Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber eines Supermarktes seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn er alle Vorkehrungen ergreift, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen (Urteil vom 09.02.2016 – 158 C 21362/15).
Kundin verlangt Schmerzensgeld nach Sturz in Supermarkt
Eine Münchnerin wollte ihre Einkäufe am 31.05.2014 in einem Supermarkt in München erledigen. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke der Filiale waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden.
Die Münchnerin behauptet, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten.
Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangt mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.
AG München: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Das AG München hat die Klage der Münchnerin abgewiesen.
Zwar hätten Supermarkt-Betreiber „alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen. „Absolute Sicherheit ist indessen nicht geschuldet“, entschied das Gericht weiter. Der Supermarkt habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt und sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen.
Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen sei insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen.
Daraus folge, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein könnten, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt sei. Derlei Umstände habe die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen. Im Gegensatz zum bekannten Salatblatt-Fall geht die Kundin hier also leer aus.