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Übungsfall ZPO I: Widerklage im Erkenntnisverfahren

Anhand dieses Falles aus "ZPO I: Erkenntnisverfahren: Klausurrelevantes Wissen für Studium und Referendariat – erläutert anhand von Fällen" könnt Ihr Euch einen Eindruck verschaffen, wie das Fallbuch Euch in der Vorbereitung auf das 1. Examen, das Referendariat und in der Zivilrechsstation hilft.
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Fall 4 aus „ZPO I: Erkenntnisverfahren: Klausurrelevantes Wissen für Studium und Referendariat – erläutert anhand von Fällen“

A (wohnhaft in Magdeburg) verklagt den B (wohnhaft in München) auf Zahlung von 3.000 EUR vor dem AG München wegen einer Kaufpreisforderung aus einem in Stuttgart geschlossenen Kaufvertrag. In der mündlichen Verhandlung fällt B ein, dass der A ihm noch 7.500 EUR aus einem Wohnraummietverhältnis (Wohnung in Düsseldorf) schuldet. B sagt deshalb zur Richterin, er verklage den A hier und jetzt wegen dieser ausstehenden Mietpreisforderung. A macht mehrere Ausführungen zu diesem Mietverhältnis und nimmt dann seine Klage zurück (§ 269 ZPO), B stimmt dem zu. Wie wird das AG München hinsichtlich der Widerklage entscheiden, wenn trotz aller notwendigen Belehrungen und Hinweise keine weiteren Anträge gestellt werden?

Abw. 1: Wie würde die Entscheidung ausfallen, wenn die Mietzinsforderung des B auf einer Geschäftsraummiete beruht?

Abw. 2: Wie würde die Entscheidung ausfallen, wenn B aufgrund eines deliktischen Fehlverhaltens des A, begangen in Magdeburg, Widerklage auf Schmerzensgeld in zutreffender Höhe von 3.000 EUR erhoben hätte und der Anspruch besteht?

Lösung Grundfall:

Wie bereits in Fall 1 gesehen, muss das AG München über die Widerklage des B entscheiden, da diese wirksam erhoben wurde und es irrelevant ist, dass die Klage des A nach Rechtshängigkeit der Widerklage zurückgenommen wurde.

I. Da der richtige Rechtsweg beschritten ist, §§ 13, 17a GVG, wird das AG München die Widerklage als Prozessurteil abweisen, falls diese unzulässig ist.[1]

1. A und B sind als natürliche volljährige Personen jeweils partei- und prozessfähig, § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 BGB; §§ 51, 52 ZPO i.V.m. §§ 104, 2 BGB. B ist auch prozessführungsbefugt, er macht ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend.

2. Fraglich ist, ob die Widerklage auch konnex i.S.d. § 33 Abs. 1 ZPO sein muss, um zulässig zu sein. Dieser Auffassung ist der BGH, wofür der Wortlaut des § 33 Abs. 1 ZPO („kann“, „wenn“) angeführt werden kann.[2]

a) Gegen die Konnexität als Zulässigkeitsvoraussetzung sprechen aber sowohl die systematische Stellung des § 33 ZPO im Titel 2 „Gerichtsstand“, als auch der Wortlaut, der nicht davon spricht, dass die Widerklage „nur“ bei entsprechendem Zusammenhang zulässig ist. Schlussendlich kennt der Gesetzgeber selbst inkonnexe Widerklagen, wie etwa § 145 Abs. 2 ZPO zeigt, der bei fehlender Konnexität nur die Trennung der Streitgegenstände anordnet. Somit bewirkt die fehlende Konnexität niemals die Unzulässigkeit der Klage, sondern betrifft ausschließlich den besonderen Gerichtsstand nach § 33 ZPO.

b) Vorliegend besteht die Konnexität nicht: Die Kaufpreisforderung des A und der Mietzinsanspruch des B bilden keinen einheitlichen Lebenssachverhalt und stehen auch sonst in keinerlei Verhältnis zueinander. Die Klage wäre nach der Auffassung des BGH folglich grundsätzlich unzulässig.

c) Der Streitstand bedarf hier aber keiner Entscheidung: Trotz der fehlenden Konnexität ist, selbst wenn man diese als Zulässigkeitsvoraussetzung begreifen würde, Heilung nach § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten: Der A verhandelte trotz der Belehrung des Gerichts[3] zur Widerklage und trug rechtliche und tatsächliche Umstände betreffend den Streitgegenstand der Widerklage bei. Die fehlende Konnexität der Widerklage macht diese damit nach beiden Auffassungen nicht unzulässig.

3. Mit der Widerklage macht B auch einen eigenständigen Streitgegenstand geltend, sowohl Antrag als auch Lebenssachverhalt unterscheiden sich von denen der Klage, sodass § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. Auch die Parteiidentität ist erfüllt, B ist als Beklagter Widerkläger und A als Kläger Widerbeklagter.

