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Übungsfall mit Lösung im Zivilrecht: „Unfallhilfe mit Folgen“

Dieser Zivilrechtsfall für Fortgeschrittene wurde auf der Grundlage des BGH-Urteils vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 286/09 = NJW 2011, 292 – 295 erstellt. Es geht um etwaige zivilrechtliche Ansprüche (Lösung inklusive).
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„Unfallhilfe mit Folgen“

Sachverhalt

A kommt zum Rechtsanwalt und schildert den folgenden Sachverhalt:
Ich befuhr am 30.12.2010 mit meinem PKW bei einsetzendem Schneefall in den Abendstunden die BAB 27 in Richtung Bremen. In einiger Entfernung vor mir fuhr der B mit seinem Fahrzeug, das auf der glatten Straße plötzlich ins Schleudern geriet, mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand kollidierte und auf dem Seitenstreifen zum Stehen kam. Sofort schaltete B das Warnblinklicht ein. Mir war gleich klar, dass ich dem verunfallten B helfen musste. Ich hielt daher vor dem Fahrzeug des B auf dem Seitenstreifen an und schaltete auch bei meinem Wagen das Warnblinklicht ein. Sodann begab ich mich zurück zum PKW des B und erkundigte mich nach dem Befinden des B. Um die Unfallstelle abzusichern beschloss ich das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des B zu nehmen und in einiger Entfernung aufzustellen. Dazu kam es aber nicht mehr. Denn als ich mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und gerade den Kofferraum öffnen wollte, näherte sich der C mit seinem PKW auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Wie die Polizei mir später mitteilte, geriet der Wagen des C ebenfalls ins Schleudern und erfasste mich, als ich gerade damit beschäftigt war, das Warndreieck aus dem Kofferraum zu entnehmen. Infolge dieser Kollision habe ich erhebliche Verletzungen davon getragen und musste für mehrere Wochen ins Krankenhaus. Hier musste ich gleich mehrfach operiert werden und mich schmerzhaften Behandlungen unterziehen.

Ich möchte jetzt gegen B und C vorgehen und insoweit gerne wissen, ob ich von den beiden Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. Zusätzlich habe ich inzwischen herausgefunden, dass B und C ihren Wagen ordnungsgemäß haftpflichtversichert haben. B hat seinen Wagen bei der D-Versicherung, C sein Kfz bei der E- Versicherung versichert. Bitte prüfen Sie, ob mir auch gegen die Versicherungen Ansprüche zustehen. Ich meine jedenfalls, dass mir alle meine Schäden zu ersetzen sind. Schließlich konnte ich nichts dafür, dass es zu diesem schlimmen Ausgang für mich gekommen ist.

Es sind in einem Gutachten des Rechtsanwalts alle in Betracht kommenden Ansprüche des A gegenüber B, C, der D-Versicherung sowie der E-Versicherung zu erörtern.

Lösung

Ansprüche A gegen C

A. § 7 Abs. 1 StVG

A könnte gegen C einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG haben.

I. Rechtsgutverletzung

Zunächst müssten die haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen von § 7 StVG erfüllt sein. Dafür müsste der A in einem in § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgüter verletzt worden sein. A ist laut Sachverhaltsangaben erheblich an Körper und Gesundheit geschädigt worden, sodass diese Voraussetzung gegeben ist.

II. C als Halter des zweiten Wagens

C müsste Halter des Wagens gewesen sein, der den geschädigten A erfasste. Halter ist derjenige, welcher ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt.*3 Laut Sachverhaltsangaben handelt es sich um den Wagen des C, sodass von einer Haltereigenschaft auszugehen ist.

III. Bei Betrieb des Fahrzeuges

Da der Halter eines Fahrzeugs nicht für jedes mit dem Fahrzeug verbundene Risiko haften soll, muss die Körper- und Gesundheitsverletzung des A gemäß § 7 Abs. 1 StVG „bei Betrieb“ entstanden sein. Das Merkmal „bei Betrieb“ stellt somit sicher, dass die strenge verschuldensunabhängige Haftung des § 7 Abs. 1 StVG nur dann eingreift, wenn sich der Schaden als Realisierung der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr darstellt und das Unfallgeschehen auf diese Weise durch das Fahrzeug jedenfalls mitgeprägt wird.*4 „Bei Betrieb“ ist nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung weit zu verstehen.*5 Danach beginnt der Betrieb des Fahrzeuges mit dem In- gangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrs.*6 C befuhr mit seinem Fahrzeug die A 27 und geriet dabei ins Schleudern. Somit war der Betrieb des Wagens des C kausal für die Körper- und Gesundheitsverletzungen auf Seiten des A.

