüKo, 6. Auflage 2012, § 1631a, Rn. 7.
45 Vgl. Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 102 f.; Reuter, Das Recht auf chancengleiche Bildung, 1975, S. 134 f.
46 S.a. BVerfG, NJW 2003, 1031 mit Anmerkung Hufen, in: JuS 2003, 912; OVG Münster, NJW 2008, 1755 (1756) zur ausschließlichen Abmeldungsbefugnis der Eltern und nicht der Schulbehörde; OLG Köln, FamRZ 2013, 969 (970).
47 Lohse, in: JURA 2005, 815 (818).
48 OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2010, 8 WF 240/10, Rn. 94.
49 U.a. § 88 Abs. 1 SchulG BW, § 56 Abs. 1 S. 1 SchulG B, § 53 Abs. 1 SchulG Bbg, § 59 Abs. 1 S. 1 SchulG Nds.
50 Vgl. die Übersicht bei Barczak, Der Übergang von der Grundschule an die Sekundarstufe als Grundrechtsproblem, 2011, S. 78 f. u. Altrichter/Nagy, in: Böttcher/Dicke/Hogrebe (Hg.), Evaluation, 2010, 283 (294).
51 So Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Auf. 2006, Rn. 172-174.
52 Vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 20.08.2008, 6 B 196/08 (juris), Rn. 3; VGH Hess, NVwZ-RR 2010, 602 (605 f.).
53 VG Schwerin, Beschl. v. 06.05.2014, 6 B 394/14, Rn. 13 u. 16.
54 Möglich ist dies u.a. nach § 88 Abs. 4 S. 2 SchulG BW; § 50 IV SchulG Bbg; § 42 Abs. 7 S. 4 SchulG Hbg; § 46 Abs. 6 SchulG NRW; § 19 Abs. 3 SchOG Saar; § 24 Abs. 5 SchulG SchlH.
55 Vgl. § 59 Abs. 5 S. 1 SchulG Nds. Anders OVG Sachs, Beschl. v. 16.08.2012, 2 B 270/12, Rn. 7 zur Sprengelpflicht.
56 Ähnlich zum Hochschulrecht Fehling, in: Fehling/Rufert (Hg.), Regulierungsrecht, 2010, 951 (982).

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