4. Fraglich ist, ob das AG München auch zuständig ist.
Für diese Forderung aus einem Mietverhältnis sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2 lit. a GVG. Örtlich besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet, § 29a Abs. 1 ZPO; eine Ausnahme nach § 29a Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Zuständig ist folglich das AG Düsseldorf. § 33 Abs. 1 ZPO würde selbst bei Vorliegen der Konnexität nicht eingreifen, da ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, §§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Auch § 39 ZPO führt nicht zur Zuständigkeit des AG München, denn aufgrund der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des AG Düsseldorf steht dem jedenfalls die Norm des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 ZPO entgegen.

Folglich ist das AG München örtlich unzuständig. Es kann, nach pflichtgemäßen Ermessen, eine Trennung nach § 145 Abs. 2 ZPO anordnen. Da dies voraussetzt, dass damit wenigstens ein Teil voraussichtlich schneller erledigt werden kann[4], wird es dies indes nicht tun, da die Klage des A bereits zurückgenommen wurde. Somit wird es die Widerklage abweisen, da diese wegen der fehlenden Zuständigkeit unzulässig ist; der entsprechende Hinweis wurde erteilt (§ 139 ZPO) und B hat keinen Verweisungsantrag nach § 281 Abs. 1 ZPO gestellt.

II. Das AG München wird ein Prozessurteil fällen und die Widerklage abweisen.

Lösung Abwandlung 1:

Änderungen könnten sich hinsichtlich der Zuständigkeit ergeben.

§ 23 Nr. 2 lit. a GVG ist nicht einschlägig, sodass aufgrund des Streitwerts nunmehr das LG sachlich zuständig ist. Örtlich besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand in Düsseldorf, § 29a Abs. 1 ZPO. § 33 Abs. 1 ZPO ist wiederum irrelevant, §§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Auch kann keine Zuständigkeit gemäß § 39 S. 1 ZPO aufgrund rügeloser Einlassung begründet werden gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 ZPO.

Es ist hinsichtlich der Widerklage damit sowohl örtlich als auch sachlich das falsche Gericht angerufen. Auch hier wird die Widerklage als Prozessurteil aufgrund Unzuständigkeit abgewiesen, B stellte keinen Verweisungsantrag.

Hinweis:
In einer solchen Konstellation kann eine Verweisung nach § 506 Abs. 1 ZPO – neben der Tatsache, dass sie im Fall nicht beantragt wurde – nicht in Betracht kommen. Es ist Sinn und Zweck des § 506 ZPO, einen einheitlichen Rechtsstreit insgesamt an das für die Widerklage zuständige LG zu verweisen (und damit nicht vor dem AG die Klage und dem LG die damit in Zusammenhang stehende Widerklage getrennt zu verhandeln) um somit eine einheitliche Entscheidung für zusammenhängende Verfahren zu erreichen.[5] In den beiden letzten Beispielsfällen jedoch wurde die Klage zurückgenommen, sodass es keinen einheitlichen Rechtsstreit mehr geben kann und das Telos des § 506 Abs. 1 ZPO nicht berührt wird. Nach hier vertretener Auffassung bleibt damit nur eine Verweisungsmöglichkeit nach § 281 Abs. 1 ZPO, sodass der Widerbeklagte A hier keinen Verweisungsantrag stellen könnte.
Hinweis Ende

Lösung Abwandlung 2:

I. Auch hier würde nach beiden Auffassungen die fehlende Konnexität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage die Widerklage nicht unzulässig machen, da sie entweder keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist oder die Unzulässigkeit gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt wäre, denn A ist auch auf § 295 ZPO hingewiesen worden. Partei- und Prozessfähigkeit sind ebenfalls erfüllt. Es ist ferner irrelevant, dass die Klage nach Rechtshängigkeit der Widerklage zurückgenommen wurde.

II. Doch könnte das AG München wiederum unzuständig sein.

1. Sachlich sind die Amtsgerichte aufgrund des Streitwerts von 3.000 EUR mangels streitwertunabhängiger Zuständigkeit der Landgerichte nach § 72 Abs. 2 GVG zuständig, § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG.

2. Doch ist fraglich, ob das AG München örtlich zuständig ist. Es liegt keine ausschließliche Zuständigkeit vor.

a) Der besondere Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO ist mangels Konnexität nicht gegeben – der Kaufvertrag in Stuttgart und das deliktische Verhalten in Magdeburg betreffen keinen einheitlichen Lebensvorgang und sind auch sonst rechtlich nicht verknüpft. Sowohl der besondere Gerichtsstand nach § 32 ZPO als auch der allgemeine Gerichtsstand des A nach §§ 12, 13 ZPO liegen in Magdeburg. Zuständig ist folglich grundsätzlich das AG Magdeburg.[6]

b) Doch rügte A trotz Belehrung des Gerichts nach § 504 ZPO[7] die fehlende örtliche Unzuständigkeit nicht und verhandelte zur Sache, § 39 S. 1 und S. 2 ZPO. Auch liegt kein Fall des § 40 Abs. 2 S. 1 ZPO vor, so dass aufgrund der rügelosen Einlassung des A das AG München örtlich zuständig wurde, § 39 S. 1 ZPO.