Das Merkmal „bei Betrieb“ erfordert darüber hinaus, dass sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs realisiert hat. Diese Einschränkung der Haftung entspricht dem Grundgedanken der Lehre vom Schutzzweck der Norm.*7 Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs realisiert sich unstreitig, wenn es im öffentlichen Verkehr bewegt wird.

Die A 27 gehört eindeutig zum öffentlichen Verkehrsraum, weshalb auch diese Voraussetzung gegeben ist.

IV. Kein Haftungsausschluss durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG

Für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG darf der Unfall nicht durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden sein. Unter höherer Gewalt versteht man jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war und auch nicht verhindert werden konnte.*8 In Betracht kommen insoweit die winterlichen Verhältnisse, die zu einer glatten Fahrbahnoberfläche geführt haben. Schneefall ist jedoch im Winter gerade kein außergewöhnliches Witterungsverhältnis. Vielmehr muss gerade im Winter jederzeit damit gerechnet werden, dass Schneefall einsetzt und die Straßenverhältnisse dadurch beeinträchtigt werden. Höhere Gewalt liegt somit nicht vor.

Ein Haftungsausschluss gemäß § 8 Nr. 2 StVG gegenüber dem C kommt hier ersichtlich nicht in Betracht, da A als Verletzter nicht „bei Betrieb“ des Kraftfahrzeugs des C tätig war.

V. Rechtsfolge

Da die haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ist als Rechtsfolge gemäß § 7 Abs. 1 StVG der durch die Rechtsgutsverletzung entstandene Schaden zu ersetzen.

1. Umfang des Schadensersatzes

Der C muss dem A daher gemäß § 11 StVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB sämtliche durch die Verletzung des Körpers und der Gesundheit entstandenen Schadensposten ersetzen. Gemäß § 11 S. 2 StVG um- fasst diese Schadensersatzpflicht auch den Ersatz eines immateriellen Schadens. A kann somit über das StVG auch Schmerzensgeld von C verlangen.

2. Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens des A

Zu prüfen ist, ob A ein anspruchskürzendes Mitverschulden angelastet werden kann. Im Zusammenhang mit der Frage des Mitverschuldens muss zunächst die Systematik des StVG beachtet werden. Denn im StVG gibt es in § 17 Abs. 2 StVG sowie § 9 StVG Sonderregeln für eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs. § 17 Abs. 2 StVG greift immer dann ein, wenn beide Unfallbeteiligten dem StVG unterfallen, a. W. Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG oder gemäß § 18 StVG Fahrer eines beteiligten Fahrzeugs sind. § 9 StVG greift demgegenüber ein, wenn der Anspruchsgegner als Halter oder Fahrer unter das StVG fällt, der Anspruchsteller indes nicht.9Im vorliegenden Fall kommt somit § 9 StVG zur Anwendung, da A nicht als Halter oder Fahrer eines beteiligten Fahrzeugs geschädigt wurde. Bei der Prüfung von § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB muss zwischen eigenen und zurechenbaren Mitverschulden differenziert werden.

