Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 27.01.2017 kündigte die Klägerin das seit November 2008 bestehende Mietverhältnis außerordentlich gemäß § 543 BGB wegen Störung des Hausfriedens. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte störe seit längerem den Hausfrieden. Die Beklagte würde beim Verlassen und bei Betreten des Anwesens grundsätzlich die Hauseingangstür offenstehen lassen. Sie tyrannisiere ihre Mitbewohner durch Lärm, und lasse im Keller regelmäßig das Licht brennen.
Ferner beschimpfe und beleidige sie die Nachbarn. Die Beklagte gieße Wasser aus ihrer Wohnung und habe außerdem einen Teppichvorleger ihrer Nachbarin entwendet. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Hausfrieden nicht gestört. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung schon wegen des Fehlens einer Abmahnung unwirksam sei.
Der Verwalter der Klagepartei erklärt, man habe sich die Kündigung der Beklagten nicht leicht gemacht. Vorher habe er im Frühjahr 2016 das Gespräch mit der Mieterin gesucht. Dort habe er das Aggressionspotential der Beklagten kennengelernt. Sie habe geschrien und habe brüllend dann auch das Büro verlassen.
Es kämen in der Woche ungefähr drei bis vier Beschwerden über die Beklagte in seinem Büro an und diese Beschwerden seien extrem. Zum Teil kämen die Mitmieter in Gruppen ins Büro, um sich zu beschweren und mitzuteilen, dass sie das gemeinsame Wohnen nicht mehr aushalten. Die Beschwerden kämen nicht nur aus einem bestimmten Bereich, sondern von den verschiedensten Parteien über das ganze Haus verteilt.
Entscheidung:
Das AG München hat der Klägerin Recht gegeben. Die Mieterin wurde zur Räumung ihrer im ersten Stock gelegenen Einzimmerwohnung verurteilt. Das Amtsgericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte am 19.06.2016 den Fußabstreifer vor der Wohnungstür der Nachbarin entwendet hat. Der Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin sei eine Straftat nach § 242 StGB und damit zugleich eine Vertragsverletzung.
Weiter steht für das Amtsgericht fest, dass die Beklagte am 25.11.2016 die Zeugin mit einem Schimpfwort beschimpft hat. Die Zeugin war sich sicher, dass die Beklagte sie beleidigt hat, sie wusste aber nicht mehr den genauen Wortlaut. Damit habe die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliege. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund.
Aufgrund der Beweisaufnahme stehe ferner fest, dass die Beklagte am 16.08.2016, als die Nachbarinnen auf der Terrasse saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet habe. Anschließend habe sie die Polizei gerufen. Dies haben beide Zeuginnen glaubwürdig ausgesagt. Auch dies stelle eine Vertragsverletzung durch die Beklagte dar.
Zudem stehe aufgrund der Aussage der Zeugen fest, dass die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lasse und regelmäßig die Kellerlichte angeschaltet habe. Damit verstoße die Beklagte gegen die Hausordnung, in der geregelt sei, dass die Hauseingangstüre stets geschlossen zu halten sei und auf einen sparsamen Umgang mit Energie zu achten sei.
Die Notwendigkeit einer Fristsetzung oder Abmahnung entfalle hier bereits deshalb, da diese offensichtlich keinen Erfolg verspreche. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße und das massive Fehlverhalten der Beklagten habe diese die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien schwerwiegend erschüttert. Auch eine Abmahnung könnte diese nicht wiederherstellen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich für die teilweise strafrechtlich relevanten Vertragsverletzungen auch nicht entschuldigt habe.
Merke:
1. Neben dem Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB kann der Mietvertrag außerordentlich nach § 543 BGB, also fristlos, gekündigt werden. Für unbefristete Mietverhältnisse tritt diese neben die ordentliche Kündigung. Bei befristeten Mietverträgen stellt die außerordentliche Kündigung (von Sonderkündigungsrechten abgesehen) die einzige Möglichkeit dar, den Mietvertrag zu beenden.
2. Die fristlose Kündigung ist zwar nicht an eine Frist gebunden, der Vermieter muss aber in aller Regel vor Kündigungsausspruch abgemahnt worden sein, § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.
In der Abmahnung, mit der die Abhilfefrist gesetzt wird, muss die Partei die Pflichtverletzung des anderen so genau bezeichnen, dass die andere Partei unzweifelhaft erkennen kann, was sie tun muss, um den vertragswidrigen Zustand zu beheben. Außerdem muss der Abmahnende zur Beseitigung des Zustandes auffordern. In besonderen Fällen ist eine Abmahnung entbehrlich, § 543 Abs. 3 S. 2 BGB.