III. Auch hinsichtlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Anders als im Grundfall und in Abwandlung 1 wird das AG München demnach ein Sachurteil fällen und der Widerklage des A stattgeben, da diese begründet ist, denn der Anspruch des A besteht (§§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB).

Exkurs für Referendare:
Bei der Widerklage ist abseits des strikt getrennten Prüfungsaufbaus von Klage und Widerklage in einer Urteilsklausur insbesondere die Fertigung des Tatbestands zu beachten, welcher Besonderheiten aufweist. Je nachdem, ob Klage und Widerklage einen gemeinsamen Sachverhalt haben, wird der Tatbestand unterschiedlich aufgebaut.[8]

ZPO I: Erkenntnisverfahren: Klausurrelevantes Wissen für Studium und Referendariat – erläutert anhand von Fällen

  • Erscheinungsdatum: 15.05.2020
  • broschiert
  • 396 Seiten
  • 23,7 x 16 cm
  • ISBN 9783775814119

von Hendrik Brönnecke, Jonas Bühler

Zur Bestellung

Übungsfall ZPO I: Widerklage im Erkenntnisverfahren

Über die Autoren

Jonas Bühler

Jonas Bühler legte im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth die Erste Juristische Staatsprüfung im Termin 2015/II ab. Darauf folgte nach dem Rechtsreferendariat in München die Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 2018/I. Er promoviert an der Universität Bayreuth und ist seit Mai 2020 Bayerischer Notarassessor in Illertissen.

Übungsfall ZPO I: Widerklage im Erkenntnisverfahren

Hendrik Brönnecke

Hendrik Brönnecke legte im Anschluss an das Studium der Rechtswissenschaften in Bayreuth die Erste Juristische Staatsprüfung im Termin 2015/I ab. Darauf folgte nach dem Rechtsreferendariat in Bayreuth die Zweite Juristische Staatsprüfung im Termin 2017/II. Er promoviert an der Universität Bayreuth und ist seit März 2019 selbstständiger Rechtsanwalt und Steuerberater in eigener Praxis.

Übungsfall ZPO I: Widerklage im Erkenntnisverfahren

Fußnoten
[1] Hier ist der Obersatz sehr wichtig. Keinesfalls sollte dieser hier heißen „Die Klage müsste zulässig und begründet sein“ – denn das hat mit der Fallfrage nichts zu tun. Bei der Frage, wie das Gericht entscheiden wird, muss man sich den Unterschied zwischen Prozessurteil und Sachurteil vor Augen führen – anhand dieser beiden Begriffe kann man dann seine Obersätze bilden (Unzulässigkeit => Prozessurteil, Zulässigkeit => Sachurteil, welches entweder der Klage als begründet stattgibt oder die Klage als unbegründet abweist). Der hier vorgeschlagene Obersatz hat, da der Rechtsweg vorab angesprochen wird, zudem den Vorteil, dass man das Problem um die Begriffe „Zulässigkeit“ und „Sachentscheidungsvoraussetzungen“ (siehe hierzu den Exkurs in Kapitel 2) umgeht.
[2] Dieses Argument nennt Wern, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 33 ZPO Rn. 1, der die Auffassung des BGH für „dogmatisch vertretbar“ hält. Tatsächlich hat der BGH selbst seine Einordnung nicht argumentativ untermauert und das Wortlautargument ist jedenfalls angreifbar.
[3] Da hier nur § 295 Abs. 1 Var. 2 ZPO in Betracht kommt, ist Verschulden des Widerbeklagten A notwendig, damit die Heilung eintreten kann. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei vor dem AG bedarf es eines Hinweises des Gerichts auf § 295 ZPO, damit die hierfür notwendige Fahrlässigkeit angenommen werden kann, vgl. Prütting, in: MünchKomm-ZPO, § 295 ZPO Rn. 40; ähnlich Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 295 ZPO Rn. 9.2.
[4] BGH NJW 1995, 3120 (unter I.); Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, § 145 ZPO Rn. 1.
[5] Deggenkemper, in: MünchKomm-ZPO, § 506 ZPO Rn. 1.
[6] Für Studierende und Referendare aus Sachsen-Anhalt: Dies folgt aus §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 GerOrgG LSA.
[7] Hier liegt kein Fall des § 506 Abs. 1 ZPO vor, da der Streitgegenstand der Widerklage sachlich vor dem AG geltend zu machen ist. Da aber das örtlich (auch ursprünglich) falsche AG angerufen wurde, gilt § 504 ZPO und der entsprechende Hinweis ist nötig, damit § 39 S. 1 ZPO gelten kann, vgl. § 39 S. 2 ZPO.
[8] Hierzu Knöringer, Die Assessorklausur, Rn. 5.11 und 5.12.

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