Ein eigenes Mitverschulden kommt in Betracht, weil A zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Seitenstreifen der A 27 stand und – der Fahrbahn abgewandt – das Warndreieck aus dem Kofferraum holte. Indes ist es erlaubt und unter bestimmten Umständen sogar geboten, sich auf dem Seitenstreifen aufzuhalten, um den nach einem Verkehrsunfall bestehenden Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 1 StVO nachzukommen und etwa erforderliche Maßnahmen zur Absicherung der Unfallstelle vorzunehmen.*10 Im vorliegenden Fall war die Unfallstelle zwar schon durch das eingeschaltete Wahnblinklicht des B abgesichert, jedoch ist es dem A in der Unfallsituation nicht vorzuwerfen, dass er darüber hinaus noch das Warndreieck aufstellen wollte.*11 Denn nach der Rechtsprechung des BGH findet eine Anrechnung des Mitverschuldens nicht statt, wenn der Verkehrsteilnehmer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat.*12 Selbst objektiv falsche Reaktionen stellen unter diesen Voraussetzungen kein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dar. Schließlich war es für den A hier schwer zu beurteilen, ob es neben dem eingeschalteten Warnblinklicht noch eines Warndreiecks bedurfte. Für eine zusätzliche Absicherung mittels Warndreieck sprach, dass es zur Unfallzeit dunkel und die Fahrbahn teilweise mit Schnee bedeckt war.

Ein eigenes Mitverschulden kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil A zum Zeitpunkt der Kollision der Fahrbahn abgewandt am Kofferraum des B stand und dabei den nachfolgenden Verkehr nicht beobachtete. Zwar muss sich ein Unfallhelfer bei der Absicherung einer Unfallstelle umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten.*13 Jedoch ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend.*14 Zum einen dauert die Entnahme eines Warndreiecks nur einen kurzen Moment. Zum anderen hielt sich der A während der Kollision gerade auf dem Seitenstreifen auf, musste hier demzufolge auch nicht mit rückwärtigem Verkehr rechnen. Wegen des Erfordernisses eines zeitnahen Handelns ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass A das Warndreieck aus dem Wagen des B und nicht das aus seinem Wagen entnehmen wollte.

Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld könnte je- doch zu kürzen sein, wenn sich der A die Mithaftung des B zurechnen lassen müsste. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten nach dem Willen des BGH grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Lediglich im Innenverhältnis ist danach zwischen den Gesamtschuldnern der jeweilige Verursachungsbeitrag aufzuteilen.*15 Da § 254 BGB der Rechtsgedanke zugrunde liegt, dass sich der Ersatzanspruch des Geschädigten insoweit mindert, als bei der Schadensentstehung ein diesem zurechenbarer Umstand mitgewirkt hat, ist im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berück- sichtigen. In einem solchen Fall ist deshalb das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Abwägungsprinzip des § 254 BGB in Einklang zu bringen, indem die Einzelabwägungen zwischen dem Geschädigten und den jeweiligen Schädigern mit einer aus der Gesamtschau gewonnenen Solidarabwägung im Sinne einer Gesamtabwägung verknüpft werden.*16 Voraussetzung für eine Anrechnung der mitwirkenden Betriebsgefahr ist jedoch, dass der Geschädigte, hätte er seinerseits den Schädiger geschädigt, diesem auch ohne Verschul-

Wagens des B holte. Grundsätzlich ist es Fußgängern gemäß § 18 Abs. 9 S. 1 StVO verboten, Autobahnen zu betreten, mithin auch sich auf den zur Autobahn gehörenden Seitenstreifen aufzuhalten. Jedoch den ersatzpflichtig wäre.*17 Das ist vorliegend nicht der Fall. Immer- hin trifft den A kein unfallursächliches Mitverschulden. Die Folge ist, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht gekürzt wird.

A hat demzufolge einen vollumfänglichen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 7 Abs. 1 StVG.

B. 823 ABS. 1 BGB

Zu prüfen ist weiter, ob der A gegenüber dem C auch den deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Gemäß § 16 StVG bleibt ein deliktischer Anspruch neben § 7 StVG unberührt.

I. Anspruchsvoraussetzungen

C hat mit seinem Wagen den A von hinten erfasst und infolgedessen erheblich an der Gesundheit verletzt. Es liegt somit eine für die Rechtsgutsverletzung des A kausale Verletzungshandlung vor. Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht ist die Rechtswidrigkeit damit indiziert. Ein Verschulden liegt auf Seiten des C vor, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, vgl. § 276 Abs. 1 BGB. C ist bei den vorliegenden Witterungsbedingungen nicht mit angemessener Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs Eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit verstößt gegen § 3 Abs. 1 StVO. C handelte damit zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB.

II. Rechtsfolge

Auch bei der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB richten sich Art und Umfang des Schadensersatzes nach den §§ 249 ff. BGB. Da sich insoweit nichts anderes ergibt, haftet der B dem A auch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

C. Sonstige Ansprüche des A gegen C

Neben § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB haftet C als Fahrer des zweiten Fahrzeugs dem A noch aus § 18 Abs. 1 StVG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 StVO und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ansprüche A gegen B

A. § 7 Abs. 1 StVG

A könnte ebenfalls gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG haben.

I. Körper- und Gesundheitsverletzung sowie Haltereigenschaft des B

Wie bereits aufgezeigt, wurde A an Körper und Gesundheit geschädigt. Laut Sachverhaltsangabe handelt es sich bei dem zuerst verunfallten Wagen um den Wagen des B. B ist damit Halter des Fahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

II. Bei Betrieb des Fahrzeuges

Nicht so unproblematisch wie die vorgenannten Aspekte ist indes die Frage zu beantworten, ob die Körper- und Gesundheitsverletzungen auf Seiten des A bei Betrieb des Fahrzeuges des B entstanden sind. Zwar sind die Verletzungen kausal durch den Betrieb des Wagens des B hervorgerufen worden. Allerdings erfordert das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb“, dass sich eine typische Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Wagen des B zum Zeitpunkt der Schädigungen bereits auf dem Seitenstreifen stand und gerade nicht in klassischer Art und Weise im Betrieb war. Eine frühere Auffassung hat daher in solchen Tatbestandskonstellationen das Merkmal „bei Betrieb“ verneint, da es für die Realisierung der Betriebsgefahr eines Kfz entscheidend darauf ankomme, dass das Fahrzeug durch seinen Motor bewegt wird.*18 Wie bereits aufgezeigt wird heute jedoch von der ganz herrschenden Meinung auf die verkehrstechnische Auffassung abgestellt. Wegen des weiten Verständnisses des Merkmals „bei Betrieb“ ist es danach nicht zwingend erforderlich, dass sich das Fahrzeug in Bewegung befunden hat.*19 Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst vielmehr alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Zur Verwirklichung der betriebsspezifischen Gefahr ist es somit ausreichend, dass der Unfall noch in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem bestimmten Betriebsvorgang steht.*20 Ob dies der Fall ist, wird seitens der Rechtsprechung anhand einer wertenden Betrachtung beurteilt.*21 Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Unfall ein verkehrswidriges Verhalten vorangegangen ist oder ob es zu einer Kollision des Fahrzeugs mit dem Unfallopfer gekommen ist.*22 Nicht ausreichend ist demgegenüber die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle. Stattdessen muss das Fahrzeug durch die Fahrweise oder eine sonstige mit dem Betrieb zusammenhängende Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.*23 Zwar wurde der A im vorliegenden Fall nicht vom Fahrzeug des B, sondern vom Wagen des C erfasst. Jedoch ändert dies nichts an dem Umstand, dass auch vom Fahrzeug des B eine betriebstypische Gefahr ausging. Denn der A hielt sich zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Wagen des C nur auf dem Seitenstreifen der A 27 auf, um die aus seiner Sicht notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, nachdem der B bei der Fahrt mit seinem Wagen verunfallte. Diese Maßnahmen hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb auch hinsichtlich des Wagens des B eine zurechenbare Betriebsgefahr vorlag.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Ansprüche des A gegen C aufgezeigt, liegt in dieser Fallkonstellation keine höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG vor. In Bezug auf die Haftung des B gilt nichts anderes.

III. Kein Ausschluss der Haftung nach § 8 Nr. 2 StVG

Die Haftung des B dürfte nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sein. Nach § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die Vorschrift erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Fahrzeugs den von dem Fahrzeug ausgehenden besonderen Gefahren stärker als die Allgemeinheit aus- gesetzt sind.*24 Als Beispiele seien an dieser Stelle etwa der Kranführer oder der Einweiser in einer engen Werkstatt genannt. Als Ausnahmevorschrift ist § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen.*25 Wie das Beispiel des Kranführers zeigt, setzt das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs“ deshalb eine gewisse Dauer voraus.*26 An einer solchen Dauerbeziehung fehlt es indes bei einer nur kurzfristigen Hilfeleistung wie im vorliegenden Fall.*27

IV. Rechtsfolge

Auch hinsichtlich der Haftung des B liegen die haftungsbegründen- den Tatbestandsvoraussetzungen vor. Auf der Rechtsfolgenseite sind dem A somit auch seitens des B die durch die Rechtsgutsverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen. Da – wie aufgezeigt – eine Kürzung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, muss B ebenfalls in vollem Umfang Schadensersatz und Schmerzensgeld leisten.

B. § 18 Abs. 1 StVG

Als Fahrer des ersten Wagens haftet der B dem A zusätzlich aus § 18 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

C. § 823 Abs. 1 BGB

Auch im Verhältnis zum B ist zu prüfen, ob dem A ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

I. Rechtsgutverletzung

Zunächst müssten die Anspruchsvoraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Wie bereits aufgezeigt, liegt auf Seiten des A laut Sachverhaltsangabe eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Kör- per- und Gesundheitsverletzung vor.

II. Kausale Verletzungshandlung seitens des B

Die Verletzung des Körpers und der Gesundheit müsste kausal durch ein Verhalten des B hervorgerufen worden sein. Die haftungsbegründende Kausalität wird im Rahmen einer dreistufigen Prüfung festgestellt. Als erster sog. Kausalitätsfilter wird auf die Äquivalenztheorie abgestellt. Nach der Äquivalenztheorie ist ein Verhalten kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.*28 Das Verhalten des B lag vorliegend im Fahren mit dem Auto. Ohne das Fahren mit seinem Fahrzeug und der Kollision mit der Leitplanke wäre A nicht aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Ebenso wenig hätte er versucht dem B Hilfe zu leisten, in Folge dessen es nicht zu den Verletzungen des A gekommen wäre. Nach der Äquivalenztheorie liegt somit eine kausale Verletzungshandlung durch B vor. Als zweiter Schritt ist die Adäquanztheorie heranzuziehen. Danach ist ein Ereignis nur dann als ursächlich anzusehen, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.*29 Es liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Unfallhelfer durch einen zweiten Unfall verletzt wird. Zuletzt ist noch zu fragen, ob die Verletzung des A dem B nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm zugerechnet werden kann. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist maßgeblich, ob die vom Schädiger verletzte Regelung gerade die Verhinderung des eingetretenen Verletzungserfolgs er- fasst.*30 Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang eine wertende Betrachtung des Einzelfalls an.*31 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der erste Unfall zeitlich unmittelbar vor der zweiten Kollision mit dem Wagen des C stattgefunden hat. Der BGH hat daher im zugrunde liegenden Originalfall die Auffassung vertreten, dass das durch den ersten Schleudervorgang geschaffene Schadensrisiko bis zum zweiten Unfall noch nicht vollständig abgeklungen war und deshalb das nachfolgende Unfallgeschehen maßgeblich beeinflusst hat.*32 Auch nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm liegt somit haftungsbegründende Kausalität vor.

III. Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist nach der Lehre vom Erfolgsunrecht indiziert. Rechtfertigungsgründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

IV. Verschulden

B müsste schuldhaft gemäß § 823 Abs. 1 BGB gehandelt haben. In Betracht kommt insoweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, vgl. § 276 Abs. 1 BGB. Fahrlässigkeit liegt gemäß § 276 Abs. 2 BGB vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. B ist hier mit einer den Witterungsbedingungen nicht angepassten Fahrweise auf der A 27 unterwegs gewesen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO dar. Ein solches Verhalten begründet zumindest den Fahrlässigkeitsvorwurf. B handelte demzufolge schuldhaft.

IV. Rechtsfolge

Ebenso wie im Verhältnis zu C hat der A auch gegenüber dem B einen deliktischen Schadensersatzanspruch dessen Art und Umfang sich nach den §§ 249 ff. BGB richtet.

D. Sonstige Ansprüche des A gegen B

Neben den vorgenannten Ansprüchen haftet auch der B dem A aus 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 StVO sowie § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ansprüche A gegen D-Versicherung

Nach der Prüfung gegen die Schädiger B und C ist entsprechend dem Verlangen des A noch zu klären, ob auch ein Anspruch gegenüber der Versicherung des B in Betracht kommt.

A. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG

Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG könnte dem A ein Direktanspruch auf Schadensersatz gegenüber der D-Versicherung zustehen. Erforderlich ist dafür, dass es sich bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG handelt. Aus § 1 PflVG ergibt sich, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist somit eine Pflichtversicherung nach § 113 Abs. 1 VVG. Dass dem A ein Schadensersatzanspruch zusteht, wurde schon herausgearbeitet. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG haften die Versicherung und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner.

B. Deliktische Ansprüche

Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB kommen auf Seiten der D-Versicherung mangels eigener Verletzungshandlung und mangels eigenen Verschuldens nicht in Betracht.

Ansprüche A gegen E-Versicherung

Ebenso wie gegenüber der D-Versicherung steht dem A auch gegenüber der Versicherung des C ein direkter Anspruch auf Schadensersatz nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zu. Ebenso wie bei der D-Versicherung scheiden auch bei der E-Versicherung deliktische Schadensersatzansprüche aus.

Endergebnis

Ausgehend vom obigen Ergebnis haften B, C, die D-Versicherung sowie die E-Versicherung dem A als Gesamtschuldner in vollem Umfang auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Rechtsanwalt wird dem A deshalb ein entsprechendes Vorgehen gegen alle Beteiligte nahe legen. Dies hat prozesstaktisch zudem den Vorteil, dass keiner der Beteiligten dem anderen als Zeuge zur Verfügung steht und mit den Versicheren eine ausreichende Solvenz sichergestellt ist

Fußnoten
1 Der vorliegenden Klausur liegt das Urteil des BGH vom 05.10.2010, Akz.: VI ZR 286/09 = NJW 2011, 292 – 295 zugrunde.
2 Bearbeiterhinweis: Wenn, wie im vorliegenden Fall, Ansprüche gegen mehrere Tatbeteiligte zu prüfen sind, ist es sinnvoll, mit der Prüfung des Tatnächsten zu beginnen.
3 Vgl. BGHZ 13, 351, 354 (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts).
4 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 ff .; vgl. auch Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl age, § 7 StVG Rn. 7 ff .
5 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG Rn. 5; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 7 StVG Rn. 7.
6 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG Rn. 5.
7 Vgl. BGH NJW 1981, 983.
8 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG Rn. 32 m.w.N.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 7 StVG Rn. 19.
9 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 9 StVG Rn. 2.
10 BGH NJW 2011, 292 (293).
11 BGH NJW 2011, 292 (293).
12 BGH VersR 1977, 36 (37); BGH VersR 2009, 234 (235); BGH NJW 2011, 292 (294).
13 BGH VersR 1981, 260; BGH NJW 2011, 292 (294).
14 BGH NJW 2011, 292 (294).
15 BGH NJW 2011, 292 (293) m.w.N.
16 BGH NJW 2011, 292 (293) m.w.N.
17 Vgl. insoweit auch Oetker, in: MüKo, BGB, 4. Auflage, § 254 Rn. 5.
18 Vgl. insoweit die Nachweise bei König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 7 StVG Rn. 5a.
19 Vgl. dazu auch LG Detmold NJW-RR 2010, 1538.
20 Vgl. BGH NJW 1972, 1808; BGH NJW 1973, 44 (45); BGH NJW 2011, 292 (295).
21 Siehe etwa BGHZ 105, 65, 68; BGHZ 113, 164, 165; BGHZ 115, 84, 86; BGH VersR 2005, 992, 993 m.w.N.
22 BGH NJW 1988, 2802.
23 BGH NJW 2011, 292 (295) m. w. N..
24 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 8 Rn. 4.
25 BGH NJW 2011, 292 (295); BGHZ 116, 200; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 8 Rn. 4.
26 Vgl. die Beispiele bei Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 8 Rn. 9 f.
27 Vgl. BGH NJW 2011, 292 (295).
28 Fuchs, Deliktsrecht, 7. Auflage, S. 71.
29 Oetker, in: MüKo, BGB, 4. Auflage, § 249 Rn. 104.
30 Fuchs, Deliktsrecht, 7. Auflage, S. 72 m.w.N.
31 Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Auflage, Vorb. zu § 249 Rn. 29 m.w.N.
32 BGH NJW 2011, 292 (294).

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